G SozR 3-2200 § 551 Nr. 5 ), stets wie eine BK zu entschädigen ist. Vielmehr sollen dadurch Krankheiten zur Anerkennung und Entschädigung gelangen, die nur deshalb nicht in die Liste der BKen aufgenommen worden sind, weil die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die besondere Gefährdung bestimmter Personengruppen durch ihre Arbeit bei der letzten Fassung der Anlage zur BKV noch nicht vorhanden waren oder trotz Nachprüfung nicht ausreichten (BSG SozR 3-2200 § 551 Nr. 9 m.w.N.; Urteil vom 04.06.2002 - B 2 U 16/01 R -). Das Erfordernis nach § 9 Abs. 2 SGB VII, dass die betreffende Krankheit des Versicherten nicht in der BKV bezeichnet ist oder die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, ist hier erfüllt. Das beim Kläger diagnostizierte Luftröhrenkarzinom ist in der Anlage zur BKV nicht ausdrücklich aufgeführt, da in diese nur Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs infolge der Einwirkung von Asbest (Nr. 4104 der Anlage zur BKV) bzw. Asbestose oder durch Asbeststaub verursachte Pleuraerkrankungen (Nr. 4103 der Anlage zur BKV) als BK aufgenommen worden sind. Dass diese BKen nicht auch das Trachealkarzinom umfassen, wird zum einen schon durch den Vergleich mit der allgemeiner gehaltenen BK nach Nr. 4109 der Anlage zur BKV deutlich, die bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder seine Verbindungen betrifft. Zum anderen haben sich die Sachverständigen Prof. Dr. X und Prof. Dr. C1 in ihren Gutachten zwar für die Anerkennung als BK nach Nr. 4104 der Anlage zur BKV ausgesprochen, gleichzeitig aber übereinstimmend darauf hingewiesen, dass aufgrund der Seltenheit des Tracheakarzinoms bislang nicht diskutiert worden sei, dieses in der BK-Liste ausdrücklich zu benennen. Bei dieser Sachlage scheidet eine Entschädigung als BK nach Nr. 9 Abs. 1 SGB VII aus, wovon auch die Beteiligten bislang übereinstimmend ausgegangen sind. Die weiteren Voraussetzungen für eine Anerkennung gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII liegen ebenfalls vor. Gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII muss der Versicherte einer bestimmten Personengruppe angehören, die durch ihre Arbeit in erheblich höheren Maße als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt ist und diese Einwirkungen müssen nach den allgemeinen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft geeignet sein, Krankheiten solcher Art zu verursachen. Dabei kann im Regelfall die Annahme einer gruppentypischen Risikoerhöhung nur durch die Dokumentation einer Fülle gleichartiger Gesundheitsbeeinträchtigungen und einer langfristigen Überwachung derartiger Krankheitsbilder begründet werden (BVerfG SozR 2200 § 551 Nr. 11;
R 3-2200 § 551 Nr. 9 ). Dies bedeutet aber keine ausschließliche Festlegung auf die Epidemiologie als wissenschaftliche Erkenntnismethode, vielmehr kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei einer äußerst selten vorkommenden Krankheit, auch ein herabgestuftes Maß an wissenschaftlicher Erforschung, etwa Erkenntnisse aus Einzelfallstudien, Erkenntnisse der tierexperimentellen Forschung, Erkenntnisse und Anerkennungen aus anderen Ländern, für die Feststellung der generellen Geeignetheit ausreichen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 551 Nr. 9 ; BSG Urteil vom 04.06.2002 - B 2 U 16/01 R -; Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheitenverordnung [Kommentar], § 9 SGB VII Rdnr. 31.3). Diese Erfordernisse sind hier erfüllt. Der Kläger gehörte nämlich aufgrund seiner beruflich bedingten Exposition gegenüber Asbestfaserstaub zu einer Personengruppe, die nach den allgemeinen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft bei ihrer Arbeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgesetzt ist, die geeignet sind, eine Luftröhrenkrebserkrankung zu verursachen. Der Senat stützt sich insoweit zum einen auf das im Verwaltungsverfahren von der Beklagten eingeholte Gutachten von Dr. T, das im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten ist und zum zweiten vor allem auf die im Berufungsverfahren eingeholten ausführlichen und eingehend begründeten wissenschaftlichen Gutachten von Prof. Dr. X und Prof. Dr. C1. Soweit demgegenüber Priv.