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LAG Hamm, Urteil vom 04.12.2003 - 4 Sa 1247/03

1. Für Nachteilsausgleichsansprüche in der Insolvenz sind gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Hs. 2 BetrVG und § 10 Abs. 1 und 2 KSchG . bis zu 12 bzw. 15 bzw. 18 Monatsverdienste anzusetzen, . un

n, ist kein wirksamer Interessenausgleich zustande gekommen. Eine Annahme unter Erweiterungen gilt nämlich nach allgemeinem bürgerlichen Recht als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). Selbst wenn der Betriebsratsvorsitzende die "mündliche" Einigung vom 19.09.2002 lediglich falsch, nämlich unvollständig zu Papier gebracht haben sollte, lösen die Ergänzungen, die der Beklagte vorgenommen hat und die im Tatbestand wiedergegeben sind, die Rechtsfolgen des § 150 Abs. 2 BGB aus. Ein Interessenausgleich wäre erst nach (erneuter) Gegenzeichnung durch den Betriebsratsvorsitzenden zustande gekommen. Damit ist nicht der 19.09.2002 das für das Zustandekommen des Interessenausgleichs maßgebliche Datum, so daß die Kündigungen vor Abschluß des Interessenausgleichsverfahrens ausgesprochen worden sind. Da der Beklagte damit bereits mit der Durchführung der Betriebsänderung, nämlich der Betriebsstillegung, begonnen hat, steht dem Kläger dem Grunde nach ein Nachteilsausgleichsanspruch gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG zu.

  1. Der Nachteilsausgleich ist vom Arbeitsgericht zutreffend auf 5.600,00 EUR festgesetzt worden. Die gegen die Höhe der zuerkannten Abfindung erhobenen Rügen der Berufung greifen nicht durch. 2.
  2. Die Abfindungshöhe bemißt sich nach § 113 Abs. 1 BetrVG entsprechend den Grundsätzen zu § 10 Abs. 1 und 2 KSchG. Danach kann die Abfindung bis auf das Zwölffache eines Bruttomonatsverdienstes bestimmt werden. Hat ein Arbeitnehmer das
  3. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so können bis zu 15 Monatsverdienste, hat er das
  4. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so können bis zu 18 Monatverdienste festgesetzt werden. Daraus folgt, daß bei der vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzenden Höhe des Nachteilsausgleichs auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Alter des Arbeitnehmer besonderes Gewicht zu legen ist, wie in der Besprechungsentscheidung zutreffend ausgeführt und belegt wird. Während die Instanzrechtsprechung bei der Festsetzung der Abfindungshöhe im Rahmen des § 10 KSchG die wirtschaftliche

des Arbeitgebers - teils ohne Bindung an die weitergehenden Vorgaben des § 112 Abs. 5 BetrVG (LAG Niedersachsen, Urt. v. 12.08.2002 - 5 Sa 534/02 ,

§ 122Ins

O Nr. 1 [Oetker]), teils nachrangig bei der Ermessensausübung des Gerichts (LAG Hessen, Urt. v. 25.07.2002 - 9 Sa 995/01 , AiB 2003, 41 [Backmeister]) - berücksichtigen will, soll der Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG, Urt. v. 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 , BAGReport 2004, 23 , 25 = ZInsO 2004, 107 , 110) weder von der finanziellen Leistungsfähigkeit noch von der individuellen Leistungsbereitschaft des Arbeitgebers abhängen. Bei der Festsetzung der Höhe des Nachteilsausgleichs soll das Gericht deshalb die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers (völlig) außer Acht zu lassen müssen (BAG, Urt. v. 22.11.2001 - 1 AZR 11/01 , ZInsO 2002, 1153 ). Dies folge aus der Funktion des Nachteilsausgleichs, der auch eine Sanktion für das betriebsverfassungswidrige Verhalten des Arbeitgebers darstelle (BAG, Urt. v. 22.11.2001 - 1 AZR 97/01 , BAGReport 2002, 251 = NZA 2002, 992 = ZIP 2002, 817 ), heißt es zur Begründung (BAG, Urt. v. 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 , BAGReport 2004, 23 , 25 = ZInsO 2004, 107 , 110). Diese Auffassung verdient Zustimmung, denn der Sanktionszweck rechtfertigt es, die Berechnung des Abfindungsbetrages ohne Berücksichtigung der für die Bemessung einer Sozialplanleistung geltenden Kriterien durchzuführen (BAG, Urt. v. 10.12.1996 - 1 AZR 290/96 , NZA 1997, 787 = WiB 1997, 933 [Krauß] = ZIP 1997, 1471 ). 2.

