Tenor Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 19. Dezember 2002 verkün-dete Schlussvorbehaltsurteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landge-richts Düsseldorf im Urkundenprozess wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu 1) zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) darf die Zwangsvoll-streckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet Gründe I. Die Klägerin macht im Urkundenprozess Schadensersatz wegen Zahlungen geltend, die sie aufgrund fingierter Rechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Behandlungsleistungen an den Beklagten zu 3), der eine physiotherapeutische Praxis betrieb, geleistet hat. Der Beklagte zu 1) war bis zu seiner fristlosen Kündigung durch die Klägerin am 08.03.2001 (GA Bl. 40) Alleinvorstand der Klägerin. Am 28.04.1997 kam zwischen dem Beklagten zu 1) sowie den Beklagten zu 2) (der in der physiotherapeutischen Praxis des Beklagten zu 3) tätig war) und 3) und dem Vorstand der Betriebskrankenkasse Rheinmetall, Herrn D., eine schriftlich niedergelegte, von allen Beteiligten unterschriebene Vereinbarung zustande, in der es auszugsweise wie folgt heißt: "Es soll ein Kooperationsprojekt entstehen, welches vom 01.05.1997 bis zum 31.12.1998 befristet ist. Inhaltlich wird über Herrn W., Physiotherapeut, im Rahmen der "ambulanten Wohnortrehabilitation" über eine neu zu installierende Bankverbindung ein tatsächlich nicht erbrachtes Leistungsvolumen im Wert von mindestens 1 Million DM während o.g. Projektlaufzeit gegenüber den Krankenkassen und Rheinmetallgruppe abgerechnet. Hiervon entfallen ca. 700.000 DM auf die Krankenkasse und 300.000 DM auf die Krankenkasse. Zu diesem Zweck vergibt eine der o.g. Betriebskrankenkassen ein Interims-IK, welches zur Abrechnung gegenüber beiden genannten Krankenkassen dient und im Rechnungsbriefbogen als "IK" erscheint. Die Liquidationen erfolgen direkt gegenüber der Firma V., dem Abrechnungsunternehmen der o.g. Betriebskrankenkassen. Abgerechnet wird jeweils einmal monatlich. Zugrundegelegt wird der offiziell vereinbarte Vergütungssatz für die "ambulante Wohnortrehabilitation" in Höhe von 3.850 DM je Patient. Welche Patientendaten jeweils für die Abrechnungen verwendet werden, vereinbaren die o.g. Personen gesondert. Die erste Abrechnung erfolgt am 05.05.1997. Die abrechnende o.g. Firma wird entsprechende Kostenstellen einrichten (regelmäßige Mietkosten, Honorare für Mitarbeiter, Versicherungen etc.), damit die Glaubwürdigkeit gegenüber dem Bankinstitut aufrechterhalten bleibt. 25 % des jeweiligen Abrechnungsvolumens verbleiben daher dem abrechnenden Unternehmen zur Betriebskostenbestreitung im o.g. Sinne. 75 % des Abrechnungsvolumens werden einmal monatlich an die genannten Personen verteilt. Der Verteilerschlüssel des auszuschüttenden Betrages wird wie folgt vereinbart: 1.1 50 % zugunsten der Krankenkassen-Vertreter S. und D. 1.2 50 % zugunsten der Reha-Vertreter W. und S. 2.1 Das Auszahlungsverhältnis innerhalb der zu 1.1 genannten Personen erfolgt entsprechend der jeweiligen Abrechnungshöhe gegenüber der entsprechenden Krankenkassen. 2.2 Das Auszahlungsverhältnis innerhalb der zu 1.2 genannten Personen erfolgt jeweils hälftig. Die Finanzverteilung erfolgt bar und innerhalb von 14 Tagen nach den entsprechenden Abrechnungsgutschriften. ...." Wegen des weiteren Inhalts wird auf die als Anlage K 1 zur Klageschrift in Kopie zu den Akten gereichte schriftliche Vereinbarung (GA Bl. 8) Bezug genommen. Mit Telefaxschreiben vom 30.04.1997 (GA Bl. 9; Anl. K2) teilte der Beklagte zu 1) dem Geschäftsführer der V.GmbH mit, dass die Krankenkasse ihn gebeten habe, der V. einen neuen Vertragspartner zu benennen, für den ein "IK" vergeben wurde. Er nannte den "IK" sowie den Namen "Ambulante Rehabilitation W." , den Beklagten zu 3), und wies darauf hin, dass bei der Rechnungsprüfung darauf zu achten sei, diesen nicht mit der Firma "Reha Düsseldorf W. zu verwechseln". Mit weiterem Telefaxschreiben vom 16.05.1997 an die V. GmbH wies er diese an, welche Leistungsarten bei der Abrechnung der Leistungen des "neuen Vertragspartners Ambulante