Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Unna vom 08.01.2002 wird aufgehoben. Der Antrag der Gläubigerin vom 18.09.2001 wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500,00 € festge- setzt. Gründe I. Die Gläubigerin besitzt gegen den Schuldner einen rechtskräftigen Titel aus einem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Unna vom 13.09.2000, Ak- tenzeichen 14 C 440/00, u. a. über eine Hauptforderung von 5.404,50 DM. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.09.2000 erteilte die Gläubigerin dem zuständigen Gerichtsvollzieher den Auftrag, die Forderung aus diesem Titel im Wege der Zwangsvollstreckung einzuziehen und beantragte unter den Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 ZPO die Abgabe der eidesstattli- chen Versicherung durch den Schuldner sowie den Erlass eines Haftbe- fehls gegen den Schuldner zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattli- chen Versicherung. Es kam zu Vollstreckungsversuchen beim Schuldner durch den zunächst zuständigen Obergerichtsvoltzieher K. Seit November 2000 setzte dieser mehrere Termine zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners an. Diese wurden jeweils nicht durchgeführt, da der Schuldner sich unter Vorlage ärztlicher Atteste darauf berief, dass er aus medizinischen Gründen dazu nicht in der Lage sei. Nachdem der Schuldner zu einem vom Obergerichtsvollzieher K angesetzten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 03.05.2001 nicht erschienen war, stellte der Obergerichtsvollzieher beim Amtsgericht Unna den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Darauf erließ das Amtsgericht Unna am 15.05.2001 einen Haftbefehl, um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO zu erzwingen mit der Begründung, dass der Schuldner trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sei und sich auch nicht ausreichend entschuldigt habe. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 25.05.2001 beantragte die Gläubigerin, den Schuldner zu verhaften und ihn zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorzuführen. Darauf antwortete der Obergerichtsvollzieher K mit Schreiben vom 08.06.2001, eine Verhaftung des Schuldners sei zur Zeit nicht möglich. Er berief sich dazu auf ein vom Schuldner vorgelegtes Attest des Dr. I vom 06.06.2001, worin es heißt: "Auf Grund chronischer Erkrankung mit akuter Verschlechterung ist Herr C in der Zeit vom 06.06.2001 bis einschließlich 29.06.2001 verhandlungs- und haftunfähig." Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.06.2001 ließ die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher zur Durchführung des Verhaftungsauftrages spätestens innerhalb der nächsten zwei Wochen anmahnen. Die nunmehr zuständige Gerichtsvollzieherin T führte den Verhaftungsauftrag wiederum nicht aus, da der Schuldner sich unter Vorlage eines ärztlichen Attestes darauf berief, bis einschließlich 31.07.2001 verhandlungs- und haftunfähig zu sein. Darauf ließ die Gläu- bigerin mit anwaltlichem Schreiben vom 27.07.2001 die Gerichtsvollziehe- rin erneut zur Verhaftung des Schuldners auffordern. Mit Schreiben vom 06.09.2001 teilte die Gerichtsvollzieherin T den Bevollmächtigten der Gläubigerin mit, dass ein Verhaftungsversuch am 05.09.2001 daran gescheitert sei, dass der Schuldner sich erneut auf Krankheit berufen ha- be. Dazu sei ihr ein ärztliches Attest des Dr I vom 03.09.2001 vorgelegt worden, in dem es heißt: "Auf Grund chronischer Erkrankung mit akuter Verschlechterung ist Herr C in der Zeit vom 01.06.2001 bis einschließlich 30.09.2001 verhandlungs- und haftunfähig." Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.09.2001 ließ die Gläubigerin beim Amtsgericht Unna Erinnerung gegen die Nichtausführung des Zwangs- vollstreckunsauftrages vom 28.09.2000 sowie des Verhaftungsauftrages vom 25.05.2001 einlegen. Die Gläubigerin ist der Ansicht, dass es an einer nachvollziehbaren Begründung dafür fehle, warum der Schuldner haftunfähig sein solle und die eidesstattliche Versicherung angeblich nicht ableisten könne. Mit Beschlüssen vom 30.
- und 08.11.2001 holte das Amtsgericht Unna ein amtsärtzliches Gutachten über die Fragen ein, ob der Schuldner haftfähig und ob er gesundheit- lich in der Lage sei, vor dem zuständigen Gerichtsvollzieher Fragen zu seinen Vermögensangelegenheiten zu beantworten. Dazu erstattete der vom Gericht als Sachverständiger benannte Dr. C2 am 30.11.2001 ein schriftliches Gutachten, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Mit Beschluss vom 08.01.2002 gab das Amtsgericht der Erinnerung der Gläubigerin statt und wies den Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin an, den Schuldner zum Zwecke der Abgabe der eidesstattlichen Versiche- rung zu verhaften. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens vom 30.