-Doz. Dr. A in seinen als qualifiziertes Parteivorbringen zu wertenden Stellungnahmen zu einer anderen Beurteilung gelangt ist, war dieser nicht zu folgen. Dafür sind im einzelnen folgende Gründe maßgebend: Wie die Sachverständigen Prof. Dr. X und Prof. Dr. C1 unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse übereinstimmend ausgeführt haben, ist eine Organotropie der Asbestfasern zum Lungen- bzw. Bronchial- und Kehlkopfgewebe bekannt und die BK nach Nr. 4104 der Anlage zur BKV umfasst auch ausdrücklich Lungen- und Kehlkopfkrebs. Bei dem Luftröhrenkrebs handelt es sich jedoch um eine sehr seltene Erkrankung, die mit einer Inzidenz von 1 pro 1.000.000 Einwohnern und Jahr auftritt, so dass, wie die Sachverständigen betonen, epidemiologische Studien nahezu unmöglich durchführbar sind. Statistisch abgesicherte epidemiologische Studien, in denen einem Zusammenhang zwischen einer Asbestexposition und der Häufigkeit von Trachealkarzinomen nachgegangen wurde, liegen nicht vor und sind auch künftig nicht zu erwarten. Die maßgebenden vorliegenden epidemiologischen Studien belegen den Zusammenhang zwischen Asbestexposition und Bronchialkarzinomen und inkludieren dabei das Trachealkarzinom. Wie insbesondere Prof. Dr. X nach Auswertung asbestspezifischer Studien im internationalen Sprachraum dargelegt hat, ist in diesen durchgehend von einem erhöhten Krankheitsrisiko für "Trachea, Bronchus und Lunge" die Rede, wie dies dem Code 162 der bis 1997 geltenden ICD-9 entspricht. Bereits 1993 wies Prof. Dr. N, in seinem von der Beklagten aus einem Parallelverfahren beigezogenen Gutachten auf die karzinogenen Effekte von Asbestfasern auf Trachealtransplantate von Tieren hin. Hierbei handelt es sich, wie Prof. Dr. X darlegt, nicht um die Ergebnisse einer einzelnen Untersuchung, sondern nachfolgende tierexperimentelle Untersuchungen belegen ebenfalls diesen Zusammenhang. Es wurde von verschiedenen Arbeitsgruppen sowohl beim Hamster als auch bei der Ratte nachgewiesen, dass das Trachealepithel empfindlich auf Asbestfasern reagiert und eine große proliferative Aktivität zeigt, die geeignet ist, generell die Entstehung asbestverursachter Krebserkrankungen "der Lunge" zu erklären. Untersuchungen an menschlichen tracheobronchialen Gewebskulturen zeigen, dass sich, wie Prof. Dr. X betont, die tierexperimentellen Untersuchungsergebnisse auf den Menschen übertragen lassen. Auch die biologische Plausibilität spricht, wie die Sachverständigen ausführen, dafür dass die Inhalation von Asbestfasern eine potenziell karzinogene Wirkung auf das Trachealgewebe hat. Es finden sich pathologischanatomisch deutliche Parallelen zwischen dem Aufbau der Trachea und der Bronchien. Bis zu den Endstrecken der Bronchien ist das Oberflächenepithel nahezu identisch aufgebaut, lediglich die Endaufzweigungen der Bronchien unterscheiden sich durch fehlendes Flimmerepithel. Neueste Forschungsergebnisse haben, wie Prof. Dr. C1 ausführt, jedoch gezeigt, dass - entgegen früheren Annahmen - asbestassoziierte Karzinome auch zentral entstehen können. Aus biologischer Sicht ist es somit, wie die Sachverständigen darlegen, plausibel, dass sich Asbestfasern in beiden Gewebsarten einzunisten vermögen. Pathologischanatomisch und auch medizinisch ist es nach übereinstimmender Einschätzung der Sachverständigen entgegen den Ausführungen von Priv. Doz. Dr. A nicht zu begründen, bei einer entsprechenden Asbestfaserstaubeinwirkung von über 25 Faserjahren einen Unterschied zwischen Lungenkrebs und Luftröhrenkrebs zu machen. Aus dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Sachverständigen ergibt sich damit zur Überzeugung des Senats, dass der Kläger als Elektrowickler besonderen Einwirkungen ausgesetzt war, die nach