1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für die abhängige Beschäftigung als Jurist bei der Beigeladenen zu 1) sind beim Kläger nicht gegeben. Seit der Aufnahme der Beschäftigung als angestellter Jurist bei der Beigeladenen zu 1) ist der Kläger nach § 1 SGB VI bei der Beklagten pflichtversichert. Die Tätigkeit als angestellter Jurist erfüllt allein nicht die Voraussetzungen für die Befreiung
1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Denn sie begründet weder eine Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer noch bei der Beigeladenen zu 2). Nach § 60 BRAO bilden alle Rechtsanwälte, die in dem Bezirk eines Oberlandesgericht zugelassen sind, und Rechtsanwaltsgesellschaften, die dort ihren Sitz haben, eine Rechtsanwaltskammer (Zwangsmitgliedschaft). Für die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1), einer nichtanwaltlichen Arbeitgeberin, ist der Kläger nicht als Rechtsanwalt zugelassen und damit nicht Mitglied der Rechtsanwaltskammer. Des weiteren ist die Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 2) nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung vom 06.11.1984 (RAVG NW) nur für Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, nicht für andere Juristen vorgeschrieben. Entgegen der Auffassung des Klägers ist durch die Aufnahme einer nebenberuflichen Tätigkeit als freier Rechtsanwalt ein Anspruch auf Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für seine abhängige Tätigkeit nicht entstanden. Zwar ist der Kläger durch die Zulassung als Rechtsanwalt i.S.v. § 46 BRAO, d.h. als Rechtsanwalt in einem ständigen Dienstverhältnis, mit Wirkung zum 30.08.1999 nach § 60 BRAO Mitglied der Rechtsanwaltskammer L und damit nach § 2 Abs. 1 RAVG NW i.V.m. § 10 Nr. 2 der Satzung Pflichtmitglied der Beigeladenen zu 2), einem berufsständigen Versorgungswerk, geworden, wobei die Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 2) die sonstigen in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Ziffer a bis c für die Befreiung genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Tätigkeit als Rechtsanwalt begründet keine Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten von Gesetzes wegen, da diese als selbständige Tätigkeit nicht im Katalog des § 2 SGB VI aufgeführt ist; eine Pflichtmitgliedschaft kann allenfalls auf Antrag des Klägers nach § 4 Abs. 2 SGB VI begründet werden. Einen solchen Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Mit der Aufnahme der Tätigkeit als Rechtsanwalt ist die Tätigkeit des Klägers als angestellter Jurist bei der Beigeladenen zu 1) nicht als "anwaltliche" Tätigkeit und damit auch nicht als eine den Anspruch auf Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI begründende Tätigkeit zu werten. Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei der nebenberuflichen Tätigkeit als freier Rechtsanwalt und der Tätigkeit als angestellter Jurist bei der Beigeladenen zu 1) um zwei von einander zeitlich, inhaltlich und funktional abgrenzbare Tätigkeiten, die von einander unabhängig sind. Die beiden Tätigkeitsbereiche sind durch das Berufsausübungsrecht - die BRAO auf der einen und arbeitsrechtliche Vorschriften auf der anderen Seite - mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten ausgestattet, wobei die Zulassung als Rechtsanwalt nicht unabdingbare Voraussetzung für Ausübung der Tätigkeit als angestellter Jurist ist. Deshalb sind die Voraussetzungen für die Befreiung
1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für die beiden Tätigkeiten jeweils getrennt zu prüfen. Der Senat folgt nicht der vom Kläger vertretenen Auffassung, dass es sich bei der Tätigkeit eines Syndicusanwaltes um einen einheitlichen Anwaltsberuf, ausgeübt an zwei Arbeitsstellen, handelt, der bei der Prüfung im Rahmen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI einheitlich zu behandeln ist. Bei der Tätigkeit eines Rechtanwaltes handelt es sich um eine Dienstleistung höherer Art mit einer aus dem Status eines Organs der Rechtspflege (§ 1 BRAO) fließenden und von der Form der Ausübung nicht berührten sachlichen Weisungsfreiheit und einem durch Sachzwänge (Gerichtstermine, Beratungstermine, Umfang der Praxis) bestimmten zeitlichen und örtlichen Arbeitsablauf (BSG, Urteil vom 14.05.1981, BB 1981, 1581 ). Ein Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Die Beteiligung an der Regelung von Rechtsangelegenheiten umfasst neben der Prozessvertretung die gesamte