Rehabilitation W." zu verwenden seien, kündigte die ersten Rechnungen für den "kommenden Dienstagmorgen" an, bedankte sich für die Information, dass die "VP-Nummer" um eine Ziffer zu lang sei und nannte die nunmehr Nummer 0000 die nunmehr für die Abrechnungen verwendet werden sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der beiden Telefaxschreiben wird auf die Anlagen K 2 und K 3 Bezug genommen. Die Klägerin leistete auf die in Umsetzung der Vereinbarung vom 28.04.2001 von dem Beklagten zu 3) der Firma V vorgelegten fingierten Rechnungen Zahlungen, deren Höhe zwischen den Parteien streitig ist. Von diesen an den Beklagten zu 3) geleisteten Zahlungen erhielt der Beklagte zu 1) Teilbeträge, zu deren Höhe er erstinstanzlich folgendes ausgeführt hat: Er habe in den Jahren 1997/1998 Barzahlungen von dem Beklagten zu 3) erhalten, die "nach dem Bekunden des Beklagten zu 3) in Vollzug der als Anlage K 1 vorgelegten Vereinbarung geleistet" worden seien, diese Zahlungen des Beklagten zu 3) hätten insgesamt einen Betrag von rund 100.000 DM ausgemacht, wobei er, der Beklagte zu 1) "aus der Erinnerung darüber hinausgehende Zahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 180.000 DM zwar für unwahrscheinlich halte, diese aber bis zu diesem Höchstbetrag nicht ausschließen könne und wolle" (GA Bl. 40). Die Klägerin hat behauptet, der Kriminalpolizei sei es aufgrund der Verwendung der "IK-Nummer" gelungen, aus den EDV-Daten der V GmbH, welche - unstreitig - die Rechnungsprüfung und Abwicklung für die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum durchführte, die Zahlungen auf Scheinrechnungen des Beklagten zu 3) zu identifizieren und auf die geltend gemachte Summe zu beziffern. Hierzu hat sie sich auf die als Anlage K 4 vorgelegte Aufstellung berufen und behauptet, hierbei handele es sich um die im Ermittlungsverfahren erstellte Aufstellung aus den EDV-Daten der V GmbH. Bis auf drei Buchungen, die auf nicht den Beklagten zuzurechnende Doppelzahlungen entfallen seien und die sie deshalb von der Klageforderung in Abzug gebracht habe, seien diese Zahlungen auf Scheinrechnungen des Beklagten zu 3) erfolgt. Ferner hat sich die Klägerin zum Beweis der auf Scheinrechnungen geleisteten Zahlungen auf eine von dem Beklagten zu 3) handschriftlich gefertigte Übersicht, die dieser im Ermittlungsverfahren den Strafverfolgungsbehörden überlassen hat, bezogen, welche sie mit einer Kopie des Vernehmungsprotokolls des Beklagten zu 3) vom 27.02.2001 als Anlage K 6 vorgelegt hat. Hierzu hat sie erläutert, diese handschriftliche Aufstellung stimme mit den in der Computeraufstellung enthaltenen Beträgen überein. Lediglich zwei Rechnungen seien in der handschriftlichen Aufstellung nicht enthalten, was aber auf einem Versehen beruhe. Diese Rechnungen (Nr. 174/97 und 179/97) hat sie mit dem Anlagenkonvolut K 5 in Kopie vorgelegt (GA Bl. 5). Der Beklagte zu 1) hat geltend gemacht, die Klägerin habe durch die Vorlage der Vereinbarung vom 28.04.1997, des Vernehmungsprotokolls vom 04.05.2001 und der als Anlage K 4 vorgelegten Rechnungsaufstellung einen Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe nicht schlüssig dargetan und urkundlich belegt. Denn aus den genannten Urkunden folge nicht, dass in Vollzug der Vereinbarung vom 28.04.1997 tatsächlich 1.020.750 DM durch die Klägerin an den Beklagten zu 3) ohne Gegenleistung gezahlt worden seien und er, der Beklagte zu 1), hierfür gesamtschuldnerisch hafte. Es werde aus der Anlage K 4 nicht deutlich, wer Urheber der vorgelegten Aufstellung sei. Er wolle zwar nicht in Abrede stellen, dass durch den Beklagten zu 3) Abrechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Leistungen erstellt, der V. GmbH zugeleitet und von dort zu Lasten der Klägerin an den Beklagten zu 3) geleistet worden seien. Er, der Beklagte zu 1), gehe aber nicht davon aus, dass dies in einer Größenordnung von 1.020.750 DM geschehen sei. Da die Rechnungen unmittelbar der Abrechnungsfirma V zugeleitet worden seien, habe das System unberechtigte Rechnungen des Beklagten zu 3) unter Angabe der IK-Nr. 0000 funktioniert, ohne dass er, der Beklagte zu 