- 2001 feststehe, dass der Schuldner ohne Einschränkung haftfähig sei und seine Gesundheit durch die Voll- streckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr im Sinne des § 906 ZPO nicht ausgesetzt sei. Der Schuldner selbst habe die Dauer der Haft in der Hand, er könne sie jederzeit durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beenden. Die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens sei nicht erforderlich, da der Sachverständige Dr. C2 dem Schuldner einen geordneten Gedankengang ohne inhaltliche und formale Einschränkung bei überlegter Artikulation bescheinigt habe. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 11.01.2002 zugestellt wurde, hat der Schuldner mit Schreiben vom gleichen Tag sofortige Beschwerde ein- gelegt, die vor dem 15.01.2001 beim Amtsgericht Unna einging. Er be- hauptet, er sei infolge einer psychischen Erkrankung weder haftfähig noch in der Lage, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Im Falle seiner Verhaftung oder bei erzwungener Abgabe der eidesstattlichen Versiche- rung, sehe er keinen Ausweg mehr und er würde Suizid begehen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung der Kammer vorgelegt. Mit Beschluss vom 22.04.2002 hat die Kammer eine Beweiserhebung über die Behauptungen des Schuldners angeordnet, er sei gesundheitlich nicht in der Lage, vor dem zuständigen Gerichtsvollzieher Fragen zu seinen Vermögensverhältnissen zu beant- worten und er sei nicht haftfähig durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens des Arztes für Psychiatrie Dr. U. Dieser hat den Schuldner Zuhause aufgesucht und am 20.04.2004 dort ambulant psychiatrisch untersucht. Der Sachverständige Dr. U hat am 06.05.2004 die ihm gestellten Beweisfragen in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten beantwortet. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Schuldner wegen einer schweren Depression Suizidgefahr bestehe und er deshalb weder haft- fähig noch in der Lage sei, vor dem zuständig Gerichtsvollzieher Fragen zu seinen Vermögensverhältnissen zu beantworten. Im übrigen wird auf den Inhalt dieses Gutachtens Bezug genommen. Die Gläubigerin wendet gegen dieses Gutachten insbesondere ein, dass der Sachverständige seine Ergebnisse gewonnen habe, in dem er den Antworten des Schuldners Glauben geschenkt habe. II. Die nach §§ 793 , 569 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Schuld- ners ist zulässig und begründet. Die beteiligten Gerichtsvollzieher haben sich zu Recht geweigert, die ei- desstattliche Versicherung des Schuldners entgegenzunehmen und die- sen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu ver- haften. Einer solchen Verhaftung steht § 906 ZPO entgegen. Wie auf Grund der Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Dr. U vom 06.05.2004 zur Überzeugung der Kammer feststeht, würde die Vollstreckung der Haft zu einer nahen und erheblichen Gesundheits- gefahr für den Schuldner führen. Auch ist dieser gesundheitlich nicht in der Lage, die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhält- nisse vor dem Gerichtsvollzieher abzugeben. Das ergibt sich aus folgendem: Der Sachverständige hat dem Schuldner eine schwere reaktiv ausgelöste Depression mit latenter Suizidalität bescheinigt. Diese hat nach den über- zeugenden Ausführungen des Sachverständigen ihre Ursache darin, dass der Schuldner letztlich wegen seiner Überschuldung aus dem Dienst als Rechtspfleger ausscheiden musste. Wie der Sachverständige weiter dar- legt, würde die Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung als Öffent- lichmachung in Schande, noch dazu durch Haft, angesichts der als wenig flexibel einzuschätzenden Persönlichkeitsstruktur des Schuldners zu einer unkontrollierten suizidalen Handlung führen können. Erschwerend komme noch hinzu, dass die schwere Depression des Schuldners nicht medi- zinisch behandelt werde. Der Sachverständige sieht die Suizidgefahr für den Fall, dass gegen den Schuldnerzwangsmaßnahmen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingeleitet werden, als derart konkret an, dass dieser in Bezug auf die Erzwingungshaft haftfunfähig und gesund- heitlich nicht in der Lage sei, vor dem zuständigen Gerichtsvollzieher zwecks Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Fragen zu seinen Ver- mögensverhältnissen zu beantworten. Die Kammer folgt den ausführlichen, vollständigen, lebensnahen und wis- senschaftlich nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. U. Dieser hat seine Feststellungen nicht etwa dadurch getroffen, dass er Behauptungen des Schuldners blind Glauben geschenkt hat. Er hat vielmehr den Schuldner und dessen Ehefrau zur Ermittlung der De- pression, dessen Ursachen und Folgen ausführlich exploriert sowie alle sich aus der Akte ergebenden Tatsachen berücksichtigt und medizinisch gewichtet. Das vom Amtsgericht eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 30.11.2001 spricht nicht gegen die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständi- gen Dr. U. Das Gutachten vom 30.11.2001 hat die Beweisfragen überhaupt nicht abschließend beantwortet. Vielmehr wird im Gutachten vom 30.11.2001 ausdrücklich die Einholung eines zusätzlichen psychiatri- schen Gutachtens zur Klärung der Beweisfragen empfohlen. Danach ist - jedenfalls zur Zeit - die Gefahr, dass der Schuldner eine Verhaftung oder die von ihm vorzunehmen Handlungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung infolge seiner schweren Depression psy- chisch nicht verkraftet und deshalb Selbstmord begehen wird, so groß, dass diese Vollstreckungsmaßen gegen ihn nicht durchgeführt werden dürfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den §§ 12 GKG und 3 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/102824.html Kommentare
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