den unbestrittenen Angaben der Klägerin durch Vergärung einer
folgender Rezeptur hergestellten Würze produziert wird: ... Ferner wird
den unbestrittenen Angaben der Klägerin bei der Herstellung der Würze durch ausgedehnte Temperaturrasten gewährleistet, dass aus der durch Enzyme abgebauten Stärke nur für die Bierhefe vergärbarer Zucker entsteht. Die mit Hefe versetzte Würze wird dann ...
der Einschätzung der Klägerin und in Überreinstimmung mit der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) im Erlass vom
den unbestrittenen Angaben der Klägerin wie folgt ‚filtriert': ... Mit elf begleitenden Verwaltungsdokumenten vom 16.01.2003 - Nr. 16.01.2003 - Nr. - 03.01.2003 - Nr. - 03.01.2003 - Nr. - 14.02.2003 - Nr. - 14.03.2003 - Nr. - 14.03.2003 - Nr. - 10.04.2003 - Nr. - 10.04.2003 - Nr. - 24.04.2003 - Nr. - 24.04.2003 - Nr. - meldete die L die "malt beer base" unter der Nummer 2203 00 10 KN, damit als Bier im Sinne von § 1 Abs. 2 des Biersteuergesetzes (BierStG) an. Der Beklagte behandelte die "malt beer base" in sämtlichen Fällen als Branntwein im Sinne von § 130 Abs. 2 des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonG). Zur Begründung seiner Auffassung verwies er auf ein Gutachten der zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) der Oberfinanzdirektion vom 3. Dezember 2002, die zu folgendem Ergebnis kam: "Festgestellte Codenummer: 2208 9091 00 0; Warenbeschreibung: klare farblose Flüssigkeit, Geruch und Geschmack
Ethanol, vorgelegt in zwei Glasflaschen mit Schraubdeckel im Zollbeutel.
dem Ergebnis der hier durchgeführten Untersuchung kann der angemeldete Alkoholgehalt von 14 % vol. als zutreffend angesehen werden." Hinsichtlich des Mischgetränks "X" kam die ZPLA in ihrem Gutachten vom
Ethylalkohol riechende, schwach bitter schmeckende Flüssigkeit. Auf Grund dieser für Bier aus Malz untypischen Beschaffenheitsmerkmale komme für das Erzeugnis eine Einreihung als Bier in die Position 2203 KN nicht in Betracht. Eine Einreihung in die Position 2206 KN scheide ebenfalls aus, da das Erzeugnis weder die typischen Merkmale eines fertigen Getränks aufweise noch als solches verwendet werden solle. Die Ware besitze den Charakter einer Alkohol-Wasser-Mischung und sei daher als Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 %, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger in die Unterposition 2208 9091 000 bzw. in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 Litern in die Unterposition 2208 90 99 000 KN einzureihen. Ferner wird auf die in der Anlage befindliche Einschätzung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom
Auskunft der Zollverwaltung des EU-Mitgliedstaates
der Auskunft der ZPLA vom 3. Dezember 2002 um Branntwein im Sinne des § 130 BranntwMonG handele. Eine Einreihung als Bier komme nicht in Betracht, weil es sich um eine klare, farblose,
Ethylalkohol riechende, schwach bitter schmeckende Flüssigkeit handele. Die Ware besitze vielmehr den Charakter einer Alkohol-Wasser-Mischung und sei daher - unabhängig vom Herstellungsprozess - als Ethylalkohol zu behandeln und als Branntwein zu versteuern. Die von der Klägerin vorgelegte verbindliche Zolltarifauskunft des EU-Mitgliedstaates sei im vorliegenden Verfahren nicht bindend. Denn die Zollverwaltung des EU-Mitgliedstaates sei für die Erteilung einer solchen Auskunft nicht zuständig gewesen. Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft sei gem. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) komme es für die Einstufung eines Produkts als bierähnliches Getränk darauf an, mit welchem Willen und welcher Absicht das Getränk - unabhängig von seiner konkreten Beschaffenheit - in den Handel gebracht werde. Dabei sei nicht der innere Wille maßgebend, sondern der aus den objektiven Umständen