  1. Diese Grundsätze gelten auch in der Insolvenz. Der Nachteilsausgleich hat hier ebenfalls die Funktion, den Insolvenzverwalter zur Beachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 111 Satz 1 BetrVG anzuhalten und ein betriebsverfassungswidriges Verhalten zu sanktionieren. Auch sind die wirtschaftlichen Nachteile, die der Arbeitnehmer infolge seiner Entlassung erleidet, nicht geringer als bei einer Entlassung außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Die Interessen der anderen Insolvenzgläubiger gebieten ebenfalls keine Begrenzung oder Minderung der Nachteilsausgleichsansprüche. Die Nachteile, die den übrigen Insolvenzgläubigern durch das gesetzeswidrige Verhalten des Insolvenzverwalters und die hieraus resultierenden Abfindungsansprüche der Arbeitnehmer nach § 113 Abs. 3 BetrVG möglicherweise entstehen, rechtfertigen nicht die Kürzung des Nachteilsausgleichs, sondern sind ggf. zwischen den Insolvenzgläubigern und dem Insolvenzverwalter über dessen Haftung nach § 60 Abs. 1 InsO abzuwickeln (so ausdrücklich BAG, Urt. v. 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 , BAGReport 2004, 23 , 26 = ZInsO 2004, 107 , 110). Bei dieser Einschätzung ist zu beachten, daß die Vorschriften über die Beschleunigung des Interessenausgleichsverfahrens gemäß den §§ 121 , 122 InsO dazu führen, "daß durch die Erfüllung der betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten keine unzumutbaren Zeitverzögerungen eintreten" (so wörtlich BAG, Urt. v. 04.06.2003 - 10 AZR 586/02 , ZInsO 2003, 1054 , 1057). Für die Bemessung der Abfindungshöhe ist allein das Ausmaß des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens des Insolvenzverwalters ausschlaggebend (BAG, Urt. v. 04.12.2002 - 10 AZR 16/02 , BAGReport 2003, 89 = ZInsO 2003, 670 ). Dies erlaubt es auch, Verzögerung einfließen zu lassen, die auf das Konto des Betriebsrats gehen, wenn dieser das Verfahren über den Interessenausgleich nicht ernsthaft betrieben, um nicht zu sagen, verzögert hat. Angesichts der Regelungen des § 122 Abs. 1 InsO über die Verhandlungsfristen für das Interessenausgleichsverfahren sind für die Nachteilsausgleichsansprüche in der Insolvenz gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Hs. 2 BetrVG und § 10 Abs. 1 und 2 KSchG • bis zu 12 bzw. 15 bzw. 18 Monatsverdienste anzusetzen, • und zwar unter Anrechnung von Sozialplanansprüchen, • aber ohne die Beschränkung des Gesamtbetrages auf ein Drittel der Insolvenzmasse und ohne anteilige Kürzung der einzelnen Forderungen. 2.3.Die Regelungen des § 123 Abs. 2 und 3 InsO gelten nur für Sozialplanansprüche und können auch nicht analog auf die Nachteilsausgleichsansprüche angewendet werden (so bereits Berscheid, ZInsO 1999, 27, 28; ebenso Griese, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung,
  2. Aufl., Satz 1513, 1518 Rn. 14; BAG, Urt. v. 4.6.2003 - 10 AZR 586/02 , ZInsO 2003, 1054 , 1057; BAG, Urt. v. 22.7.2003 - 1 AZR 541/02 , ZInsO 2004, 107 , 109; zust. Oetker, Anm. zu

