Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatb
§ 263ZPO sachdienlich. II 1. Die Klage ist jedoch unbegr
ündet. Der durch den Kläger vertretenen Erbengemeinschaft stehen keine urheberrechtlichen Vergütungs-, bzw. Beteiligungsansprüche hinsichtlich der Publikationen TBÖ-D, CD-Rom TBÖ-D, TBÖ-E, CD Rom TBÖ-E (Ausgaben 1999/2000, 2000/2001, 2001/2002 und 2002/2003) gegen die Beklagte zu. Es kann dabei dahinstehen, ob es sich bei den fraglichen Werken um schutzfähige Werke im Sinne des § 4 Abs. 2 UrhG handelt. Es spricht zwar einiges dafür, daß in Auswahl und Anordnung der in die Publikationen aufgenommenen Daten eine für einen Schutz nach § 4 Abs. 2 UrhG ausreichende inviduelle geistige Leistung liegt; für die hier im Streit stehenden Ausgaben der Publikationen ab 1999/2000 fehlt es jedoch an der Urheberstellung des Erblassers. Bei den fraglichen Publikationen handelt es sich um periodische Veröffentlichungen, die jedes Jahr in einer neuen, veränderten Auflage erscheinen. Grundsätzlich bestehen Urheberrechte des Herausgebers einer solchen Publikation nur an den bereits erschienen oder zum Erscheinen fertiggestellten Auflagen, nicht aber hinsichtlich künftiger Auflagen (RG, Urteil vom 17. 1. 1908 - VII 197/07 - RGZ 68, 49 , 54). Das OLG Frankfurt/Main hat zwar ausgesprochen, daß hinsichtlich künftiger Ausgaben eines Sammelwerkes ein urheberpersönlichkeitsrechtlicher Anspruch des früheren Herausgebers auf Namensnennung bestehen kann, im übrigen aber an der vom ihm seinerzeit als herrschend bezeichnenden Auffassung der urheberrechtlichen Literatur, die der genannten Entscheidung des Reichsgerichts folgt, festgehalten (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29. 5. 1970 - 6 U 55/67 "Taschenbuch für Wehrfragen" - UFITA Bd. 59
(1971), 306, 307 ff. Unabhängig von der Frage der weiteren Benennung von Prof. Dr. P als Begründer der Publikationen - die unstreitig erfolgt - zeigt gerade der vorliegende Fall, daß die der reichsgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen nach wie vor zutreffen. Gerade bei einem Datenbankwerk liegt der Schwerpunkt der individuellen Leistung des Herausgebers in der Auswahl und Überprüfung der aufzunehmenden Daten. Bei einer periodischen Publikation legen die Nutzer Wert darauf, daß sie die für ihre Zwecke relevanten Daten, und zwar in ihrer aktuellen Form, vorliegen haben. Auch wenn gewisse grundsätzliche Entscheidungen, beispielsweise welche Institution genannt werden sollen, von den Vorauflagen übernommen werden können, liegt der Schwerpunkt jedoch auf der Überprüfung der aufzunehmenden Daten. Nicht nur, daß sich die konkreten Personen und ihre Erreichbarkeit von Jahr zu Jahr ändern können, es muß auch für jede Auflage die Auswahl der aufgenommenen Institutionen erneut überprüft werden. Zwar mag es sich für Institutionen wie Verfassungsorgane praktisch von selber verstehen, daß sie berücksichtigt werden müssen, hinsichtlich von - beispielsweise - Interessenvertretungen bedarf es einer immer neuen Entscheidung, ob sie eine derartige Bedeutung haben, daß ihre Aufnahme gerechtfertigt ist. Der Nutzen der Publikation liegt gerade in ihrer Aktualität. Es wäre wenig sinnvoll, jedem ehemaligen Herausgeber - gerade bei etablierten periodischen Werken kann dies eine Vielzahl von Personen sein, man denke beispielsweise an den BGB-Kommentar Palandt - ein Miturheberrecht an allen Folgeauflagen bis zur Grenze des § 64 UrhG einzuräumen. An den hier streitgegenständlichen Ausgaben der Publikationen hat der Erblasser nicht mehr in einer Weise mitgewirkt, die geeignet gewesen wäre, ihm urheberrechtliche Ansprüche zu verschaffen. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, seit der Ausgabe 1984/85 habe der Erblasser nicht mehr aktiv an den Publikationen mitgewirkt. Soweit der Kläger dem mit der Behauptung entgegentritt, auch nach diesem Zeitraum habe der Erblasser noch Stellungnahmen und Einschätzungen abgegeben, Vorschläge zur Gestaltung des Konzepts und des Titels gemacht, sowie aufgrund seiner Kontakte zu Politik und Wirtschaft der Beklagten beratend zur Seite gestanden, so sind diese Aktivitäten nicht geeignet, eine Urheberstellung des Erblassers zu begründen. Abgesehen davon, daß der Kläger nicht vorträgt, welche dieser Tätigkeiten sich konkret auf die Ausgaben 1999/2000 und 2000/2001 bezogen, sind dies nicht die Leistungen, die einen Werkcharakter nach § 4 Abs. 2 UrhG begründen können. Die dafür erforderliche geistige Leistung besteht gerade in der konkreten Auswahl und Anordnung der Daten; nach dem Vortrag des Klägers hat der Erblasser nach 1984/85 insoweit allenfalls Ideen entwickelt, die dann von der Redaktion der Beklagten ausgestaltet und umgesetzt worden sind. Solche Ideen sind jedoch nicht schutzfähig im Rahmen des § 4 Abs. 2 UrhG. Aus § 10 Abs. 1 UrhG folgt nichts anderes. Auf den streitgegenständlichen Ausgaben ist der Erblasser als "Begründer" genannt. Damit kommt die Beklagte lediglich ihrer aus einem etwaigen Urheberpersönlichkeitsrecht des früheren Herausgebers (vgl. OLG Frankfurt/Main a. a. O.) folgenden Verpflichtung nach, die im übrigen auch in dem Vertrag vom
- 1959 enthalten war. Eine Vermutung der Urheberschaft kann dieser Vermerk nicht begründen.
- Vertragliche Ansprüche, die die Erbengemeinschaft gegenüber der Beklagten geltend machen könnte, bestehen ebenfalls nicht. Insbesondere ist kein Anspruch aus § 22 VerlG gegeben, da es sich bei dem Vertrag vom
- 1959 nicht um einen Verlagsvertrag im Sinne dieser Vorschrift handelt. Für den Verlagsvertrag wesentlich sind einerseits die Verpflichtung des Verfassers, dem Verleger ein Werk der Literatur zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen, andererseits die Auswertungspflicht des Verlegers (Schricker, VerlG § 1 Rn. 7). Nur ein solcher Vertrag, der diese gegenseitigen Pflichten der Parteien regelt, ist ein Verlagsvertrag im rechtstechnischen Sinne, auf den die Vorschriften des Verlagsgesetzes Anwendung finden. Nicht ausschlaggebend für die Typenbestimmung ist die Bezeichnung des fraglichen Vertrages. Aus dem Vertrag vom
- 1959 folgte (§ 1) die Verpflichtung des Erblassers, weiterhin als Herausgeber zu zeichnen, Änderungen zu sammeln und zu Beginn der Manuskriptbearbeitung der Redaktion zu übermitteln und die Korrekturbögen durchzuarbeiten. Es bestand mithin keine Pflicht des Erblassers, der Beklagten ein vollständiges Werk zu liefern - dessen Erstellung oblag vielmehr der Redaktion der Beklagten - und dementsprechend konnte es auch keine Verwertungspflicht der Beklagten geben. Selbst auf die in § 1 des Vertrages bezeichneten Pflichten haben der Erblasser und die Beklagte später verzichtet; denn daß der Erblasser nach 1984/85 in dem dort vorgesehenen Umfang tätig war, behauptet auch der Kläger nicht. Der Erblasser und die Beklagte haben mithin keinen Verlagsvertrag, sondern einen eigenständigen Herausgebervertrag geschlossen, dessen Reichweite durch Auslegung zu bestimmen ist. Auch wenn die Beklagte die im Vertrag als "Tätigkeitsvergütung" bezeichnete Vergütung weiterhin gezahlt hat, auch nachdem der Erblasser seine Tätigkeit nicht mehr in dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ausübte, kann nicht angenommen werden, daß dieser Anspruch nach seinem Tod auf seine Erben übergehen sollte. Auch wenn die Beklagte - deren Geschäftsführer, wie sich den vorgelegten Schreiben entnehmen läßt, mit dem Erblasser freundschaftlich verbunden war - als Anerkennung der Gesamtleistung des Erblassers und als Gegenleistung für die unstreitig in geringerem Umfang weiterhin erbrachten Leistungen des Erblassers die Vergütung unverändert fortzahlte, so endete diese Zahlungspflicht mit dem Tod des Erblassers. Dessen Erben erbringen keinerlei Leistung für die Fortführung der Publikationen, können es im Zweifel auch nicht, da nach dem Vortrag des Klägers die Leistung des Erblassers vorrangig darin bestand, daß er die Beklagte auf Grund seiner Erfahrung und seiner persönlichen Kontakte zu Politik und Wirtschaft beriet. Entsprechend einem Herausgebervertrag, der - höchstens - auf Lebenszeit des Herausgebers geschlossen werden kann (Schricker, VerlG § 41 Rn. 17), endete auch der Vertrag zwischen dem Erblasser und der Beklagten vom
- 1959 daher mit dem Tod des Erblassers.