außen erkennbar gewordene Wille, der sich insbesondere aus der Anpreisung erschließe. Dieser sei objektiv im Wesentlichen aus der Aufmachung, den Etiketten und ggf. aus dem Inhalt der ergänzenden Werbung abzuleiten. "X" werde als ein weiteres Produkt auf den Markt gebracht. Neben den Biermischgetränken "Y" und "Z" stelle "X" ein RTD (ready to drink), auf Malzbasis hergestellt, dar. Insbesondere bei jungen Konsumenten würden schon seit einiger Zeit RTDs, die vor allem über Markennamen wie " ", " " und andere bekannt geworden seien, Absatz finden. Diese Art von Getränken hätten ursprünglich dem Spirituosensektor entstammt und sollten lediglich dem Trend
weniger Alkohol gerecht werden. Die Tatsache, dass es sich bei der alkoholischen Komponente dieser Mischgetränke um eine Spirituose handele, habe in manchen Ländern dazu geführt, dass der Vertrieb lediglich über Einrichtungen habe erfolgen können, die die Genehmigung gehabt hätten, Branntwein an den Endverbraucher abzugeben. Diesen Umstand habe sie sich zu nutze gemacht und die alkoholische Komponente durch Bier ersetzt, so dass das "ausgemischte" Getränk ein Biermischgetränk geworden sei und somit auf den traditionellen Vertriebskanälen für Bier als Alternative zu den Spirituosenmärkten an den Endverbraucher gebracht werden könne. Ein Grund für die Entwicklung dieses Getränkes bestehe darin, das Image des Bieres als Marketinginstrument zu nutzen. Der Konsument assoziiere in der Regel Bier immer mit Begriffen wie Natur, natürliches Herstellungsverfahren, Getreide, Malz, hochwertig und oft auch Gesundheit. "X" sehe sich dementsprechend als Abgrenzung zu den "harten Spirituosen", auch wenn diese auf einen geringeren Alkoholgehalt herabgesetzt worden seien. Durch die Nutzung der Vertriebswege für Bier und des Images als Marketinginstrument lasse sich daher ableiten, dass "X" als Biermischgetränk zu qualifizieren sei, lediglich das traditionelle Geschmacksprofil und der visuelle Eindruck seien geändert worden. Der Bierbegriff lasse sich auch nicht auf sein äußeres Erscheinungsbild reduzieren. Denn maßgeblich sei der aus den objektiven Umständen
außen hervorgetretene Wille, also mit welcher Absicht das Getränk in den Handel gebracht worden sei. Der Steuergegenstand Bier bestimme sich gemäß § 1 Abs. 2 BierStG durch Verweis auf die KN sowie die hierzu ergangenen allgemeinen Vorschriften für deren Auslegung. Die danach zugrundezulegenden Einreihungskriterien würden zu einer Einreihung in die Position 2203 KN führen, da es sich um ein Bier aus Malz handele, welches nur durch die durchgeführte Filtration zu einer klaren und farblosen Flüssigkeit werde. Das von der L zur Herstellung der "malt beer base" bezogene in dem EU-Mitgliedstaat gebraute Bier sehe so aus, schmecke, rieche und werde hergestellt wie ein Bier
den traditionellen Vorstellungen. Zu dem klaren und farblosen Bier komme es nur durch die durchgeführte Filtration. Auf Grund der derzeit vorhandenen Filtrationsverfahren könne man nahezu fast jedes Bier in dieses klare und farblose Bier verwandeln. Als Anlage hat die Klägerin ein Muster des von der Firma L bezogenen "Rohbieres" übersandt. Auch lasse es die KN nicht zu, allein auf die Verkehrsanschauung abzustellen. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, weil die Ware eindeutig als Bier zu qualifizieren sei. Das Produkt "X" werde auf Bierbasis hergestellt, da nur Bier einen so weichen Geschmack erzielen könne. Ein Branntweinprodukt könne diese Beschaffenheit nicht erreichen. Hierzu habe man auch höhere Herstellkosten gegenüber dem Branntweinprodukt in Kauf genommen, denn diese seien für ein Biermischprodukt zuzüglich Biersteuer bei weitem höher als die für ein Branntweinprodukt zuzüglich Branntweinsteuer. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die Firma L rund HL "malt beer base" in Europa verkaufe, u. a. in Länder wie , , etc. Das Produkt werde in diesen Ländern
