(359)= VersR 1985,930 ; VersR 2000, 846 ; OLG Hamm, VersR 2001, 583 ; OLG München, VersR 2001, 459 ; OLG Düsseldorf, VersR 2000, 55 ; Langheid in Römer/Langheid, VVG,
- Aufl., § 43, Rn 10; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG,
- Aufl., Anh. zu §§ 43-48, Rn 4 ff mit weiteren Nachweisen). Die Grundsätze der Sachwalterhaftung gelten bei der Anbahnung und auch bei der Ersetzung von Verträgen. Der Versicherungsmakler muss im Grundsatz von sich aus das Risiko untersuchen, das Objekt prüfen und den Versicherungsnehmer von seinen Bemühungen unterrichten. Insbesondere muss der Versicherungsmakler den Versicherungsnehmer auf Deckungslücken und die Möglichkeit der Abhilfe hinweisen. Einer Besichtigung des Objekts bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die Situation vor Ort klar ist. Diese Pflichten bestehen auch entsprechend im Stadium der Anbahnung des Vertragsverhältnisses zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler. Auch in diesem Zeitraum besteht die Hinweispflicht des Versicherungsmaklers. Wenn seine Dienste in Anspruch genommen werden, muss er sogleich für die Schließung möglicher Deckungslücken Sorge tragen. b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht ist die Beklagte ihren Versicherungsmaklerpflichten nachgekommen. Zu einer erneuten Vernehmung der Zeugen durch den Senat bestand keine Veranlassung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Klägerin hat eine Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten der Beklagten nicht bewiesen. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Klägerin in Kenntnis der Deckungslücke im Bereich Bruchschaden den Auftrag zur erweiterten Deckung erst ab dem 01.01.2002 erteilt hat. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin für die im Rahmen der positiven Vertragsverletzung erforderliche objektive Pflichtverletzung die Beweislast trifft (vgl. OLG Hamm, VersR 2001, 583 mit Anmerkung Wandt). Lediglich im Hinblick auf die - hier nicht entscheidende - Frage der haftungsausfüllenden Kausalität trägt die Beweislast der Versicherungsmakler (vgl. BGHZ 94, 356 = VersR 1985, 930 ). Insoweit muss der Versicherungsmakler beweisen, dass der Schaden auch bei vertragsgerechter Erfüllung seiner Pflichten eingetreten wäre. Im Hinblick auf die Pflichtverletzung ist der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Versicherungsmakler gehalten, substantiiert zu bestreiten, um die Folgen des Negativbeweises abzumildern. Erforderlich sind konkrete Angaben über den Inhalt des Beratungsgesprächs (vgl. Wandt, Anmerkung VersR 2001, 583 ). So liegt es hier. Die Beklagte hat konkrete Einzelheiten der Beratung anlässlich des maßgebenden Gesprächs vorgetragen. Demgegenüber haben die Bekundungen der Zeugen G. und C. einen Beratungsfehler nicht ergeben. Die Angaben der Zeugin G. waren gekennzeichnet von Unsicherheiten betreffend den Zeitpunkt und den Inhalt der Unterredung mit den Vertretern der Beklagten. Sie "meinte", dass das Gespräch am 23.08.2001 stattgefunden habe, konnte aber den Kalender, auf den sie Bezug nahm, nicht vorlegen. Im übrigen konnte sie sich nach ihrer Bekundung an Einzelheiten nicht erinnern. Dies sei "egal" gewesen. Keiner der Beklagten-Vertreter habe darauf hingewiesen, dass man gegen irgendetwas nicht versichert sei. Auch der Zeuge C. nahm hinsichtlich des Termins Bezug auf einen Terminkalender, den er aber nicht vorlegen konnte. Er hat angegeben, es sei auf keinen Fall darüber gesprochen worden, dass durch das neue Konzept Gefahren abgedeckt würden, die bislang nicht Gegenstand der Versicherung gewesen seien. Diese Bekundung erscheint nicht glaubhaft. Es ist unwahrscheinlich, dass angesichts der Bedeutung des Versicherungsschutzes für das Unternehmen der Klägerin nur darüber gesprochen worden sein soll, einen neuen Versicherungsmakler zu beauftragen. Zudem ergibt sich aus dem Umfang der Versicherungsaufstellung, dass in Bezug auf zahlreiche Versicherungen Entscheidungen zu treffen waren. Demgegenüber datiert der Zeuge A., der für die Beklagte verhandelt hat, den Gesprächstermin nachvollziehbar auf den 03.09.
- Unter diesem Datum ist auch der Maklervertrag unterschrieben worden. In zeitlicher Übereinstimmung damit steht das Fax der Beklagten an die Klägerin vom 04.09.2001 (Bl. 258 GA), in dem auf die "freundliche Aufnahme in Ihrem Hause" Bezug genommen wird. Der Zeuge Q. hat die Zeitangaben bestätigt. Das Datum 23.08.2001 unten auf der Aufstellung "Stand 8/2001" (Anlage B 3 , AH) führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Es handelt sich um das Erstellungsdatum. Dass die handschriftlichen Ergänzungen am 03.09.2001 erfolgt sind, wird dadurch nicht widerlegt, vielmehr eher bestätigt. Der Zeuge A. bekundet ausdrücklich, dass das Thema Bruchschaden angesprochen worden sei. Nach seiner Schilderung hat er das allinone-Konzept anhand von Beispielen erläutert. So sei die Rede von einem zusammengebrochenen Möbelhaus in S. und von Schäden durch Überschwemmungen gewesen. Dies erscheint nachvollziehbar. Die Schilderung des Zeugen Q. steht damit in Einklang. Schließlich hat der Zeuge A. angegeben, dass man die Frage angesprochen habe, wann das neue Konzept umgesetzt werden solle. Die Zeugin G. habe dann bei dem Telefongespräch vom 25.09.2001 erklärt, dass die Neuregelung erst zum 01.01.2002 beginnen sollte, weil damit eine Prämienersparnis einhergegangen sei. Nach alledem kann eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht als bewiesen angesehen werden. Auf die Höhe des Schadens kommt es danach nicht mehr an.
- Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 76.219,96 € Permalink: https://openjur.de/u/102830.html ( https://oj.is/102830 ) Verweise Volltext Zitate 7 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English