außergerichtliche rechtsvermittelnde, -schlichtende und -gestaltende Tätigkeit (Feuerich/Weyland, BRAO, 2003, § 3 Rdnr. 1 ff; LSG NW, Urteil vom 16.07.2001, L 3 RA 73/00 ). Dabei geht die BRAO davon aus, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes in der Regel als freier Beruf ausgeübt wird, ein Rechtsanwalt kann als Angestellter nur bei einem Arbeitgeber tätig sein, der selbst Rechtsanwalt ist und damit den anwaltlichen Standespflichten unterliegt. Ein angestellter Rechtsanwalt unterliegt den selben Rechten und Pflichten wie ein freier Rechtsanwalt (Feuerich/Weyland, a.a.O., § 2 Rdnr. 29). Zwar ist er gegenüber den Ratsuchenden nicht eigenverantwortlich tätig, die von der BRAO geforderte Eigenverantwortlichkeit wird von dem Arbeitgeber-Rechtsanwalt wahrgenommen. Jedoch muss der Arbeitgeber-Rechtsanwalt einem angestellten Rechtsanwalt ermöglichen, gegenüber Ratsuchenden verantwortlich tätig zu sein und die in § 27 Abs. 1 BRAO vorgeschriebene Kanzleipflicht zu erfüllen (Feuerich/Weyland, a.a.O., § 2 Rdnr. 18 ff; Wettlaufer, AnwBl. 1989, 194). Charakteristisch für einen Rechtsanwalt i.S.v. § 46 BRAO, der auch als Syndicusanwalt bezeichnet wird, ist, dass er als Rechtsanwalt zu einem nicht anwaltlichen, also standesrechtlich nicht gebundenen Arbeitgeber in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen ständigen Beschäftigungsverhältnis steht und seine Arbeitszeit und Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss, wobei diese Tätigkeit auch die Ausübung von Rechtsberatung umfassen kann. Die Ausübung von rechtsbesorgender angestellten Tätigkeit außerhalb des Anwaltsberufs stellt kein Zulassungshindernis nach § 7 Nr. 8 BRAO zur Rechtsanwaltschaft dar, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besteht, den Rechtsanwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als bloß gelegentlich auszuüben. Denn die Ausübung einer Anwaltstätigkeit erfordert einen rechtlichen und tatsächlichen Handlungsspielraum, der ein Mindestmaß an Unabhängigkeit und Professionalität des Rechtsanwalts sichern soll. (BGH, Beschluss vom 16.11.1998, AnwZ (B) 44/98 , NJW-RR 1999, 570 -571; § 37 Rdnr. 120 ff). Als freier Rechtsanwalt unterliegt ein Syndicusanwalt den prozessualen Vertretungs- und Tätigkeitsverboten des § 46 BRAO. Der Gesetzgeber hat damit die Möglichkeit eingeräumt, dass die Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt auch in einem Nebenberuf ausgeübt werden kann. Demnach hat ein Syndicusanwalt zwei Tätigkeitsbereiche - einen dienstvertraglich gebundenen und einen als freien Anwalt - (Feuerich/Weyland, a.a.O., § 46 Rdnr. 1 ff). Der Kläger ist in dieser Weise als Syndicusanwalt tätig. Entgegen der Auffassung des Klägers ist bei der Prüfung der Frage, ob seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) als "berufsspezifische" i.S.d. § 6 Abs. 1 SGB VI, also als anwaltliche Tätigkeit zu beurteilen ist, nicht ausschließlich darauf abzustellen, ob er im Rahmen seiner Tätigkeit als Angestellter der Beigeladenen zu 1) überwiegend Tätigkeiten i.S.v. § 3 BRAO (Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsanwendung und Rechtsvermittlung) ausübt. Die in der Literatur vertretene Auffassung, dass bei einem Syndicusanwalt die Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 1 SGB VI nicht nur zugunsten der Tätigkeit als freier Rechtsanwalt sondern auch zugunsten der Tätigkeit als Angestellter in einem Unternehmen eingreift, wenn dieser im Rahmen seiner Tätigkeit als Angestellter eines Unternehmens Tätigkeiten i.S.v. § 3 BRAO (Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsanwendung und Rechtsvermittlung) ausübt und diese Tätigkeiten im Rahmen des Angestelltenverhältnis das überwiegende Schwergewicht zukommt (siehe Kilger, AnwBl. 1992, 438; AnwBl. 1999, 571), stellt kein sachgerechtes Kriterium zur Unterscheidung anwaltlicher von sonstiger juristischer Tätigkeit dar. Auch andere privatrechtlich Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, können im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnises rechtsbesorgende Tätigkeiten erbringen, ohne dass dies anwaltliche Tätigkeiten sein müssen (Feuerich/Weyland, a.a.O., § 46 Rdnr. 3; Kramer, DAngVers 1996, 154; siehe auch BSG, Urteil vom 30.4.1997, 12 RK 34/96 und 12 RK 20/96 ;). Die Entscheidung eines als juristischer Angestellter beschäftigten Versicherten, nebenberuflich eine Tätigkeit als freier Rechtsanwalt auszuüben, ändert nicht den Charakter der dienstvertraglich ausgeübten Beschäftigung. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats eingeräumt. Insbesondere der Inhalt und die Ausübung der Tätigkeit sowie der Umfang des sich aus dem Dienstvertrag ergebenden Weisungsrechts der Beigeladenen zu 1) hat sich nach den eigenen Einlassungen des Klägers nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt nicht geändert. Das alleinige Abstellen auf das Kriterium "überwiegende Ausübung von rechtsbesorgenden Tätigkeiten im Dienstverhältnis" für die Begründung der Befreiung birgt die Gefahr der Umgehung der Vorschriften über die Versicherungspflicht. Denn die Zulassung als Syndicusanwalt erfordert nicht, dass die Tätigkeit als freier Anwalt in gewissem Umfang tatsächlich ausgeübt wird. Es muss nur durch Zustimmung des Arbeitgebers gesichert sein, dass die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit neben der Angestelltentätigkeit möglich ist (Feuerich/Weyland, a.a.O., § 7 Rdnr. 132). Dieses Kriterium würde durch die Ausübung einer zeitlich unbedeutenden Nebenbeschäftigung die Möglichkeit eröffnen, die Solidargemeinschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verlassen und sich stattdessen in einer eigenen Gruppe mit günstigerer Risikostruktur abzusichern. Dies widerspricht jedoch dem mit der Regelung § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.1 SGB VI verfolgten Zweck, eine fortschreitende Auszehrung des beitragspflichtigen Personenkreises durch eine Ausweitung berufsständischer Versorgungswerke und damit eine Gefährdung der finanziellen Stabilität der Rentenversicherung zu verhindern ( BT-Drucks. 13/2590 , 18). Auch die Verwaltungspraxis der Beklagten, wonach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.1 SGB VI auch die Angestelltentätigkeit eines Syndicusanwaltes erfasst, wenn dieser für seinen Arbeitgeber eine rechtsbesorgende Tätigkeit in "anwaltlicher Qualität" ausübt, ist nicht zutreffend. Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass das Kriterium "anwaltliche Tätigkeit für einen nicht anwaltlichen Arbeitgeber" umstritten ist und von ihr nicht beschrieben werden kann, sie vielmehr von der Einschätzung der Tätigkeit durch den jeweiligen Arbeitgeber abhängig ist. Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, ein Syndicusanwalt trete im Rahmen rechtsberatender und - vertretender Tätigkeit generell als Rechtsanwalt auf und übe dabei jeweils genuin anwaltliche Tätigkeit aus. Sowohl bei der Rechtsberatung und - Vertretung eines Ratsuchenden ohne dienstvertragliche Bindung wie auch bei der Rechtsberatung und - besorgung für den eigenen Arbeitgeber handele es sich um anwaltliche Tätigkeit. Dabei wird eingeräumt, dass ein Syndicus im Innenverhältnis selbstverständlich auch nichtanwaltlich tätig sein könne, und deshalb auch im Dienstverhältnis durch besondere Maßnahmen sein eigenes Handeln als Anwalt nach außen deutlich machen müsse. Dazu gehöre u.a. die Kennzeichnung der Akten als Anwaltsakten und als vertraulich, die Absonderung aller anwaltlichen Papiere durch äußerliche Trennung und die Beachtung der Verschwiegenheit, des Hervorhebens seiner anwaltlichen Stellung beim Handeln gegenüber Dritten (siehe Prof. Dr. Q, AnwBl. 2001, 313 m.w.N.). Demnach ist nicht nur der Inhalt (Rechtsbesorgung), sondern auch die Art und Weise der Ausübung für die Beurteilung der abhängigen Beschäftigung als "anwaltlich" maßgebend. Diese Auffassung geht fälschlich davon aus, dass der Syndicusanwalt einen Beruf ausübt, sofern er in dem ihn beschäftigenden Unternehmen nicht völlig berufsfremd einsetzt wird, es sich also um einen einheitlichen Anwaltsberuf, ausgeübt an zwei Arbeitsstellen, handelt (Prof. Dr. Q, AnwBl. 2001, 313 m.w.N; Kilger, AnwBl. 1999, 571). Unabhängig davon, dass der Kläger nach seinen eigenen Einlassungen die von dieser Auffassung geforderten Kriterien für die Annahme einer "echten" Syndicusanwalttätigkeit nicht erfüllt, schließt sich der Senat nach eigener Prüfung, insbesondere unter Beachtung der Tatsache, dass die Eigenverantwortlichkeit des Rechtsanwaltes im Verhältnis zum Mandanten wesentlich prägend ist (BGH, Beschlüsse vom 10.11.1975, AnwZ (B 9/75) und vom 21.01.1975, AnwZ (B 6/74)), der in der Rechtsprechung vertretenden Auffassung an, dass ein Syndicusanwalt zwei Berufe ausübt, den eines selbständigen Rechtsanwaltes und den eines Angestellten in einem Unternehmen. Die Tätigkeit eines Syndicusanwaltes für seinen Dienstherrn entspricht nicht dem