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LAG Hamm, Beschluss vom 27. April 2005 - Az. 10 TaBV 144/04

Die Versetzung eines Arbeitnehmers von einem Betrieb des Arbeitgebers in einen anderen Betrieb desselben Arbeitgebers stellt eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 S.1 BetrVG dar und unterliegt auch

§ 95Nr. 36 ; BAG, Beschluss vom 12.11.2002 - AP Betr

VG 1972 § 99 Einstellung Nr. 41; BAG, Beschluss vom 21.01.2003 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 117 ; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG,

  1. Aufl., § 81 Rz. 23). Vorliegend streiten die Beteiligten darüber, ob dem antragstellenden Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG auch dann zusteht, wenn ein Arbeitnehmer nach Rückkehr aus einem vereinbarten unbezahlten Sonderurlaub zur Personalserviceagentur V1xxxxx wechseln soll und dies nicht auf einem ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers beruht. