Tenor Unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28.05.2002 und unter Änderung des Gewerbesteuermessbetragsbe-scheides vom 20.06.1995 für das Jahr 1991 wird der einheitliche Ge-werbesteuermessbetrag für 1991 auf 5.060,00 DM herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 87 v. H. und der Be-klagte zu 13 v. H. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Zu entscheiden ist, ob bzw. inwieweit die Tätigkeit des Klägers (Kl.) als freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) (ähnliche Tätigkeit zu einem der in dieser Vorschrift genannten Katalogberufe) anzusehen ist, so dass die hieraus erzielten Einkünfte insgesamt bzw. teilweise nicht als gewerbliche Einkünfte anzusehen sind und damit auch keine Gewerbesteuer anfällt. Der Kl., der nach Abschluss seiner beruflichen Ausbildung bis zum 30.06.1991 ausschließlich bzw. später überwiegend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hatte, war in der Zeit vom 01.07.1991 bis zum 30.06.1992 als Einzelunternehmer tätig. Er bezeichnet sich als Unternehmensberater auf dem Gebiet "EDV-Consulting/Software Engineering". Ab dem 01.07.1992 übt er diese Tätigkeit im Rahmen einer von ihm gegründeten GmbH aus, die zurzeit 6 Mitarbeiter beschäftigt. Der Kl. hatte zunächst eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann und eine Marketing-Ausbildung abgeschlossen. Im Rahmen einer beruflichen Neuorientierung besuchte er eine Fachschule für EDV. Hier legte er im Jahre 1972 eine staatliche Prüfung zum "Betriebswirt-EDV" ab. Anschließend war er nach eigenen Angaben im Rahmen eines Großversandhauses und bei der Fa. O Computer AG im Bereich der Systemanalyse, Systemberatung, Systemtechnik und Systemprogammierung tätig. Ab dem Jahre 1980 betätigte er sich im Hause der Fa. C N - Tochterfirma der Fa. O - als Systemprogammierer. Daneben führte er nach eigenen Angaben auch freiberufliche Nebentätigkeiten auf diesem Gebiet aus. Ab dem 01.07.1991 hat er seine nichtselbständige Arbeit beendet. Er betätigt sich seitdem auf dem Gebiet des EDV-Consulting/Software Engineering, zunächst als Einzelunternehmer und später, ab dem 01.07.1992, im Rahmen seiner GmbH. Aufgrund eines Software-Partnervertrages mit seiner früheren Arbeitgeberin, der Fa. C, hat er in den Streitjahren die Betreuung für Systemsoftware bei verschiedenen Firmen übernommen, mit der die C entsprechende Verträge hat. Darüber hinaus hat er auch weitere Aufträge übernommen. Nach den während einer Betriebsprüfung und im Klageverfahren eingereichten Tätigkeitsbeschreibungen und weiteren Unterlagen handelt es sich in der Regel um die Installation und Einrichtung von Betriebssystemen und Datenübertragungssystemen aus dem Hause O. Teilweise handelt es sich auch um Umstellungen von einem Betriebssystem auf ein anderes Betriebssystem. Bei dem Kunden "OXE" hat er darüber hinaus im Rahmen eines Gesamtauftrages auch ein so genanntes "Lager-Paternoster-System" aufgebaut, mit dem Auftragspositionen vom Hauptrechner automatisch in das Lagersystem übergeben werden und von dem Paternoster-System ausgeführt werden können. Im Streitjahr 1991 hat er außerdem für die Fa. J Deutschland in deren Labor Forschungs- und Entwicklungsarbeiten geleistet. Dabei wurde ihm auch Personal von der Fa. J zur Verfügung gestellt. Ziel des Auftrages war "festzustellen, wie groß die Abweichung zwischen dem O-Betriebssystem und Zusatzmodulen gegenüber dem vergleichbaren J-Betriebssystem und Zusatzmodulen war". Damit sollten bisherige O-Kunden dazu bewegt werden, auf ein J-System umzusteigen, das dieselben Arbeitsergebnisse erbringt, wie das bisherige O-System. Die hieraus erzielten Erlöse betragen 32.062,90 DM. