dem 1.Mai 1953 ausgeschiedenen Arbeiter und deren Witwen ... richten sich
den Bestimmungen der Anlage 7 des Manteltarifver- trages. " Weiter ist in der Anlage 7 zum MTV unter Ziffer II.1. u.a. folgendes geregelt: "1. (§100)
und 101 bezugsberechtigten Rentner, die
dem 30.Juni 1976 aus der Bergbautätigkeit ausscheiden, und deren Witwen können auf Antrag anstelle ihres Anspruchs auf Hausbrandkohlen für das betreffende Bezugsjahr eine Energiebeihilfe für 2,5 t erhalten, sofern sie keine eigene Verwendung für Hausbrandkohlen haben. Der Antrag ist in den Monaten Januar bis März des laufenden Bezugsjahres zu stellen. Die Energiebeihilfe wird in einer Summe ausgezahlt." Bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger von der Beklagten als Ersatz für Hausbrandkohlen eine sog. Energiebeihilfe in Höhe von monatlich 144,00 DM bzw. 73,63 Euro. Auch
dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zahlte die Beklagte bis zum 30.06.2001 diese Energiebeihilfe an den Kläger. Die Höhe eines solchen monatlichen Anspruchs war zwischen den Parteien unstreitig. Mit Schreiben vom 30.07.2001 lehnte die Beklagte schließlich den Antrag des Klägers auf Gewährung von Hausbrandkohlen an ausgeschiedene Bergarbeiter ab. Sie teilte ihm in diesem Schreiben mit, dass er keinen Anspruch auf Energiebeihilfe mehr habe, da sich
Prüfung seines Antrages ergeben habe, dass er weder mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau tätig gewesen noch bedürftig im Sinne von § 100 Abs.1 Ziff.3 der Anlage 7 des Manteltarifvertrages für den rheinischwestfälischen Steinkohlenbergbau sei. Mit Schreiben vom 18.09.2002 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30.09.2002 auf, die Energiebeihilfe für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis zum 31.08.2002 in Höhe von insgesamt 1.030,82 Euro
zuzahlen und die Energiebeihilfe auch zukünftig zu zahlen. Mit Schreiben vom 23.09.2002 weigerte sich die Beklagte jedoch erneut, die Zahlung vorzunehmen. Die vorliegende Klage hat der Kläger am 07.11.2002 erhoben und hat insbesondere für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis zum 31.08.2002 die Zahlung einer Energiebeihilfe in Höhe von insgesamt 1.030,82 Euro eingeklagt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten: Er erfülle die Voraussetzungen des Manteltarifvertrages hinsichtlich der Beschäftigungsdauer von mindestens 20 Jahren im deutschen Steinkohlenbergbau. Hierzu hat er behauptet: Vom 14.12.1977 bis zu seiner Übernahme durch die Beklagte am 01.04.1987 habe er als Bergmann in der Zeche Q.-I. in Bottrop für die jugoslawische Firma S. gearbeitet. Dieses Unternehmen sei auf der Basis von Werkverträgen durchgehend für die Beklagte tätig gewesen. In diesem Zusammenhang seien eine Vielzahl jugoslawischer Gastarbeiter, zu denen er auch gehört habe, in deutschen Steinkohlenbergwerken eingesetzt worden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausreichend. Für einen tariflichen Anspruch sei außerdem erforderlich, dass die Gesellschaften, bei denen der Kläger vom 14.12.1977 bis zum 31.03.1987 tätig war, selbst Mitglied des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau gewesen seien oder aber über eine Rechtsfolgenverweisung den Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im rheinischwestfälischen Steinkohlenbergbau angewandt hätten. Im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.03.2003 hat der Beklagtenvertreter auf die Frage des Gerichts, ob die Beklagtenseite bestreiten will, dass der Kläger seit 1977 bei der Firma S. beschäftigt gewesen war, erklärt: "Ich kann dazu nichts sagen, weder dafür noch dagegen." Das Arbeitsgericht hat zu folgender Frage eine Auskunft der Tarifvertragsparteien eingeholt: "Müssen die unter § 100 Abs.2 a erwähnten mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau bei Mitgliedern des Unternehmensverbandes Ruhr-Bergbau, des Unternehmensverbandes des Aachener Steinkohlenbergbaus, des Unternehmensverbandes des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus oder des Unternehmensverbandes Saar-Bergbau zurückgelegt worden sein, oder reicht im Hinblick auf diese 20 Jahre auch eine Beschäftigung bei Unternehmen, die den genannten Verbänden nicht angehören." Wegen der Antworten der Tarifvertragsparteien