Tenor Das Betreten und Durchsuchung der Wohnung bzw. des Zimmers der Betroffenen in der Gemeinschaftsunterkunft in der E.-straße xxx in xxxxx xxxxxx wird gemäß § 24 Ordnungsbehördengesetz NRW in Verbindung mit §§ 35 Abs. 1 Nr. 2, 41 Abs. 1 Nr. 1, 42 Polizeigesetz NRW angeordnet. Die Maßnahmen sind nur zulässig in der Zeit von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 Polizeigesetz NRW in Verbindung mit § 24 FGG und § 8 Abs. 1 Satz 2 FEVG wird die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Gründe Für die Anordnung der Begehung bzw. der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Betroffenen ist gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 Polizeigesetz NRW (PolG) das Amtsgericht Kerpen zuständig, weil die zu durchsuchenden Räumlichkeiten im Bezirk des AG Kerpen liegen. Die Durchsuchung ist auch gemäß § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG) anzuordnen. Nach § 24 Nr. 13 OBG gelten für die Ordnungsbehörden die Nr. 1-3 von § 35 Abs. 1 PolG sowie die §§ 41 und 42 PolG entsprechend, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auch die Ordnungsbehörden können daher Räumlichkeiten bzw. Wohnungen betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen daß sich dort eine Person befindet, die nach § 35 (Abs. 1 Nr. 1-3) PolG in Gewahrsam genommen werden darf. Eine solche Situation ist hier gegeben. Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, daß es unerläßlich ist, die Betroffene in Gewahrsam zu nehmen, um die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. PolG). Die Betroffene hält sich entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet auf (§ 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Nach dem glaubhaften Vortrag der Ausländerbehörde verfügt die Betroffene auch über keine Duldung. Die Ordnungsbehörde hat dazu vorgetragen, daß die Betroffene am 9.4.1998 in das Bundesgebiet einreiste und sie am 22.4.1998 die Anerkennung als Asylberechtigte beantragte. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 1.12.1998 ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte der Betroffenen die Abschiebung in die Türkei an. Das Asylverfahren ist seit dem 7.9.2002 rechtskräftig abgeschlossen. Seit diesem Zeitpunkt ist die Ausreiseverpflichtung vollziehbar. Mit Bescheid vom 4.2.2003 wurde seitens des Bundesamtes die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Auch die Abänderung des ersten Bescheides bezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG wurde abgewiesen. Die hiergegen eingereichte Klage ist unter dem Aktenzeichen 3 K 1036/03 .A beim Verwaltungsgericht Köln anhängig; diese entfaltet jedoch keine aufschiebende Wirkung. Der von der Betroffenen zum Aktenzeichen 3 L 2607/03.A gestellte Eilantrag nach § 123 VwGO ist am 13.11.2003 unanfechtbar abgelehnt worden. Indem die Betroffene ihrer somit gegebenen Ausreisepflicht nicht nachkommt, verstößt sie somit gegen den objektiven Tatbestand des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Es bestehen auch keine Zweifel daran, daß die Betroffene vorsätzlich gegen diese Bestimmung verstößt. So ist der Betroffenen aufgrund der von ihr in der Vergangenheit geführten Verfahren bewußt, daß sie das Bundesgebiet zu verlassen hat. Gründe für die Annahme, daß lediglich eine fahrlässiger Verstoß gegen die Ausreiseverpflichtung vorliegen könnte (was sodann eine bloße Ordnungswidrigkeit nach § 93 Abs. 1 AuslG darstellen würde), sind nicht ersichtlich. Weiter erscheint es auch unerläßlich, die Betroffene in Gewahrsam zu nehmen (vgl. Bl. 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG). So ist nicht ersichtlich, wie ohne diese Maßnahme die Abschiebung der Betroffenen vollzogen werden könnte. Den Maßnahmen steht auch nicht entgegen, daß die Betroffene unmittelbar nach dem Durchsuchen der Wohnung abgeschoben werden soll und keine richterliche Anhörung mehr vorgesehen ist. Die diesbezüglichen Bedenken hält das Gericht nicht aufrecht. Dem Beschluß des BVerfG vom 15.5.2002 ( NJW 2002, 3161 ff.) ist dazu zu entnehmen, daß nur dann (vor oder gegebenenfalls nach der Abschiebung) eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung erforderlich ist, wenn der Betroffene in einem Umfang in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt wurde, welches das mit der Durchführung einer Abschiebung "unvermeidliche Maß" übersteigt (vgl. a.a.O. unter B. 1 am Ende). Davon ist hier jedoch nicht auszugehen. Vielmehr soll die Betroffene - wenn denn die Zeit nach 6.00 Uhr noch ausreichen sollte (vgl. dazu sogleich) - unmittelbar nach ihrer Ingewahrsamnahme nach Düsseldorf zum Flughafen verbracht und sodann in die Türkei geflogen werden. Soweit die Stadt xxxxxx beantragt hat, das Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten bereits für einen Zeitpunkt vor 6.00 Uhr anzuordnen, ist der Antrag zurückzuweisen. In der Begründung wird von der Stadt xxxxxx dazu ausgeführt, daß die Wohnung bereits um 4.45 Uhr (im Fax heißt es aufgrund eines Tippfehlers irrtümlich "5.45 Uhr") betreten werden müsse, um die Betroffene sodann rechtzeitig zum "Einchecken" zum Flughafen in Düsseldorf verbringen zu können. Die Maschine solle dort um 10.30 Uhr starten. Würde die Durchsuchung erst nach 6.00 Uhr stattfinden, sei es möglicherweise nicht mehr gewährleistet, die Betroffene rechtzeitig im Rahmen der Sammelabschiebung in Düsseldorf übergeben zu können. Diese von der antragstellenden Behörde unterbreiteten Umstände rechtfertigen ein Betreten und ein Durchsuchen der Räumlichkeiten vor 6.00 Uhr nicht. Bereits oben wurde ausgeführt, daß die Befugnis zum Betreten und zum Durchsuchen sowie zur Ingewahrsamnahme der Betroffenen hier auf § 24 OBG in Verbindung mit §§ 35 Abs. 1 Nr. 2, 41 Abs. 1 Nr. 1 PolG gestützt wird. Nach § 41 Abs. 2 PolG ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung zur Nachtzeit (vgl. § 104 Abs. 3 StPO) "nur in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 zulässig". Da die Voraussetzungen dieser Vorschriften unzweifelhaft nicht vorliegen, kann die Durchsuchung zur Nachtzeit nicht angeordnet bzw. zugelassen werden. Nichts anderes folgt aus § 41 Abs. 3 Nr. 1 PolG. Nach dieser Vorschrift können Wohnungen jederzeit zur Abwehr dringender Gefahren betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß (lit.
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