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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2003 - 21 A 636/01.A

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der im Jahre 1973 geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge verließ er Sri Lanka am

  1. Mai 1997 mit einem ihm später vom Schlepper abgenommenen eigenen Reisepass und reiste über Moskau und Karachi am folgenden Tag auf dem Luftweg über den Frankfurter Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am
  2. Mai 1997 einen Asylantrag stellte. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am
  3. Mai 1997 machte der Kläger geltend: Sein Bruder sei von 1987 bis zu dessen Tod 1989 Mitglied der LTTE gewesen. Es selbst habe bis 1990 in Vavuniya gelebt. Als es dort zu Auseinandersetzungen zwischen der LTTE und der Armee gekommen sei, sei er nach Madhu gegangen. Ein anderer Grund hierfür sei gewesen, dass er wegen der Mitgliedschaft seines Bruders bei der LTTE Probleme auch für sich befürchtet habe. In Madhu hätte er im Auftrag der LTTE 2 Jahre lang Schüler unterrichtet. Nach dieser Zeit sei er aufgefordert worden, Mitglied der LTTE zu werden. Da er dies nicht gewollt habe, auf Dauer aber auch nicht habe ablehnen können, sei er nach Vavuniya zurückgekehrt. Das sei 1992 gewesen. Nach seiner Rückkehr sei er sowohl von der Armee als auch von Angehörigen mit der Armee zusammenarbeitender tamilischer Gruppen verhört worden. Als sie erfahren hätten, dass sein Bruder als LTTE-Angehöriger gestorben sei, sei er wieder mitgenommen worden. 1994 sei er von der Armee und den Mitgliedern anderer tamilischer Gruppen wieder verhört worden. Er hätte wahrheitsgemäß über seinen Bruder und seine eigene Unterrichtstätigkeit Auskunft gegeben und sei zunächst wieder freigelassen worden. Er sei aber immer wieder mitgenommen und verhört worden, wenn es in Vavuniya Probleme gegeben habe. Im August 1996 seien bei einem Angriff der LTTE mehrere Mitglieder der PLOTE ums Leben gekommen. Daraufhin sei er im Dezember 1996 von PLOTE-Anhängern mitgenommen, verhört und eine Woche festgehalten worden. Für den Fall eines neuen Attentats der LTTE hätten sie ihn mit dem Tode bedroht. Im Januar 1997 sei er wiederum von Armeeangehörigen festgenommen worden. Er sei eine Woche verhört und wieder freigelassen worden. Später habe er ein Schreiben der LTTE bekommen mit der Aufforderung, sich ihnen anzuschließen. Aus Angst vor Problemen mit der Armee hätte er dieses Angebot brieflich abgelehnt. Auch eine persönliche Aufforderung durch einen LTTE-Angehörigen, der ihn besucht habe, habe er abgelehnt. Er habe zur Antwort erhalten, seine Ablehnung werde an die Verantwortlichen bei der LTTE weitergeleitet, diese würden eine Entscheidung fällen. Da er Angst gehabt habe, dass die Armee erfahren könnte, dass jemand von der LTTE bei ihm gewesen sei und er zudem Angst vor den Leuten der LTTE gehabt habe, habe er am
  4. Mai 1997 Vavuniya verlassen und sich nach Colombo begeben. Er habe in einem von der Armee beherrschten Teil von Vavuniya gelebt, so dass er einen Passierschein der LTTE nicht benötigt habe. In Colombo hätte er in einem Privathaus gewohnt und bis zur Ausreise keine Probleme gehabt. In Colombo hätte er jedoch nicht bleiben können, weil er sich dann hätte registrieren lassen müssen. Dann wäre den Sicherheitsbehörden aufgefallen, dass er bereits für Vavuniya einen Passierschein der Armee bekommen hätte und es wäre aufgefallen, dass er dort Probleme gehabt hätte. Er wolle noch darauf hinweisen, dass er wegen der Probleme sein Studium nicht habe fortsetzen können. Er habe auch Probleme mit einem Auge, nachdem er 1990 einmal von Soldaten geschlagen worden sei, als es in Vavuniya zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Wenn er von der Armee und den Angehörigen der anderen tamilischen Gruppen mitgenommen worden sei, sei er verhört worden. Sie hätten ihn auch geschlagen. Es seien aber "keine Schläge [gewesen], die [ihn] in irgendeiner Form verletzt hätten". Sie hätten ihn "einfach mit Händen insbesondere ins Gesicht" geschlagen. Im Falle einer Rückkehr würde er sicherlich entweder von der Armee oder Angehörigen der anderen Gruppen festgenommen werden. Er würde dann schließlich auch umgebracht werden. Mit Bescheid vom
  5. Juni 1997, dem Kläger zugestellt am
  6. Juli 1997, lehnte das Bundesamt das Asylbegehren ab, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Sri Lanka zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf. Hiergegen hat der Kläger am
  7. Juli 1997 Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung der Beklagten zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter sowie zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG begehrt hat. In der mündlichen Verhandlung vom
  8. Januar 2001 hat der Kläger geltend gemacht, er hätte vor seiner Ausreise Probleme gehabt sowohl mit der PLOTE, die ihm misstraut habe, als auch mit der LTTE. Die Situation sei im Jahre 1994 gefährlich geworden und hätte sich immer weiter zugespitzt; im Mai 1997 hätte er sich gesagt: "Jetzt oder nie" und sei ausgereist. Durch das angefochtene Urteil, auf das verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom
  9. Dezember 2002, dem Kläger zugestellt am
  10. Dezember 2002, hiergegen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zugelassen. Mit seiner am
  11. Januar 2003 begründeten Berufung macht der Kläger geltend: Er sei nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts verhört und geschlagen worden. Dies sei nicht durch Polizeimaßnahmen zu rechtfertigen. Damit sei er vorverfolgt. Eine Wiederholung derartiger Maßnahmen sei nicht ausgeschlossen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
  12. Juni 1997 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Die Beklagte, die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen, und macht geltend: Der Kläger könne asylrelevante Misshandlungen nicht glaubhaft machen. Sein Vorbringen zu angeblichen Schlägen sei pauschal und unsubstantiiert. Derartige Maßnahmen würden der Armee und anderen Gruppierungen unterschiedslos zugeschrieben. Die nachvollziehbare Schilderung eines tatsächlich erlittenen Verfolgungsschicksals liege hierin nicht. Die kurzzeitige Freiheitsentziehung allein sei nicht asylrelevant; die Freilassung belege, dass ein konkreter LTTE-Verdacht gegen den Kläger nicht bestanden habe. Selbst, wenn die Angaben als richtig unterstellt würden, begründeten sie keinen Asylanspruch. Es hätte sich in diesem Fall um Exzesse der Sicherheitskräfte gehandelt, die nunmehr der staatlichen Ahndung unterlägen und deren Wiederholung daher nicht zu befürchten sei. In der mündlichen Verhandlung vom
  13. Dezember 2003 hat der Senat den Kläger ergänzend zu seinen Asylgründen befragt. Insoweit wird auf das hierüber gefertigte Protokoll Bezug genommen. Die Erkenntnisse und Unterlagen, auf die die Beteiligten mit Ladungsverfügung vom
  14. Oktober 2003 und mit Verfügungen vom
  15. November und
  16. Dezember 2003 hingewiesen worden sind (vgl. die dem Urteil als Anlage beigefügte "Erkenntnisliste Sri Lanka" [Stand:
  17. Dezember 2003]), sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. Gründe Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG Die mit dem Hauptantrag verfolgten Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, stehen dem Kläger - in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) - nicht zu. Wegen der für die Beurteilung des Hauptantrags maßgeblichen Ansatzpunkte und Kriterien wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
  18. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - ( BVerfGE 80, 315 ) verwiesen. Die dort unter B I für die Asylberechtigung dargestellten rechtlichen Grundsätze gelten, soweit vorliegend relevant, auch für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Vgl. zur Deckungsgleichheit von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. = Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsguts und des politischen Charakters der Verfolgung BVerwG, Urteil vom
  19. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892 , sowie zur Deckungsgleichheit des politischen Charakters bei Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG und bei Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 Genfer Konvention (GK) BVerwG, Urteil vom
  20. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 = NVwZ 1994, 497 (498 f.). Für die Beurteilung, ob der Kläger politisch Verfolgter ist, ist nicht darauf abzustellen, ob er bei Rückkehr in sein Heimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, sondern darauf, ob ihm politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Denn er ist nicht wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist. Mithin kommen nur Nachfluchtgründe in Betracht. Vgl. zu den Maßstäben BVerfG, Beschluss vom
  21. Juli 1989, a.a.O. , S. 344, und BVerwG, Urteil vom
  22. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367

(369)= NVwZ 1992, 578 m.w.N.; zur Übereinstimmung der Maßstäbe nach Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG und Art. 1 A Nr. 2 GK in der praktischen Rechtsanwendung vgl. BVerwG, Urteile vom
  1. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 , und vom
  2. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, a.a.O.
  3. Vorverfolgung Bei der Prüfung und Beurteilung erlittener oder unmittelbar drohender Vorverfolgung ist entscheidend auf das Vorbringen der Asylbewerber abzustellen. Da sie allein die bestimmenden Gründe für das Verlassen ihres Herkunftslandes kennen, obliegt es ihnen, die tatsächliche Grundlage für eine politische Verfolgung selbst in schlüssiger Form vorzutragen. Dabei haben sie bezüglich der in ihre eigene Sphäre fallenden Umstände, insbesondere ihrer persönlichen Erlebnisse, unter Angabe genauer Einzelheiten eine in sich stimmige Sachverhaltsschilderung zu geben; demgegenüber genügt hinsichtlich der allgemeinen Umstände im Herkunftsland eine Darstellung von Tatsachen, aus denen sich die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. November 1982 - 9 C 74.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 42, Beschluss vom
  5. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212, ferner zur Verfassungsmäßigkeit der Substantiierungslast BVerfG, Beschluss vom
  6. Dezember 1985 - 2 BvR 1063/84 -, NVwZ 1987, 487 . Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass er Sri Lanka auf der Flucht vor erlittener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat. Soweit sich das Vorbringen des Klägers auf Vorgänge im Jahre 1994 und davor bezieht, muss der Frage, ob es sich überhaupt um asylerhebliche Maßnahmen gegen den Kläger gehandelt hat, schon deshalb nicht weiter nachgegangen werden, weil diese Geschehnisse bei der Ausreise des Klägers aus seinem Heimatland bereits mehrere Jahre zurücklagen und auch nach dem Vortrag des Klägers selbst nichts dafür spricht, dass sie für seine Ausreise ursächlich gewesen sind. Vgl. zu diesem Erfordernis für die Annahme einer Vorverfolgung und der Bedeutung des Zeitfaktors hierfür BVerwG, Urteil vom
  7. Juli 2000 - 9 C 28.99 -, BVerwGE 111, 334
(337). Ebenfalls keine politische Verfolgung ergibt sich aus den Schilderungen des Klägers zu den Versuchen der LTTE, ihn zur Mitarbeit zu gewinnen. Der Annahme einer politischen Verfolgung durch die LTTE steht bereits entgegen, dass der Kläger sich in Vavuniya eigenen Angaben zufolge im Einflussbereich der staatlichen Sicherheitskräfte aufhielt, in dem der LTTE nicht der Charakter einer "quasi- staatlichen" Ordnungsmacht zukam. Im Übrigen ergeben sich aus dem Vorbringen weder Maßnahmen seitens der LTTE von asylerheblichem Gewicht, noch ist erkennbar, dass das Handeln der LTTE an ein für den Kläger unverfügbares Merkmal im asylrechtlichen Sinne anknüpfte und damit "politischen" Charakter besaß. Eine politische Vorverfolgung des Klägers ergibt sich auch nicht aus seinen Schilderungen zu den in der Folgezeit bis zu seiner Ausreise im Mai 1997 - angeblich - erlittenen Repressalien von Seiten der srilankischen Armee und/oder Angehörigen mit der Armee kooperierender tamilischer Gruppen, insbesondere der PLOTE. Der Senat vermag dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers, soweit es Maßnahmen betrifft, denen asylerhebliches Gewicht beigemessen werden könnte, keinen Glauben zu schenken. Der Senat verkennt nicht, dass die Angaben, die der Kläger im Laufe seines Asylverfahrens zu seinen - angeblichen - Erlebnissen mit Angehörigen der srilankischen Armee und mit dieser zusammenarbeitenden tamilischen Gruppen gemacht hat, im Wesentlichen übereinstimmen, und dass er insbesondere auch die letzte Festnahme vor seiner Ausreise durch die Armee hinsichtlich Zeitpunkt (Januar 1997) und Dauer (1 Woche) bei den sich ihm bietenden Gelegenheiten jeweils gleich bleibend geschildert hat. Auch seine Angaben zu den während erlittener Inhaftierungen - angeblich - zugefügten Misshandlungen - Schläge ohne irgendwelche Verletzungsfolgen mit den Händen insbesondere ins Gesicht - hat der Kläger im Laufe seiner verschiedenen Anhörungen nicht gesteigert. Trotz dieser Konstanz und des Fehlens von Widersprüchen und Steigerungen vermag der Senat dem Kläger seine Schilderung nicht abzunehmen. Die Darstellungen, die der Kläger im Laufe seines Verfahrens über seine - angeblichen - Erlebnisse mit der Armee und Angehörigen LTTE-feindlicher Gruppierungen in Vavuniya gegeben hat, sind insbesondere auch bei der eingehenden Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am
  1. Dezember 2003 insgesamt derart pauschal, vage und detailarm geblieben, dass der Senat nicht davon auszugehen vermag, dass der Kläger von in eigener Person tatsächlich Erlebtem berichtet. Die Angaben des Klägers beim Bundesamt zu den in Vavuniya vor seiner Ausreise angeblich erlittenen Inhaftierungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Mitteilung, er sei "immer wieder" mitgenommen und verhört worden; dies sei auch im Dezember 1996 und im Januar 1997 jeweils für eine Woche der Fall gewesen. Angaben zu den Einzelumständen der jeweiligen Festnahmen, der jeweiligen - in zwei Fällen immerhin sieben Tage dauernden - Inhaftierungen und den jeweiligen Freilassungen machte er ebenso wenig, wie zu den jeweils handelnden Personen. Seine Mitteilungen beschränkten sich vielmehr im Wesentlichen auf den - vermeintlich - asylerheblichen Kern des Geschehens, dass er, wie lange er, und von Angehörigen welcher Gruppierung er inhaftiert worden sein will. Auch die Angaben zu angeblich während der Haft erlittenen Misshandlungen sind auffallend pauschal und nichts sagend. Insofern beschränkt sich der Kläger im Anschluss an die Erklärung, er sei verhört worden, wenn er - von der Armee und anderen tamilischen Gruppen - festgenommen worden sei, auf die Mitteilung, "sie hätten ihn auch geschlagen" und zwar "einfach mit Händen insbesondere ins Gesicht". Konkrete Einzelheiten dazu, wer (welche, wie viele Personen?) ihn wann (bei jeder Verhaftung, an jedem Tag/jeder Stunde der Inhaftierung?) und wo in dieser Weise behandelt haben soll, nennt er nicht. Auch die Detailarmut der angeblichen Drohung mit dem Tod anlässlich der Inhaftierung durch die PLOTE im Dezember 1996, die "sie" ausgesprochen hätten, passt in dieses Bild. Eine irgendwie geartete eigene Betroffenheit lassen diese Einlassungen des Klägers nicht erkennen. Das erstinstanzliche Klageverfahren nutzte der Kläger ebenfalls nicht, um eine lebensnähere und überzeugendere Schilderung seines angeblichen Verfolgungsschicksals zu geben. Auch mit seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vom
  2. Dezember 2003 vermochte der Kläger dem Senat nicht den Eindruck zu vermitteln, dass seine Darstellung seiner Erlebnisse in der Zeit vor seiner Ausreise der Wahrheit entspricht. Auch hier war die Darstellung des Klägers pauschal, vage, detailarm und nicht lebensnah. Hinsichtlich der angeblichen Inhaftierung durch die PLOTE wusste der Kläger wiederum nur zu berichten, dass er inhaftiert worden sei, dass man ihm seine und die Kontakte seines Bruders zur LTTE vorgehalten und ihn weiterer Kontakte verdächtigt habe und dass er vor weiteren Kontakten gewarnt und bedroht worden sei; danach sei er freigelassen worden. Von Misshandlungen bei dieser Inhaftierung wusste der Kläger nunmehr nichts zu berichten. Weitere Einzelheiten der - angeblich eine Woche dauernden - Haft konnte der Kläger nicht benennen. Ein vergleichbares Bild zeigen die Angaben des Klägers zur angeblichen zweiten Inhaftierung: Trotz mehrfacher Nachfrage und der Bitte, seine Erlebnisse bei dieser Inhaftierung im Zusammenhang zu schildern, beschränkte der Kläger sich im Wesentlichen auf eine substanzlose Darstellung des Kerngeschehens, er sei inhaftiert, befragt, bedroht, geschlagen und nach einer Woche wieder freigelassen worden. Zur Nennung von hierüber hinausgehenden Einzelheiten zeigte sich der Kläger trotz Nachfrage des Senats nicht in der Lage; vielmehr wich er auf eine Aufzählung lange zurückliegender Geschehnisse aus, die er um die Mitteilung ergänzte, "sie" hätten ihn "nach der Festnahme auch immer geschlagen", "sie" hätten ihn "immer verhaftet und immer bedroht und dadurch habe [er] seelischen Schaden erlitten". Auch die Fragen seines Prozessbevollmächtigten nach Details des Geschehens beantwortete der Kläger knapp und auf die jeweils erfragte Einzelangabe beschränkt; eine lebensnahe und detailreiche Darstellung ließ er auch hierbei vermissen. Zu einer lebensnahen Schilderung unter Nennung auch solcher Details, die über das Kerngeschehen hinausgehen, hätte der Kläger jedoch gerade auch angesichts seines gehobenen Bildungsniveaus auch nach der seitdem vergangenen Zeit unschwer in der Lage sein müssen, wenn er die behaupteten Inhaftierungen tatsächlich erlebt hätte. Insgesamt vermitteln die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenso wie bereits in derjenigen vor dem Verwaltungsgericht den Eindruck, dass der Kläger sein Heimatland verlassen hat, weil er dort wegen der seinerzeitigen innenpolitischen Lage seine beruflichen Vorstellungen ("einen guten Job") nicht hat erreichen können und hoffte, hier eine bessere Situation anzutreffen. Eine asylrechtlich relevante Vorverfolgung ergibt sich hieraus indes nicht.