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Tätigkeitsbeschreibung des Kl. vom 04.11.1994 und auf die im Klageverfahren eingereichten Tätigkeitsbeschreibungen und Auftragsunterlagen vewiesen (vgl. Sonderakte "Auszug aus der Prüferhandakte" und Bl. 28 bis 47, 52 bis 63 sowie 110 und 111 der Gerichtsakte). Ergänzend wird auch auf die Tätigkeitsbeschreibung durch den Kl. im Rahmen des Erörterungstermins vom 13.10.2003 verwiesen (vgl. Bl. 103 bis 106 der Gerichtsakte). Der Kl. hatte seine Einkünfte aus der genannten Tätigkeit von vorneherein als Einkünfte aus selbständiger, nicht gewerblicher Tätigkeit angesehen und dementsprechend auch keine Gewerbesteuererklärungen abgegeben. Im Rahmen einer in den Jahren 1994 und 1995 durchgeführten Betriebsprüfung griff die Finanzverwaltung diesen Sachverhalt auf und beurteilte die Tätigkeit des Kl. als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 EStG. Dementsprechend wurden die Erträge aus dieser Tätigkeit auch als Gewerbeerträge angesehen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 08.03.1995 Bezug genommen. Der Beklagte (Bekl.) folgte dieser Einschätzung und setzte mit getrennten Bescheiden vom 20.06.1995 für das Jahr 1991 einen einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 6.665,00 DM und für das Jahr 1992 einen solchen in Höhe von 5.760,00 DM fest. Die hiergegen gerichteten Einsprüche, mit denen die Aufhebung dieser Festsetzungen begehrt wurde, hatten keinen Erfolg. Nachdem die Einsprüche wegen einer damals anhängigen Verfassungsbeschwerde zur steuerrechtlichen Bewertung der Tätigkeit eines EDV-Beraters als gewerbliche Tätigkeit zwischenzeitlich einvernehmlich geruht hatten, wies der Bekl. die Einsprüche mit einheitlicher Einspruchsentscheidung vom 28.05.2002 als unbegründet zurück. Im Rahmen der sich anschließenden Klage regen die Beteiligten erneut das Ruhen des Verfahrens an, sofern die unterschiedliche Beurteilung zwischen Systemsoftware und Anwendersoftware eine Rolle spielen sollte. Zur Sache selbst meint der Kl. im Wesentlichen, er übe eine ingenieurähnliche Tätigkeit aus, die einem Katalogberuf des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG entspreche. Die Forderung des Bundesfinanzhofes, dass er als EDV-Berater auf dem Gebiet der Systemsoftware tätig sei, werde von ihm erfüllt. Sein Schwerpunkt habe stets in der Installation und der Implementierung von Betriebssystemen gelegen. Der Anteil der von ihm entwickelten Anwendersoftware sei relativ gering. Zur Systemsoftwareentwicklung dürfe nicht nur die orginäre Entwicklung dieser Software gerechnet werden, sondern auch ihre Einrichtung und Anpassung auf spezielle Bedürfnisse des Anwenders. Darüber hinaus müsse auch berücksichtigt werden, dass nach der neueren Rechtsprechung auch die Entwicklung von Anwendersoftware als freiberufliche, selbständige Tätigkeit eingestuft werde, wenn der Selbständige Kenntnisse eines Ingenieurs oder Diplom-Informatikers aufweise. Das sei bei ihm der Fall. Bei dem Auftrag bei der Fa. OXE habe es sich im Wesentlichen um die Einrichtung bzw. Umstellung des Betriebssystems I/II gehandelt. Das Lager-Paternostersystem habe dabei nur einen Anteil von etwa 20 % gehabt. Innerhalb dieses Teilprojektes habe der Anteil der Erstellung von Anwendersoftware bei ca. 10 % gelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 28.11.2002, 24.02.2003 und 10.11.2003 verwiesen. Der Kl. beantragt, die Gewerbesteuermessbetragsbescheide 1991 und 1992 vom 20.06.1995 und die Einspruchsentscheidung vom 28.05.2002 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Er meint im Wesentlichen, die Tätigkeit des Kl. sei die eines Gewerbetreibenden. Zum Einen verfüge der Kl. nicht über eine ingenieurähnliche Ausbildung. Zum Anderen sei auch die Tätigkeit nicht mit der eines Ingenieurs vergleichbar. Hinweise auf die Entwicklung eigener Systemsoftware gebe es aus der Darstellung des Kl. nicht. Sein Schwerpunkt liege bei der Installation und Implementierung von Betriebssystemen. Zwar arbeite der Kl. überwiegend im Bereich der Systemtechnik, die Installierung, Implementierung und Betreuung dieser, von anderen Firmen stammenden Technik erfülle aber nicht die Voraussetzungen für eine ingenieurähnliche Tätigkeit. Sie stelle keine Entwicklung von Systemsoftware dar. Soweit der Kl. Anwendersoftware entwickele, liege auch keine ingenieurähnliche