G nur erteilt würden, wenn sie von größeren Organisationen oder Vereinen ausgerichtet würden, der Brauchtumspflege dienten und sie im Rahmen einer öffentlichen für jedermann zugänglichen Veranstaltung durchgeführt würden. Den am
GO muss die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80 , 80a und 123 VwGO) neben einem bestimmten Antrag die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht nur die darlegten Gründe. Diese Prüfung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das Beschwerdevorbringen stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht in Frage. 1. Das Verfahren gibt Anlass zu der allgemeinen Feststellung, dass sich das Abbrennen von Osterfeuern als typischen Brauchtumsfeuern vor allem am Vorabend des Osterfestes
der ersatzlosen Aufhebung der Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Pflanzen- Abfall-Verordnung) mit Wirkung zum
den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) zu beurteilen ist.
W-/AbfG dürfen Abfälle aller Art und damit auch Pflanzenschnitt grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen behandelt werden. Schon daraus folgt, dass Feuer, die dem Zweck der Beseitigung pflanzlicher Abfälle dienen, grundsätzlich verboten sind, auch wenn sie zur Osterzeit stattfinden. Besteht der Zweck des Feuers demgegenüber eindeutig und zweifelsfrei nicht in der Beseitigung pflanzlicher Abfälle, sondern soll das Feuer als öffentliches Osterfeuer ausschließlich dem Brauchtum dienen, so richtet sich seine Zulässigkeit
des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -). Ein starkes Indiz dafür, dass mit dem Feuer ein derartiger spezifischer Zweck der Brauchtumspflege verbunden ist, wird sich unter den heutigen Gegebenheiten vor allem daraus ergeben, dass das Feuer von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Zum einen stellt das Gemeinschaftserlebnis den besonderen Sinnbezug des Osterfeuers her oder fördert ihn zumindest. Zum anderen drängt sich in diesen Fällen nicht die ansonsten nahe liegende Sorge auf, dass lediglich Pflanzenabfälle unter dem Vorwand eines "Osterfeuers" illegal beseitigt werden sollen. Wird dagegen Pflanzenschnitt von Landwirten oder Gartenbesitzern privat oder im privaten Kreis verbrannt, handelt es sich nicht schon dann um ein Brauchtumsfeuer, wenn und nur weil das Verbrennen (regelmäßig) zur Osterzeit geschieht. Vielmehr ist in aller Regel davon auszugehen, dass in erster Linie auf der Grundlage der heutigen Gesetzeslage (verbotene) Abfallbeseitigung stattfindet.
G ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen aus .... oder aus anderen Zwecken im Freien untersagt, soweit die
barschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können;
G kann die
G zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist. Die Rechtsfrage, ob Brauchtumsfeuer dabei je
Einzelfall schon tatbestandlich nicht dem Verbot des § 7 Abs. 1 LImschG unterfallen, wie dies das Verwaltungsgericht angenommen hat, oder ob der spezifische Zweck des Feuers regelmäßig erst auf der Ermessensebene
G zu würdigen und zu berücksichtigen ist, wie dies der Antragsgegner getan hat, kann und muss im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dahinstehen. Der Senat gibt allerdings zu bedenken, dass die Verbrennungsvorgänge eines typischen Osterfeuers regelmäßig geeignet sein dürften, Gefahren oder erhebliche Belästigungen im Sinne des § 7 Abs. 1 LImschG hervorzurufen, so dass gute Gründe für die Annahme einer generellen Genehmigungspflicht auf der Grundlage der Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 2 LImschG sprechen. In jedem Fall ist nur ein Feuer erlaubt oder kann
G genehmigt werden, dass sich
den bereits genannten Kriterien eindeutig und zweifelsfrei als Brauchtumsfeuer und nicht als Feuer zur Beseitigung von Pflanzenabfällen darstellt. 2. Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die erstrebte Anordnung gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Er hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht die sich schon im bisherigen Verfahren aufdrängende und sowohl vom Antragsgegner wie vom Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigte Einschätzung entkräften können, dass es ihm als Landwirt im Gegensatz zu den 73 Antragstellern, denen der Antragsgegner eine Ausnahmegenehmigung für ein Osterfeuer
G erteilt hat, in erster Linie oder zumindest ganz wesentlich auch um die Beseitigung seiner pflanzlichen Abfälle geht. Er hat diesen Zweck ehrlich und ausdrücklich in seinem Antrag vom
eigenen Angaben des Antragstellers nur in engem privaten Kreis stattgefunden hat, nichts ändern.
alledem kommt es auf das Beschwerdevorbringen zum Anordnungsgrund nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/100780.html ( https://oj.is/100780 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.
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