  3. Beachtliche Nachfluchtgründe Objektive und subjektive Nachfluchtgründe liegen nicht vor. Es fehlt an der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer bei der Rückkehr drohenden Gefahr politischer Verfolgung. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsmaßnahme ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Vgl. BVerwG, Urteile vom
  4. Februar 1988 - 9 C 32.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80, vom
  5. März 1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143 (150, 151) = NVwZ 1988, 538 , und vom
  6. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = NVwZ 1992, 582
(584)m.w.N. Maßgebend ist in dieser Hinsicht letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 v.H. für Verfolgungsmaßnahmen gegeben ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
  1. November 1991 - 9 C 118.90 -, a.a.O., S.
  2. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit von Verfolgungsmaßnahmen nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 134, S. 262, insoweit in BVerwGE 87, 52 nicht abgedruckt. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben aber die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Vgl. BVerwG. Urteil vom
  4. November 1991 - 9 C 118.90 -, a.a.O., S. 584, unter Berufung auf U.S. Supreme Court vom
  5. März 1987, zitiert bei Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Mai 2003, B 1, Art. 16a GG Rdnr. 263, und sinngemäß wiedergegeben in der UNHCR-Zeitschrift "Flüchtlinge", August 1987, S. 8,
  6. Dabei muss freilich beachtet werden, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Bejahung einer "beachtlichen" Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgungsmaßnahme höhere Anforderungen zu stellen sind, als sie nach dem so genannten herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Verneinung einer "hinreichenden Sicherheit" vor politischer Verfolgung erfüllt sein müssen. Vgl. einerseits zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit u.a. BVerwG, Urteile vom
  7. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, a.a.O., S. 501 m.w.N., und vom
  8. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, a.a.O., S. 500, und andererseits zum Maßstab der "hinreichenden Sicherheit" u.a. BVerwG, Urteile vom
  9. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169
(171), und vom 26. März 1985 - 9 C 107.84 -, BVerwGE 71, 175 (178 f.) m.w.N.; Göbel- Zimmermann, in: Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Stand: Mai 2003, Bd. II, B 1 Art. 16 a GG Rdnr. 42 m.w.N. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, a.a.O., S. 584. Nach diesen Grundsätzen droht dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Der Senat hat die Situation der Tamilen in Sri Lanka im Zusammenhang mit der Einreise in ihr Heimatland sowie die sie betreffenden allgemeinen Verhältnisse in Sri Lanka in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 23. November 2001 - 21 A 4018/98 .A und 21 A 5185/98.A - und vom 29. November 2001 - 21 A 3853/99 .A - wie folgt bewertet: "
  1. a)Einreise nach Sri Lanka Die Einreise nach Sri Lanka ist über den internationalen Flughafen nördlich von Colombo (Bandaranaike-International-Airport) möglich, ohne dass Rückkehrern bei den regelmäßigen und eingehenden Personenkontrollen, die insbesondere auch wegen der Besorgnis des Einschleusens von im Ausland für Anschläge ausgebildeten LTTE-Kadern stattfinden (KK 24.02.1997 S. 2), mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen drohen, die als politische Verfolgung zu bewerten sind. Allein die Tatsachen des Auslandsaufenthalts und der Anbringung eines Asylbegehrens im Ausland stellen bei der Einreise keine Anknüpfungspunkte für Übergriffe der Sicherheitskräfte dar (AA 20.04.2001 S. 4; 24.04.2001; 24.10.2001 S. 27; UNHCR 25.04.1997). Für Rückkehrer, die im Besitz eines gültigen srilankischen Reisepasses sind, ist die Einreise in aller Regel unproblematisch (AA 24.10.2001 S. 26).
  2. aa)Identitätskontrollen Mit einer eingehenderen Überprüfung müssen die Rückkehrer rechnen, die nicht über einen Reisepass, sondern lediglich über ein von srilankischen Auslandsvertretungen auf der Grundlage der (Eigen-)Angaben des Betroffenen zum Zwecke der Einreise ausgestelltes "Identity Certificate Overseas Missions", auch "emergency certificate" genannt, verfügen (AA 18.04.2000 S. 6 f.; 06.09.2001 S. 4; 24.10.2001 S. 26; amnesty international - ai - 01.03.1999 S. 3; KK 02.08.2001 S. 3; UNHCR --.07.1998 S. 5). Angehörige dieses Personenkreises werden regelmäßig sowohl von der srilankischen Einreisebehörde (Immigration Department) als auch von der Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID) am Flughafen zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Anschließend, und zwar in der Regel nach wenigen Stunden, werden die Betroffenen vom CID routinemäßig dem örtlich zuständigen Magistrate (Untersuchungsrichter) in Negombo vorgeführt. Dieser befindet darüber, ob die Rückkehrer zum Zweck der Personenüberprüfung und/oder zur Abklärung eventueller Strafvorwürfe - vor allem etwaiger Verstöße gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen (Busch 02.11.2000 S. 4) - in Untersuchungshaft genommen werden. In aller Regel ist dies nicht der Fall, sondern die Betroffenen werden nach ihrer Vorführung gegen Kaution freigelassen (AA 24.10.2001 S. 26; KK 02.08.2001 S. 3 f.; UNHCR 24.08.2001 S. 3). Bei dieser Kaution handelt es sich um eine sog. Suretybail, d.h. es müssen zwei Personen - in der Praxis sind es meist Angehörige - bürgen (KK 02.08.2001 S. 3). Die vereinzelte Behauptung, eine derartige Bürgschaft müsse in jedem Fall von einem Verwandten unterschrieben werden (Busch 02.11.2001 S. 4), findet in den übrigen dem Senat vorliegenden Auskünften keine Bestätigung. Sie erscheint vor dem Hintergrund, dass eine Freilassung gegen Kaution die Regel ist, auch nicht plausibel. Liegen in Fällen der Personenüberprüfung bis zu dem vom Untersuchungsrichter anberaumten weiteren Gerichtstermin - wie dies ganz überwiegend der Fall ist - keine Erkenntnisse gegen den Betroffenen vor, wird das Verfahren endgültig eingestellt (AA 24.10.2001 S. 26; KK 02.08.2001 S. 3; UNHCR 24.08.2001 S. 3). Diesen allgemeinen Erkenntnissen entspricht es, dass am 15./16. März 2000 bei einer "Sammelrückführung" von 20 srilankischen Staatsangehörigen (19 Tamilen und einem Moslem ) aus Deutschland, von denen nur einer über einen Reisepass verfügte (AA 18.04.2000 S. 7; 25.05.2000, S. 2), achtzehn der Betroffenen nach einer Vorführung vor dem Magistrate Court in Negombo noch am Ankunftstag gegen Kaution auf freien Fuß gesetzt wurden (AA 13.04.2000 S. 1; 25.05.2000 S. 2; KK 10.09.2000 S. 1). Zwei Betroffene wurden auf Antrag der Kriminalpolizei bis zu dem auf den 21. März 2000 anberaumten Gerichtstermin in Untersuchungshaft genommen, weil weitere Nachforschungen hinsichtlich der Identität und ein Strafregisterabgleich erfolgen mussten (AA 18.04.2000 S. 7; 25.05.2000 S. 2); sie wurden erst an diesem Tag gegen Kaution freigelassen (AA 28.04.2000 S. 23; 25.05.2000 S. 2). Ein weiterer Rückgeführter aus der Gruppe wurde erst am 21. März 2000 für zwei Tage in Untersuchungshaft genommen und anschließend auf freien Fuß gesetzt (AA 25.05.2000 S. 3; 24.10.2001 S. 27). Die Verfahren gegen die Abgeschobenen sind zwischenzeitlich eingestellt worden, soweit die Betroffenen den Gerichtstermin wahrgenommen haben (AA 26.01.2001 S. 7). An der Feststellung, dass abgelehnte Asylbewerber bei der Rückkehr grundsätzlich keine gravierenden Probleme haben (CIREA 29.06.2001 S. 6 unter Hinweis auf einen Bericht des UNHCR-Büros in Colombo) und dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland bei den Einreisekontrollen in der Regel lediglich mit - jeweils asylunerheblichen - Befragungen und kurzzeitigen Inhaftierungen rechnen müssen, bestehen auch vor dem Hintergrund des Anschlages auf den Luftwaffenstützpunkt Katunayake und den angrenzenden internationalen Flughafen vom 24. Juli 2001 keine Zweifel. Gezielte Nachforschungen der Deutschen Botschaft in Colombo haben keine Anhaltspunkte für eine Verschärfung der Überprüfungspraxis bei der Einreise ergeben (AA 24.10.2001 S. 27); dahin gehende Vermutungen finden auch in anderen Quellen keinerlei Anhalt.
  3. bb)Längerfristige Inhaftierung zur Identitätsfeststellung Allerdings ist vereinzelt auch von Fällen berichtet worden, in denen das Festhalten von Personen im Rahmen der Identitätskontrollen längere Zeit, mitunter mehrere Wochen dauerte (ai 01.03.1999 S. 3; Wingler 01.04.1999 S. 3). Die Inhaftierung von 192 aus dem Senegal abgeschobenen Tamilen sowie die Festnahmen zweier weiterer Gruppen von Rückkehrern, von denen berichtet wurde (KK 20.03.1998; UNHCR --.07.1998 S. 5; ai 01.03.1999 S. 2), betrafen dabei allerdings ersichtlich Sonderfälle, die durch die Tatsache der Sammelabschiebung in großer Zahl mit erhöhtem Abklärungsbedarf geprägt waren, sodass es insoweit an einer Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall fehlt und verallgemeinerungsfähige Schlüsse nicht gezogen werden können. Seit April 1997 sind ferner auch Fälle der Inhaftierung von Einzelreisenden, darunter von einigen Rückkehrern aus Deutschland bekannt geworden (UNHCR --.07.1998 S. 5; KK 08.12.1998). Diese (Einzel-)Fälle lassen jedoch angesichts des Umstandes, dass jährlich mehrere Hundert abgelehnte Asylbewerber aus westlichen Ländern über den Flughafen Colombo nach Sri Lanka abgeschoben werden (AA 19.01.1999 S. 21; 27.05.1999 S. 3; 24.10.2001 S. 5: "400 bis 500 im Jahr"), nicht den Schluss auf eine "Gruppenverfolgung" zu. Denn es mangelt schon an der beim Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer "Gruppenverfolgung" zu fordernden Dichte der Zugriffe bezogen auf die nach erfolglosem Asylverfahren aus Europa Zurückkehrenden oder einer bestimmten Gruppe unter ihnen. Abgesehen davon richtet sich auch ein über wenige Tage hinausgehendes Festhalten, solange es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, die zur Annahme eines Überprüfungsbedarfs führten, objektiv dem Zweck der Identitätsabklärung dient, und nicht mit sonstigen schwer wiegenden Rechtsgutverletzungen verbunden ist, nicht gegen den Betroffenen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale. Es ist daher nicht als Akt politischer Verfolgung zu qualifizieren. Dies gilt auch für diejenigen allein mit einem "emergency certificate" zurückkehrenden und daher einer intensiveren Überprüfung unterzogenen srilankischen Staatsangehörigen, bei denen die Polizei einer Freilassung auf Kaution widerspricht - wie dies zunächst bei zwei der am 15./16. März 2000 aus Deutschland zurückgeführten Tamilen der Fall war (AA 25.05.2000 S. 2) - oder bei denen eine Freilassung (zunächst) etwa deshalb scheitert, weil sich niemand findet, der für die Kaution unterschreibt.