gesicherten und allgemein anerkannten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft geeignet sind, Trachealkarzinome zu verursachen. Die vorliegend zur Anwendung kommenden medizinischwissenschaftlichen Erkenntnisse sind auch "neu" im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII. Neu in diesem Sinne sind zunächst solche medizinischen Erkenntnisse, die nach Erlass der letzten BKen-Liste bekannt worden sind und somit bei der geltenden Verordnung nicht berücksichtigt worden sind. Lehnt der Verordnungsgeber nach erkennbarer Prüfung der medizinischwissenschaftlichen Erkenntnisse über eine Krankheit die Aufnahme in die BKV ab, weil die Erkenntnisse nicht ausreichen, so sind diese nicht mehr neu (vgl. BSGE 44, 90 , 93; Mehrtens/Perlebach a.a.O. Rdnr. 34.1). Hat der Verordnungsgeber sich aber mit der besonderen Gefährdung einer bestimmten Berufsgruppe durch bestimmte Stoffe gar nicht beschäftigt, so hat er die Aufnahme der entsprechenden Stoffe in die Anlage zur BKV nicht bewusst abgelehnt. Auch für diese Fälle soll § 9 Abs. 2 SGB VII die Möglichkeit einer Entschädigung eröffnen, wenn inzwischen allgemeine Erkenntnisse über die Gefährdung vorliegen und die Kausalität im Einzelfall hinreichend wahrscheinlich ist. Hat der Verordnungsgeber - wie hier - die Aufnahme in die Anlage zur BKV nur deshalb unterlassen, weil er die Gefährdung einer bestimmten Personengruppe wegen ihrer geringen Zahl überhaupt nicht in seinem Blickfeld gehabt hat, so hat er damit auch nicht das Vorliegen neuer medizinischwissenschaftlicher Erkenntnisse verneint (vgl.
18; Mehrtens/ Perlebach a.a.O. Rdnr. 34.3). Die Sachverständigen Prof. Dr. X und Prof. Dr. C1 haben übereinstimmend klargestellt, dass aufgrund der Seltenheit der Erkrankung die berufliche Entstehung des Trachealkarzinoms vom ärztlichen Sachverständigenbeirat beim BMA nicht erörtert worden sei. Die berufliche Entstehung des Trachealkarzinoms sei jedoch zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden. Nach allgemeinen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft sei vielmehr davon auszugehen, dass die Trachea ebenso wie die Lunge und der proximal gelegene Kehlkopf durch Asbestfasern im Sinne einer Krebsinduktion geschädigt werden können. Das BMA hat in seiner vom SG eingeholten Auskunft unter dem 09.02.2000 ebenfalls ausdrücklich dargelegt, dass die Frage eines Luftröhrentumors nach Asbestexposition bislang nicht diskutiert worden sei. Damit ist dem Erfordernis der "neuen" medizinischwissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegend Rechnung getragen, denn nach allem ist damit davon auszugehen, dass die von den Sachverständigen dargelegten Erkenntnisse zur Entstehung eines Trachealkarzinoms nach Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaubdosis von mindestens 25 Faserjahren sich zur BK-Reife verdichtet haben. Da sich, wie das BMA ebenfalls mitgeteilt hat, der Verordnungsgeber bisher nicht mit den Erkenntnissen befasst hat und keine aktiven Beratungen zu der Frage stattfinden, ob aufgrund dieser Erkenntnisse eine Empfehlung zur Aufnahme in die BK-Liste ergehen soll, ist der Senat auch nicht etwa durch eine "Sperrwirkung" an einer Entscheidung gehindert. Zur Überzeugung des Senats steht weiterhin fest, dass der ursächliche Zusammenhang der Krankheit mit der gefährdenden Arbeit auch im konkreten Fall hinreichend wahrscheinlich ist. Die Sachverständigen Prof. Dr. X und Dr. C1 haben - ebenso wie Dr. T -, übereinstimmend dargelegt, dass die Trachealkarzinomerkrankung des Klägers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Asbestfaserstaubdosis von 27,5 Faserjahren zurückzuführen ist, zumal eigenwirtschaftliche Risikofaktoren in Form von Alkohol- oder Zigarettenkonsum nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Anlass zur Revisionszulassung besteht nicht, da die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink: http://openjur.de/u/103567.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.