wird Bezug genommen auf Bl. 42 ff. und Bl. 64 ff der Akte. Durch Urteil vom 28.03.2003 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Es hat dies u.a. wie folgt begründet: Der Kläger verfüge über eine Beschäftigungszeit von mindestens 20 Jahren im deutschen Steinkohlenbergbau. Seit 1977 bis zu seinem Wechsel zu der Beklagten sei er bei der Firma S. beschäftigt gewesen. Hiervon sei auszugehen, da der Beklagtenvertreter dies in der letzten mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich bestritten habe. Die Beschäftigung des Klägers bei der Firma S. sei auch eine solche im "deutschen Steinkohlenbergbau" im Sinne der tarifvertraglichen Vorschrift gewesen. Der Begriff "deutscher Steinkohlenbergbau" sei nicht als Branchenbezeichnung zu verstehen, sondern in einem geografischen/territorialen Sinne. Dementsprechend sei die Nationalität des Arbeitgebers ohne Belang. Die mindestens 20 Jahre Beschäftigung im deutschen Steinkohlenbergbau müssten auch nicht bei einem Mitglied der Arbeitgeberverbände zurückgelegt worden seien, die den Tarifvertrag abgeschlossen haben. Insoweit folge das Gericht den Rechtsauffassungen der Tarifvertragsparteien. Gegen dieses der Beklagten am 08.05.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.05.2003 Berufung eingelegt und hat diese am 23.05.2003 begründet. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und greift das arbeitsgerichtliche Urteil in vollem Umfang an. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger seit dem 14.12.1977 bei der Firma S. beschäftigt gewesen sei und dass der Kläger von der Firma S. unter Tage eingesetzt worden sei. Sie ist außerdem der Ansicht, dass die Firma S. kein Steinkohlenbergbau betreibender Betrieb gewesen sei. Hierzu behauptet sie, die Firma S. habe ihre Arbeitnehmer nicht ausschließlich zum Abbau und zur Förderung von Steinkohle im deutschen Steinkohlenbergbau wie z.B. in der Zeche Q.-I. in Bottrop eingesetzt, sondern sie sei erheblich in den Bereichen Bau und Montage tätig gewesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 28.03.2003 - 5 Ca 3310/02 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er macht sich die
seiner Auffassung zutreffenden Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts zu Eigen. Er ist der Ansicht, das Bestreiten der Beklagten, dass er - der Kläger - seit dem 14.12.1977 bei der Firma S. beschäftigt gewesen sei und dass es sich bei der Firma S. um einen Steinkohlenbergbau betreibenden Betrieb handele, sei verspätet. Die Kammer hat durch die Vernehmung der Zeugen C. C. und S. S. Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, daß er in der Zeit vom 14.12.1977 bis zum 31.03.1987 als Bergmann in der Zeche Q.-I. in Bottrop für die Firma S. tätig gewesen sei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.07.2003, Bl. 136 - 139 d.A. Bezug genommen. Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen. Gründe Die Berufung ist zulässig. Sie ist gem. § 64 Abs.2 ArbGG statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 66 Abs.1, 64 Abs.6 ArbGG, §§ 518 Abs.1, 2 ZPO) und begründet worden (§§ 66 Abs.1, 64 Abs.6 ArbGG, § 519 Abs.2, 3 ZPO). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat sowohl für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis zum 31.08.2002 als auch ab dem 01.10.2002 einen Anspruch auf Zahlung einer Energiebeihilfe in der unstreitigen Höhe von monatlich 73,63 Euro brutto. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 54 MTV und §§ 104, 100 Abs.1 Ziffer 2.a) der Anlage 7 zum MTV in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag vom 01.04.1987, da
Ziffer 8 des Arbeitsvertrages der MTV auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Gem. § 54 MTV in Verbindung mit § 104 Abs.1 der Anlage 7 zum MTV kann der Kläger anstelle der Lieferung von Hausbrandkohlen die Zahlung einer Energiebeihilfe verlangen. Sämtliche Voraussetzungen dieses Anspruchs sind erfüllt. Der Kläger hat bei der Beklagten den erforderlichen Antrag auf Zahlung einer Energiebeihilfe gestellt. Er ist
dem 30.06.1976 aus dem Bergbaubetrieb der Beklagten ausgeschieden und führt bereits seit 1977 seinen Haushalt in der Bundesrepublik Deutschland. Verwendungsmöglichkeiten für Hausbrandkohlen hat er in seinem Haushalt nicht.