  4. cc)Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen die Ausreise-, Einreise- und Passbestimmungen In der Vergangenheit ist es in Einzelfällen vorgekommen, dass aus Deutschland abgeschobene Personen im Zusammenhang mit Ausweisdelikten strafrechtlich verfolgt wurden; dies war dann der Fall, wenn mit einem "emergency certificate" nach Sri Lanka zurückkehrende Personen bei der Identitätsüberprüfung am Flughafen durch die srilankischen Einreisebehörden bzw. die Kriminalpolizei ein Geständnis in Bezug auf die im Zusammenhang mit der Ausreise erfolgte Fälschung von Ausweispapieren ablegten oder wenn das in Deutschland sichergestellte gefälschte Reisedokument den Begleitpapieren zur Abschiebung beigefügt war und so der srilankischen Einwanderungsbehörde bzw. Kriminalpolizei zur Kenntnis gelangte; strafrechtlich nicht verfolgt wurden und werden dagegen Bordkartentausch, illegaler Grenzübertritt und andere illegale Praktiken, die außerhalb des srilankischen Staatsgebietes vielfach mit "Schleusungen" einhergehen (AA 24.10.2001 S. 28). Da bei Rückkehrern aus Deutschland die Reisedokumente, mit denen die Ausreise erfolgte, in der Regel nicht mehr vorliegen, bleiben etwaige bei der Ausreise verwirklichte Passvergehen - schon aus Mangel an Beweisen - in der Praxis zumeist ohne strafrechtliche Folgen (AA 16.04.1999 S. 3; 24.10.2001 S. 28). Zu Passvergehen bei der Einreise nach Sri Lanka kommt es bei rückgeführten Asylbewerbern aus Deutschland grundsätzlich schon deshalb nicht, weil dieser Personenkreis jedenfalls mit Dokumenten der srilankischen Botschaft - dem "emergency certificate" - ausgestattet ist (UNHCR 24.08.2001 S. 3). Vor diesem Hintergrund lassen im März sowie Anfang April 2001 in den in Colombo erscheinenden Tageszeitungen "Virakesari" und "Thinakural" veröffentlichte Berichte, derzeit seien etwa 185 Tamilinnen und Tamilen im Gefängnis von Negombo inhaftiert, die man entweder bei der Rückkehr aus dem Ausland oder bei der Ausreise wegen angeblich gefälschter Pässe festgenommen habe (KK 31.07.2001 S. 4; 02.08.2001 S. 5), ebenfalls nicht den Schluss zu, dass es sich dabei um Rückkehrer aus Deutschland handelt und dass Angehörige dieses Personenkreises ernsthaft damit rechnen müssen, wegen eines Passdelikts belangt zu werden. Diese Einschätzung deckt sich mit früheren Berichten, nach denen zwar seit der Neufassung der srilankischen Einreise-, Ausreise- und Passbestimmungen bereits bis Februar 1999 über hundert Tamilinnen und Tamilen wegen der Benutzung gefälschter Personalpapiere bei der Aus- oder Einreise verhaftet und anschließend verurteilt worden sein sollen (KK 12.03.1999 S. 3); diese Fälle betrafen aber - wie sich aus konkreten Zahlenangaben in weiterem Auskunftsmaterial schließen ließ (Schreiben des Forum for Human Dignity vom 28. April 1999, Anlage zu KK 22.06.1999) - ganz überwiegend Festnahmen bei der Ausreise. Unbeschadet dessen sind strafrechtliche Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Einreise-, Ausreise- und Passbestimmungen nicht als politische Verfolgung zu qualifizieren. Denn die Ahndung dieser Delikte stellt keine Rechtsgutverletzung in Anknüpfung an asylrelevante Merkmale dar. Die - nicht neu geschaffenen, sondern seit 1998 lediglich in der Strafandrohung verschärften - Straftatbestände (insbesondere Ein- oder Ausreisen ohne gültigen Reisepass, Nachmachen oder Fälschen von Reisedokumenten, Besitz oder Benutzung gefälschter oder nachgemachter Reisedokumente, Besitz oder Beantragung mehrerer Reisedokumente oder unbefugter Besitz eines Reisedokumentes einer anderen Person) sind zur Kontrolle der Außengrenze des Staatsgebiets in der Staatenpraxis geläufig und ergeben so keinen Hinweis für eine politische Verfolgung. Auch gelten sie für alle srilankischen Staatsangehörigen und nicht nur für tamilische Volkszugehörige (Südasien Büro 14.09.1998 mit Auszügen aus dem "Immigrants and Emigrants Act"). Soweit unter Bezugnahme auf Auskünfte und Stellungnahmen eines tamilischen Parlamentsabgeordneten ausgeführt ist, das novellierte Gesetz treffe insbesondere tamilische Flüchtlinge (KK 12.03.1999 S. 3 und in Südasien 2/99 , S. 11, abgedruckt in: Wingler 01.04.1999 S. 9), wird lediglich eine tatsächliche Folge aufgezeigt, die als solche ohne Aussagegehalt für die Frage der politischen Verfolgung ist. Selbst wenn in die Bewertung eingestellt wird, dass zu der Strafverschärfung die Einflussnahme von Staaten beigetragen hat, die einen starken Zustrom vorwiegend tamilischer Staatsangehöriger Sri Lankas festzustellen hatten, spricht dies nicht dafür, dass die ihrer Natur nach auf die Aufrechterhaltung eines geordneten internationalen Reiseverkehrs zielenden Vorschriften objektiv auf Tamilen wegen ihrer Volkszugehörigkeit gerichtet sind; insofern ist insbesondere ihre Zielrichtung der Bekämpfung der Schleppertätigkeit von Gewicht. Anlass dafür, eine Gerichtetheit der in der Bestrafung liegenden Beeinträchtigungen auf die tamilische Volkszugehörigkeit in Betracht zu ziehen, könnte allenfalls dann bestehen, wenn Verstöße durch Tamilen verfolgt würden, diejenigen durch Staatsangehörige anderer Volkszugehörigkeit aber ungeahndet blieben, oder wenn die Möglichkeit, die Verstöße durch ordnungsgemäße Papiere und deren gesetzmäßigen Gebrauch zu vermeiden, zwar Personen anderer Volkszugehörigkeit eingeräumt, den Tamilen aber vom srilankischen Staat verwehrt würde. Dafür lässt sich dem in das Verfahren eingeführten Auskunftsmaterial, das den gegenwärtig möglichen Kenntnisstand umfassend widerspiegelt, nichts Tragfähiges entnehmen. Im Gegenteil liegen Erkenntnisse vor, nach denen Angehörige anderer Bevölkerungsgruppen ebenfalls in relevanter Zahl von Maßnahmen auf der Grundlage des "Immigrants and Emigrants Act" betroffen sind (KK 08.03.2000, insb. Listen C, D und E; 31.07.2001 S. 1 f.). Die nicht weiter untermauerte Aussage, dass das "verschärfte Strafmaß in der Regel und Praxis nur auf rückkehrende (abgeschobene) Tamilen und nicht auf Singhalesen derzeit angewandt" werde (Wingler 01.04.1999), ist daher unzutreffend. Sie wäre im Übrigen aber auch unergiebig, weil die Verstöße, um deren Ahndung es geht, sich zwangsläufig in der Bevölkerungsgruppe häufen, die in besonderem Maße ins Ausland drängt (und zurückkehrt). Dem entspricht auch die schon angesprochene Erklärung eines Abgeordneten, das Gesetz treffe "insbesondere" Tamilen, und die dazu gegebene Begründung, diese müssten "sich oft gefälschter Papiere bedienen". Auch die in dieser Begründung enthaltene Aussage zur Notwendigkeit des Gebrauchs falscher Papiere trägt nicht die Schlussfolgerung auf eine drohende politische Verfolgung. Denn dafür, dass die in Sri Lanka bestehende Ausreisefreiheit nicht auch für Tamilen gilt, spricht nichts (AA 16.04.1999 S. 2). Die Möglichkeit, sich schnell und problemlos einen Reisepass ausstellen zu lassen, ist Tamilen in gleicher Weise eröffnet wie srilankischen Staatsangehörigen anderer Volkszugehörigkeit (AA 06.09.2001 S. 3; 24.10.2001 S. 28). Allerdings mag für sie die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit durch die Bedingungen des dazu erforderlichen Aufenthalts in Colombo faktisch erschwert sein; da die Situation in Colombo aber - wie unter I.2.
  5. b)
  6. bb)im Einzelnen noch dargetan wird - den Aufenthalt insbesondere auch nicht aus Gründen unzumutbar macht, die auf gegen Tamilen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gerichteten Umständen beruhen, kann keine Rede davon sein, Tamilen könnten nicht ohne Verstoß gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen das Land verlassen oder dorthin zurückkehren. Einer gegenteiligen Einschätzung stünde im Übrigen auch entgegen, dass nach der Erfahrung, die der Senat in den letzten Jahren in Hunderten von Asylverfahren srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit gewonnen hat, die behauptete Ausreise ohne eigenen Pass in aller Regel mit dem bloßen Verweis darauf erklärt wurde, die Gestaltung der Ausreise habe der Schlepper übernommen, ohne dass in diesem Zusammenhang auf Probleme bei der Beschaffung des Passes hingewiesen worden wäre. Ferner stünde einem solchen Schluss die hohe Zahl der in den vom Senat bearbeiteten Verfahren betroffenen Tamilen entgegen, die nach ihren eigenen Angaben mit einem gültigen Pass ausgereist sind und bei denen es erst im Zuge und zur Förderung der Weiterreise sowie der Einreise ins westliche Ausland zu Manipulationen am Pass oder zur Abgabe des Passes gekommen ist (vgl. dazu auch AA 16.04.1999 S. 2; 24.10.2001 S. 28).
  7. dd)Gefahr widerrechtlicher Inhaftierung sowie von körperlicher Misshandlung und Folter Dem Auskunftsmaterial lässt sich weiterhin nicht entnehmen, dass die durch die genannten Strafvorschriften eröffneten Möglichkeiten eines Zugriffs ohne jeglichen Anhalt und damit missbräuchlich zu Lasten zurückkehrender Tamilen eingesetzt werden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass Rückkehrern bei Maßnahmen im Rahmen der Identitätsfeststellung oder in Anwendung der Strafvorschriften des "Immigrants and Emigrants Act" mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Rechtsgutbeeinträchtigungen, namentlich Misshandlung und Folter, drohen. Allerdings enthalten Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen und Journalisten die allgemeine Einschätzung, dass Folter und körperliche Misshandlungen in Sri Lanka "nach wie vor weit verbreitet" sind (ai --.06.1999, Länderkurzbericht S. 1, vgl. auch ai 16.01.2001 S. 4; Wingler --.05.2000 S. 1). Nach der Einschätzung von amnesty international müssen Tamilen, denen die Sicherheitskräfte Beziehungen zur LTTE unterstellen, "aller Wahrscheinlichkeit nach bei der Ankunft in Colombo mit der Verhaftung und längeren Inhaftierung" rechnen, wobei die Gefahr von Folter bei längerer Inhaftierung zunehme (ai 01.03.1999 S. 2; vgl. auch KK 04.01.1996 S. 56: Fälle von Folter bei kurzfristiger Inhaftierung sind nicht bekannt geworden). Auch die in London ansässige "Medical Foundation for the Care of Victims of Torture" schätzt die Lage abgelehnter Asylbewerber, die nach Sri Lanka zurückkehren, dahin ein, dass diese mit einer Inhaftierungsdauer von mehr als zwei Tagen rechnen müssen, falls sie bei ihrer Einreise oder danach von den srilankischen Sicherheitskräften verdächtigt werden, die LTTE zu unterstützen; in der Haft bestehe dann für sie das Risiko von körperlicher Misshandlung und Folter (Medical Foundation --.06.2000, S. 44, 53). Das Auswärtige Amt geht ebenfalls davon aus, dass die Sicherheitskräfte bei Verhören im Vergleich zu früher zwar deutlich zurückhaltender agieren, dass aber schwere Gewaltanwendung, wie etwa das Schlagen von Personen als Methode der Folter, Elektroschocks, Verbrennungen sowie das Überstülpen von mit Chilipulver oder Benzin gefüllten Plastiktüten über den Kopf "weiter vorkommt" (AA 24.10.2001 S. 21). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die srilankische Polizei in Colombo oder an anderen Orten in den südlichen Landesteilen "systematisch", also nach einem bestimmten "System" oder gar generell Folterungen an verhafteten oder sonst aufgegriffenen und inhaftierten Tamilen vorgenommen hätte oder weiterhin vornimmt (so Mertsch, Südasien 4/00 vom 05.07.2000, S. 4), sind diesen Erkenntnisquellen aber nicht zu entnehmen. Vielmehr lassen sich die Aussagen zur Folterpraxis gemessen am Maßstab einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit bei konfliktbezogen inhaftierten Tamilen allenfalls für Personen erhärten, die von den Sicherheitskräften konkret verdächtigt werden, in schwer wiegende Gewaltakte der LTTE verwickelt (AA 26.07.2001 S. 2 f.) oder in sonstiger hervorgehobener Weise in Aktivitäten der LTTE verstrickt zu sein. Denn vor allem bei Inhaftierungen wegen eines konkreten und individualisierten LTTE- Verdachts bzw. bei Überstellung an Sondereinheiten der srilankischen Polizei zur Terrorismusbekämpfung kann Folter nicht ausgeschlossen werden (AA 12.07.1995 S. 2, 26.01.2001 S. 3; ai, torture in custody, --.06.1999 S. 8 f., 01.03.1999 S. 4, 16.01.2001 S. 4; KK 31.07.2001 S. 5; Wingler --.05.2000 S. 1 ff.; UNHCR --.07.1998 S. 2). Dieser Bewertung entspricht es, dass die Anwendung von Folter nach Einschätzung einer Menschenrechtsorganisation während einer sich an eine Festnahme am Flughafen anschließenden Inhaftierung ungewöhnlich ist (KK 22.06.1999, Anlage Forum for Human Dignity 12.01.1999). Auch das UNHCR-Büro in Colombo berichtet, dass abgelehnte Asylbewerber bei der Rückkehr keine gravierenden Probleme haben (CIREA 29.06.2001 S. 6). Die bekannt gewordenen Umstände der Sammelabschiebung von 20 srilankischen Staatsangehörigen am 15./16. März 2000 aus Deutschland wecken an der Feststellung, dass tamilische Rückkehrer im Zusammenhang mit der Einreise grundsätzlich körperliche Misshandlungen von asylerheblicher Intensität nicht zu befürchten haben, ebenfalls keine durchgreifenden Zweifel. Soweit dazu behauptet wird, zwei vom 16. bis 21. März 2000 in Untersuchungshaft genommene Rückkehrer, seien "nachweislich gefoltert worden" (Wingler --.05.2000 S. 4; abweichend bereits Wingler 12.10.2000 S. 5: "sollen misshandelt worden sein"), steht diese Aussage im Widerspruch zu aktuelleren Erkenntnissen. So weist etwa amnesty international darauf hin, die Behandlung der Abgeschobenen habe nicht die Intensität von Folter erreicht (ai 18.07.2000). Das Auswärtige Amt berichtet, entgegen einer Meldung der der LTTE nahe stehenden Nachrichtenagentur "Tamilnet" sei die Deutsche Botschaft nicht auf Folterungen hingewiesen worden; lediglich ein einziger Betroffener, der bis zum 21. März 2000 inhaftiert worden sei, habe auf Nachfrage eines Botschaftsangehörigen erklärt, einen Schlag erlitten zu haben, der "einer Ohrfeige vergleichbar" gewesen sei und keine gesundheitlichen Folgen oder länger andauernde Schmerzen verursacht habe (AA 25.05.2000 S. 2 f.; 26.01.2001 S. 6 ff.). Auch die Behauptung eines der Zurückgeführten, "ungefähr zehn" der Abgeschobenen seien Misshandlungen ausgesetzt gewesen, die "weit über eine Ohrfeige hinausgegangen seien" (KK 10.09.2000 S. 2), hat sich nach den weiteren Recherchen zu der Sammelrückführung nicht erhärten lassen. Die Aussage steht sowohl zu den bereits angeführten Angaben des einen Inhaftierten als auch zu den Erklärungen anderer Rückgeführter im Widerspruch (AA 26.01.2001 S. 7 f.). So soll ein Betroffener am Tag nach der Rückführung gegenüber Angehörigen der Deutschen Botschaft zwar von dem bereits erwähnten Schlag berichtet (AA 28.04.2000 S. 24; 25.05.2000 S. 2), im Übrigen aber erklärt haben, er selbst und die Anderen seien korrekt behandelt worden (AA 25.05.2000 S. 2). Auch der zweite bis zum 21. März 2000 Inhaftierte und andere zu dem genannten Termin Abgeschobene sollen auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt haben, von der Polizei korrekt behandelt worden zu sein (AA 25.05.2000 S. 2 f.). Ein weiterer an diesem Tag Zurückgekehrter soll gegenüber einem Angehörigen einer niederländischen Hilfsorganisation ebenfalls erklärt haben, er sei nach seiner Ankunft am Flughafen nicht geschlagen worden (KK 10.09.2000 S. 4). Angesichts dieser Erklärungen unmittelbar Betroffener gegenüber Angehörigen der Deutschen Botschaft kann auch der pauschalen Erklärung von amnesty international, "die jüngeren Männer der Gruppe soll[t]en allerdings während ihrer Befragung durch den CID am Flughafen geschlagen worden sein" (ai 18.07.2000), kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. Dass es sich bei dem in Rede stehenden Übergriff auf einen der am 15./16. März 2000 Zurückgeführten um einen nicht verallgemeinerungsfähigen Ausnahmefall gehandelt hat, wird schließlich dadurch bestätigt, dass weitere Fälle dieser Art - trotz Beobachtung der Rückkehrsituation durch mehrere westliche Missionen - nicht bekannt geworden sind (AA 26.01.2001 S. 8). Unter welchen Voraussetzungen eine aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende Person tamilischer Volkszugehörigkeit - begründet oder unbegründet - bei den dortigen Sicherheitskräften konkret in den Verdacht einer - nicht nur unbedeutenden - LTTE-Unterstützung gerät und deshalb damit rechnen muss, nicht nur kurzfristig für ein bis zwei Tage zur Identifizierung, sondern längerfristig mit der Gefahr schwerer körperlicher Misshandlung und Folterung inhaftiert zu werden, lässt sich angesichts des vorliegenden Erkenntnismaterials nur eingeschränkt generalisierend und fallübergreifend beantworten. Dafür, dass Rückkehrer im Hinblick auf die bei den staatlichen Behörden bekannten Aktivitäten der LTTE bzw. ihrer Auslandsorganisationen sowie wegen der Besorgnis der Infiltration (KK 18.03.1998; Wingler 31.05.1998 S. 47) gleichsam automatisch mit der Unterstützung der LTTE im Aufnahmeland bzw. der Begehung von Terrorismusdelikten in Zusammenhang gebracht werden und dies zu einem Verfahren nach den Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung führt, spricht nichts. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die LTTE, was den srilankischen Behörden seit längerem (AA 08.01.1999 S. 5; 06.05.1999 S. 2 f.) und nicht erst seit Erscheinen entsprechender Berichte in der deutschen Tagespresse im Sommer 1999 bekannt ist, ihre im Ausland geführten Organisationen zur politischen Agitation und zum Sammeln bzw. Eintreiben von Geld bei den dort lebenden Tamilen einsetzt und so zum großen Teil ihre militärischen und terroristischen Aktivitäten finanziert (vgl. auch Innenministerium NRW, Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2000, S. 244
(246)). Auch ist anzunehmen, dass die srilankischen Strafverfolgungsbehörden wegen der Auslandsaktivitäten der LTTE gegenüber tamilischen Rückkehrern den Verdacht hegen können, die LTTE durch freiwillige oder erzwungene finanzielle Zuwendungen im Ausland unterstützt zu haben. Ein solcher pauschaler Verdacht löst aber in der srilankischen Praxis nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein Strafverfolgungsinteresse mit der Folge längerer Inhaftierung im konkreten Einzelfall aus, sodass der Frage nach dem Charakter der Strafverfolgungsmaßnahmen als Akte politischer Verfolgung nicht weiter nachzugehen ist. Die Generalstaatsanwaltschaft in Colombo bewertet nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die bloße finanzielle Unterstützung der LTTE durch Exilsrilanker im Ausland nicht als Verwicklung in terroristische Aktivitäten der LTTE in Sri Lanka, sondern als einfache exilpolitische Betätigung, die in Sri Lanka nicht strafbar ist (AA 19.01.1999 S. 11; 24.10.2001 S. 20 f.). Diese Aussage findet ihre nachvollziehbare Erklärung und Bestätigung in der gutachtlichen Stellungnahme des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg vom 22. Juli 1998 zur Einschlägigkeit der Straftatbestände des Prevention of Terrorism Act (PTA) nur bei Terrorismusaktivitäten im Inland; daher besteht kein greifbarer Anhaltspunkt, die Aussagekraft und Verwertbarkeit der Aussagen des Auswärtigen Amtes zur in Rede stehenden Strafverfolgungspraxis in Zweifel zu ziehen. Diese bieten vielmehr vor dem Hintergrund der Rechtslage in Verbindung mit dem sonstigen umfassenden und ersichtlich erschöpfenden Auskunftsmaterial eine tragfähige Beurteilungsgrundlage dahin, dass ein Strafverfolgungsinteresse lediglich bei Personen besteht, die in verantwortlicher Position in nicht unerheblichem Ausmaß an Aktivitäten im Rahmen der LTTE-Auslandsorganisationen beteiligt sind; hier wird regelmäßig vermutet, dass es neben den Unterstützungshandlungen im Ausland auch zur Beteiligung an terroristischen Aktivitäten der LTTE im Inland gekommen ist (AA 08.01.1999 S. 6; 19.01.1999 S. 11; 24.10.2001 S. 20). Dementsprechend muss auch bei sonstigen Auslandsaktivitäten für die LTTE und ihre Frontorganisationen nach der Bedeutung der Unterstützungshandlung unterschieden werden. So wirkt etwa die Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen und das Anprangern von Menschenrechtsverletzungen auf Flugblättern regelmäßig ebenso wenig gefahrerhöhend wie die Teilnahme an Sport- und Kulturveranstaltungen der der LTTE nahe stehenden Organisationen (AA 20.04.1999 S. 2; 24.10.2001 S. 21; KK 20.05.1998 S. 3). Diese Einschätzung findet ihre Bestätigung u.a. darin, dass es nach Aussagen aus vom Auswärtigen Amt als seriös eingeschätzten, näher bezeichneten srilankischen Anwaltskreisen nur sehr wenige Fälle gibt, in denen es zur Anklage wegen im Ausland entfalteter Tätigkeiten im Zusammenhang mit der LTTE gekommen ist (AA 08.01.1999 S. 6; 19.01.1999 S. 11 nebst Anlage - Anwaltsliste -; 24.10.2001 S. 21). Zudem sprechen Schwierigkeiten des Nachweises der Tat (vgl. hierzu insbesondere auch den Bericht eines Betroffenen vom 11.01.1999, Anhang zu KK 12.03.1999) sowie die Überlastung der Strafjustiz (AA 06.05.1999 S. 4 f.) gegen regelmäßig oder auch nur bei einer Vielzahl von Rückkehrern eingeleitete Verfahren und damit erst recht gegen eine relevante Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen. Die gegenteilige Einschätzung (KK 08.12.1998, 12.03.1999, 22.06.1999 und 28.07.1999) ist ohne tragfähige Grundlage, zumal inzwischen übereinstimmend berichtet wird, dass die Sondervorschriften zur Terrorismusbekämpfung bei Rückkehrern aus dem westlichen Ausland nur sehr selten angewandt werden (AA 24.10.2001 S. 26) und die Überprüfungen bei der Einreise regelmäßig nach wenigen Stunden mit der Freilassung - gegebenenfalls gegen Kaution - und letztlich mit der Verfahrenseinstellung enden (AA 24.10.2001 S. 26; KK 02.08.2001 S. 3; UNHCR 24.08.2001 S. 3). Sonstige, nicht an Auslandsaktivitäten anknüpfende allgemeine Risikofaktoren dafür, dass ein Tamile bei den srilankischen Sicherheitskräften in einen konkreten Verdacht geraten könnte, in Aktivitäten der LTTE verstrickt zu sein, wie etwa Alter, Herkunft, das Vorhandensein körperlicher Narben und Ähnliches, begründen grundsätzlich ebenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines asylrelevanten Zugriffs im Zusammenhang mit der Einreise. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu Sicherheitskontrollen im Großraum Colombo verwiesen. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Sicherheitskräfte am Flughafen - über die Verfolgung von Passdelikten und relevanten Auslandsaktivitäten hinaus - andere Kriterien anlegen als bei Sicherheitskontrollen im Großraum Colombo. b) Allgemeine Verhältnisse in Sri Lanka Auch im Übrigen tragen die Verhältnisse in Sri Lanka nicht die Schlussfolgerung auf eine der Bevölkerungsgruppe der Tamilen oder einer vorliegend möglicherweise relevanten Untergruppe der Tamilen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seitens des srilankischen Staates drohende (Gruppen-)Verfolgung, und zwar weder für das gesamte Land noch für einzelne Landesteile. aa) Keine landesweite unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung Eine allein ethnisch begründete und diesem Charakter entsprechend landesweite staatliche (Gruppen-) Verfolgung von Tamilen findet nicht statt (AA 07.07.1995 S. 1; 24.10.2001 S. 11; ai 28.09.1995 S. 3); auch landesweite allein ethnisch bedingte Repressalien gegen Tamilen von Seiten der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit sind selbst nach der LTTE zugeschriebenen Attentaten und Anschlägen sowie verlustreichen Kämpfen im Norden ausgeblieben (AA 30.08.1996 S. 4; 24.10.2001 S. 17). Die Beeinträchtigungen, denen sich Tamilen ausgesetzt sehen, stehen im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen srilankischen Kräften und der LTTE. Entsprechend den unterschiedlichen Ausprägungen dieses bewaffneten, Überfälle und Terroranschläge auch außerhalb der Kampfgebiete einschließenden Konflikts stellen sich die Auswirkungen auf die Lage der Tamilen in den verschiedenen Gebieten Sri Lankas unterschiedlich dar. Im Einzelnen betrachtet ergibt sich dabei für keinen Bereich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung durch den srilankischen Staat. bb) Großraum Colombo und sonstige Bereiche des Südens und des Westens Sri Lankas Im Großraum Colombo und - in geminderter Weise - in den sonstigen Bereichen des Südens und Westens Sri Lankas drohen Tamilen zwar Beeinträchtigungen. Diese erreichen aber weithin nicht die Eingriffsintensität, die für eine asylerhebliche Rechtsgutbeeinträchtigung erforderlich ist, oder es mangelt ihnen an der notwendigen Gerichtetheit oder sie sind dem srilankischen Staat nicht zuzurechnen; soweit diese einer Asylberechtigung entgegenstehenden Gesichtspunkte nicht eingreifen, fehlt es an der Verfolgungsdichte.
(1)Identitätsfeststellung und Verhaftung Angehörige der tamilischen Volksgruppe müssen damit rechnen, einer Identitätsüberprüfung unterzogen und zu diesem Zweck verhaftet zu werden. Im Großraum Colombo finden routinemäßig und anlassbedingt umfangreiche Kontrollen und groß angelegte Razzien statt, die zu Inhaftierungen und Verhören von Personen führen, die sich nicht ausweisen oder keine zufrieden stellende Erklärung über den Zweck ihres Aufenthalts geben können (AA 16.01.1996 S. 7; 11.03.2001 S. 10; 24.10.2001 S. 12; KK 22.02.1997 S. 4; Wingler 08.10.1997 S. 31). Von diesen Maßnahmen - die vor allem im Zusammenhang mit den wiederholten Bombenattentaten zu sehen sind, zu denen es seit dem Ende der seinerzeitigen Friedensgespräche zwischen der Regierung und der LTTE und dem Wiederausbruch der offenen Kriegshandlungen im Norden Sri Lankas seit April 1995 immer wieder kommt - sind in erster Linie jüngere Tamilen beiderlei Geschlechts im Alter zwischen etwa 15 bis 40 Jahren, aber auch Tamilen anderer Altersgruppen betroffen (AA 24.10.2001 S. 12; ai --.06.1999, Länderkurzbericht, S. 3; KK 04.01.1996 S. 54; Südasien 1/00 ; Wingler --.05.2000 S. 1). Schätzungen über die Anzahl der von anlassbezogenen Massenverhaftungen Betroffenen belaufen sich - bezogen auf kurze Zeiträume - schon bei einzelnen Vorkommnissen auf mehrere Hundert oder gar tausende Personen (AA 05.06.2000 S. 16; KK 04.01.1996 S. 55; 13.05.1996 S. 3; 20.03.1998 S. 2 ff.; Wingler 31.05.1998 S. 27, 33). So haben auch in jüngerer Zeit verschiedene der LTTE zugerechnete Anschläge (u.a. Bombenattentat auf Staatspräsidentin Kumaratunga und Bombenanschlag bei einer Wahlveranstaltung einer Oppositionspartei am
  1. Dezember 1999 mit zusammen über 30 Toten; Bombenanschlag in der Nähe des Amtssitzes der Premierministerin am
  2. Januar 2000 mit 11 Toten; Bombenanschlag in der Nähe des Parlaments im März 2000) zu verstärkten Personenüberprüfungen und Razzien geführt, in deren Verlauf mehrere Tausend Tamilinnen und Tamilen festgenommen wurden (AA 18.04.2000 S. 2: etwa 3.000 Personen in den vergangenen Monaten; AA 24.10.2001 S. 12; KK 29.02.2000 S. 3 f.: schätzungsweise bis zu 10.000 Personen allein im Januar bis Mitte Februar 2000; ferner ai 23.02.2000 (ASA 37-99.134) S. 4). Aktuell hat sich die Lage in Colombo ab der zweiten Jahreshälfte 2000 eher entspannt. Die Anzahl der Überprüfungsmaßnahmen ist im Vergleich zur ersten Jahreshälfte 2000 zurückgegangen. Der Bombenanschlag vor dem Rathaus von Colombo im Oktober 2000 hat keine Massenverhaftungswelle oder Razzien gegen Tamilen ausgelöst (AA 26.01.2001 S. 7; Wingler --.04.2001 S. 3 f.). Auch nach dem Anschlag auf den Luftwaffenstützpunkt Katunayake und den angrenzenden internationalen Flughafen am
  3. Juli 2001 ist es zu einer weit geringeren Anzahl kurzfristiger Festnahmen gekommen als bei vergleichbar schweren Anschlägen auf Einrichtungen bzw. Personen in Colombo in der Vergangenheit (AA 24.10.2001 S. 6, 12 und 24). Den vorbezeichneten Maßnahmen fehlt es an der erforderlichen Eingriffsintensität von Akten der politischen Verfolgung, und zwar auch dann noch, wenn sie - wie in der weit überwiegenden Zahl - in kurzzeitige Inhaftierungen münden und es dabei zu keinen anderweitigen asylerheblichen Rechtsgutverletzungen kommt. Maßnahmen zur Identitätsfeststellung sind herkömmlicher und üblicher Bestandteil der präventiven und repressiven Tätigkeit staatlicher Sicherheitskräfte im Rahmen der Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung. Sofern eine sofortige Identifizierung nicht möglich ist, sind auch kurzfristige Festnahmen zu diesem Zweck in der Staatenpraxis geläufig, sodass in solchem Zusammenhang stehenden Beeinträchtigungen der Bewegungsfreiheit der die politische Verfolgung ausmachende Charakter einer Ausgrenzung des Betroffenen aus der staatlichen Friedensordnung fehlt. Ab welcher Dauer kurzfristige Inhaftierungen zum Zwecke der Identitätsfeststellung eine asylrechtsrelevante Intensität erreichen, hängt maßgeblich von den im betrachteten Staat herrschenden Verhältnissen ab, insbesondere von der Verwaltungsstruktur, den vorhandenen Kommunikationsmöglichkeiten und der jeweiligen Sicherheitslage. In einem Land wie Sri Lanka, in dem in Teilen Bürgerkrieg herrscht und die Sicherheitskräfte im Übrigen landesweit, insbesondere im hier betrachteten Landesteil mit einer Vielzahl gemeingefährlicher Terroranschläge konfrontiert sind, ist Inhaftierungen mit einer überschaubaren Dauer von jedenfalls nicht mehr als zwei Tagen ohne zusätzliche Rechtsgutverletzungen eine die Ausgrenzung aus der staatlichen Friedensordnung bewirkende Intensität und Schwere abzusprechen. Dem Aspekt der Mehrfachverhaftungen derselben Personen (KK 20.03.1996 S. 5; Wingler 08.10.1997 S. 32; ai 16.01.2001 S. 6; European Union, The Council - EU - 25.06.2001 S. 32) kommt, da nichts dafür ersichtlich ist, dass sie gezielt erfolgen, keine den jeweiligen Eingriff prägende Bedeutung zu. Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass die Dauer der Inhaftierungen in einer nennenswerten Zahl von Fällen über das für die Identitätsfeststellungen (jeweils) Erforderliche hinausgeht oder in ihrer Summe ein solches Ausmaß erreicht, dass gleichwohl ein "Umschlagen" in asylerhebliche Verfolgung festzustellen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. Juli 2000 - 9 C 28.99 -, BVerwGE 111, 334
(337)= NVwZ 2000, 1426
(1427).
