gewiesen werden, dass durch Carsharing die Pkw-Bestandsdichte evident verringert werde. Dadurch werde Verkehrsraum und Rohstoffe eingespart. die Pkw-Nutzung personenbezogen pro Carsharing-Nutzer sowohl
Kilometerleistung als auch
Fahrtenhäufigkeit und damit die Umweltbelastung erheblich gemindert werde. der Benutzungsgrad von Pkw erheblich erhöht und dadurch eine wesentliche Verringerung der personenbezogenen Umweltbelastung errecht werde. die Mobilität mit dem Pkw rationaler geplant und dadurch viele Wege mit Pkw eingespart würden. wesentliche Einsparungen im innerstädtischen Verkehrsraum für umweltpolitische Maßnahmen gewonnen würden. Der Kläger beantragt, unter Änderung der angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheide für 1996 bis 1998 vom 7. Dezember 1999 die Umsatzsteuer für 1996 auf ./. ... DM, für 1997 auf .... DM und für 1998 auf ./. ... DM festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Gründe Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide in Gestalt der Umsatzsteueränderungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO -. Der Beklagte hat zu Recht die Umsätze des Klägers, die er durch die Überlassung von vereinseigenen Fahrzeugen an seine Mitglieder erzielt, dem normalen Umsatzsteuersatz und nicht dem ermäßigen Umsatzsteuersatz unterworfen.
G – beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz bis zum 31. März 1998 15 v.H., danach 16 v.H. Die vom Kläger aus dem sog. Carsharing erzielten Umsätze unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz, da insoweit kein Zweckbetrieb vorliegt. Die Steuer ermäßigt sich auf 7 v.H. u.a. für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a Satz 1 UStG. Dies gilt
Satz 2 jedoch nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden.
1 der Abgabenordnung 1977 – AO – verliert eine Körperschaft die Steuervergünstigung für die Umsätze, die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb ist. Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nichtbegünstigten Betrieben der selben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist, § 65 AO. Der Senat hat im Streitfall bereits erhebliche Bedenken, ob der Kläger gemeinnützig ist. Ein Verein ist dann nicht gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung tätig, wenn er u.a. nicht selbstlos tätig ist.
1 Nr. 1 Satz 2 AO dürfen die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Zuwendungen sind wirtschaftliche Vorteile, die die Körperschaft unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt einem Dritten zukommen lässt (vgl. Bundesfinanzhof – BFH – Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.