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FG Köln, Urteil vom 21.04.2005 - 10 K 2476/00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob auf Umsätze des Klägers der v

gewiesen werden, dass durch Carsharing die Pkw-Bestandsdichte evident verringert werde. Dadurch werde Verkehrsraum und Rohstoffe eingespart. die Pkw-Nutzung personenbezogen pro Carsharing-Nutzer sowohl

Kilometerleistung als auch

Fahrtenhäufigkeit und damit die Umweltbelastung erheblich gemindert werde. der Benutzungsgrad von Pkw erheblich erhöht und dadurch eine wesentliche Verringerung der personenbezogenen Umweltbelastung errecht werde. die Mobilität mit dem Pkw rationaler geplant und dadurch viele Wege mit Pkw eingespart würden. wesentliche Einsparungen im innerstädtischen Verkehrsraum für umweltpolitische Maßnahmen gewonnen würden. Der Kläger beantragt, unter Änderung der angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheide für 1996 bis 1998 vom 7. Dezember 1999 die Umsatzsteuer für 1996 auf ./. ... DM, für 1997 auf .... DM und für 1998 auf ./. ... DM festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Gründe Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide in Gestalt der Umsatzsteueränderungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO -. Der Beklagte hat zu Recht die Umsätze des Klägers, die er durch die Überlassung von vereinseigenen Fahrzeugen an seine Mitglieder erzielt, dem normalen Umsatzsteuersatz und nicht dem ermäßigen Umsatzsteuersatz unterworfen.

§ 12Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes – USt

G – beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz bis zum 31. März 1998 15 v.H., danach 16 v.H. Die vom Kläger aus dem sog. Carsharing erzielten Umsätze unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz, da insoweit kein Zweckbetrieb vorliegt. Die Steuer ermäßigt sich auf 7 v.H. u.a. für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a Satz 1 UStG. Dies gilt

Satz 2 jedoch nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden.

§ 64Abs.

1 der Abgabenordnung 1977 – AO – verliert eine Körperschaft die Steuervergünstigung für die Umsätze, die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb ist. Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nichtbegünstigten Betrieben der selben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist, § 65 AO. Der Senat hat im Streitfall bereits erhebliche Bedenken, ob der Kläger gemeinnützig ist. Ein Verein ist dann nicht gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung tätig, wenn er u.a. nicht selbstlos tätig ist.

§ 55Abs.

1 Nr. 1 Satz 2 AO dürfen die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Zuwendungen sind wirtschaftliche Vorteile, die die Körperschaft unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt einem Dritten zukommen lässt (vgl. Bundesfinanzhof – BFH – Urteil vom

  1. Oktober 1991 I R 19/91 , Bundessteuerblatt – BStBl – II 1992, 62; FG Köln, Urteil vom
  2. Oktober 2002 13 K 1465/00 , Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2003, 422). Im Streitfall spricht einiges dafür, dass die Mitglieder durch das Carsharing Zuwendungen im vorgenannten Sinne erhalten. Der Kläger weist selbst darauf hin, dass die Kosten des Autos beim Carsharing immer nur bei tatsächlicher Nutzung anfallen. Demgegenüber koste beim eigenen Auto die sog. ruhende Nutzung am meisten, also der Stillstand in der Garage. Durch das Carsharing spare das Mitglied Geld. Diese Argumentation des Klägers könnte dafür sprechen, dass er in erster Linie nicht für die Allgemeinheit tätig werden will, sondern die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder wahrnimmt, was die Gemeinnützigkeit ausschließen würde (vgl. Tipke in Tipke/Kruse, AO, FGO, Kommentar, § 55 AO, Tz. 6 (Stand Juli 2001)). Der Senat lässt im Streitfall letztendlich dahingestellt, ob die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bereits an der fehlenden Gemeinnützigkeit des Klägers scheitert. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Umsätze des Klägers scheitert jedenfalls daran, dass das Carsharing kein Zweckbetrieb ist. Die Zwecke des Vereins (Förderung eines umweltschonenden Verhaltens und die Verminderung der durch das Auto verursachten Umweltbelastung) werden nicht nur durch das Carsharing erreicht. Der Kläger bietet seinen Mitgliedern vielmehr eine umfangreiche Palette von Vergünstigungen, durch die jeweils die Umwelt geschont werden soll. So erhalten die Mitglieder Vergünstigungen beim Anmieten von Fahrrädern und der Anmietung von Pkw´s bei einer großen international tätigen Automobilvermietfirma. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb "Carsharing" ist somit nicht das einzige Mittel des Klägers, die steuerbegünstigten Zwecke zu erreichen (vgl. zu diesem Erfordernis Tipke, a.a.O., § 65 AO, Tz. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen (Stand Oktober 2001)). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat lässt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Die Klärung der Frage, ob sog. Carsharingvereine gemeinnützig und ggfls. im Rahmen eines Zweckbetriebs tätig sind, ist von allgemeinem Interesse. Permalink: https://openjur.de/u/104160.html ( https://oj.is/104160 ) Volltext Druckansicht Zitate 2 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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