← Deutschland

LG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2004 - Az. 22 S 243/02

Tenor hat die

  1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Ver- handlung vom
  2. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht X, die Richterin am Landgericht X und die Richterin X für R e c h t erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am
  3. Juli 2002 ver- kündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 25 C 4568/02 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zur Hälfte. Gründe Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Er- gänzungen sind nicht erfolgt. Mit der Berufung erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Die Berufung ist zulässig. Die Beklagten machen eine Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO gel- tend, indem sie darlegen, dass ihrer Ansicht nach eine Kameraattrappe keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, da mit dieser kei- ne Bilder gemacht werden können. Das ist eine formell ordnungsgemäße Begründung im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Die Berufung ist begründet. Den Klägern steht gegenüber den Beklagten der vom Amtsgericht zuer- kannte Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nicht nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zu. Die von den Beklagten installierte Kamera stellt keinen unzu- lässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kläger dar. Nach der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass es sich bei der von den Beklagten installierten Kamera um eine Attrappe handelt, mit der keine Bilder gemacht werden können. Der Sachverständige X hat in seinem Gutachten ausgeführt, bei der begutachteten Kamera handele es sich zweifelsfrei um einen Dummy, der nie in Betrieb gewesen sein könne. Spuren, die darauf hindeuteten, dass es sich hierbei ursprünglich um eine Kamera gehandelt haben könnte, seien nicht ansatzweise erkenn- bar. Soweit die Kläger hiergegen geltend machen, der Sachverständige habe natürlich nicht die Frage beurteilen können, ob nach Klageerhebung das Ge- rät insgesamt von einer funktionstüchtigen Kamera in eine Attrappe ausge- tauscht worden sei, greift dieser Einwand nicht. Die Kläger selbst hatten be- reits mit der Klageschrift Fotos der von ihnen monierten Kamera zur Akte gereicht. In der mündlichen Verhandlung vom
  4. Juni 2002 hatte ausweis- lich des Sitzungsprotokolls der anwesende Kläger weitere Lichtbilder zur Akte gereicht, auf denen dieselbe Kamera zu erkennen ist wie auf den be- reits mit der Klageschrift eingereichten Fotos. Bei dieser Sachlage darf doch wohl davon ausgegangen werden, dass diese von den Klägern vorgelegten Fotos die beanstandete Kamera zeigen. Dem Sachverständigen ist dann mit Beweisbeschluss der Kammer vom
  5. August 2003 ausdrücklich die Frage gestellt worden, ob es sich bei der im Streit befindlichen Kamera, die auf den von den Klägern eingereichten Fotos abgebildet ist, um eine Attrappe han- delt, mit der keine Bilder hergestellt werden können. Entsprechend dieser Vorgabe hat der Sachverständige dann ausweislich des Gutachtens im Bei- sein des Klägers die Kamera in Augenschein genommen. Das Ergebnis die- ser Inaugenscheinnahme der Kamera ist die Feststellung des Sachverstän- digen, dass es sich bei der begutachteten Kamera um das auf den der Akte beigefügten Bilder erkennbaren Gerät handelt (vgl. Ziffer 6 des schriftlichen Gutachtens). Bei dieser Sachlage ist ausgeschlossen, dass die Beklagten zwischenzeitlich die Kamera ausgewechselt hatten. Ein äußerlich anders aussehendes Gerät als von den Klägern fotografiert wäre sowohl dem bei der Ortsbesichtigung anwesenden Kläger als erst recht dem Sachverständi- gen aufgefallen. Das von den Klägern fotografierte Gerät aber war nach den Feststellungen des Sachverständigen zu keinem Zeitpunkt in der Lage, Bil- der zu machen. Die Aufstellung einer bloßen Attrappe aber rechtfertigt im vorliegenden Fall nicht einen Anspruch nach § 1004 BGB. Eine tatsächliche Beeinträchtigung der Kläger hierdurch war zu keiner Zeit gegeben, da eine Überwachung mit dieser Attrappe ausgeschlossen war. Zwar wird in der Rechtsprechung teil- weise eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts allein schon durch die Aufstellung einer Attrappe bejaht (vgl. zum Beispiel LG Darmstadt NZM 2000, 360 ; AG Wedding WuM 1998, 342; Horst in NZM 2000, 937, 941). Die dort entschiedenen bzw. angesprochenen Fälle sind jedoch mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar. Dort waren nämlich Attrappen installiert worden, um eine Vielzahl unbekannter Personen vom Betreten von Miethäu- sern abzuschrecken. Dies bedeutet, dass die Unwissenheit dieser Personen vom Vorhandensein einer Attrappe ausgenutzt werden sollte, das heißt sie sollten meinen, es handele sich um eine echte Kamera. Im vorliegenden Fall wissen aber jetzt die Kläger, dass es sich um eine Attrappe handelt, so dass für sie kein Anlass besteht, sich durch die Attrappe beobachtet zu fühlen. Auch Besucher der Kläger werden durch die Aufstellung dieser Attrappe nicht tangiert, da diese Attrappe nur auf die Zufahrt zu dem hinter dem Haus der Kläger liegenden Haus der Beklagten gerichtet ist, die von Besuchern der Kläger nicht benutzt wird. Auch ist eine konkrete Gefahr, dass die Beklagten heimlich die installierte Attrappe gegen eine funktionierende Kamera austau- schen könnten, ohne das dies die Kläger bemerken könnten, nicht ersicht- lich. Vielmehr müsste den Klägern auffallen, dass dann etwas anders in- stalliert wäre, als sie bislang fotografiert hatten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 I ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.000,-- EUR. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Permalink: http://openjur.de/u/100850.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.