MTV in Verbindung mit § 100 Abs.1 Ziffer 2.a) der Anlage 7 zum MTV kann der Kläger von der Beklagten auch die Lieferung von Hausbrandkohlen verlangen. Der Kläger ist
dem 01.05.1953 aus dem Betrieb der Beklagten ausgeschieden und ist Empfänger einer Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit. Er ist auch weniger als 25, aber mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens 5 Jahre bei Mitgliedern des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau, des Unternehmensverbandes des Aachener Steinkohlenbergbaus, des Unternehmensverbandes des Niedersächsischen Steinkohlenbergbaus oder des Unternehmensverbandes Saarbergbau beschäftigt gewesen. Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß der Kläger die letzten 5 Jahre seiner Tätigkeit im deutschen Steinkohlenbergbau bei einem Mitglied des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau, nämlich bei der Beklagten, beschäftigt war. Bis zum Ausscheiden des Klägers am 30.09.2001 bestand das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ununterbrochen 13 Jahre und 6 Monate. Der Kläger war auch mindestens 20 Jahre, aber weniger als 25 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt. Zusätzlich zu den 13 Jahren und 6 Monaten, die der Kläger für die Beklagte im deutschen Steinkohlenbergbau arbeitete, sind die etwas mehr als 9 Jahre hinzuzurechnen, die der Kläger bei der Firma S. in der Zeit vom 14.12.1977 bis zum 31.03.1987 beschäftigt war. Dabei kann es hier offen bleiben, ob die Erklärung des Beklagtenvertreters in der Verhandlung am 28.03.2003, daß er nichts dazu sagen könne, weder dafür noch dagegen, ob der Kläger seit Dezember 1977 bei der Firma S. beschäftigt war, die Zugeständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO ausgelöst hat und ob das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen nun verspätet ist. Denn selbst wenn es sich bei dem Bestreiten mit Nichtwissen um ein neues Verteidigungsmittel handelt, das entgegen § 282 Abs.1 ZPO im ersten Rechtszug nicht rechtzeitig vorgebracht wurde, so war dieses Verteidigungsmittel hier jedenfalls gem. § 67 Abs.3 ArbGG zuzulassen, da hierdurch die Erledigung des Rechtsstreits
freier Überzeugung des Gerichts nicht verzögert worden ist. Denn durch die Zulassung dieses Vorbringens hat der Rechtsstreit nicht länger gedauert, als er bei seiner Zurückweisung gedauert hätte. Daß der Kläger vom 14.12.1977 bis zum 30.03.1987 bei der Firma S. beschäftigt war, steht allerdings
dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Die Zeugin C. hat bekundet, daß der Kläger im Dezember 1977 von Jugoslawien
Deutschland gekommen sei, um bei der Firma S. zu arbeiten. Bis zu seiner Erkrankung habe er ausschließlich in der Zeche Q.-I. in Bottrop gearbeitet. Da der Kläger am 24.05.1999 aufgrund des erlittenen Herzinfarktes erkrankte, ist die Aussage der Zeugin dahingehend auszulegen, daß er seit Dezember 1977 bis zum 24.05.1999 in der Zeche Q.-I. gearbeitet hat. Da der Kläger seit dem 01.04.1987 für die Beklagte arbeitete, kann die Aussage der Zeugin für den hier relevanten Zeitraum weiterhin nur so verstanden werden, daß der Kläger seit Dezember 1977 bis zum 31.03.1987 in der Zeche Q.-I. für die Firma S. tätig gewesen sei. Die Aussage der Zeugin ist auch glaubhaft. Zwar ist die Aussage der Zeugin insoweit nicht richtig, als der Kläger bereits vor seinem Herzinfarkt in der Zeche in E. -X. arbeitete. Aber die Aussage ist insofern richtig, als die Beklagte den Kläger zunächst in der Zeche Q.-I. in Bottrop einsetzte, bevor sie ihn
E. versetzte. Wegen des unrichtigen Teils der Aussage der Zeugin, der sich auf einen Zeitraum
