n, ist kein wirksamer Interessenausgleich zustande gekommen. Eine Annahme unter Erweiterungen gilt nämlich nach allgemeinem bürgerlichen Recht als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). Selbst wenn der Betriebsratsvorsitzende die "mündliche" Einigung vom 19.09.2002 lediglich falsch, nämlich unvollständig zu Papier gebracht haben sollte, lösen die Ergänzungen, die der Beklagte vorgenommen hat und die im Tatbestand wiedergegeben sind, die Rechtsfolgen des § 150 Abs. 2 BGB aus. Ein Interessenausgleich wäre erst nach (erneuter) Gegenzeichnung durch den Betriebsratsvorsitzenden zustande gekommen. Damit ist nicht der 19.09.2002 das für das Zustandekommen des Interessenausgleichs maßgebliche Datum, so daß die Kündigungen vor Abschluß des Interessenausgleichsverfahrens ausgesprochen worden sind. Da der Beklagte damit bereits mit der Durchführung der Betriebsänderung, nämlich der Betriebsstillegung, begonnen hat, steht dem Kläger dem Grunde nach ein Nachteilsausgleichsanspruch gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG zu.
des Arbeitgebers - teils ohne Bindung an die weitergehenden Vorgaben des § 112 Abs. 5 BetrVG (LAG Niedersachsen, Urt. v. 12.08.2002 - 5 Sa 534/02 ,
O Nr. 1 [Oetker]), teils nachrangig bei der Ermessensausübung des Gerichts (LAG Hessen, Urt. v. 25.07.2002 - 9 Sa 995/01 , AiB 2003, 41 [Backmeister]) - berücksichtigen will, soll der Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG, Urt. v. 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 , BAGReport 2004, 23 , 25 = ZInsO 2004, 107 , 110) weder von der finanziellen Leistungsfähigkeit noch von der individuellen Leistungsbereitschaft des Arbeitgebers abhängen. Bei der Festsetzung der Höhe des Nachteilsausgleichs soll das Gericht deshalb die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers (völlig) außer Acht zu lassen müssen (BAG, Urt. v. 22.11.2001 - 1 AZR 11/01 , ZInsO 2002, 1153 ). Dies folge aus der Funktion des Nachteilsausgleichs, der auch eine Sanktion für das betriebsverfassungswidrige Verhalten des Arbeitgebers darstelle (BAG, Urt. v. 22.11.2001 - 1 AZR 97/01 , BAGReport 2002, 251 = NZA 2002, 992 = ZIP 2002, 817 ), heißt es zur Begründung (BAG, Urt. v. 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 , BAGReport 2004, 23 , 25 = ZInsO 2004, 107 , 110). Diese Auffassung verdient Zustimmung, denn der Sanktionszweck rechtfertigt es, die Berechnung des Abfindungsbetrages ohne Berücksichtigung der für die Bemessung einer Sozialplanleistung geltenden Kriterien durchzuführen (BAG, Urt. v. 10.12.1996 - 1 AZR 290/96 , NZA 1997, 787 = WiB 1997, 933 [Krauß] = ZIP 1997, 1471 ). 2.
O Nr. 1; a.A. zum bisherigen Recht LAG Hamm, Urt. v. 13.01.1993 - 15 Sa 1291/92 , AuR 1993, 306 ; a.A. zum geltenden Recht LAG Niedersachsen, Urt. v. 12.08.2002 - 5 Sa 534/02 ,
O Nr. 1). Für eine analoge Anwendung des § 123 Abs. 1 InsO fehlt es bereits an einer Regelungslücke. Der Fall des unterbliebenen Versuchs eines Interessenausgleichs ist hinsichtlich der Höhe des Nachteilsausgleichs durch § 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 10 KSchG ausdrücklich geregelt. Hätte der Gesetzgeber für die Insolvenz andere als die in § 10 Abs. 1 und 2 KSchG normierten Höchstgrenzen vorsehen wollen, hätte es sich aufgedrängt, eine entsprechende Regelung in §§ 121 , 122 InsO zu treffen (BAG, Urt. v. 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 , BAGReport 2004, 23 , 25 = ZInsO 2004, 107 , 109), was gerade nicht geschehen ist. Im übrigen würde sich § 123 Abs. 1 InsO zu einer analogen Anwendung auf Nachteilsausgleichsansprüche der einzelnen Arbeitnehmer auch nicht eignen. § 123 Abs. 1 InsO begrenzt in der Insolvenz das Gesamtvolumen des Sozialplans auf 21/2 Monatsverdienste aller von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer. Ein derartiges Gesamtvolumen wird im Rahmen des § 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG nicht ermittelt. Die individuellen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Nachteilsausgleich stehen nicht in einer Relation zum Gesamtvolumen der Monatsverdienste aller betroffener Arbeitnehmer (BAG, Urt. v. 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 , BAGReport 2004, 23 , 25 = ZInsO 2004, 107 , 109). 2.4.Der Sanktionszweck kann in einer erheblich höheren Abfindung als 21/2 Monatsverdienste zum Ausdruck kommen, insbesondere, wenn der Insolvenzverwalter den Betriebsrat über seine Planungen überhaupt nicht unterrichtet und ihm keine Gelegenheit gibt, Vorstellungen vorzutragen, obwohl die zur Verfügung stehende Masse und Auftragslage objektiv verschiedene Möglichkeiten zur Fortführung bzw. Abwicklung erlaubt hätte. Andererseits folgt aus den Sanktionszweck des § 113 Abs. 3 BetrVG, daß das Gericht auch im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nicht gehindert ist, eine Abfindung entsprechend niedriger anzusetzen, wenn nur ein geringer Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus §§ 111 , 112 BetrVG vorliegt (insoweit zutreffend LAG Niedersachsen, Urt. v. 12.08.2002 - 5 Sa 534/02 ,
O Nr. 1). In einem solchen Fall kann für die Berechnung des Nachteilsausgleichs pro Beschäftigungsjahr 1/2 Monatsverdienst angesetzt werden, und zwar in dem der letzte Monatsverdienst vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 10 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 KSchG) durch 24 Monate dividiert und mit der Anzahl der Beschäftigungsmonate multipliziert wird. Dies macht beim Kläger einen Betrag in Höhe von 37.855,72 EUR aus (2.573,64 EUR : 24 x 353 Monate). Da das Arbeitsgericht ihm nur 37.832,51 EUR zugesprochen hat, hat es mangels Anschlußberufung bei diesem Betrag verbleiben müssen. Bei der Bemessung der Abfindung sind zwar die Grenzwerte des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG zu beachten. Je nach Lebensalter und Beschäftigungsdauer dürfen maximal 12 bzw. 15 bzw. 18 Monatsverdienste gerichtlich als Abfindung festgesetzt werden. Da der Kläger das
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.