Tenor Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 10. Februar 2004 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Óbrigen - teilweise abgeän-dert: Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster vom 7. Januar 2004 wird insoweit bestätigt, als dem Verfügungsbeklagten untersagt worden ist, aus dem von ihm auf dem Betriebsgelände der Verfügungs-klägerin aufgezeichneten Filmmaterial folgende Filme zu veröffentlichen und/ oder diese Filme an Dritte - mit Ausnahme der Strafverfolgungsbe-hörden oder staatlichen Aufsichtsbehörden - weiterzugeben:
(2)In ihrem Hauptgutachten vom 22.3.2004 (Anlage K 14 zur Berufungserwiderung) stellen Dr. W... und Dr. G... fest: Die Abmessungen der Käfige seien nicht zu beanstanden. Die Mindestnormen der einschlägigen EU-Richtlinie seien eingehalten, zum Teil auch weit überschritten. Modifikationen seien zwar nicht mit Rücksicht auf die gegenwärtige Tierschutzgesetzgebung geboten, aber mit Rücksicht auf noch nicht ratifizierte Empfehlungen des Europarates. Abnormes Verhalten von Affen hätten sie auf ihren Rundgängen nicht entdeckt. Verstöße gegen EU-Richtlinien betreffend die Haltung der Tiere haben die Gutachter nicht festgestellt. Die Haltungsbedingungen der Tiere sehen die Gutachter gleichwohl nicht unkritisch. Die Einzelhaltung der Affen sei nicht artgerecht. Dies sei nach Inkrafttreten neuer EU-Richtlinien ggf. erneut zu hinterfragen. Gleiches gelte für die Etagenbauweise der Käfige. Die Einzelhaltung in völlig unstrukturierten Käfigen sei zwar kein direkter Verstoß gegen geltendes Recht. Mit gutem Willen ließen sich jedoch auch hier andere Lösungsmöglichkeiten finden und einführen. Die Professionalität des technischen Personals, d.h. derjenigen Personen, die Eingriffe bei den Tieren vornehmen, erschien den beiden Gutachtern gewährleistet. Die von ihnen beobachteten Eingriffe einschließlich Herausfangen und Transport der Tiere seien in ihrer Gegenwart lege artis erfolgt. Kritik haben die Gutachter aber an der nicht optimalen Gewöhnung der Tiere an die notwendige Fixation beim Herausnehmen und bei Eingriffen geübt. Die in den Filmsequenzen gezeigten, zum Teil heftigen Abwehreaktionen könnten dadurch gemildert werden. Kritisch haben sich die Gutachter insbesondere auch zu der Ausbildung der angelernten Tierpflegehelfer geäußert. Ihre Ausbildungszeit bei der Verfügungsklägerin sei ungenügend. Die firmeneigene Ausbildungsmethode bewerten die Gutachter lediglich als "learning by doing". Das sei umzustellen auf eine reguläre Tierpflegerausbildung. Kritik haben die Gutachter ferner am Pensum der Tierschutzbeauftragten der Verfügungsklägerin geübt. Sie sei auch mit anderen Aufgaben betraut. Für ihre Aufgaben als Tierschutzbeauftragte habe sie nur ein Deputat von 50%. Das sei für die Größe des Betriebs unhaltbar. In seiner ergänzenden persönlichen Stellungnahme hat Dr. W... erklärt, dass die allgemeine Entrüstung über die Filmsequenzen zwar verständlich sei. Es sei jedoch nicht möglich, aus den gezeigten Sequenzen auf Rechtswidrigkeit zu schließen. Die ergänzende persönliche Stellungnahme von Dr. G... präzisiert das: Die Haltung der Tiere bei der Verfügungsklägerin sei richtlinienkonform. Jedoch sei das derzeit noch geltende EU-Recht seinerseits aus Tierschutzsicht unzulänglich. Eine neue EU-Richtlinie sei mittlerweile erarbeitet, aber noch nicht in Kraft. Den in einigen Filmsequenzen gezeigten Umgang der Tierpfleger mit den Tieren bewertet er kritisch. Teilweise seien Handlungen zu sehen, die Ausdruck fehlender Routine seien. Ferner sei fehlende Adaption der Tiere an die Versuchssituation zu erkennen. Auch die Achtung vor der Würde der Kreatur sei nicht ausgeprägt. Aufgrund der einseitigen Szenenauswahl könne der Film jedoch nicht die tatsächlichen Verhältnisse wiedergeben. Danach zeichnen sich im Wesentlichen drei Bewertungsrichtungen ab. Die Wissenschaftler Dr. Go..., Prof. Dr. Bu... und Dr. Sa... sehen gravierende Missstände im Betrieb der Verfügungsklägerin, die Wissenschaftler Prof. Dr. Ri... und Dr. Le... sehen eher keine Missstände, jedenfalls keine namhaften. Zu einer differenzierten Stellungnahme sind die Wissenschaftler Dr. G... und Dr. W... gelangt. Angesichts der kontroversen Bewertungen der Wissenschaftler ist es für die Öffentlichkeit kaum abzugrenzen, wo die (vermeintliche) Normalität eines Tierversuchslabors aufhört und wo Missstände beginnen. Auch und gerade in einer solchen ambivalenten Situation spricht alles dafür, dass die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an Informationen hat, um sich buchstäblich selbst ein Bild zu machen. Bereits mit Rücksicht darauf überwiegt die Bedeutung des Bildmaterials für die (weitere) Unterrichtung der Öffentlichkeit im Grundsatz eindeutig die Nachteile, die der Rechtsbruch für die Verfügungsklägerin und die Geltung der Rechtsordnung nach sich zieht. Dazu kommt ein weiterer Umstand. Selbst die gründlichste Stellungnahme, das Gutachten der Schweizer Wissenschaftler Dr. G... und Dr. W... vom 22.3.2004, lässt Kritikpunkte und Missstände erkennen. Dieses Gutachten zeichnet sich im Gegensatz zu den anderen Stellungnahmen durch eigene Untersuchungen im Unternehmen der Verfügungsklägerin sowie durch die differenzierte Analyse aus. Bis auf die Bewertung der Käfighaltung kommt das Gutachten von Dr. G... und Dr. W... zu ähnlichen Ergebnissen wie das Gutachten von Dr. med. vet. Sa... . Der vom Verfügungsbeklagten erhobene schwerste Vorwurf, nämlich der Vorwurf der strafbaren Tierquälerei, ist vor diesem Hintergrund allerdings unberechtigt. Auch die Stellungnahme von Dr. med. vet. Sa... stellt keine Tierquälerei fest. Gleichwohl gibt es Grund für berechtigte Kritik. Auch diese kritikwürdigen Umstände bildet das Filmmaterial ab. Das gilt namentlich für den Umgang des Tierpflegepersonals mit den Affen, dem einige markante Filmsequenzen gewidmet sind. Es besteht kein Zweifel, dass vor diesem Hintergrund, auch mit Rücksicht auf Art. 20a GG, ein anerkennenswertes öffentliches Interesse an solchen Informationen existiert. Es ist der Öffentlichkeit zuzubilligen, tierethische und tierschutzrechtliche Fragen nicht nur theoretischakademisch zu diskutieren, sondern anhand von konkreten Beispielen. Das schließt die Namensnennung ein. Andernfalls würde das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG seinen wesentlichen Wert und seine Stoßkraft verlieren (OLG Nürnberg, NJW-RR 2003, 40 , 43). 4. Filmmaterial Die Überlegung der Verfügungsklägerin, dass die einseitige Szenenauswahl zum Verbot des gesamten Filmmaterials führen müsse, ist nicht stichhaltig. Es ist zwar glaubhaft, dass es zahllose, hier nicht abgebildete Vorgänge in ihrem Unternehmen gibt, die nicht kritikwürdig sind. Bereits das zweistündige Videoband des Verfügungsbeklagten mit Filmaufnahmen vom Umgang des Personals der Verfügungsklägerin mit den Affen (Anlage BK4 der Berufungsbegründung) zeigt weithin unspektakuläre Szenen (häufig Intubationen und Blutentnahmen), bei denen Mensch und Tier im Wesentlichen unaufgeregt agieren. Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass die Verbreitung des gesamten Filmmaterials unzulässig ist. Sollen Missstände abgebildet werden, muss die Presseberichterstattung stets eine Auswahl treffen. Zu Unrecht beruft sich die Verfügungsklägerin in diesem Zusammenhang auf das Urteil des BGH vom 26.10.1999 ( NJW 2000, 656 , 657). Danach dürfen keine wesentlichen Umstände verschwiegen werden, wenn Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen der Adressat eigene Schlussfolgerungen ziehen soll. Es verleiht den Filmsequenzen aber kein anderes Gewicht, dass im Unternehmen der Verfügungsklägerin im Übrigen beanstandungsfrei gearbeitet werden mag. Die Veröffentlichung und Weiterverbreitung des Filmmaterials ist nach Auffassung des Senats deshalb weder uneingeschränkt zulässig noch unzulässig. Im Konflikt unterschiedlicher Grundrechte muss ein schonender Ausgleich nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz für beide Seiten gesucht werden. Das bedeutet, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (BVerfG, NJW 1995, 2477 , 2479; BGH, NJW 2002, 3536 , 3537). Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit kann eine Veröffentlichung nur gerecht werden, wenn die mitgeteilten Erkenntnisse der Öffentlichkeit zutreffend mitgeteilt werden (Prinz/ Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 257). Das gilt gleichermaßen für legal und auch für illegal gefertigtes Filmmaterial. Nach Auffassung des Senats ist es deshalb unzulässig, wenn der Verfügungsklägerin mit Hilfe des Filmmaterials Tierquälerei oder systematische Gesetzesverstöße unterstellt werden sollen. Insbesondere tierquälerisches Verhalten hat der Verfügungsbeklagte, wie oben ausgeführt, nicht glaubhaft gemacht. Systematische Gesetzesverstöße sind ebenso wenig glaubhaft. Wer illegal erlangte Informationen zum Angriff auf sein Opfer verbreiten will, muss sich insoweit an einem durchaus strengen Bewertungsmaßstab messen lassen. Auch im Namen des Tierschutzes dürfen keine verfälschenden Informationen verbreitet werden. Wer sich auf ein - hier vorhandenes - überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit beruft, darf nicht der Versuchung erliegen, die Öffentlichkeit unter Verwendung widerrechtlich erlangten Filmmaterials zu desinformieren, um durch den erzeugten öffentlichen Druck eigene Ziele durchzusetzen, noch dazu, wenn die Tierversuche als solche - wie hier - behördlich genehmigt sind.
- a)Aus diesem Grund hält der Senat die Veröffentlichung des Films "Poisoning for Profit" für unzulässig, weil dieses Werk einen verfälschenden Gesamteindruck erzeugt. Der Film wirft der Verfügungsklägerin frühzeitig vor: "...in the German laboratory of C. ... the undercover investigation by the B... revealed, that the law was being systematically ignored" (Minuten 1:50 - 2:03 Real Player). Damit steht der Film in seiner Gesamtheit unter einem irreführenden Leitmotiv. Die gezeigten Filmsequenzen erwecken dadurch den Eindruck, als verletze die Verfügungsklägerin fortwährend das Recht. Durch diese Bewertung erhält "Poisoning for Profit" eine falsche Kernaussage. Die Unzulässigkeit von Bildveröffentlichungen kann sich auch allein oder im Wesentlichen aus dem begleitenden Text ergeben (vgl. BGH, NJW 2004, 1795 , 1796 m. w. N.). Aus dem Gesichtspunkt der Verdachtsberichterstattung ergibt sich nichts anderes. Ein Verdacht