dem 31.03.1987 bezieht, bestehen allerdings keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Bekundungen hinsichtlich der hier zu beurteilenden Frage, ob der Kläger in der Zeit vom 14.12.1977 bis zum 31.03.1987 von der Firma S. in der Zeche Q.-I. in Bottrop eingesetzt wurde. Daß die Zeugin um die Wahrheit bemüht war, wird nämlich dadurch deutlich, daß sie bei den Tätigkeiten, die ihr Mann in der Zeche Q.-I. ausführte, Unsicherheiten zeigte. Wäre es ihr allein darum gegangen, für den Kläger eine günstige Aussage zu machen, so wäre ihre Aussage diesbezüglich nicht erklärlich. Der Beweiswert der Aussage der Zeugin wird auch nicht allein dadurch in Frage gestellt, daß sie die Ehefrau des Klägers ist. Vielmehr werden ihre Bekundungen durch die Aussage des Zeugen S. gestützt. Dieser hat glaubhaft angegeben, daß er sich erinnern könne, daß der Kläger ihm erzählt habe, daß er bereits seit Dezember 1977 bei der Firma S. beschäftigt sei. Auf jeden Fall sei der Kläger aber schon vor dem 07.12.1978 bei der Firma S. gewesen, da der Zeuge an diesem Tag seine Beschäftigung bei der Firma S. begonnen habe und der Kläger dort bereits beschäftigt gewesen sei. Zusammen mit dem Kläger habe er in der Zeche Q.-I. in Bottrop zunächst als Hauer und später als Kolonnenführer gearbeitet. Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage bestehen nicht. Insbesondere sprechen die Unsicherheiten, die er bezüglich der Frage, ob die Firma S. nur Bergleute beschäftigte, erkennen ließ, für eine wahrheitsgemäße Aussage. Die Beschäftigung des Klägers bei der Firma S. stellt auch eine solche im "deutschen Steinkohlenbergbau" im Sinne des MTV dar. Sowohl in räumlicher als auch in sachlicher Hinsicht ist die Beschäftigung des Klägers bei der Firma S. von dem im MTV verwandten Begriff "Beschäftigung im deutschen Steinkohlenbergbau" erfaßt. In räumlicher Hinsicht umfaßt der deutsche Steinkohlenbergbau nämlich gem. § 100 Abs. 2 der Anlage 7 zum MTV die dort genannten Reviere. Zum Revier Ruhr gehört unzweifelhaft die Zeche Q.-I. in Bottrop, in der der Kläger ausschließlich von der Firma S. eingesetzt worden ist. Zwar konnte das Bestreiten der Beklagten, daß der Kläger von der Firma S. Untertage eingesetzt wurde, gem. § 67 Abs.3 ArbGG zugelassen werden, da hierdurch die Erledigung des Rechtsstreits
freier Überzeugung des Gerichts nicht verzögert worden ist. Aber aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen C. C. und S. S. steht fest, daß die Firma S. den Kläger nur in der Zeche Q.-I. in Bottrop Untertage eingesetzt hat. In sachlicher Hinsicht enthält der Begriff "Beschäftigung im deutschen Steinkohlenbergbau" lediglich die Einschränkung, daß die Beschäftigung bei einem Steinkohlenbergbau betreibenden Betrieb ausgeübt worden sein muss. Diese Einschränkung ergibt sich
der Auslegung des Begriffs "Beschäftigung im deutschen Steinkohlenbergbau". Dabei ist bei der Auslegung einer tariflichen Vorschrift zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu ermitteln ist, ohne am Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, da dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben kann (vgl. BAG, Urteil vom 24.11.1988 - 6 AZR 243/87 - AP Nr. 127 zu § 611 BGB Gratifikation ; BAG, Urteil vom 17.02.1971 - 4 AZR 62/70 - AP Nr.8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ausgehend von diesen Grundsätzen führt bereits die Wortlautauslegung des Begriffs "Beschäftigung im deutschen Steinkohlenbergbau" dazu, daß die Beschäftigung in einem Steinkohlenbergbau betreibenden Betrieb erbracht werden muss.
dem allgemeinen Sprachgebrauch wird nämlich unter Steinkohlenbergbau das Aufsuchen und die Gewinnung von Steinkohle verstanden, die Untertage zur unmittelbaren Verwertung, zum Verkauf oder auch zur Weiterverarbeitung abgebaut wird (vgl. BAG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 AZR 604/99 - NZA 2001, 1313
dem Sinn und Zweck des § 100 Abs.1 Ziff. 2.