1), in seiner Eigenschaft als Vorstand der Klägerin in diesen Abrechnungskreislauf in irgendeiner Weise habe eingreifen müssen oder eingegriffen habe. Er selbst habe auch niemals Einblick in die Abrechnungsunterlagen genommen. Die der Klägerin durch die V GmbH in den Jahren 1997/1998 monatlich übersandten Auswertungen über die Leistungen der V GmbH hätten sich nicht darüber verhalten, an welchen Leistungspartner in dem jeweiligen Monat welche Zahlungen aufgrund welcher Rechnungen veranlasst worden seien, sondern allein darüber, welche Leistungen insgesamt für bestimmte Leistungssparten angefallen seien. Deshalb habe er den monatlichen Abrechnungen der V GmbH nicht entnehmen können, ob und in welchem Umfang Leistungen in dem hier "streitgegenständlichen Abrechnungskreislauf fakturiert und bezahlt worden seien". Er habe sich als Vorstand der Klägerin diese Informationen zwar verschaffen können, habe dies aber bis zu seinem Ausscheiden bei der Klägerin tatsächlich nicht getan. Aus den Barzahlungen, die er in den Jahren 1997/1998 von dem Beklagten zu 3) erhalten habe, könne er keine Rückrechnung anstellen, die auf ein Abrechnungsvolumen zu Lasten der Klägerin in einer Größenordnung von 1.020.750 DM schließen lasse. Deshalb könne er nur mit Nichtwissen bestreiten, dass zu Lasten der Klägerin insgesamt die mit der Klageforderung geltend gemachten Beträge an den Beklagten zu 3) geleistet worden seien. Er vermute, dass die Klägerin selbst Urheberin der Anlage K 4 sei. Bei der durch den Beklagten zu 3) gefertigten handschriftlichen Aufstellung handele es sich nicht um ein im Urkundenprozess taugliches Beweismittel. Im übrigen habe die Klägerin seine, des Beklagten zu 1), Haftung gemäß § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht schlüssig dargetan. Denn allein aus der Vereinbarung vom 28.04.1997 folge weder, dass diese mit dem geltend gemachten Schaden umgesetzt worden sei noch dass der Taterfolg ihm gemäß § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB zuzurechnen sei. Das streitgegenständliche Abrechnungssystem hätte auch ohne seine Beteiligung funktionieren können und wäre nach seiner Einschätzung nicht einmal aufgefallen. Nicht er, der Beklagte zu 1), sondern Herr D in seiner Eigenschaft als Vorstand der Krankenkasse habe die IK-Nr. 00000 vergeben. Dies habe er in seinem als Anlage K 2 vorgelegten Telefax-Schreiben vom 30.04.1997 auch ausgeführt. Da ihm zugetragen worden sei, dass die Klägerin eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung unterhalte, müsse er mit Nichtwissen bestreiten, dass die Klägerin noch Inhaberin der Ansprüche sei. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) mit Schlussvorbehaltsurteil im Urkundenprozess vom 19.12.2002 als Gesamtschuldner mit dem durch - rechtskräftig gewordenes - Teilversäumnisurteil vom 14.11.2002 verurteilten Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 3) antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 260.950,59 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 20.12.2001 sowie weiterer 260.950,59 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 20.12.2001 zu zahlen und die Klage im übrigen abgewiesen. Den Beklagten zu 1) und 3) ist die Geltendmachung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten worden. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage sei im Urkundenprozess gemäß § 592 ZPO statthaft. Die Klägerin habe den Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen durch Vorlage der Urkunden Anlage K 1, K 4 und K 6 belegt. Die Beklagten hafteten gemäß §§ 826 , 830 BGB für den der Klägerin entstandenen Schaden. Sie hätten die Klägerin gemeinschaftlich handelnd vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, indem sie nicht erbrachte Leistungen berechnet hätten. Die Beklagten hätten den eingetretenen Schaden nicht in erheblicher Weise bestritten. Sie hätten insbesondere nicht in Zweifel gezogen, dass die als Anlage K 6 vorgelegte Vernehmungsniederschrift der Einlassung des Beklagten zu 3) im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren inhaltlich falsch sei. Die von dem Beklagten zu 3) gefertigte