(2)Inhaftierung länger als zwei Tage Auch die Fälle, in denen die Inhaftierung länger als zwei Tage andauert, tragen nicht den Schluss, dass die Bevölkerungsgruppe der Tamilen insgesamt oder eine vorliegend relevante Untergruppe davon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt ist. In den Auskünften wird die Größenordnung dieser Fälle seit Jahren im Wesentlichen auf bis zu etwa 10 v.H. geschätzt (bis zu 10 v.H. länger als 1 oder 2 Tage, 1 v.H. länger als 1 Woche AA 03.03.1994 S. 2, 30.05.1997 S. 2, 27.07.2000 an VG Neustadt S. 3; 11.03.2001 S. 10 und 24.10.2001 S. 12; 10 v.H. KK 04.01.1996 S. 56, 62 f., 75; 13.05.1996 S. 3 und 14.10.1996 S. 3; 10 bis 20 v.H. Wingler --.05.1995 S. 23; weniger als 20 v.H. ai --.06.1999, torture in custody, S. 9), zum Teil aber auch niedriger (5 v.H. Schweizerische Flüchtlingshilfe --.04.1994 S. 10, 4 v.H. Wingler 08.10.1997 S. 32 bzw. über 100 von 5.000 Wingler 31.05.1998 S. 27, 28). Dem steht die Mitteilung von amnesty international, der überwiegende Teil von 1.500 am 6./
  1. Januar 2000 in Colombo Verhafteten sei nach einer Meldung der "NZZ vom 10.02.2000" am
  2. Januar 2000 wieder auf freien Fuß gesetzt worden (ai 16.01.2001 S. 1), nicht entgegen. Hierbei handelt es sich um eine Fehlmeldung von amnesty international. Die Aussage bezieht sich als Referenzquelle ersichtlich auf den Bericht der benannten NZZ vom
  3. Januar 2000, dem zu entnehmen ist, dass die srilankische Polizei von den 1.500 Verhafteten mindestens 329 Personen noch am Tag der Festnahme und mehr als 1.200 Personen am nächsten Tag, dem
  4. Januar 2000, auf freien Fuß gesetzt hat. Bei den Maßnahmen Ende Dezember 1999/Anfang des Jahres 2000 sollen über 98 v.H. der mit auf die Wache genommenen Personen innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden wieder auf freien Fuß gesetzt worden sein (AA 18.04.2000 S. 2). Von den etwa 10 v.H. der insgesamt über zwei Tage hinaus Festgehaltenen bleiben etwa die Hälfte länger als drei Tage in Haft (KK 04.01.1996 S. 75), über eine Woche hinaus etwa jeder Zehnte (AA 10.03.1999 S. 2; 24.10.2001 S. 12). Auch wenn bei groß angelegten Sicherheitsüberprüfungen mitunter Tausende festgenommen und hiervon jeweils Hunderte länger als zwei Tage fest gehalten werden, kann nach der absoluten, gemäß den Auskünften durchgängig jedenfalls nicht über 2.000 hinausgehenden Gesamtzahl der Inhaftierten die Haftdauer in einer beträchtlichen Zahl von Fällen die Zeit von zwei Tagen jedenfalls nicht wesentlich überschreiten. Die Anzahl der wegen Verdachts auf LTTE-Verbindungen nach den Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung für längere Zeit in Haft Befindlichen wird für Ende 1995 mit landesweit zwischen 400 bis 500 Personen und im Großraum Colombo mit 225 Personen angegeben (AA 16.01.1996 S. 8; KK 04.01.1996 S. 66). Nach dem Bericht einer Menschenrechtsorganisation sollen landesweit ständig zwischen 1.000 und 1.500 tamilische Volkszugehörige inhaftiert sein, ohne dass diese Aussage auf längerfristige Inhaftierungen beschränkt ist (KK 14.10.1996 S. 3, 24.02.1997 S. 3). In neuerer Zeit wird die Zahl allein für den Süden bzw. den Bereich Colombo mit weit über oder etwa 1.000 (Wingler 08.10.1997 S. 41, 30.01.1998 S. 12, 30.09.1998 S. 6) bzw. über 2.000 (Wingler 12.12.1997 S. 1) angegeben und landesweit auf bis zu 2.000 (AA 21.08.1997 S. 2; 24.10.2001 S. 24; Wingler --.05.2000 S. 3; Busch 02.11.2000 S. 6, US State Department --.02.2001 S. 8; ai 08.03.2001 S. 2 unter Hinweis auf US State Department --.02.2001) geschätzt. Für die Frage, ob dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, haben diese Zahlenangaben allein keinen Aussagewert. Es greift zu kurz, von einer zwei Tage überschreitenden Dauer einer Inhaftierung, der keine im Einzelfall bestehenden konkreten Anhaltspunkte für den Verdacht der Beteiligung an oder des Wissens um terroristische Aktivitäten zu Grunde liegen, auf den Charakter als politische Verfolgung zu schließen. Ob eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete Verfolgung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist vielmehr anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu bestimmen. Dafür, dass dies bei den hier in Rede stehenden Inhaftierungen in maßgeblichem Umfang der Fall ist, fehlt es an ausreichendem Anhalt. In allen angesprochenen Stellungnahmen wird ein Zusammenhang der Verhaftungsaktionen im Großraum Colombo mit den terroristischen Aktivitäten der LTTE im Süden und Westen hergestellt. Die Verhaftungsaktionen sind in jedenfalls prägender Weise objektiv darauf gerichtet, die Infiltration von LTTE-Terroristen aus dem Norden und Osten des Landes abzuwehren. Insofern wird auf die für die Sicherheitskräfte entscheidenden Kriterien für die Freilassung wie etwa den Besitz von Papieren zum Identitätsnachweis, einen langjährigen Wohnsitz am Ort der Kontrolle, eine gesicherte familiäre und wirtschaftliche Existenz, eine feste Arbeitsstelle oder einen sonstigen plausiblen Grund für den Aufenthalt verwiesen (AA 16.01.1996 S. 8 f.; 24.10.2001 S. 12; ai 23.02.2000 (ASA 37-99.134) S. 4; EU 02.04.1997 S. 10; KK 02.09.1997 S. 1); auch führt im Normalfall eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die die Polizei bei den Sicherheitsbehörden einholt, zu einer schnellen Haftentlassung (KK 04.01.1996 S. 68). Selbst Inhaftierungen von mehr als einer Woche, die srilankische Menschenrechtsorganisationen "bei einer substantiellen Anzahl von Personen" feststellen, werden außer auf den Aspekt der Erwartung von Bestechungsgeld auf die Überprüfungen und deren schleppende Durchführung bei Einschaltung verschiedener Sicherheitsstellen zurückgeführt (Südasien 6/97 S. 8). Schließlich weist auch der Umstand, dass der weit überwiegende Anteil der zunächst Festgenommenen alsbald wieder freigelassen wird, auf eine über die Tatsache der Zugehörigkeit zur Gruppe der Tamilen - auch eines bestimmten Alters und Geschlechts - hinausgehende Prüfung anhand zusätzlicher Kriterien und damit darauf hin, dass der Grund einer Fahndung nach LTTE-Angehörigen für die Verhaftungen nicht lediglich vorgeschoben ist. Die erörterten Maßnahmen betreffen zwar gerade und nahezu ausschließlich Tamilen, sie bezwecken aber nicht die Schlechterstellung dieser Volksgruppe als solche, sondern dienen der Abklärung von LTTE-Verbindungen und der Verhinderung weiterer Straftaten. Dass der staatliche Zugriff zwangsläufig Tamilen trifft, ist rein faktischer Natur ohne Aussagegehalt für die objektive Gerichtetheit im Sinne der politischen Verfolgung. Bei der Beurteilung, welche Umstände als hinreichend anzusehen sind, um über die Dauer von zwei Tagen hinausgehende Inhaftierungen von tamilischen Volkszugehörigen wegen fehlender Gerichtetheit der Maßnahmen auf asylerhebliche Merkmale aus dem Bereich der politischen Verfolgung auszuklammern, ist darüber hinaus die Intensität der abzuwendenden Gefahr maßgeblich einzustellen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Terroranschläge, die von der LTTE verübt oder ihr zugerechnet werden, darauf angelegt sind, unter Inkaufnahme einer Vielzahl unbeteiligter Opfer und erheblicher Sachschäden die Sicherheitslage nachhaltig zu erschüttern, für anderweitige Erfolge der Sicherheitskräfte im Kampf gegen die LTTE Rache zu nehmen und Sicherheitskräfte außerhalb des eigentlichen Kampfgebietes zu binden. Dies gilt beispielsweise für die Anschläge auf Treibstofflager im Oktober 1995, auf die Zentralbank im Januar 1996, auf einen Vorortzug im Juli 1996, auf das Handelszentrum im Oktober 1997 und auf den Zahntempel in Kandy im Januar 1998 (AA 24.10.2001 S. 6) sowie für folgenschwere Explosionen in der Nähe des Hauptquartiers der Luftwaffe im Februar 1998 und eines Bahnhofs im März 1998 (Wingler 31.05.1998 S. 39), ferner für die bereits oben angesprochenen Bombenanschläge in den Jahren 1999 bis 2001, insbesondere den Anschlag auf den Luftwaffenstützpunkt Katunayake und den angrenzenden internationalen Flughafen am
  5. Juli 2001 sowie zuletzt den Anschlag auf den srilankischen Premierminister am
  6. Oktober 2001 (SZ vom 30.10.2001). Der Druck auf die staatlichen Stellen, dem zu begegnen, ist nicht zuletzt deshalb ganz erheblich, weil bei einer Destabilisierung zu besorgen ist, dass es über die unmittelbare Rechtsgutbeeinträchtigung hinaus erneut zu ausgreifenden Unruhen und Ausschreitungen von Singhalesen gegen Tamilen kommt. Die Ausführung der Anschläge durch Selbstmordkommandos oder entsprechende Einzeltäter, zumindest durch Täter, die ihr Leben zu riskieren bereit sind, zwingt dazu, dem möglichen Umfeld des Täterkreises, der - wie die Ziele der Anschläge, die Durchführung und das verwendete Material zeigen - der Vorbereitung und Unterstützung bedarf, besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Die Spannweite möglicher Ziele der Terroranschläge lässt vorbeugende Maßnahmen dabei generell als schwierig erscheinen. Dieses hohe und schwer einzudämmende Gefahrenpotential sowie die nicht zuletzt durch den Bürgerkrieg in Teilen des Landes und die Fluktuation der Bevölkerung bedingten Schwierigkeiten schon bei der Abklärung der Identität Festgenommener sind geeignet, auch Inhaftierungen von mehr als zwei Tagen wegen mangelnder Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale den Charakter einer politischen Verfolgung zu nehmen, wenn und solange die Identität des Betroffenen nicht geklärt ist und/oder Zweifel an den Gründen für den Aufenthalt im Großraum Colombo vorliegen. Anderes kann dann gelten, wenn die staatlichen Aufklärungsmaßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, die ohne konkrete Verdachtsmomente zunächst lediglich an asylerhebliche Merkmale wie etwa die Volkszugehörigkeit anknüpfen, über das angemessene Maß hinausgehen. Insbesondere bei einer übermäßig langen Freiheitsentziehung kann dies anzunehmen sein. In diesem Fall spricht eine Vermutung dafür, dass sie nicht nur der Terrorismusabwehr dienen, sondern den Einzelnen zumindest auch wegen seiner asylrechtlichen Merkmale treffen und deshalb politische Verfolgung darstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom
  7. Juli 2000 - 9 C 28.99 -, a.a.O. S.
  8. Anhaltspunkte dafür, dass es dazu - über Einzelfälle hinaus - kommt, lassen sich aus dem bereits gewürdigten Zahlenmaterial nicht gewinnen. Ergänzend wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu
(4)verwiesen.
(3)Bestechungsgeld Die Inhaftierungen erlangen den Charakter der politischen Verfolgung auch nicht dadurch, dass - wie es verbreitet geschieht - Festnahme und Verzögerung der Freilassung erfolgen, um Lösegeld zu erpressen (KK 04.01.1996 S. 56, 14.10.1996 S. 4, 12.03.1999 S. 5; Wingler 01.11.1995 S. 10 - danach geschieht dies "fast schon routinemäßig" -, Wingler 08.10.1997 S. 33) oder das Angebot von Bestechungsgeld abzuwarten (Südasien 6/97 S. 8); soweit es sich dabei nicht von vornherein um Übergriffe ohne asylerheblichen Charakter handelt - vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1997 - 9 B 882.97 -, S. 3 -, fehlt es, da nur Gelegenheiten ausgenutzt werden, an der erforderlichen Gerichtetheit des kriminellen Tuns.
(4)Misshandlungen während der Inhaftierung und widerrechtliche Langzeitinhaftierung Dass es bei den Inhaftierungen über den Freiheitsentzug - unter den in Sri Lanka dabei gegebenen Verhältnissen (AA 24.10.2001 S. 25; KK 28.03.2000 S. 5 f.; 31.07.2001 S. 7; 02.08.2001 S. 6) - hinaus allgemein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Maßnahmen kommt, die den Schluss auf eine gezielte Rechtsgutverletzung in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale begründen, lässt sich dem vorliegenden Auskunftsmaterial, das alles an Informationen aufgegriffen hat, was zur Verfügung stand oder beschafft werden konnte, nicht entnehmen. Fälle von Folter bei kurzfristig, insbesondere zur Identitätsabklärung Verhafteten werden nur vereinzelt berichtet (ai --.06.1999, torture in custody, S. 9; 01.03.1999 S. 4). Die Gefahr von Folter nimmt jedoch bei längeren Inhaftierungen zu (ai 01.03.1999 S. 2); vor allem bei Inhaftierungen wegen eines konkreten und individualisierten LTTE- Verdachts muss mit Folter gerechnet werden (AA 12.07.1995 S. 2: "besonders gelagerte Einzelfälle"; 24.10.2001 S. 21: "schwer wiegende Verstöße kommen aber weiter vor"; 27.07.2000 an VG Arnsberg S. 2 f.; ai --.06.1999, torture in custody, S. 8 f.; 01.03.1999 S. 4; KK 20.03.1996 S. 9; 22.06.1999, Anlage Forum for Human Dignity 12.01.1999; Wingler 11.10.1995 S. 2; 08.10.1997 S. 33; 30.09.1998 S. 3, 4; 27.05.1999 S. 3 f.: "immer noch" bzw. "weiterhin" sowie --.05.2000 S. 1 ff.; UNHCR -- .07.1998 S. 2: Fälle von Folter geben Anlass zu großer Besorgnis). Insoweit sind Misshandlung und Folter vor allem bei Verhören durch die Spezialeinheiten zur Terrorismusbekämpfung (u.a.
  1. und
  2. Stock des CID Headquarters, die Special Police Branch [früher: Security Coordinating Division] und das Terror Investigation Department) zu besorgen. Diesen Einheiten werden regelmäßig führende LTTE- Kader oder sonstige LTTE-Aktivisten überstellt, gegen die konkrete Verdachtsmomente hinsichtlich der Beteiligung an Terroranschlägen bestehen (AA 27.07.2000 an VG Neustadt S. 4; 15.03.2001 S. 3; 24.10.2001 S. 11 und 24; KK 31.07.2001 S. 5). Im Übrigen kommen Berichte über Fälle von Folter und Tod in Haft zumeist aus den nördlichen und östlichen Gebieten, in denen Auseinandersetzungen mit der LTTE stattfinden (Wingler 12.10.2000 S. 1; --.04.2001 S. 1 ff.; KK 28.03.2000). Insgesamt ist in den letzten Jahren gegenüber der früheren Praxis der Sicherheitskräfte eine Verringerung der Gefahr von Verhören unter Folter festzustellen (AA 24.10.2001 S. 21). Das ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Regierung Kontrollmechanismen gegenüber den weit gehenden Befugnissen der Sicherheitskräfte geschaffen hat (UNHCR 25.04.1997 S. 3). Das Problem der Folter wird - anders als früher (dazu AA 23.06.1992 S. 8 f.; 12.01.1993 S. 1) - nach der Umsetzung der Konvention gegen Folter in nationales Recht seit 1994 angegangen. Sie kann mit erheblicher Gefängnis- und Geldstrafe geahndet werden; zudem unterliegen die Verantwortlichen disziplinarischen Maßnahmen und können zu Entschädigungsleistungen verurteilt werden (AA 24.10.2001 S. 22; ai --.06.1999, torture in custody, S. 4 ff.). Zur Verringerung der Gefahr von Folter und einer ungerechtfertigten Verlängerung der Haftdauer sahen die in der Vergangenheit in unterschiedlichem Umfang und ab dem
  3. August 1998 - mit Verhängung des Ausnahmezustandes für das gesamte Land - zunächst wieder landesweit geltenden Bestimmungen des Notstandsrechts, "Emergency Regulations - ER -" (AA 24.10.2001 S. 7), vor, dass - jeweils binnen 24 Stunden - von der Armee Festgenommene der nächstgelegenen Polizeistation zu überstellen waren - was im Allgemeinen beachtet wurde (US State Department --.02.2001 S. 7) - und dass Festnahmen durch die Polizei dem "Superintendent of Police" des Bezirks gemeldet werden mussten (AA 06.04.1998 S. 10; 28.04.2000 S. 21). Spätestens nach 48 Stunden mussten die Festgenommenen dem Richter vorgeführt werden (KK 22.02.1997 S. 7), es sei denn, ein höherrangiger Beamter oder Offizier erließ eine "Detention Order", die ein Festhalten ohne richterlichen Haftbefehl von bis zu 60 bzw. - nach Versetzung des Landes in Kriegsbereitschaft am
  4. Mai 2000 - 90 Tagen ermöglichte (KK 05.02.1997 S. 5; AA 28.04.2000 S. 21; 01.08.2000). Nachdem die Geltungsdauer des Notstandsrechts im Juli 2001 bedingt durch die Veränderung der Mehrheitsverhältnisse im Parlament nicht verlängert worden war, sodass es am
  5. Juli 2001 außer Kraft trat (AA 24.10.2001 S. 8; Flück Südasien 3/01 S. 64), ist keine wesentliche Änderung eingetreten. Es wurden gestützt auf Art. 27 des PTA Verordnungen erlassen und ein den ER ähnliches Regime etabliert (AA 24.10.2001 S. 8). Verhaftungen sind danach weiterhin durch die Polizei möglich; die Betroffenen müssen innerhalb von 72 Stunden dem Haftrichter vorgeführt werden. Personen, die von der Armee verhaftet werden, müssen unverzüglich der Polizei vorgeführt werden (AA 24.10.2001 S. 8). Die Möglichkeit eines längeren Festhaltens mittels einer "Detention Order" einer hohen Polizeidienststelle besteht danach nicht mehr (AA 24.10.2001 S. 24). Nach dem PTA konnte und kann die Polizei weiterhin einschlägig Verdächtige bis zu 72 Stunden festhalten. Danach müssen sie grundsätzlich dem zuständigen Ermittlungs- bzw. Untersuchungsrichter vorgeführt werden, es sei denn, das Verteidigungsministerium erlässt eine "Detention Order" für maximal 3 Monate, die in weiteren 3-Monats-Abständen auf bis zu 18 Monaten verlängerbar ist. Darüber hinaus ist ein Festhalten nur mit richterlicher Genehmigung zulässig (AA Lagebericht 06.04.1998 S. 11; 28.04.2000 S. 22; 01.08.2000 S. 3; 24.10.2001 S. 24 f.). Ferner waren und sind unter anderem Mitglieder des IKRK befugt, alle gemäß den vorgenannten Regelungen festgehaltenen Verdächtigen bzw. Verurteilten zu besuchen (EU 11.11.1997 S. 16; AA 28.04.2000 S. 22; 24.10.2001 S. 11). Auch sonst waren und sind Besuche bei den Inhaftierten möglich (AA 06.05.1999 S. 5; Wingler 30.01.1998 S. 12). Darüber hinaus hat die Regierung weitere Kontrollmechanismen geschaffen. Am
  6. Juli 1997 hat die National Human Rights Commission (NHRC) ihre Arbeit aufgenommen. Diese unter der Leitung eines pensionierten Richters des obersten Gerichtshofs Sri Lankas tätige Nachfolgeeinrichtung der früheren Human Rights Task Force hat die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die in den Sondervorschriften zur Terrorismusbekämpfung vorgesehenen Regelungen eingehalten werden (AA 21.08.1997 S. 3). Ferner ist im Sommer 1998 eine aus Parlamentariern und Ministern gebildete, allgemein erreichbare Kommission zur Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden wegen Belästigungen und Misshandlungen bei Verhören eingerichtet worden (Anti Harrassment Committee - AHC -, AA 31.08.1998 S. 2; 26.07.2001 S. 2; 24.10.2001 S. 10; Wingler 30.09.1998 S. 3, 5). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die gesetzlichen Sicherheitsvorkehrungen in der Praxis nicht durchweg eingehalten werden und dass auch die sonstigen von der srilankischen Regierung etablierten Kontrollmechanismen häufig nicht effektiv greifen (KK 22.02.1997 S. 16; AA 17.03.1997 S. 6; 24.10.2001 S. 25; UNHCR --.07.1998 S. 3 f. m.w.N.; ai --.06.1999, torture in custody, S. 8, 12, 16). Es kommt zu Überschreitungen der vorgegebenen Fristen, die aber auch bei Verhaftungen im Rahmen normaler Strafverfahren festzustellen sind (EU 11.11.1997 S. 17; US State Department --.02.2001 S.7). Auch sonst sind Verstöße insbesondere auf den unteren Ebenen der Sicherheitskräfte festzustellen (AA 19.01.1999 S. 12 und 15). Eine generelle Verschlechterung ist insoweit jedoch auch nach dem Verbot der LTTE in den im Ausnahmezustand befindlichen Gebieten (Wingler 31.05.1998 S. 39; AA 24.10.2001 S. 13), welches nunmehr unter den Regelungen des PTA aufgrund einer Rechtsverordnung vom
  7. Juli 2001 neu erlassen worden ist (AA 24.10.2001 S. 4 und 13; Flück Südasien 3/01 S. 64), nicht eingetreten, sodass die grundsätzliche Wirksamkeit nicht in Frage gestellt ist. Verstöße sind weithin mit Strafe belegt und ihnen wird nachgegangen (AA 16.01.1996 S. 11; 11.07.1997 S. 2; ai --.06.1999, torture in custody, S. 4 f.); dass derartige Verfahren schleppend verlaufen - was zum Teil auf das srilankische Strafverfahrenssystem (EU 11.11.1997 S. 10), zum Teil auf die sachlich bedingten Probleme in der Klärung der Verantwortlichkeit und der Beweisführung (AA 19.01.1999 S. 15) zurückzuführen ist -, schließt eine schon durch die Strafandrohung und das Aufgreifen von Vorkommnissen hervorgerufene Effizienz nicht aus. Daneben besteht die Möglichkeit, sich mit Beschwerden an den Obersten Gerichtshof zu wenden, wovon zunehmend Gebrauch gemacht wird (ai --.06.1999, torture in custody, S. 26 f.). Auch gibt es Anwälte, die sich in Fällen der Menschenrechtsverletzungen engagieren (AA 19.01.1999 S. 26). Wenngleich Prozesse gegen Sicherheitskräfte oder die Heranziehung der Verantwortlichen zur Zahlung von Entschädigungsleistungen - anders als Entschädigungsleistungen des srilankischen Staates (ai --.06.1999, torture in custody, S. 27) - zunächst noch nicht bekannt geworden sind (Wingler 08.10.1997 S. 35; 27.05.1999 S. 4) bzw. nur wenige Verantwortliche für Menschenrechtsverletzungen sich vor Gericht verantworten mussten und in den seltensten Fällen verurteilt wurden und darüberhinaus allgemein beklagt wird, dass Menschenrechtsverletzungen weitgehend ungeahndet bleiben (UNHCR --.07.1998 S. 3; ai --.06.1999 S. 4), so zeigen die geschaffenen Möglichkeiten jedenfalls insofern Wirkung, als die Sicherheitskräfte - wie Auskünfte übereinstimmend belegen - im Vergleich zu früher zurückhaltender agieren.