darf nicht als Gewissheit dargestellt werden (vgl. BGH, NJW 2000, 1036 f; Prinz/ Peters, Rn. 271). Der Film "Poisoning for Profit" stellt es aber als gewiss dar, dass die Verfügungsklägerin systematisch Recht und Gesetz ignoriert. Der falsche Eindruck wird noch durch ein spezifisch filmisches Instrument, nämlich irreführende Schnittführung, untermauert. So wird in einer längeren Szene ein Affe gezeigt, der von einem Pfleger energisch an den Gliedmaßen gepackt wird, um ihn aus dem Käfig herauszunehmen. In der nächsten Szene ist ein Affe zu sehen, der seinen Arm in einer Schonhaltung hält; möglicherweise ist der Arm gebrochen ("Poisoning for Profit", Minuten 16:25 bis 17:06 Real Player). Diese Schnittfolge suggeriert, dass der Pfleger dem Affen den Arm gebrochen habe. Wie der Verfügungsbeklagte eingeräumt hat, handelt es sich jedoch um zwei verschiedene Affen (Bl. 140 der Ermittlungsakte 48 Js 629/03 - StA Münster). Der Umstand, dass der Film "Poisoning for Profit" bereits wiederholt gezeigt und auf verschiedenen Wegen verbreitet worden ist, ändert nichts an der Persönlichkeitsverletzung durch weitere Verbreitung. Auch eine wiederholte Publikation stellt eine, wenn auch möglicherweise abgeschwächte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dar (BVerfG-K, NJW 1991, 2339 ). Das gilt namentlich für persönlichkeitsverletzende Filmaufnahmen. Im Unterschied zum geschriebenen Wort wird das Persönlichkeitsrecht durch heimliche Filmaufnahmen ungleich stärker "verdinglicht" und verfügbar gemacht (so bereits BGHZ 80, 25 , 42 für Tonbandaufnahmen). Das gilt umso mehr, wenn die Filmsequenzen praktisch permanent abrufbar gehalten werden, wie es im Internet geschieht.
- b)Unzulässig ist auch die weitere Verbreitung des am 10.12.2003 in einer Nachrichtensendung von SAT.1 ausgestrahlten, rund zweiminütigen Kurzbeitrages. Dort ist von "schwersten Fällen von Tierquälerei" die Rede. Die Affen würden "regelrecht gefoltert" und gingen "durch die Hölle, Tag für Tag". Sie würden auf "Streckrädern gequält"; ihre Bäuche würden "bei lebendigem Leib aufgeschlitzt". Viele litten an "schweren Verhaltensstörungen". Die Labormitarbeiter gingen mit "roher Brutalität" vor und empfänden Freude an der Qual der Tiere. Eine ähnliche Botschaft verbreitet der in Bild und Text im Wesentlichen übereinstimmende Nachrichtenbeitrag in Pro 7 vom gleichen Tag. All das geht effekthascherisch auf Sensationen aus und ist grob verfälscht. Die Filmsequenzen geben dafür nichts her. Gleiches gilt für die weithin übereinstimmenden Beiträge in den Pro 7- Magazinen "SAM" und "taff" vom 17.12.2003. Dort ist ebenfalls von "schlimmsten Misshandlungen" die Rede; die Tiere würden viele Jahre in engen Käfigen gehalten; die Affen würden von verärgerten Tierpflegern misshandelt; diese ließen ihren Launen freien Lauf; die Affen würden gezwungen, zur permanent dröhnenden Musik zu tanzen; um Tiere mit aufgeschnittenen Bäuchen kümmere man sich nicht. Es ist ohne Belang, dass der Verfügungsbeklagte nach allem Dafürhalten persönlich nicht für die reißerische Art und Weise der Präsentation seines Filmmaterials in SAT.1 und Pro 7 verantwortlich sein dürfte. Der Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig. Objektiv kommt es lediglich darauf an, mit welcher Botschaft das Filmmaterial übermittelt wird. Die Botschaft darf nicht irreführend sein. Ebenso wie bei "Poisoning for Profit" ist dies aber in den von SAT.1 und Pro 7 ausgestrahlten Beiträgen der Fall.