weislich als Bier eingestuft. Durch die Einstufung als Branntwein gingen diese Märkte verloren. Der Markt würde zukünftig an Mitbewerberunternehmen verloren gehen, die wie die Firma aus ein Biermischgetränk mit dem Namen " " vertreiben und hierfür ebenfalls den Grundstoff "malt beer base" von der Firma L beziehen würden. Dieses Produkt werde in , den übrigen Ländern und vertrieben und werde dort
weislich als Biermischgetränk qualifiziert. Hierzu hat die Klägerin Muster von Biermischgetränken anderer Hersteller, die ebenfalls von Lieferfirma L mit der "malt beer base" beliefert werden, dem Gericht übersandt. Darüber hinaus hat die Klägerin verbindliche Zolltarifauskünfte verschiedener europäischer Länder aus dem Internet sowie die Erklärung des Herstellers eines Biermischgetränks vorgelegt, wonach die vertriebene Ware als Bier behandelt werde. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Behandlung durch den Beklagten im Ergebnis einen Verstoß gegen geltendes Gemeinschaftsrecht darstelle. Die höhere Besteuerung der "malt beer base" als Branntwein habe eine diskriminierende Wirkung und behindere den freien Binnenhandel der Gemeinschaft. Darin liege ein eindeutiger Verstoß gegen Art. 25 bzw. 28 des EG-Vertrags, denn die Klassifizierung der "malt beer base" als Branntwein behindere den Absatz dieses Produkts. Auf Grund der höheren Besteuerung mit Branntweinsteuer könne ein mit der "malt beer base" hergestelltes Biermischgetränk preislich mit anderen Biermischgetränken nicht mehr in Wettbewerb treten. Die
frage
diesem Produkt würde damit praktisch sofort zum Erliegen kommen, darin liege eine Behinderung ihres Absatzes in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2004 hat die Klägerin eine gutachterliche Stellungnahme des der Technischen Universität - - vorgelegt. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass eine Zuordnung zu anderen Getränken als Bier, insbesondere destillierten alkoholischen Getränken, analytisch nicht vertretbar sei. Ausgangsbasis sei ein Bier mit einer Stammwürze von GG % und einem Alkoholgehalt von 14,65 vol. %. Ein derartiges Bier sei unter Verwendung einer alkoholtoleranten Hefe, wie sie z.B auch bei der Aufsektung eingesetzt werde, darstellbar. Jedenfalls würden die analytischen Kennzahlen wegen des hohen Stammwürzehehalts im Normalbereich liegen. Es handele sich um ein Bier mit einem Bitterwert von 27 BU. Dieses Grundbier werde zur Herstellung eines farblosen Bieres einer Ultrafiltration unterzogen, wobei die Inhaltsstoffe ausgedünnt würden. Dennoch habe man von den Bierrohstoffen Malz, Hopfen, Hefe Bestandteile
gewiesen. Für ein Bier spreche, dass es auf dem internationalem Markt bereits farblose Biere ähnlicher Zusammensetzung gebe, die steuerlich als Bier eingestuft würden. Bestandteile von Bierrohstoffen seien
gewiesen worden. Es gebe keine Vorschrift für die analytische Zusammensetzung und Farbe von Bier. Gegen die Einordnung als Bier lasse sich anführen, dass der Verbraucher das Getränk wegen des Aussehens, des Geschmacks und des (fehlenden) Schaums nicht spontan als Bier anspreche. Die Klägerin beantragt, die Steuerbescheide des Beklagten vom 20.02.2003 in Höhe von EUR vom 20.02.2003 in Höhe von EUR vom 07.03.2003 in Höhe von EUR vom 07.03.2003 in Höhe von EUR vom 11.03.2003 in Höhe von EUR vom 09.04.2003 in Höhe von EUR vom 09.04.2003 in Höhe von EUR vom 20.05.2003 in Höhe von EUR vom 20.05.2003 in Höhe von EUR vom 11.06.2003 in Höhe von EUR vom 11.06.2003 in Höhe von EUR in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom
EG -Vertrag seien mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verboten. Die von der Klägerin dargestellte Behinderung liege im vorliegenden Fall allerdings nicht vor.