längerer bergmännischer Tätigkeit nicht mehr oder nur mit Gefahr völliger vorzeitiger Invalidität Untertagearbeiten ausüben können" (vgl. BAG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 AZR 604/99 - NZA 2001, 1313
Abs.3 BVSG NRW sind Bergwerksbetriebe neben den Zechengesellschaften und den Bergbauspezialgesellschaften auch sonstige Unternehmen, soweit sie knappschaftliche Arbeiten
der VO über knappschaftliche Arbeiten vom 11.02.1933 verrichten. Wie das Wort "soweit" ergibt, geht das Gesetz in § 2 Abs.3 BVSG NRW davon aus, daß es in einem Betrieb, in dem es mehrere Abteilungen gibt, ausreicht, wenn nur eine Abteilung Arbeiten im Sinne von § 1 der VO über knappschaftliche Arbeiten durchführt. Maßgebend für die Bestimmung eines Betriebes als Bergwerksbetrieb bzw. als Bergbau betreibender Betrieb ist somit nicht der Zweck des gesamten Unternehmens, sondern nur, ob in einem Betrieb bergbauliche Arbeiten verrichtet werden (vgl. BAG, Urteil vom 07.06.1988 - 3 AZR 545/86 - NZA 1989, 302
der VO über knappschaftliche Arbeiten vom 11.02.1933 verrichtet hat.
VO über knappschaftliche Arbeiten sind knappschaftliche Arbeiten die im einzelnen aufgeführten Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen. Hierzu gehören alle Arbeiten, die von einem anderen Unternehmen als der Zechengesellschaft vorgenommen werden (vgl. BAG, Urteil vom 07.06.1988 - 3 AZR 545/86 - NZA 1989, 302
ihrem Ausscheiden aus dem Bergbau vom Arbeitgeber eine Leistung und Anerkennung für die körperlich schwere Arbeit Untertage erhalten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es auch nicht erforderlich, dass die Firma S. Mitglied des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau war oder aber den Manteltarifvertrag über eine Rechtsfolgenverweisung anwendete, um die etwas mehr als 9 Jahre Beschäftigungszeit des Klägers bei der Firma S. im Rahmen von § 100 Abs.1 Ziff. 2.a) der Anlage 7 zum MTV zu berücksichtigen. Dies hatte bereits der Unternehmensverband Steinkohlenbergbau in seiner Stellungnahme auf das Auskunftersuchen des Arbeitsgerichts überzeugend dargelegt. Der Manteltarifvertrag sieht nämlich lediglich für die letzten 5 Jahre von den insgesamt mindestens 20 Jahren Beschäftigung im deutschen Steinkohlenbergbau vor, dass der Antragsteller bei einem Mitglied der im Tarifvertrag aufgezählten Unternehmensverbände beschäftigt gewesen sein muss. Das heißt, dass nur die letzten 5 Jahre der Beschäftigung bei einem tarifgebunden Unternehmen verbracht werden müssen. Ansonsten setzt der Manteltarifvertrag eine solche Tarifbindung aber nicht voraus. Dies ergibt sich daraus, dass der Begriff "deutscher Steinkohlenbergbau" gem. § 100 Abs.2 der Anlage 7 zum MTV auch Gebiete erfasst, die weder heute dem deutschen Tarifrecht unterliegen noch ihm zur Zeit des Abschlusses des Tarifvertrages unterfielen. Damit bleibt festzuhalten, dass sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch des Klägers auf Zahlung der Energiebeihilfe erfüllt sind. Das Zinsverlangen des Klägers ist gem. §§ 288 Abs.1, 286 Abs.1 BGB gerechtfertigt.
allem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Gem. § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG hat die Beklagte die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. Für die Beklagte war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "Beschäftigung im deutschen Steinkohlenbergbau" in § 100 Abs.1 Ziff. 2.a) der Anlage 7 zum MTV gem. § 72 Abs.2 Ziff.1 ArbGG zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten. REVISION eingelegt werden. Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat
der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, Fax:
Zustellung dieses Urteils schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Dr. Pauly gez.: Winkels gez.: Bücker Permalink: http://openjur.de/u/102646.html Kommentare
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