Tätigkeit vor, da diese Tätigkeit nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des BFH als gewerbliche Tätigkeit einzuordnen sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 16.01.2003 und die Einspruchsentscheidung vom 28.05.2002 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 05.05.2004 Bezug genommen. Gründe Die Klage ist teilweise begründet. Soweit der Kl. im Streitjahr 1991 für die Fa. J deren Systemsoftware so weiterentwickelt hat, dass mit ihr in der Praxis dieselben Arbeitsergebnisse erzielt werden konnten, wie sie mit einem Konkurrenzsystem der Fa. O zu erzielen waren, sieht der Senat die Tätigkeit als Softwareentwicklungstätigkeit im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes an. Die hieraus erzielten Erträge können daher nicht als Gewerbeertrag angesehen werden, so dass der Kl. durch ihre Einbeziehung im Rahmen der Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung für das Jahr 1991 in seinen Rechten verletzt ist (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Insoweit ist die Klage begründet. Soweit der Kl. darüber hinaus aufgrund eigener Aufträge oder aufgrund von Aufträgen seines früheren Arbeitgebers, der Fa. C tätig geworden ist, handelt es sich dagegen um eine gewerbliche Tätigkeit, da diese Tätigkeit nicht als Systemsoftwareentwicklung anzusehen ist. Das gilt auch für die Ertragsanteile, die auf eine eventuelle Systemsoftwareentwicklung im Rahmen des Auftrages der Fa. OXE erzielt wurden, denn dieser Teil stellt nach eigenen Angaben des Kl. lediglich eine Tätigkeit von geringem Umfang dar. Er ist außerdem auch nicht von den übrigen Auftragsanteilen abgrenzbar. Soweit der Kl. im Rahmen seiner Aufträge Anwendersoftware entwickelt hat, folgt bereits aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der der Senat folgt, dass die hieraus erzielten Erträge als Gewerbeerträge anzusehen sind. Außerdem fehlt es insoweit auch überwiegend an einer Abgrenzbarkeit dieser Erträge aus der übrigen Tätigkeit des Kl.. Die Klage ist insoweit nicht begründet. Nach § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG unterliegt ein im Inland betriebener Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer. Gewerbebetrieb ist nach dieser Regelung ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 2 EStG ist hierunter u. a. nicht die Ausübung eines freien Berufes oder einer anderen selbständigen Arbeit im Sinne des § 18 EStG zu verstehen. Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit sind u. a. die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit zu rechnen. Dazu gehören auch Tätigkeiten als Ingenieur, Betriebswirt oder eine diesen Berufen ähnliche Tätigkeit. Unter den ausdrücklich in § 18 EStG erwähnten Tätigkeiten fällt nicht die Tätigkeit eines EDV-Beraters oder Informatikers, selbst wenn er im Bereich der Systemsoftwareentwicklung tätig ist. Eine derartige Tätigkeit fällt nur dann unter § 18 EStG, wenn sie als ähnliche Tätigkeit zur Tätigkeit eines Ingenieurs oder Betriebswirtes einzusehen ist. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nur teilweise erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), der der Senat folgt, ist ein Beruf einem Katalogberuf im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit ihm verglichen werden kann. Dafür ist es erforderlich, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen in einem für den Katalogberuf typischen Bereich liegt. Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige über eine Ausbildung verfügen, die der für den Katalogberuf erforderlichen Ausbildung vergleichbar ist. Entsprechende, in den Hauptgebieten dieser Berufe liegende Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie in der Ausbildung zu einem der vom Gesetzgeber genannten Katalogberufe regelmäßig erworben werden, sind im Zweifelsfall vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, wenn er keinen entsprechenden Ausbildungsabschluss nachweisen kann (vgl. nur BFH-Beschluss vom
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