§ 122Ins

O Nr. 1; a.A. zum bisherigen Recht LAG Hamm, Urt. v. 13.01.1993 - 15 Sa 1291/92 , AuR 1993, 306 ; a.A. zum geltenden Recht LAG Niedersachsen, Urt. v. 12.08.2002 - 5 Sa 534/02 ,

§ 122Ins

O Nr. 1). Für eine analoge Anwendung des § 123 Abs. 1 InsO fehlt es bereits an einer Regelungslücke. Der Fall des unterbliebenen Versuchs eines Interessenausgleichs ist hinsichtlich der Höhe des Nachteilsausgleichs durch § 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 10 KSchG ausdrücklich geregelt. Hätte der Gesetzgeber für die Insolvenz andere als die in § 10 Abs. 1 und 2 KSchG normierten Höchstgrenzen vorsehen wollen, hätte es sich aufgedrängt, eine entsprechende Regelung in §§ 121 , 122 InsO zu treffen (BAG, Urt. v. 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 , BAGReport 2004, 23 , 25 = ZInsO 2004, 107 , 109), was gerade nicht geschehen ist. Im übrigen würde sich § 123 Abs. 1 InsO zu einer analogen Anwendung auf Nachteilsausgleichsansprüche der einzelnen Arbeitnehmer auch nicht eignen. § 123 Abs. 1 InsO begrenzt in der Insolvenz das Gesamtvolumen des Sozialplans auf 21/2 Monatsverdienste aller von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer. Ein derartiges Gesamtvolumen wird im Rahmen des § 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG nicht ermittelt. Die individuellen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Nachteilsausgleich stehen nicht in einer Relation zum Gesamtvolumen der Monatsverdienste aller betroffener Arbeitnehmer (BAG, Urt. v. 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 , BAGReport 2004, 23 , 25 = ZInsO 2004, 107 , 109). 2.4.Der Sanktionszweck kann in einer erheblich höheren Abfindung als 21/2 Monatsverdienste zum Ausdruck kommen, insbesondere, wenn der Insolvenzverwalter den Betriebsrat über seine Planungen überhaupt nicht unterrichtet und ihm keine Gelegenheit gibt, Vorstellungen vorzutragen, obwohl die zur Verfügung stehende Masse und Auftragslage objektiv verschiedene Möglichkeiten zur Fortführung bzw. Abwicklung erlaubt hätte. Andererseits folgt aus den Sanktionszweck des § 113 Abs. 3 BetrVG, daß das Gericht auch im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nicht gehindert ist, eine Abfindung entsprechend niedriger anzusetzen, wenn nur ein geringer Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus §§ 111 , 112 BetrVG vorliegt (insoweit zutreffend LAG Niedersachsen, Urt. v. 12.08.2002 - 5 Sa 534/02 ,

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O Nr. 1). In einem solchen Fall kann für die Berechnung des Nachteilsausgleichs pro Beschäftigungsjahr 1/2 Monatsverdienst angesetzt werden, wie das Arbeitsgericht vorliegend zutreffend ausgeführt hat. Dies ergibt beim Kläger eine Abfindung in Höhe von 5.600,00 EUR. 3. Nach alledem hat die Berufung des Beklagten in vollem Umfang ohne Erfolg bleiben müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes war nach § 25 Abs. 1 GKG, § 9 BRAGO in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO auf erstinstanzlich ermittelten Wert festzusetzen, der sich nicht geändert hat. Der Streitwertbeschluß hat mit der Urteilsformel verbunden werden können. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 1 ArbGG ist bei der vorliegenden Einzelfallgestaltung nicht ersichtlich. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil findet mangels Zulassung die Revision nicht statt (§ 72 Abs. 1 ArbGG). Die Nichtzulassung der Revision kann jedoch von der unterlegenen Partei nach Maßgabe des § 72a ArbGG selbständig schriftlich durch Berscheid Luther Rüffer /Woi. Permalink: https://openjur.de/u/101725.html ( https://oj.is/101725 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 38 Zitiert 7 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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