- Zahlungsansprüche wegen des Gebrauchs des Namens "P" stehen der Erbengemeinschaft nicht zu. Grundsätzlich endet das Namensrecht mit dem Tod des Namensträgers. Nach dem Tod des Namensträgers können die Erben nicht aus übergegangenem Namensrecht vorgehen, sondern höchstens eigene namensrechtliche Ansprüche geltend machen, soweit ihr Name betroffen ist (OLG Stuttgart
- 1996 - 4 U 44/96 - NJW-RR 1997, 603 ff.) Auf eigene Ansprüche - die allenfalls dem Kläger, nicht aber Frau I als dem weiteren Mitglied der Erbengemeinschaft zustehen könnten - stützt sich die Klage jedoch nicht.
- Auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB in Form der Eingriffskondiktion ist vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte hat insofern keinen vermögenswerten Vorteil durch den Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts erlangt, da an den streitgegenständlichen Auflagen keine Urheberrechte des Erblassers bestanden. III. Mangels eigener Leistungsansprüche können die Erben daher keine eigenen Auskunftsansprüche geltend machen. Es bestehen aber auch keine Ansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung der Auskunftsansprüche, die noch in Person des Erblassers entstanden sind. In dem Vertrag vom
- 1959 ist ein Auskunftsanspruch nicht geregelt; für seinen Inhalt kann daher nur die Praxis der seinerzeitigen Vertragsparteien maßgeblich sein. Bis zur mündlichen Verhandlung am
- 2004 war unstreitig, daß die Abrechnungen der Beklagten für die Ausgaben ab 1999/2000 der üblichen Praxis der Parteien entsprachen. Erstmals im Schriftsatz vom
- 2004, nach Schluß der mündlichen Verhandlung, hat der Kläger dies bestritten. Es handelte sich dabei um einen nachgelassenen Schriftsatz, mit dem dem Kläger die Möglichkeit gegeben wurde, auf den Schriftsatz der Beklagten vom
- 2004 zu erwidern. Der betreffende Tatsachenvortrag erfolgte allerdings bereits im Schriftsatz der Beklagten vom
- 2004 (Bl. 79 d. A.); das Bestreiten des Klägers erfolgte daher außerhalb des Schriftsatznachlasses und ist gemä
§ 296aZPO unbeachtlich. Nur erg
änzend ist daher darauf hinzuweisen, daß die Beklagte Auskunft erteilt hat; soweit der Kläger diese Auskunft für unzureichend erachtet, begründet dies keinen ergänzenden Auskunftsanspruch, sondern grundsätzlich allenfalls einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Palandt/Heinrichs, BGB § 261 Rn. 22). IV. Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 31. 3. 2004 geben keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemä
§ 156ZPO. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind von den Parteien ausf
ührlich schriftsätzlich erörtert worden; daß dabei ein tragender Gesichtspunkt übersehen wurde, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger auf die Frage abstellt, inwieweit sich die fraglichen Publikationen seit 1959 verändert hätten, kommt es darauf nach den obigen Ausführungen nicht an. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 , 709 ZPO. Streitwert: 10.000,- EUR. Permalink: http://openjur.de/u/101034.html Kommentare
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