anwaltlichen Berufsbild, wie es in der Vorstellung der Allgemeinheit besteht, nämlich dem des unabhängigen freiberuflich tätigen Rechtsanwaltes, sondern unterliegt dem Prinzip der Über- und Unterordnung. Ein Syndicusanwalt wird innerhalb seines festen Beschäftigungsverhältnisses nicht anwaltlich tätig (BGH, Urteil vom 25.02.1999, IX ZR 384/97 , BGHZ 141, 69 mit Darstellung des Meinungsstandes; Beschlüsse vom 14.07.2003, NotZ 1/03 und NotZ 2/03 NJW 2003, 2750 und 2752; Beschluss vom 13.01.2003, AnwZ (B) 25/02 ; Beschluss vom 18.06.2001, AnwZ (B) 41/00 , NJW 2001, 3130 ;BAG, Beschluss vom 19.03.1996, 2 AZB 36/95 , BAGE, 239 - 243; FG Bremen, Beschluss vom 19.06.2000, AZ.: 297056K2, EFG 2000, 885; BVerfG, Beschluss vom 04.11.1992; 1 BvR 79/85 , NJW 1993, 317 ) bejahend: Feuerich/Weyland, § 46 BRAO Rdnr. 3 f; verneinend: Kilger, AnwBl. 1999, 571). Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung des Berufsausübungsrechts für Rechtsanwälte betont, dass ein Rechtsanwalt, der im Hauptberuf als Angestellter seinen Arbeitgeber in rechtlichen Angelegenheiten berät, in seiner Eigenschaft als rechtlicher Berater seines Arbeitgebers nicht Rechtsanwalt mit allen Rechten und Pflichten ist. Das in den §§ 1 - 3 BRAO normierte Berufsbild des Rechtsanwaltes sei mit der Tätigkeit unvereinbar, wenn der Syndicus im Rahmen seines Dienstverhältnisses als Anwalt auftrete. Bei der Tätigkeit, die der Syndicus für seinen Dienstherrn leiste, seien die durch das Recht der freien Advokatur gekennzeichneten typischen Wesensmerkmale der freien Berufsausübung, die das Bild des Rechtsanwaltes bestimmten, nicht gegeben. Eine freie und unregelmentierte Selbstbestimmung wäre im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, in dem der Betreffende grundsätzlich dem Prinzip der Über- und Unterordnung unterliege, nicht gewährleistet ( BT-Drucks. 12/7656 ). Für den Senat sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, wonach im Sozialversicherungsrecht die beiden Tätigkeitsbereiche eines Syndicusanwaltes - einen dienstvertraglich gebundenen und einen als freien Rechtsanwalt - als einheitliche Tätigkeit zu werten sind, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich von einander abgrenzbare, mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten verbundene Beschäftigungen handelt. Es handelt sich um ein eindeutiges formelles Abgrenzungskriterium, das dem Charakter des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI als Ausnahmevorschrift und dem Erfordernis von eindeutigen Zuordnungskriterien, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Versicherten in der Massenverwaltung, entspricht. Die in der Literatur und teilweise von der Beklagten in der Verwaltungspraxis vertretenen Auffassungen sind hingegen mit dem die Rentenversicherung prägenden Solidarprinzip nicht vereinbar. Die Verpflichtung des Klägers für seine Tätigkeit als angestellter Jurist Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und für seine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk zu entrichten, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem berufsständischen Versorgungsrecht handelt es sich um selbständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien. Es ist mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, dass ein nebenberuflich als selbständiger Rechtsanwalt tätiger Angestellter, der aufgrund seiner hauptberuflichen Angestelltentätigkeit bereits Zwangsmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, daneben auch Zwangsmitglied ohne Befreiungsmöglichkeit in einem berufsständischen Versorgungswerk sein kann, wenn auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Mitgliedes Rücksicht genommen und eine unzumutbare Überversorgung vermeiden wird (BVerwG, Beschluss vom 23.3.2000, 1 B 15/00 m.w.N; Beschluss vom 30.8.1996, 1 B 29/96 , Beschluss vom 21.2.1994, 1 B 19/93 ; NJW 1994,899). Letzteres wird durch die Regelung in § 30 Abs. 7 der Satzung der Beigeladenen zu 2) gewährleistet. Danach haben Mitglieder, die - wie der Kläger - als abhängig Beschäftigte Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, lediglich für ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk zu leisten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Permalink: https://openjur.de/u/103656.html ( https://oj.is/103656 ) Volltext Druckansicht Zitate 21 Zitiert 26 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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