Ergehen des Beschlusses des Senats im zugehörigen Verfahren 4 V 4119/03 A (VBr) vom 19. November 2003 trägt der Beklagte weiter vor: Bei der "malt beer base" handele es sich um ein Zwischenprodukt, das ausschließlich zur Herstellung von Mischgetränken bestimmt sei. Als Getränke im Sinne des Zolltarifs seien allerdings nur solche Flüssigkeiten anzusehen, die zum menschlichen Genuss geeignet und bestimmt seien (Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH). Die Wortwahl "hell oder dunkel" in den Erläuterungen zum Zolltarif beziehe sich auf die für Bier typische Färbung
den Vorstellungen des Verbrauchers von Gelb- über Braun- bis hin zu Schwarztönen. Auch wenn die Behandlung des Ausgangsstoffes mit Mitteln erfolge, die mit den für Bier geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften in Einklang stehen würden, könne dies keinen Einfluss auf die zolltarifrechtliche Einreihung haben. Denn
der Rechtsprechung des BFH sei für die Einreihung einer Ware deren objektive Beschaffenheit anhand der am Erzeugnis feststellbaren Merkmale und Eigenschaften maßgebend. Der Begriff Branntwein umfasse - unabhängig von der Herstellungsart - alle Erzeugnisse, die Ethylalkohol als wertbestimmenden Faktor enthielten. Die "malt beer base" der Klägerin habe keine biertypischen Merkmale mehr. Darüber hinaus habe die Zollverwaltung des EU-Mitgliedstaates mittlerweile mitgeteilt, dass sie sich der Auffassung der deutschen Zollverwaltung anschließen und die von ihr erteilten Zolltarifauskünfte widerrufen werde. Bei der "malt beer base" handele es sich um Branntwein. Weiterhin teile die Zollverwaltung des EU-Mitgliedstaates nunmehr auch die Auffassung, dass sie für die Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskünfte nicht zuständig gewesen sei. Schließlich hat der Beklagte zur Verteidigung seines Standpunktes eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme der ZPLA vom
MonG entsteht die Branntweinsteuer dadurch, dass Erzeugnisse aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaats - hier: - zu gewerblichen Zwecken bezogen werden und der Bezieher - hier: die Klägerin - diese im Steuergebiet in Empfang nimmt. Voraussetzung für die Steuerentstehung ist allerdings, dass es sich bei der von der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland in Empfang genommenen "malt beer base" um ein Erzeugnis im Sinne der zitierten Bestimmung, also um Branntwein (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG) handelt. Daran fehlt es jedoch. Die Frage, ob die "malt beer base" der Klägerin als Branntwein zu qualifizieren ist, beantwortet sich gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 BranntweinMonG danach, ob ein Erzeugnis im Sinne der allein in Betracht kommenden Position 2208 KN (in der Fassung gemäß Abs. 5) mit einem Alkoholgehalt über 1,2 % vol. von ihr bezogen wird. Entgegen der Ansicht des Beklagten und abweichend von dem Ergebnis der Begutachtung der "malt beer base" durch die ZPLA - der ergänzenden - ist der Senat der Auffassung, dass die "malt beer base" nicht in die Unterposition 2208 90 91 oder 2208 90 99 KN eingereiht werden kann, damit als Branntwein zu qualifizieren wäre: Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol., unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger bzw. mehr als 2 l. Das von der Klägerin bezogene Erzeugnis stellt sich zur Überzeugung des Senats vielmehr als Bier im Sinne von § 1 Abs. 2 BierStG dar (vgl. auch Art. 2 der Richtlinie (EWG) Nr. 92/83 des Rates zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke vom