handschriftliche Liste, die die geltend gemachten Zahlungen belege und die mit der als Anlage K 4 vorgelegten Auflistung weitestgehend übereinstimme, hätten die Beklagten ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. In dieser handschriftlichen Liste fehlten lediglich die Rechnungen 174/97 und 179/97, welche die Klägerin aber als Anlage K 5 vorgelegt habe. Unter Berücksichtigung dieser weiteren Positionen ergebe sich ein Gesamtbetrag von 1.020.750 DM an Abrechnungen für nicht erbrachte Leistungen. Im Hinblick auf die urkundlich belegten Eingeständnisse des Beklagten zu 3) im Ermittlungsverfahren reiche es nicht aus, dass der Beklagte zu 1) die Ausführungen der Klägerin zur Schadenshöhe mit Nichtwissen bestritten habe. Der Tatbeitrag des Beklagten zu 1), der als alleiniger Vorstand der Klägerin gewusst habe, dass die Beklagten zu 2) und 3) inhaltlich unzutreffende Abrechnungen einreichten, und der ebenfalls Anteile aus den zu Unrecht gezahlten Geldern erlangt habe, genüge für seine Verantwortlichkeit im Sinne des § 830 BGB. Durch - inzwischen rechtskräftiges - Teilanerkenntnisurteil vom 17.04.2003 hat das Landgericht das Schlussvorbehaltsurteil hinsichtlich des Beklagten zu 3) für vorbehaltlos erklärt. Das Vorbehaltsurteil bzgl. des Beklagten zu 1) hat das Landgericht mit Schlussurteil vom 05.01.2004 für vorbehaltlos erklärt, in dem es sich im wesentlichen auf seine Begründung des Schlussvorbehaltsurteils bezogen und ausgeführt hat, neues Vorbringen des Beklagten zu 1) im Nachverfahren existiere nicht. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung gegen das Schlussvorbehaltsurteil im Urkundenprozess macht der Beklagte zu 1) geltend, die Klägerin habe streitige anspruchsbegründende Tatsachen nicht hinreichend durch zulässige Beweismittel unter Beweis gestellt. Das Landgericht habe im Rahmen seiner Beweiswürdigung Umstände berücksichtigt, die im Hinblick auf die gewählte Prozessart und die streitgenossenschaftliche Verbundenheit der Beklagten nicht hätten verwertet werden dürfen. Die Anlage K 4 sei nicht geeignet, den geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Höhe nach zu beweisen. Hieraus sei nicht ersichtlich, dass die darin aufgeführten Beträge tatsächlich an den Beklagten zu 3) ohne entsprechende Gegenleistung gezahlt worden seien. Auch die Urheberschaft der Anlage K 4 sei ungeklärt. Die handschriftliche Liste des Beklagten zu 3) (Anlage K 6) hätte nicht im Prozessrechtsverhältnis zu ihm, dem Beklagten zu 1), als Beweismittel verwendet werden dürfen, weil die Beklagten Streitgenossen seien und die Liste im Verhältnis zu ihm, dem Beklagten zu 1), als schriftliche Zeugenaussage zu bewerten sei. Eine schriftliche Zeugenaussage sei bereits kein taugliches Beweismittel im Urkundenprozess. Jedenfalls aber stehe eine Verwertung dieser schriftlichen Zeugenaussage die Vorschrift des § 61 ZPO entgegen. Dies gelte auch für die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Beklagten zu 3). Das Bestreiten mit Nichtwissen bzgl. der Schadenshöhe durch ihn sei zulässig gewesen . Der Beklagte zu 1) beantragt, das am 19.12.2002 verkündete Schlussvorbehaltsurteil im Urkundenprozess des Landgerichts Düsseldorf - 3 O 557/01 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zu 1) zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht geltend, sie habe den Beweis aller anspruchsbegründenden Tatsachen einschließlich der Schadenshöhe in zulässiger Weise durch Urkunden geführt. Ein entscheidendes Beweismittel für die Höhe der zu Unrecht geleisteten Zahlungen seien nunmehr auch das gegen den Beklagten zu 3) ergangene Teilanerkenntnisurteil vom 17. April 2003 und das gegen den Beklagten zu 2) ergangene Teilversäumnisurteil vom 14. November 2002. Nach Erlass des Schlussurteils vom 5. Januar 2004, mit welchem das Schlussvorbehaltsurteil gegen den Beklagten zu 1) für vorbehaltlos erklärt worden ist, habe sich "die Frage zur Statthaftigkeit des Urkundenprozesses erledigt". II. Die Berufung des Beklagten zu 1) ist zulässig, jedoch unbegründet. 