(5)Gefahrenprognose, Risikofaktoren für asylerhebliche Misshandlungen Nach dem Vorstehenden ist für zurückkehrende Tamilinnen und Tamilen festzuhalten, dass die Gefahr, im Großraum Colombo im Zusammenhang mit den Kontrollen und eventuell daran anschließenden Festnahmen Opfer politischer Verfolgung zu werden, gering ist. Zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit verdichtet sich diese Möglichkeit - je nach den Umständen des Einzelfalls - allenfalls für Personen, die konkret verdächtigt werden, mit geschehenen oder geplanten Anschlägen der LTTE in Verbindung zu stehen oder in sonstiger hervorgehobener Weise in Tätigkeiten der LTTE oder einer ihrer Frontorganisationen verstrickt zu sein. Als Risikofaktoren dafür, bei den srilankischen Sicherheitskräften in einen derartigen Verdacht zu geraten und hieran anknüpfend von schwerer körperlicher Misshandlung und Folter während der Inhaftierung bedroht zu ein, gelten nach den vorliegenden Erkenntnissen für Tamilinnen und Tamilen im Allgemeinen folgende Umstände: fehlende oder nicht ordnungsgemäße Ausweispapiere, Lebensalter unter 35 bis 40 Jahren, geringe singhalesische Sprachkenntnisse, Geburtsort auf der Jaffna-Halbinsel, Ankunft in Colombo erst kurz zurückliegend, Verwandtschaft mit LTTE-Angehörigen, in Polizeiberichten oder sonstigen Unterlagen der Sicherheitskräfte festgehaltener Verdacht einer LTTE-Mitgliedschaft, Identifikation als LTTE-Mitglied durch Informanten der Sicherheitskräfte und das Vorhandensein körperlicher Wunden (Medical Foundation --.06.2000 S. 41 unter Berufung auf einen Länderbericht des britischen Innenministeriums; ai 16.01.2001 S. 7; ähnlich KK 18.02.2000 an VG Bremen S. 2; zu einzelnen Risikofaktoren vgl. AA 25.01.2000 S. 1 f.; ai 30.08.1999 S. 1; Wingler 30.09.1998 S. 2, 13). Allgemeine Aussagen zum Gewicht dieser Kriterien und dem Grad der aus ihrem Vorliegen resultierenden Wahrscheinlichkeit eines intensiveren Zugriffs der Sicherheitskräfte lassen sich nur eingeschränkt treffen. Angesichts der bei einigen der Kriterien möglichen "Bandbreite" ihrer Erscheinungsformen sowie der Mannigfaltigkeit der möglichen Kombinationen bei den einzelnen Asylbewerbern ist eine generalisierende und fallübergreifende Schlussfolgerung auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung weder für die Gruppe der nach Sri Lanka aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen noch für eine nach allgemeinen Merkmalen eingrenzbare Untergruppe hiervon möglich. Vielmehr kann der Schluss auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung nur Ergebnis einer Würdigung aller vorliegenden Risikofaktoren in jedem konkreten Einzelfall in Bezug auf den jeweiligen Asylbewerber und seine konkrete Situation sein. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die allgemeinen Merkmale Alter, fehlende Papiere, Herkunft von der Jaffna- Halbinsel, geringe singhalesische Sprachkenntnisse und erst kurz zurückliegende Ankunft in Colombo reichen als solche weder für sich gesehen noch in ihrer Gesamtheit aus, um einen relevanten LTTE-Verdacht bei den srilankischen Sicherheitskräften zu wecken. Diese Kriterien greifen im Wesentlichen für den ersten Zugriff ein, wie sich etwa aus einer Zusammenstellung von Aktionen der Sicherheitskräfte im Zeitraum von Oktober 1997 bis Januar 1998 ergibt (KK 20.03.1998 S. 2 ff.); asylrelevante Eingriffshandlungen knüpfen an diese Kriterien aber nicht mit einer für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendigen Dichte an. Dies macht schon ein Vergleich der Zahl der für längere Zeit nach den Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung Inhaftierten und der geringen Zahl bekannt gewordener Fälle von Misshandlung und Folter während Lang- und Kurzzeithaft einerseits mit der Zahl der im Großraum Colombo lebenden Tamilen andererseits deutlich. Wie oben bereits ausgeführt, sind landesweit etwa 2.000 Personen nach den Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung inhaftiert. Von Folter und Misshandlungen während einer Kurzzeit- oder Langzeithaft wird - wie sich ebenfalls aus den oben unter I.2.b) bb)
(4)angeführten Erkenntnissen ergibt - lediglich in einer letztlich nicht über Einzelfälle hinausgehenden Zahl berichtet; für weiter gehende Behauptungen fehlt es an jeglichen Belegen. Dem ist gegenüberzustellen, dass etwa 400.000 Tamilen im Großraum Colombo leben, von denen ca. 150.000 aus dem Norden und Osten des Landes stammen (EU 11.11.1997 S. 13). Im Ergebnis nichts anderes gilt bezogen auf den Anteil der jungen Tamilen im Rekrutierungsalter der LTTE. Zwar ist die Altersgruppe der 15- bis 30- jährigen (so AA 24.10.2001 S. 12) bzw. der 15- bis 40-jährigen (so KK 04.01.1996 S. 54) von den Sicherheitskontrollen besonders betroffen; auch werden insoweit nicht mehr in erster Linie nur junge Männer (allgemein hierzu: Wingler 27.05.1999), sondern inzwischen gleichermaßen junge Frauen aufgegriffen, offenbar weil an den jüngsten Bombenanschlägen in Colombo auch junge Frauen als "Suicid-Bombers" beteiligt waren (AA 24.10.2001 S. 12; KK [Keller] Südasien 1/00 ; EU 25.06.2001 S.32). Der Anteil der in Colombo lebenden jungen Tamilen ist aber so hoch, dass sich die aktuelle Gefahr eigener Verfolgungsbetroffenheit für jeden Angehörigen dieser Gruppe nicht feststellen lässt. Vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200
(203)und vom
  1. Juni 1995 - 9 C 294.94 -, NVwZ-RR 1996, 57 . Nach Schätzungen des Auswärtigen Amtes auf der Grundlage der Volkszählung von 1981 beträgt der Anteil der 14- bis 40-jährigen etwa 60 v.H. (AA 10.01.1996 S. 3). Verlässliche Zahlen aus neuerer Zeit stehen nicht zur Verfügung, doch dürfte sich an der sehr jungen Altersstruktur der srilankischen Bevölkerung und der Bewohner von Colombo nichts Wesentliches geändert haben. Dies bedeutet, dass schätzungsweise 240.000 bzw. - soweit zusätzlich auf die Herkunft aus dem Norden oder Osten des Landes abgestellt wird - 80.000 Personen in Colombo dieser risikobehafteten Gruppe angehören. Dass für die von Wingler gebildete "Untergruppe der jüngeren aus dem Nord/Osten stammenden tamilischen Neuankömmlinge ohne ausreichenden 'valid reason' für einen Aufenthalt im 'Süden'" (Wingler 12.12.1997 S. 1, 15 ff., 31.05.1998 S. 45 ff., 30.09.1998 S. 2, 13, 27.05.1999 S. 2, 9) eine grundlegend andere Situation besteht, lässt sich nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit feststellen. Soweit Wingler (12.12.1997 S. 1 f.) angibt, "etwa 50 % der verhafteten Population der jüngeren Tamilen aus dem Nord/Osten ohne ausreichenden 'valid reason' für einen Aufenthalt im 'Süden' [befänden] sich im Rahmen der neueren Verhaftungswellen länger als einen Monat in widerrechtlicher Haft" - andernorts spricht er sogar von 100 v.H. (30.09.1998 S. 13) -, ist die Aussage zum einen mangels konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte vor dem Hintergrund des sonstigen Auskunftsmaterials nicht nachvollziehbar. Zum anderen fehlt es an der erforderlichen Differenzierung der Maßnahmen nach dem Charakter als politische Verfolgung, wie sie im Vorstehenden dargetan ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass Rückkehrer nach längerem Auslandsaufenthalt in einer mit derjenigen der angesprochenen "Untergruppe" vergleichbaren Gefährdungssituation sind. Vielmehr stehen sie nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (18.04.2000 S. 5) weit weniger im Verdacht als etwa Tamilen, die erst kürzlich aus den östlichen oder nördlichen Landesteilen nach Colombo gekommen sind. So sind in der schon wiederholt angesprochenen Zusammenstellung (KK 08.12.1998) für den Zeitraum von etwa einem Jahr lediglich drei Fälle längerfristiger Verhaftung von Personen belegt, die rund zwei Wochen bis fünf Monate zuvor aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückgekehrt und in Colombo verblieben waren. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die Kriterien, die die Sicherheitskräfte bei den Sicherheitskontrollen anlegen - Identitätsnachweis und 'valid reason' - für das Ausweiserfordernis von wesentlicher Bedeutung, dass eine Vereinbarung zwischen der srilankischen Regierung und dem UNHCR getroffen wurde, wonach den Einreisenden ihre Einreisepapiere zum Zwecke des Nachweises belassen werden sollen (Wingler 11.10.1995 S. 3); allerdings wurde dies in der Vergangenheit vielfach nicht eingehalten, vielmehr wurden gerade die "emergency certificates" nach Verhören auf dem Flughafen des Öfteren einbehalten und durch Ausweispapiere zur Meldung bei der örtlich zuständigen Behörde in Colombo ersetzt (Wingler 31.05.1998 S. 30; ai 23.02.2000 (ASA 37-99.134) S. 3; AA 05.06.2000 S. 5). Mittlerweile werden jedoch die von den srilankischen Auslandsvertretungen ausgestellten Rückreisedokumente den Rückkehrern regelmäßig nicht mehr am Flughafen abgenommen, sondern ihnen belassen (AA 06.09.2001 S. 4 f.; 24.10.2001 S. 26). Der eigentliche Nachweis erfolgt durch die Identitätskarte (UNHCR 12.02.1998; KK 22.09.1997 S. 4), die jeder srilankische Staatsbürger ab 16 Jahren mit sich führen muss (AA 28.04.2000 S. 22; 06.09.2001 S. 2). Die zur Erlangung des Dokuments erforderliche Geburtsurkunde können Rückkehrer im Regelfall - auch schon von Europa aus - erhalten (Wingler 11.10.1995 S. 3 f., 31.05.1998 S. 40; EU 02.04.1997 S. 6; AA 27.07.2000 an VG Karlsruhe S. 1 f.). Zur Erledigung der Formalitäten, insbesondere der Meldepflicht, steht ein Beratungsbüro (Front Office) zur Verfügung (AA 28.04.2000 S. 26; 05.06.2000 S. 5; 06.09.2001 S. 1 f.; 24.10.2001 S. 29). In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass für Rückkehrer die (Wieder-)Erlangung der nationalen Identitätskarte (NIC) jedenfalls seit der zweiten Jahreshälfte 2000 bei ordnungsgemäßer Mitwirkung des Betroffenen normalerweise innerhalb von 3 Wochen möglich ist (AA 06.09.2001 S. 2 ff.; vgl. auch UNHCR 07.08.2001). Zudem wird bei der Beantragung der Identitätskarte auf einem speziellen mit den Personalien des Antragstellers versehenen Abschnitt des NIC- Antragsformulars eines der eingereichten Passfotos angebracht und gilt als provisorisches Identitätspapier (AA 26.07.2001 S. 1; 06.09.2001 S. 3). Dem umfangreichen Auskunftsmaterial, das den Fragenkreis der Rückkehr detailliert behandelt, ist nicht zu entnehmen, dass die Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt nach lange zurückliegender Aufgabe des srilankischen Wohnsitzes und dem Verlust der Verbindung zum früheren Heimatort und der damit verbundenen Notwendigkeit, in Sri Lanka wieder Fuß zu fassen, von vornherein nicht als plausibler Grund für den Aufenthalt in Colombo als dem Ort, der im Rahmen der Rückkehr als Erster erreicht wird, angesehen wird. Nach einer einzelnen Auskunft des Auswärtigen Amtes bedarf es bei Rückkehrern aus dem westlichen Ausland keiner (weiteren) "valid reason" für die Wohnsitznahme in Colombo (AA 05.06.2000 S. 1). Hinsichtlich des Risikofaktors eines aktenkundigen oder den Sicherheitsbehörden auf sonstige Weise zugetragenen LTTE-Verdachts muss nach der tatsächlichen oder vermeintlichen Position des Betroffenen innerhalb der LTTE und dem Grad der Unterstützung unterschieden werden. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen zur Bedeutung von Auslandsaktivitäten im Zusammenhang mit den Einreisekontrollen am Flughafen von Colombo verwiesen. Vergleichbares gilt für eine zurückliegende LTTE-Mitgliedschaft oder -Unterstützung in Sri Lanka. Wer die LTTE, insbesondere im Bereich der von ihr beherrschten Gebiete wie etwa der von 1990 bis 1995 unter ihrer Kontrolle stehenden Jaffna-Halbinsel gezwungenermaßen oder im Rahmen seiner Berufstätigkeit bzw. geschäftlichen Beziehungen oder im karitativen Bereich (z.B. Essenausgabe, Transport von Medikamenten) unterstützt hat, muss heute nicht mehr damit rechnen, dass deswegen Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden. Selbst ehemals aktiv am bewaffneten Kampf beteiligten LTTE-Kadern, die sich unter Bekenntnis zu ihrer Vergangenheit ins Privatleben zurückgezogen haben, und von denen daher keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mehr zu erwarten ist, droht in aller Regel keine Strafverfolgung mehr (AA 11.02.2000 S. 4 ff.; 05.06.2000 S. 10 ff.; 24.10.2001 S. 14; vgl. auch KK 26.07.1999 an VG Bremen S. 1 f.). Das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses zu einem LTTE-Mitglied oder -Unterstützer führt im Allgemeinen ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten Maßnahmen. Sippenhaft findet in Sri Lanka in der Regel nicht statt, ein entsprechender Tatbestand ist dem srilankischen Strafrecht fremd (AA 04.02.2000 S. 1; 01.12.2000; 24.10.2001 S. 16). Gefährdet sind allenfalls Rückkehrer, deren Angehörige eine höherrangige aktive Stellung in der LTTE bekleiden, wenn dies den Sicherheitsbehörden bekannt wird. Je konkreter der Verdacht, je enger die verwandtschaftliche Beziehung, je höher die Stellung des Verwandten in der LTTE ist und je spektakulärer seine Taten sind, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit für einen Familienangehörigen, selbst in Verdacht zu geraten (AA 09.11.1996 S. 3; ai 23.02.2000 (ASA 37-99.134) S. 2; siehe auch KK 03.02.2000, wo für 2 der 3 genannten Belegfälle ausdrücklich ein Bezug zu Bombenanschlägen hergestellt wird). Eine weniger wichtige Aktivität für die LTTE, z.B. die Veröffentlichung eines Gedichts in einer Publikation der LTTE, führt demgegenüber nicht zu einer erhöhten Gefährdung von Familienangehörigen des Verfassers (KK 17.11.1998 S. 2). Ebenso ist für einen Rückkehrer regelmäßig unschädlich, wenn er nur mit einem einfachen Kämpfer der LTTE verwandt ist. Dies folgt daraus, dass es zahlreiche Familien gibt, die - häufig zwangsweise - einen LTTE-Kämpfer stellen (AA 05.09.1997 S. 1 f.; 05.06.2000 S. 10), die Zahl der berichteten Verhaftungen von Familienangehörigen demgegenüber aber vergleichsweise gering ist. Amnesty international geht davon aus, dass "derzeit nicht von einer Alltäglichkeit bzw. Regelmäßigkeit" solcher Verhaftungen ausgegangen werden kann, und kann - wie auch sonstige Quellen - über wenige Einzelfälle hinaus keine konkreten Zahlen zur Inhaftnahme von Familienangehörigen bekannter oder mutmaßlicher LTTE-Anhänger benennen (ai 23.02.2000 (ASA 37-99.135) S. 4). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass verwandtschaftliche Beziehungen oftmals nur schwer erkennbar sind, da LTTE-Kämpfer während ihrer fünfjährigen "Dienstzeit" Aliasnamen tragen und ihre Identität nicht an Außenstehende bekannt geben (AA 09.11.1996 S. 3.). Auch Körperverletzungen und Narben reichen für sich gesehen in aller Regel nicht aus, um bei den srilankischen Sicherheitskräften einen aktuellen, konkreten LTTE-Verdacht zu wecken. Zwar können typische Kampfverletzungen wie Schusswunden (so AA 25.01.2000 S. 1 f.) oder Narben, die sich jemand als LTTE- Kämpfer zugezogen haben kann (so ai 30.08.1999 S. 1; Wingler 01.04.1999 S. 5), eine erhöhte Festnahmegefahr auslösen (ähnlich KK 12.03.1999 S. 1 f., der allerdings nicht nach der Art der Narben differenziert). Damit ist aber nichts über die beachtliche Wahrscheinlichkeit asylerheblicher Weiterungen gesagt. Denn in Sri Lanka leben zahlreiche Personen, die im Zusammenhang mit Kriegsereignissen und Anschlägen, aber auch durch Arbeits-, Straßenverkehrs- und Haushaltsunfälle Verletzungen erlitten haben (AA 25.01.2000 S. 1 f.), sodass ein etwaiger Anfangs- Verdacht auf Grund von Narben - vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalls, namentlich des Vorliegens weiterer erheblicher Verdachtsmomente - regelmäßig nichts für eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit hergibt; selbst eine Schusswunde kann jemand nicht nur als aktiver Kämpfer, sondern auch als unbeteiligter Zivilist erlitten haben. Lassen sich somit - zusammenfassend - hinsichtlich der genannten Risikofaktoren verallgemeinerungsfähige Aussagen für die Bejahung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung für Tamilen oder eine relevante Untergruppe nicht gewinnen, kann auch die Frage, ob der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei den srilankischen Sicherheitskräften in den konkreten Verdacht einer Verstrickung in Aktivitäten der LTTE gerät, nicht bereits unter Rückgriff auf die hier betrachtete allgemeine Lage in Sri Lanka abschließend beurteilt werden; das ihm im Falle seiner Rückkehr konkret drohende Verfolgungsrisiko muss vielmehr nach Maßgabe der in seiner Person konkret verwirklichten Risikomerkmale unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation bewertet werden. Insofern wird auf die Darlegungen im Anschluss an die Bewertung der allgemeinen in Sri Lanka gegebenen Situation unter I.
  2. c) der Entscheidungsgründe verwiesen.
(6)Sonstige Beeinträchtigungen Die Situation, mit der aus dem Ausland nach Colombo gelangende Tamilen konfrontiert sind, trägt auch nicht aus anderen als den bereits erörterten Umständen den Schluss auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung dieser Volkszugehörigen oder einer nach asylerheblichen Merkmalen eingegrenzten Gruppe unter ihnen. Der Aufenthalt ist zwar schwierig, doch drohen die Beeinträchtigungen, so weit sie überhaupt die für eine Verfolgung erforderliche Intensität erreichen, nicht in einem solchen Grade, dass auf die für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Dichte geschlossen werden kann, bzw. lassen sie sich weithin und in entscheidendem Umfang nicht auf ein staatliches Handeln mit der eine politische Verfolgung ausmachenden Gerichtetheit auf asylerhebliche Merkmale zurückführen. (
  1. a)Niederlassungsmöglichkeit im Großraum Colombo Ob es als Akt der politischen Verfolgung zu werten ist, wenn ein Staat einem durch die Volkszugehörigkeit abgegrenzten Teil seiner Staatsangehörigen entgegen einem verfassungsrechtlichen Anspruch auf freie Wahl des Aufenthaltsortes den Aufenthalt in bestimmten Landesteilen verwehrt und so die Betroffenen zwingt, in Landesteile auszuweichen, in denen ihnen Nachteile insbesondere in Folge von kriegerischen Auseinandersetzungen drohen (vgl. dazu KK 02.09.1997, Anhang Südasienbüro vom 2. Juli 1997), mag dahinstehen. Ein solcher Zwang ist für den Großraum Colombo jedenfalls nicht in dem Sinne gegeben, dass er jeden aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit trifft. Amtliche Regelungen in dieser Hinsicht - mit der anzunehmenden Folge einer verbreiteten Durchsetzung - bestehen nicht (AA 02.10.1997; 30.01.1998; 24.10.2001 S. 31; UNHCR 12.02.1998; KK 13.09.1997 S. 4; 18.02.2000 an VG Hannover S. 2 f.; 11.06.2001 S.5; 02.08.2001 S. 2; Wingler 08.10.1997 S. 40). Zwar ist zu beobachten, dass Rückkehrer, die sich bei der zuständigen Polizeistation melden, um sich dort registrieren zu lassen, ein so genanntes "stay permit" regelmäßig jeweils nur für wenige Wochen erhalten und bei der Erteilung und Verlängerung - zumal mangels klarer Vergabevorschriften - Korruption und Willkür eine Rolle spielen (KK 18.02.2000 an VG Hannover). Auf der anderen Seite fehlt es aber an nachvollziehbaren Referenzfällen über zwangsweise Rückführungen von aus dem Norden oder Osten zugewanderten, geschweige denn von aus Europa zurückkehrenden Tamilen in ihre Heimatgebiete. Vielmehr wird berichtet, dass gerade die aus dem Ausland abgeschobenen oder zurückgekehrten Asylbewerber es vorziehen und es ihnen vielfach auch gelingt, im Großraum Colombo ihren Wohnsitz zu nehmen (AA 28.04.2000 S. 28; 24.10.2001 S. 31). Dies schlägt sich insbesondere auch darin nieder, dass der Anteil der tamilischen Wohnbevölkerung Colombos weit überproportional wächst und kaum noch oder gar nicht mehr hinter dem singhalesischen Bevölkerungsanteil zurücksteht (AA 05.06.2000 S. 2 f.; 21.06.2001 S. 8). Es fehlt damit schon an einer tatsächlichen Grundlage für den Schluss, jedem Rückkehrer aus der Volksgruppe der Tamilen oder einer eingrenzbaren Untergruppe drohten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen, die sich als faktischer Zwang erweisen, Colombo zu verlassen, und denen er nur durch Weiterreise in Gebiete ausweichen könnte, in denen er mit andersartigen Gefahren von erheblichem Gewicht konfrontiert wäre. Soweit zurückkehrenden Tamilen durch Meldeauflagen, das Erfordernis von Ausweispapieren und eines sachlichen Grundes für den Aufenthalt sowie durch - unter Umständen bei Nichterfüllen dieser Anforderungen - drohende Festnahme bei den zahlreichen Kontrollen und die im Umgang mit den Sicherheitskräften bestehenden sprachlichen Schwierigkeiten (KK 22.09.1997 S. 4; 08.12.1998 S. 3; 02.08.2001 S. 2; Südasien 6/97 S. 8; EU 11.11.1997 S. 13) der Aufenthalt in Colombo erschwert und - wie in den Auskünften zum Teil gefolgert wird - faktisch verwehrt wird (Wingler 08.10.1997 S. 40; KK 22.09.1997 S. 4; 22.06.1999 S. 8; Südasien 1- 2/98 S. 14), ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Möglichkeit, eventuell fehlende Papiere zu erlangen, und zu mangelnden Anhaltspunkten dafür, dass gerade bei Rückkehrern die Anerkennung eines sachlichen Grundes für den Aufenthalt verneint wird, zu verweisen. Ein genereller Grund, die Meldeauflagen als unzumutbar nicht zu befolgen oder nicht erfüllen zu können, ist daher auch nicht ersichtlich. Da der in Auskünften angesprochene Druck, Colombo zu verlassen, letztlich aus den drohenden Festnahmen gefolgert wird (KK 08.12.1998 S. 4 ff.), kann insofern auf das oben zur mangelnden Intensität und Dichte derartiger Übergriffe Gesagte verwiesen werden. (
  2. b)Existenzbedingungen Die weiteren Beeinträchtigungen hinsichtlich der Existenzbedingungen, auf die aus dem Ausland zurückkehrende Tamilen im Großraum Colombo treffen, sind ihrer Schwere nach noch nicht asylerheblich, sind nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu besorgen oder sind nicht als staatliche Verfolgung mit asylrelevanter Gerichtetheit zu werten. Arbeit zu finden ist - nicht nur für Tamilen - zunächst schon wegen der angespannten Arbeitsmarktsituation (die Arbeitslosenquote betrug laut Fischer-Weltalmanach 2002, Spalte 758, im Jahresdurchschnitt 2000 7,5 v.H.), also in Folge der allgemeinen Wirtschaftslage nicht einfach. Soweit auf zusätzliche Probleme für Tamilen verwiesen wird, weil potentielle Arbeitgeber bei der Einstellung von Tamilen Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften befürchten (KK [Keller] Südasien 1/00 S. 49; 22.06.1999 S. 9), kann ungeachtet der Frage nach der erforderlichen Schwere der Beeinträchtigung nicht von einer politischen Verfolgung gesprochen werden. Inwieweit Sprachprobleme (KK 08.12.1998 S. 3) trotz des hohen tamilischen Bevölkerungsanteils in Colombo (AA 27.05.1999 S. 2; 21.06.2001 S. 4) Bedeutung haben und inwieweit sie durch Vorteile wie etwa während des Auslandsaufenthalts gesammelte Ersparnisse oder erworbene Fach- und Sprachkenntnisse aufgewogen werden (AA 06.05.1998 S. 2) mag dahinstehen; hier fehlt jeder Ansatz für eine staatliche Eingriffshandlung. Die Möglichkeit, sich eine Unterkunft zu verschaffen, ist zunächst durch die allgemeine Knappheit an Wohnraum in Colombo und die demgemäß hohen Preise, ferner durch die Sicherheitslage mit der Folge von Kontrollen und unter Umständen auch Schließung von Unterkünften geprägt (KK 08.12.1998), sodass dieselben Erwägungen wie zur Arbeitssituation eingreifen und zusätzlich auf die jedenfalls einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohender Obdachlosigkeit wegen fehlender Papiere und Aufenthaltsberechtigung entgegenstehenden obigen Erwägungen zum Aufenthalt, insbesondere unter dem Aspekt des Meldeerfordernisses Bezug genommen werden kann. Für eine weit verbreitete Obdachlosigkeit ist dem umfassenden Auskunftsmaterial nichts Greifbares zu entnehmen; zumindest die Erlangung einer einfachen Unterkunft in einem der zahlreichen Billighotels (lodges) ist grundsätzlich möglich (AA 27.05.1999 S. 2; 21.06.2001 S. 4; KK 20.07.2000 S. 2; 11.06.2001 S.3; 02.08.2001 S. 1; UNHCR 24.08.2001 S. 4). Dass Rückkehrern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sonstige schwere Rechtsgutbeeinträchtigungen im Hinblick auf ein Leben in Colombo drohen, ist nicht festzustellen. Daher mag auch dahinstehen, inwieweit ein staatliches Handeln oder Unterlassen mit asylerheblicher Gerichtetheit zu Grunde liegt. Fälle der Verelendung oder eines bloßen Dahinvegetierens am Rande des Existenzminimums sind nicht bekannt (AA 06.05.1998 S. 2, 21.06.2001 S. 5; KK 08.12.1998 S. 8). Selbst wenn ein für Rückkehrer eingreifendes System der sozialen Grundsicherung nicht besteht (AA 27.05.1999 S. 1; 24.10.2001 S. 30; KK 08.12.1998 S. 1 ff.), ist dies kein tragfähiges Indiz für eine in dem erforderlichen Grad konkretisierte Gefahr der Rechtsgutverletzung. Insofern sind die in Sri Lanka gewachsenen Verhältnisse zu beachten, nach denen die Familien und die Dorfgemeinschaften traditionell für Hilfsbedürftige einstehen (AA 06.05.1998 S. 1; 24.10.2001 S. 31), und sich demgemäß ein fest gefügtes System der Sicherung nicht entwickelt hat. Vor diesem Hintergrund kommt der Feststellung der tatsächlichen Lebensmöglichkeiten entscheidendes Gewicht gegenüber dem Fehlen einer organisierten und geregelten, regelmäßigen Unterstützung - nur diese wird von Keller-Kirchhoff (KK 08.12.1998) auch für die Hilfe der Volksgruppe sowie karitativer Organisationen und Einrichtungen verneint - zu. Für Feststellungen, dass es in einer relevanten Dichte zu Fällen von Verelendung tatsächlich gekommen ist oder kommen wird, gibt das umfassende Auskunftsmaterial nichts her.