- c)Der Senat hat berücksichtigt, dass die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung im Interesse der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden muss (BVerfG-K, NJW 2004, 1942 , 1943). Der Verfügungsbeklagte ist deshalb im Grundsatz nicht gehindert, das vorhandene Filmmaterial etwa zu einem neuen Film zusammenzustellen. Das gilt auch für die in "Poisoning for Profit" und die von SAT.1 und Pro 7 verwendeten Sequenzen. Denn das Filmmaterial zeigt für sich allein gesehen authentische Szenen. Der Senat teilt die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster, wonach die Beurteilung des Filmmaterials allerdings eine gewisse Sachkunde erfordert (Beschluss vom 15.3.2004 - 20 B 180/04 , S. 4 des Umdrucks). Der in der Regel nicht sachkundige Durchschnittsbetrachter wird in dem Filmmaterial deshalb das zu erkennen glauben, was ihm insbesondere durch Begleittext als Botschaft übermittelt wird. Die Veröffentlichungsbefugnis des Verfügungsbeklagten hat sich daher an einer verantwortungsvollen Güter- und Interessenabwägung zu legitimieren. Er darf, wie ausgeführt, keine irreführende Botschaft verbreiten, sei es durch verfälschenden Begleittext oder durch suggestive Schnittführung.
- d)Die Weiterverbreitung der ZDF-Sendungen vom 9.12. und 16.12.2003 hält der Senat für zulässig. Anders als "Poisoning for Profit" stehen sie nicht unter einem verfälschenden Leitmotiv und fallen erst recht nicht so reißerisch aggressiv aus wie die Beiträge in SAT.1 und Pro 7. Das ZDF lässt auch die Verfügungsklägerin zu Wort kommen. Die Sendung vom 9.12.2003 ist insgesamt relativ ausgewogen. Die Sendung vom 16.12.2003 berichtet überdies schwerpunktmäßig lediglich über die öffentliche Reaktion auf den in der Vorwoche ausgestrahlten Beitrag; Filmmaterial aus dem Unternehmen der Verfügungsklägerin wird in diesem Sendebeitrag nur vereinzelt eingesetzt. Der Senat hat mit den Parteien erörtert, ob dem öffentlichen Informationsinteresse bereits hinreichend durch die Ausstrahlung der beiden ZDF-Beiträge Rechnung getragen worden ist. Beide Sendungen hatten unstreitig jeweils rund 3,5 Millionen Zuschauer. Der Senat ist der Auffassung, dass das öffentliche Informationsinteresse gleichwohl fortbesteht. Das Gutachten der Schweizer Wissenschafter Dr. G... und Dr. W... belegt, dass es nach wie vor Grund zur Kritik gibt. Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin hat im Senatstermin zwar erklärt, dass Verbesserungen vorgenommen worden seien. Die Verfügungsklägerin sei jedoch erst im Begriff, die unzureichend ausgebildeten Tierpflegehelfer zu Tierpflegern zu qualifizieren. Die Einzelhaltung der Versuchstiere hat der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin im Senatstermin verteidigt. Jedoch bewerten selbst die Schweizer Wissenschafter Dr. G... und Dr. W... bereits in ihrem Kurzgutachten die Einzelhaltung von Versuchstieren als nicht artgerecht, auch wenn dies derzeit nicht explizit vom Gesetzgeber ausgeschlossen sei (Bl. 759 d.A.). Bei dieser Sachlage ist der Senat unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte der Auffassung, dass jedenfalls hinsichtlich der genannten ZDF-Beiträge eine weitere Verbreitung durch den Verfügungsbeklagten zulässig ist, weil die Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, die der Rechtsbruch für die Verfügungsklägerin und für die Geltung der Rechtsordnung nach sich zieht. Es besteht eine objektive ernstliche Besorgnis erneuter Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin durch Weiterverbreitung des Filmmaterials, soweit der Senat es für unzulässig erklärt hat. Bereits die vorangegangene rechtswidrige (BGH, NJW 1986, 2503 , 2505) Beeinträchtigung begründet eine dahingehende tatsächliche Vermutung (Palandt/ Sprau, vor § 823 Rn. 20; Palandt/ Bassenge, § 1004 Rn. 32). Der Verfügungsbeklagte hat nicht versucht, die Vermutung zu widerlegen. Ein Verfügungsgrund besteht, weil eine gerichtliche Regelung dringlich ist (§§ 935 , 940 ZPO). Ohne Erlass einer einstweiligen Verfügung ist stets mit weiterer Verbreitung des Filmmaterials, auch soweit es der Senat für unzulässig erklärt hat, durch den Verfügungsbeklagten zu rechnen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 890 ZPO. Die Revision findet nicht statt (§ 542 Abs. 2 ZPO). Permalink: http://openjur.de/u/101551.html Kommentare