Umsetzung der Systemrichtlinie Nr. 92/83 durch den nationalen Gesetzgeber in das Biersteuergesetz nicht ohne weiteres die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu § 21 Abs. 2 BierStG a.F. herangezogen werden (vgl. Beschluss vom 26. November 1996 - VII B 112/96 - Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) 1997, 309), wonach es bei einem bierähnlichen Getränk auf die Art der Aufmachung, Etiketten, Werbung etc. ankommen soll. Denn diese Entscheidung ist zum einen ersichtlich zu einem "bierähnlichen Getränk" ergangen und zum anderen wird der Steuergegenstand "Bier" nunmehr abschließend in § 1 Abs. 2 BierStG durch Verweis auf das Gemeinschaftsrecht, nämlich die KN definiert.
den Erläuterungen zum HS und zur KN ist Bier ein alkoholhaltiges Getränk, das hergestellt wird durch Vergären einer durch Kochen gewonnen Würze aus Gerstenmalz oder Weizenmalz, Wasser und üblicherweise Hopfen. Für die Würze können gegebenenfalls auch bestimmte Anteile von nicht gemälztem Getreide (z.B. Mais und Reis) verwendet werden. Der Zusatz von Hopfen bewirkt den bitteren und würzigen Geschmack und verbessert die Haltbarkeit des Bieres. Kirschen oder andere geschmackgebende Stoffe werden manchmal im Verlauf der Gärung zugesetzt (vgl. auch Peters/Bongartz/Schröer-Schallenberg, a.a.O., H 232). Der Senat sieht in dieser Erläuterung, die auf den Herstellungsprozess abstellt, ein entscheidendes Auslegungskritierium. Danach ist davon auszugehen, dass es sich bei der streitgegenständlichen "malt beer base" der L, die die Klägerin bezieht, um "Bier" handelt. Denn unstreitig erfüllt das von der L bezogene Ausgangserzeugnis, das als Vorprodukt für die "malt beer base" dient, die Kriterien der Position 2203 KN und ist damit "Bier".
der unbestrittenen, von der Klägerin erläuterten Rezeptur wird das Ausgangserzeugnis wie ein Bier hergestellt: Vergären einer Würze aus Malz, Maltose (Malzzucker), Hopfenextrakt, Hefe, Bierenzymen und Hefe. Das so hergestellte Erzeugnis ist auch alkoholhaltig, da es einen Alkoholgehalt von etwa 14 % vol. aufweist. Die Einschätzung, dass es sich beim Ausgangserzeugnis der Lieferfirma um ein "Bier" handelt, teilen sogar das BMF in seinem Erlass vom
seinen objektiven Merkmalen und Eigenschaften
der Filtration des Ausgangserzeugnisses die für ein Bier aus Malz typischen Bestandteile aufweist. Der Senat sieht sich hierin durch das von der Klägerin eingereichte Gutachten des vom 22. September 2003 bestätigt. Denn darin kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Bierrohstoffe wie Malz, Hopfen und Hefe
gewiesen werden konnten, auch wenn die Inhaltsstoffe aufgrund der vorgenommenen Filtration "ausgedünnt" worden sind.