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung gegen das angefochtene Schlussvorbehaltsurteil im Urkundenprozess ist nicht im Hinblick auf das Schlussurteil des Landgerichts vom 5. Januar 2004 , mit dem das Schlussvorbehaltsurteil gegen den Beklagten zu 1) für vorbehaltlos erklärt worden ist, entfallen. Das Vorbehaltsurteil und das Urteil im Nachverfahren sind selbständig mit Rechtsmitteln anfechtbar. Das Nachverfahren kann schon vor Rechtskraft des Vorbehaltsurteils betrieben werden (vgl. BGH ZZP 87, 85; Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl., Rdnr. 24). Die höchsrichterliche Rechtsprechung , der der Senat folgt, nimmt eine Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils für das Nachverfahren insoweit an, als es nicht auf der eigentümlichen Beschränkung der Beweismittel im Urkundenprozess beruht (BGH, ZZP 87, 85, 87; BGH NJW 1991,1117 ). Daher ist der Bestand des Urteils im Nachverfahren davon abhängig , dass auch das Vorbehaltsurteil rechtskräftig wird (BGH ZZP, 87, 85, 86). Dies bedeutet, dass, wenn - wie im Streitfall - das erstinstanzliche Gericht die Klage im Nachverfahren für begründet hält und das Vorbehaltsurteil im Nachverfahren für vorbehaltlos erklärt, während der Urkundenprozess zur gleichen Zeit in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist, das stattgebende Urteil im Nachverfahren nur unter der auflösenden Bedingung der Aufhebung des Vorbehaltsurteils rechtskräftig wird, was darauf beruht, dass der Beklagte im Nachverfahren die Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils hinnehmen muss. (Musielak-Voit, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 600, Rdnr. 11 m.w.Nachw.). Daher muss der Beklagte trotz des Urteils im Nachverfahren die Möglichkeit haben, sein Rechtsmittel gegen das Vorbehaltsurteil fortzuführen. Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung hat die Fortsetzung des Rechtsmittels im Urkundenverfahren allerdings "keinen Sinn mehr", wenn das Vorbehaltsurteil im Nachverfahren aufrechterhalten wird (Zöller-Greger, a.a.O., § 600, Rdnr. 28). Nach dieser Ansicht könnte daher ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Berufungsverfahrens hier nicht mehr gegeben ist, nachdem das Landgericht das Schlussvorbehaltsurteil bzgl. des Beklagten zu 1) für vorbehaltlos erklärt hat. Der Senat vermag dieser Ansicht jedoch nicht zu folgen. Denn wenn das Vorbehaltsurteil nicht auf der eigentümlichen Beschränkung der Beweismittel im Urkundenverfahren beruht, sondern - wie im Streitfall - auf einem nicht zulässigen Bestreiten der die Klageforderung begründenden Tatsachen mit Nichtwissen, ist eine Bindung des Gerichts an seine Beurteilung im Vorbehaltsurteil für das Nachverfahren gemäß § 318 ZPO zu bejahen. Dies folgt daraus, dass gemäß § 600 ZPO das Nachverfahren kein von dem Urkundenprozess unabhängiges Verfahren darstellt, sondern mit diesem eine Einheit bildet (Münchener Kommentar-Braun, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 600, Rdnr. 7). Der Rechtsstreit bleibt nach Erlass des Vorbehaltsurteils im ordentlichen Verfahren anhängig. Die durch den Urkundenprozess entstandene Rechtshängigkeit bleibt im Nachverfahren erhalten und muss nicht neu begründet werden. Da derselbe Streitgegenstand in Frage steht, sind aber im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Verfahrens die nicht auf der eigentümlichen Beschränkung der Beweismittel im Urkundenprozess beruhenden Feststellungen des Gerichts in den Gründen des Vorbehaltsurteils bindend, solange das Vorbehaltsurteil im Instanzenweg nicht aufgehoben worden ist (BGH NJW 1973, 467 , 468; NJW 1982, 183 ; NJW 1991, 1117 ; NJW 1993, 668 ). Daher ist das Vorbehaltsurteil unabhängig von dem Erlass des Urteils im Nachverfahren selbständig anfechtbar. Der Bestand des das Vorbehaltsurteil bestätigenden Urteils im Nachverfahren ist, auch dann wenn es rechtskräftig wird, davon abhängig, dass auch das Vorbehaltsurteil rechtskräftig wird. 2. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch, dessen tatsächliche Voraussetzungen sie mit Urkunden belegt hat, gemäß §§ 823 II BGB, 263 StGB, §§ 826 , 830 I, 840 I BGB gegen den Beklagten zu 1) zu.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.