(7)Mittelbare staatliche Verfolgung Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ist auch nicht im Hinblick auf Übergriffe der übrigen Zivilbevölkerung gegen Tamilen gegeben; insofern fehlt es jedenfalls heute an der erforderlichen Verfolgungsdichte, ferner - für die in den letzten Jahren bekannt gewordenen Vorfälle - an der Verantwortlichkeit des srilankischen Staates. Zu Pogromen wie zuletzt im Jahre 1983, als Hunderte von in Colombo ansässigen Tamilen zu Tode kamen und eine weitaus größere Zahl ihr Hab und Gut verlor, ist es seitdem trotz fortbestehender ethnischer Spannungen nicht mehr gekommen. Ereignisse wie die Zerstörung zahlreicher Geschäftshäuser 1995 in Galle (AA 12.10.1995 S. 3; Wingler 03.10.1995 S. 2; KK 24.10.1995 S. 34 ff.), ein Überfall auf indientamilische Siedler im Bezirk Galle, bei dem ein Mädchen ermordet wurde (Wingler 03.10.1995 S. 2; KK 24.10.1995 S. 37), die Ermordung von zwei Tamilen im Oktober 1995 in Colombo (KK 26.10.1995 S. 7) sowie am
  1. Oktober 2000 ein Vorfall im Bezirk Bandarawela, bei dem Singhalesen etwa 30 tamilische Insassen eines "Rehabilitationslagers" getötet und weitere ca. 15 zum Teil schwer verletzt haben (Busch 02.11.2000 S. 2; AA 26.01.2001 S. 5; 24.10.2001 S. 15 f.; Wingler --.04.2001 S. 3), sind - verglichen mit der Bevölkerungszahl im Süden des Landes - verschwindend gering und haben bei weitem nicht das Ausmaß der früheren Pogrome erreicht. Zudem ergreift der srilankische Staat zahlreiche Maßnahmen, um derartige Übergriffe zu verhindern bzw. gegebenenfalls zu beenden und aufzuklären. So wurden die Ausschreitungen im Bereich Galle polizeilich untersucht und es wurden Singhalesen verhaftet (KK 24.10.1995 S. 35 f.). Die Regierung kündigte entschlossenes Handeln im Wiederholungsfall an (AA 12.10.1995 S. 3) und verstärkte die Sicherheitsvorkehrungen (KK 24.10.1995 S. 37). Nach der Eroberung von Jaffna warnte Staatspräsidentin Kumaratunga vor Übergriffen auf Tamilen (KK 04.01.1996 S. 62). Auch am Abend des Anschlags auf einen Pendlerzug in einem Vorort von Colombo am
  2. Juli 1996 mit ca. 70 Toten rief sie zur Ruhe und Zurückhaltung auf (AA 30.08.1996 S. 4), sodass die gefürchteten Ausschreitungen ausblieben (Wingler --.09.1996 S. 41). Dass Ausgangssperren, verstärkte Präsenz der Sicherheitskräfte sowie zur Besonnenheit mahnende Ansprachen der Staatspräsidentin ihre Wirkung nicht verfehlen, zeigt der Umstand, dass es weder nach dem gezielten Bombenanschlag auf das buddhistische Heiligtum in Kandy ("Zahntempel") am
  3. Januar 1998 noch nach dem Attentat auf die Staatspräsidentin selbst am
  4. Dezember 1999 zu befürchteten Ausschreitungen kam (AA 28.04.2000 S. 14). Schließlich kündigte die Präsidentin auch unmittelbar nach dem oben angesprochenen Vorfall in Bandarawela an, alle Schritte zu unternehmen, um die Situation unter Kontrolle zu bringen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen (Busch 02.11.2000, Anlage "President appeals for restraint"). Die Familien erhielten in der Folgezeit eine Entschädigung und es wurde eine Sonderkommission zur Untersuchung des Vorfalls eingesetzt. Zwischenzeitlich wurden 60 Polizisten vom Dienst suspendiert; es wurde eine polizeiliche Sonderermittlungsgruppe zusammengestellt, die gemeinsam mit der Generalstaatsanwaltschaft ermittelt und der Sonderkommission zuarbeitet. Mehrere hundert Zeugen wurden vernommen und es erfolgten auch Verhaftungen (AA 26.01.2001 S. 6; 24.10.2001 S. 16). Bei dieser Sachlage fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass es in absehbarer Zukunft zu pogromartigen Ausschreitungen seitens der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit kommt, die dem srilankischen Staat zuzurechnen sind und für einen jeden Tamilen die konkrete Gefahr eigenen Betroffenseins mit sich bringen. cc) Bürgerkriegsgebiete im Norden In Teilen des Nordens Sri Lankas ist die Lage seit Jahren durch Bürgerkrieg gekennzeichnet. Seit dem Ende der seinerzeitigen Friedensverhandlungen und dem Bruch der "Vereinbarung zur Einstellung der Feindseligkeiten" (KK 20.02.1995 S. 3; Wingler 31.03.1995 S. 2) kam es zunächst mit Schwergewicht auf der Jaffna- Halbinsel (KK 04.01.1996 S. 8, 22) und sodann in der "Vanni-Region" - hierzu zählen die Distrikte Mullaitivu, Kilinochchi sowie Teile von Vavuniya und Mannar - (Wingler 30.01.1998 S. 14; 31.05.1998 S. 16 ff.; 30.09.1998 S. 19; 01.04.1999 S. 8; AA 28.04.2000 S. 14 f.) zu Militäroffensiven von staatlicher Seite, mit denen es zunächst gelang, die LTTE zurückzudrängen (AA 19.01.1999 S. 5, 18). Nach erheblichen Geländegewinnen der LTTE sowohl auf der Halbinsel Jaffna als auch in der Vanni- Region im November 1999 und April 2000, bei denen unter anderem der strategisch wichtige "Elephant Pass" eingenommen wurde (AA 11.07.2000 S. 1; 26.01.2001 S. 1), erstreckt sich das von der LTTE beherrschte Gebiet auf die Region nördlich Vavuniyas bis nördlich vom "Elephant Pass" (AA 24.10.2001 S. 18). Der weitere Vormarsch der LTTE auf die Stadt Jaffna konnte von den Regierungstruppen gestoppt werden (AA 11.07.2000 S. 1; 26.01.2001 S. 1). Eine Gegenoffensive der Regierungstruppen auf der Jaffna-Halbinsel im April 2001 blieb erfolglos (AA 24.10.2001 S. 6). Den Auskünften über die Auseinandersetzungen ist zu entnehmen, dass die im Kampfgebiet lebende Zivilbevölkerung erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird (ai 23.02.2000 S. 2; AA 11.07.2000 S. 1; ai --.--.2001 S. 519). Darüber hinaus kommt es in Folge des Kampfgeschehens zur Zerstörung und Beschädigung sozialer, kultureller und religiöser Einrichtungen (KK 04.01.1996 S. 4 ff.; Wingler 30.09.1998 S. 20; ai 23.02.2000 S. 2). Militäroffensiven lösen ferner Fluchtbewegungen mit in die Hunderttausende gehenden Flüchtlingen aus (AA 19.01.1999 S. 18; 26.01.2001 S. 1; 24.10.2001 S. 19; KK 04.01.1996 S. 6; Wingler 01.11.1995 S. 6; 30.01.1998 S. 14; 31.05.1998 S. 19; --.04.2001 S. 4; ai --.--.2001 S. 519; UNHCR 24.08.2001 S. 1); daneben führt auch Zwang von Seiten der LTTE zu Fluchtbewegungen (AA 16.01.1996 S. 2; 24.10.2001 S. 18). Für die erforderliche Bewertung der heutigen Situation und die gebotene Prognose können neben den die Vanni-Region betreffenden jüngeren Auskünften auch die Erkenntnisse zum staatlichen Vorgehen auf der Jaffna-Halbinsel mitberücksichtigt werden. Es mangelt an Anhaltspunkten dafür, dass sich das Bürgerkriegsgeschehen bei räumlicher Verlagerung qualitativ geändert hat oder regionale Unterschiede die Beurteilung beeinflussen können. Insgesamt stellen sich die zwischenzeitlichen Erfolge der LTTE und die Entwicklungen in jüngster Zeit als eine weitere Phase in dem langjährigen Auf und Ab des Kampfgeschehens dar, in dem bislang keiner der Kriegsgegner den anderen kriegsentscheidend niedergerungen hat; den vorliegenden Informationen - weitere Erkenntnisquellen sind nicht verfügbar - lassen sich dabei keine Ansatzpunkte dafür entnehmen, dass mit den jüngeren Entwicklungen nunmehr eine neue, den bisherigen Rahmen des Kriegsgeschehens überschreitende Entwicklung eingeleitet worden wäre. Danach ist zwar davon auszugehen, dass der Krieg von der srilankischen Armee in einer Weise geführt wird, die die gebotene Rücksicht auf die Zivilbevölkerung in hohem Maße vermissen lässt. Die Geschehnisse während der bisherigen Kriegshandlungen bieten aber keine Basis für die Annahme, dass das Vorgehen der staatlichen Sicherheitskräfte die Merkmale einer auch im Rahmen des Handelns des Staates als Partei im Bürgerkrieg möglichen politischen Verfolgung (BVerfGE 80, S. 340) aufweist (wie hier OVG Lüneburg, Urteile vom
  5. Juni 1996 - 12 L 1726/96 -, S. 8 ff. und vom
  6. September 1996 - 12 L 2005/96 -, S. 15 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom
  7. März 1998 - A 16 S 60/97 -, S. 87 ff. und Beschluss vom
  8. Februar 2001 - A 6 S 1888/00 -, S. 13, 16; VGH Kassel, Urteile vom
  9. November 1998 - 10 UE 3035/95 -, S. 26 ff., vom
  10. Mai 2000 - 5 UE 4657/96 .A -, S. 38 ff., und vom
  11. August 2000 - 10 UE 3556/69.A -, S. 52 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom
  12. August 2000 - 3 B 47.95 -, S. 26 ff.; ähnlich OVG Weimar, Urteil vom
  13. Dezember 1998 - 3 KO 869/96 -, S. 48 ff.; in der Bewertung abweichend früher OVG Koblenz, Urteil vom
  14. Juni 1996 - 11 A 11369/96 -, S. 8 f., im jüngeren Urteil vom
  15. Juli 1998 - 11 A 10473/98 -, S. 5 als "sehr zweifelhaft" bezeichnet). Es kann nicht festgestellt werden, dass die Aktionen der Sicherheitskräfte nach ihrer objektiven Gerichtetheit über eine militärische Prägung mit dem Ziel der Rückeroberung von der LTTE beherrschter bzw. der Sicherung rückeroberter Gebiete (KK 24.10.1995 S. 9 f.; 04.01.1996 S. 22; 20.03.1996 S. 6) sowie der Abwehr, Schwächung oder Vernichtung der LTTE (AA 16.01.1996 S. 5; 19.01.1999 S. 19; Wingler 31.05.1998 S. 17) hinausgingen oder -gehen.
(1)Keine gezielte physische Vernichtung der Zivilbevölkerung Angesichts der Siedlungsstruktur, der Guerilla-Taktik der LTTE, die ein ausgedehntes Netz mit einer unbekannten Anzahl militärischer Stützpunkte in den von ihr kontrollierten Gebieten besitzt (KK 04.01.1996 S. 2, 9), über mobile Lager verfügt (AA 16.01.1996 S. 2) und die Bevölkerung vor der Zusammenarbeit mit den Militärkräften warnt (Wingler --.11.1996 S. 8), sowie ferner unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die srilankischen Truppen auf Grund ihres technischen Standards jedenfalls in der Vergangenheit zumeist zu "punktgenauen" Angriffen nicht in der Lage waren (Wingler 01.11.1995 S. 4, 8; KK 04.01.1996 S. 41; AA 16.01.1996 S. 6) und niedrig fliegende Flugzeuge oder Hubschrauber von Boden-Luft-Raketen der LTTE bedroht sind (KK 24.10.1995 S. 11; Wingler 29.04.1996 S. 22), ist die Beeinträchtigung der tamilischen Zivilbevölkerung durch die Kampfhandlungen allein kein tragfähiger Hinweis auf eine über die Bekämpfung der LTTE hinausgehende Gerichtetheit der Kampfhandlungen gegen die Tamilen. Eine zu gegenteiligen Schlussfolgerungen führende andersartige Vorgehensweise der Armee bei ethnisch anders zusammengesetzter Zivilbevölkerung ist nicht festzustellen, da in den Kampfgebieten nach der Vertreibung anderer Bevölkerungsgruppen durch die LTTE (AA 14.02.1995 S. 3; 12.10.1995 S. 3; 05.06.2000 S. 4, 28.04.2000 S. 15: "ethnische Säuberung") ausschließlich Tamilen leben. Der Umstand, dass die Sicherheitskräfte bei ihren Kampfmaßnahmen keine (Wingler 20.07.1995 S. 4) oder nur punktuell (AA 16.01.1996 S. 2) Rücksicht auf eventuell mitbetroffene Zivilisten nehmen, mag diese zwar als menschenrechtswidrig prägen, stellt allein jedoch keinen Grund dar, sie als objektiv gezielt an asylerhebliche Merkmale anknüpfende staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren (vgl. BVerfGE 80, 341), zumal die Sicherheitskräfte angewiesen wurden und bemüht sind, bei Kampfhandlungen die Verluste unter der Zivilbevölkerung so gering wie möglich zu halten (AA 28.04.2000 S. 8; 01.12.2000 S. 2; 26.01.2001 S. 2). So wurde etwa die Zivilbevölkerung vor Luftangriffen auf LTTE-Ziele gewarnt (AA 19.01.1999 S. 19; US State Department --.02.2001, S. 10). Für die Opfer einer irrtümlichen Bombardierung durch die Luftwaffe im September 1999, bei der in einem Dorf bei Puthukkudiyiruppu 22 Zivilisten den Tod fanden, ordnete die Regierung die Zahlung einer Entschädigung an (US State Department --.02.2001 S. 4, 10). Angesichts des Umfangs der Offensiven, des eingesetzten Kriegsgeräts, der im Kampfgebiet herrschenden Bevölkerungsdichte, die sich in den Zahlen der Flüchtlinge niederschlägt, sowie der Dauer und Härte der Auseinandersetzungen tragen die Zahl der Vorkommnisse mit erheblicher Einbeziehung der Zivilbevölkerung und die Zahl der Opfer nicht den Schluss, dass die Aktionen objektiv auch auf die physische Vernichtung oder schwer wiegende Beeinträchtigung der Zivilbevölkerung gerichtet sind. Für die Jaffna-Halbinsel berichtet Wingler als Folge der ersten Offensive im Jahre 1995 von 234 toten und 1.414 verwundeten Zivilisten sowie 183.000 Flüchtlingen (Wingler 03.10.1995 S. 24), Keller-Kirchhoff nennt 205 tote und 953 schwer verletzte Zivilisten und ca. 188.000 Flüchtlinge (KK 04.01.1996 S. 13). Die Offensive "Reviresa", die im Dezember 1995 zur Einnahme der Stadt Jaffna führte (KK 04.01.1996 S. 31), forderte im Oktober 1995 neben zahlreichen Toten und Verwundeten unter den Soldaten und LTTE-Kämpfern 104 Tote und 194 Verletzte unter der Zivilbevölkerung (KK 04.01.1996 S. 12) und führte zu 200.000 bis 550.000 Flüchtlingen (KK 04.01.1996 S. 15). Die Zahl der getöteten oder verletzten Zivilisten wird für die Zeit von April 1995 bis Ende 1995/Frühjahr 1996 mit 800 angegeben (AA 01.03.1996 S. 1; Wingler 29.04.1996 S. 22: 800 Tote), für die Zeit bis Frühjahr 1997 mit 900 (AA 17.03.1997 S. 10). Als Folge der Kämpfe im Jahr 2000 wird von mindestens 150 - von beiden Kampfparteien - getöteten Zivilisten berichtet (ai --.--.2001 S. 519), wobei allein der Vormarsch der LTTE auf Jaffna im April und Mai mehr als 100 zivile Opfer gefordert haben soll, hierunter auch Opfer von Bombardierungen und Artilleriebeschuss seitens der srilankischen Streitkräfte (US State Department --.02.2001 S. 10). Insofern ist von Bedeutung, dass nach der Rückeroberung Jaffnas durch die Regierungstruppen etwa 500.000 Einwohner zurückgekehrt sind (AA 28.04.2000 S. 15; 24.10.2001 S. 19), die nunmehr von den neuerlichen Kampfhandlungen betroffen werden. Für die Vanni-Region ist von einer betroffenen und auf der Flucht befindlichen Bevölkerung von 300.000 bis 400.000 (AA 28.04.2000 S. 15), ca. 490.000 (US State Department --.02.2001 S. 10) oder weit mehr als 500.000 Personen (Wi

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