Auffassung des Gutachters ist eine Zuordnung zu anderen Getränken als Bier, insbesondere destillierten alkoholischen Getränken, analytisch nicht vertretbar. Dahinter sollen Bedenken, weil der Verbraucher das Erzeugnis wegen seines Aussehens, Geschmacks und Schaums nicht spontan als Bier erkennen wird, zurücktreten. Die Bedenken, die der Gutachter andeutet, sind im Ergebnis auch die Zweifel, die der Beklagte an der Einordnung der "malt beer base" als Bier aus Malz hat. Die Erläuterungen zum HS und zur KN räumen dem Aussehen und Geschmack des Erzeugnisses jedoch eine gegenüber dem Herstellungsprozess nur untergeordnete Bedeutung ein. So kann Bier "hell oder dunkel, süß oder bitter, leicht oder stark" sein. Die Formulierung "kann" bedeutet für den Senat, dass Aussehen und Geschmack für die steuerliche Beurteilung nicht zwingend dem traditionellen Verständnis von "Bier" entsprechen müssen, um so etwa zukünftige, bei der Abfassung noch nicht absehbare Entwicklungen und Tendenzen auf dem "Biermarkt" berücksichtigen zu können. Jedenfalls müssen Aussehen und Geschmack des Erzeugnisses zurücktreten, wenn der Herstellungsprozess und die Beschaffenheit - wie dargestellt - für ein Bier sprechen. Für die steuerliche Bewertung als "Bier" im Sinne von 2203 KN kommt es
dem dargestellten Auslegungsmaßstab daher auch nicht auf die Absatzmöglichkeiten des Erzeugnisses an, also, ob es "schmeckt", wie es riecht, ob es
herkömmlichem Verständnis überhaupt als "Bier" angesehen werden kann. Dies gilt um so mehr, wenn das Erzeugnis allein für ein Biermischgetränk im Sinne der Position 2206 KN (hier: "X") verwendet und auch nur so vermarktet werden soll. Demgegenüber enthält das urprüngliche Einreihungsgutachten der ZPLA praktisch keine substantiierte Begründung für die dort vertretene Tarifauffassung. Das Gutachten vom
gehen, ob die der Klägerin erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte des EU-Mitgliedstaates vom 28. März 2003, wonach es sich bei der "malt beer base" um ein Bier handeln dürfte, überhaupt hätten erteilt werden dürfen. Der Senat bemerkt allerdings, dass diese trotz Ankündigung bis zum heutigen Tage durch die Zollverwaltung des EU-Mitgliedstaates nicht widerrufen worden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO . Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil die hier zu beurteilende Frage, ob ein Erzeugnis, das analytisch die Merkmale eines Bieres aufweist, sich aber optisch und geschmacklich von einem Bier im herkömmlichen Sinne grundlegend unterscheidet, für steuerliche Zwecke gleichwohl als "Bier" zu behandeln ist, bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist. Die Frage dürfte sich
Einschätzung des Senats über den Fall hinaus in zahlreichen Fällen stellen, wo wie hier ein Bier als eine Art "Vorprodukt" für ein Biermischgetränk geliefert wird. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich darüber hinaus aus dem Umstand, dass der Deutsche Bundestag am 6. Mai 2004 das Gesetz über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen (Alkopopsteuergesetz - AlkopopStG) beschlossen hat (vgl. BT-Drucks. 15/2587 und 15/3084), das
Zurückweisung des Einspruchs des Bundesrats vom
StG werden allerdings nur solche Erzeugnisse von der Sondersteuer erfasst, die gemäß § 130 Abs. 1 BranntwMonG der Branntweinsteuer unterliegen. Damit stellt sich die Frage, ob es sich um ein Getränk aus Bier oder Branntwein handelt, für das Mischgetränk aber erneut. Ist für das alkoholhaltige Süßgetränk (Alkopop) demnach - wie
hier vertretener Auffassung - ein Bier Ausgangsbasis, so unterliegt folglich auch das Mischgetränk nicht der in Kürze eingeführten Sondersteuer. Permalink: http://openjur.de/u/101652.html Kommentare
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