22). Es muß sich aber um ein "Lichtbild" handeln, also um ein Bild, das unter Benutzung strahlender Energie erzeugt ist (
18; Möhring/Nicolini Urheberrechtsgesetz § 72 Rdzif. 3). An dieser Art der Herstellung fehlt es bei Computerbildern, so daß sie nicht dem Schutz des § 72 Urheberrechtsgesetz unterfallen (
O § 72 Rdzif. 3). Dies folgt aus dem Schutzzweck des § 72 Urheberrechtsgesetz. Es soll die persönliche Leistung des Lichtbildners geschützt werden, die im Einsatz photographischer Technik liegt und auch in der Auswahl und Anordnung des abgebildeten Objekts. Darum geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Die von § 72 Urheberrechtsgesetz geforderte Bildeinrichtung fehlt bei programmierten Grafiken. Denn das Computerprogramm bringt die Grafik selbständig hervor. Der schöpferische Akt liegt in der Programmierung und nicht in der Bildherstellung. Schutzgegenstand kann bei solchen Computergrafiken daher nur das Programm selbst sein, das das entsprechende Computerbild hervorbringt, wenn nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Ziffer 4, Abs. 2 Urheberrechtsgesetz vorliegen. Der schöperische Akt liegt dann eben in der Programmierung, nicht in der Visualisierung des Programms. Beim Lichtbilderschutz nach § 72 Urheberrechtsgesetz ist es aber die eigenständige Bildeinrichtung durch den Lichtbildner, die schutzbegründend wirkt. Daran fehlt es, weil das Computerbild eben unmittelbar durch das zugrundeliegende Programm hervorgebracht wird, ohne eigenes selbständiges Zutun dessen, der den Computer bedient. Dagegen ist es beim Lichtbildner eben nicht damit getan, nur auf den Bildauslöser zu drücken. Diesem Vorgang geht als eigentlicher Schöpfungsakt die Auswahl und Herrichtung des Bildmotivs, das abgebildet werden soll, voraus. Darin liegt der entscheidende Unterschied zwischen den Lichtbildern und den Computerbildern, der es rechtfertigt, solchen Computerbildern nur dann urheberrechtlichen Schutz zuzubilligen, wenn sie die erforderliche Schöfpungshöhe von Bildkunstwerken im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 4 Urheberrechtsgesetz erreicht haben (OLG Düsseldorf MMR 1999, 729 ). Die Klägerin kann auch keinen Urheberrechtsschutz für ihre Website insgesamt verlangen. Als Sprachwerk kann diese Website keinen Schutz beanspruchen, weil es auch insoweit an der erforderlichen Gestaltungshöhe fehlt. Es finden sich auf dieser Seite nur einfache Sätze ohne besondere sprachliche Ausgestaltung. Mithin käme ein Urheberrechtsschutz wiederum nur nach § 2 Ziffer 4 Urheberrechtsgesetz in Betracht. Dabei kann aber dahingestellt bleiben, ob der Website der Klägerin auf Grund ihrer speziellen Ausgestaltung die erforderliche Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz zugebilligt werden kann, um als Werk der bildenden Kunst angesehen werden zu können. Ein daraus hergeleiteter Unterlassungsanspruch scheitert hier jedenfalls schon daran, daß der Beklagte diese Seite nicht insgesamt übernommen hat. Vielmehr beschränkt sich die Übernahme des Beklagten allein auf die Grafik und die Farbkombination blauorange. Diese beiden Umstände allein machen die Seite der Klägerin aber noch nicht zum Kunstwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 4 Urheberrechtsgesetz. Die Farbauswahl kann nicht als so originell angesehen werden, daß die Klägerin über einen Urheberrechtsschutz allein schon diese Farbauswahl für sich monopolisieren könnte. Im Ergebnis hat das Landgericht zu Recht auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin verneint. Dabei kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, daß zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht, das die Klägerin dem Grundsatz nach aus § 8 Abs. 3 Ziffer 1 UWG klagebefugt macht. Für einen aus § 8 Abs. 1 UWG herleitbaren Unterlassungsanspruch fehlt es auf jeden Fall an einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise des Beklagten. Hier käme allein § 4 Ziffer 9 UWG in Betracht, der den ergänzenden Leistungsschutzanspruch regelt. Auch wenn prinzipiell ein Werbeauftritt unlauter nachgeahmt werden kann, so liegen hier die Voraussetzungen für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht vor. Zunächst einmal gilt nämlich der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, soweit wie hier keine Sonderschutzrechte eingreifen. Kann die Klägerin aber für ihre Grafiken keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen, ist die Nachahmung bzw. Übernahme nur dann unlauter, wenn zusätzliche Umstände vorliegen, die zur Unlauterkeit führen. Anderenfalls würden die Wertungen des Urheberrechtsgesetzes unterlaufen. An solchen zusätzlichen Umständen, die die Unlauterkeit der Übernahme begründen könnten, fehlt es hier. Eine Herkunftstäuschung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ihr steht bereits das unübersehbare Logo des Beklagten entgegen, das in die Grafiken der Klägerin eingearbeitet ist. Auch eine Rufausbeutung ist nicht ersichtlich. Es müßte dann die Wertschätzung der nachgeahmten Dienstleistung unangemessen ausgenutzt oder beeinträchtigt sein. Zu einer solchen Wertschätzung gerade der Computergrafiken in der Oberzeile hat die Klägerin nicht vorgetragen. Zudem unterscheiden sich die Internetauftritte der Parteien signifikant. Die Klägerin kann insofern nur auf die Übernahme der Grafiken und der Farbkombination verweisen. Wie dargelegt kann die Klägerin die Farbkombination aber nicht für sich monopolisieren. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß sich die Farbkombination im Zusammenhang mit den Grafiken als Unterscheidungsmerkmal für die Dienstleistungen der Klägerin durchgesetzt hätte. Zu Gunsten des Beklagten muß vielmehr mangels entgegenstehendem Vortrag der Klägerin davon ausgegangen werden, daß die in Rede stehenden Computergrafiken in der Oberzeile nicht mehr als ein bloßes Schmuckelement darstellen, ohne daß der Kunde damit besondere Informationen verbinden würde. Ohne Sonderrechtsschutz und ohne das Vorliegen zusätzlicher Unlauterkeitsmerkmale muß man es sich gefallen lassen, wenn solche Schmuckelemente übernommen werden, auch wenn es sich bei dem Übernehmer um einen Mitbewerber handelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 10 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/101814.html Kommentare
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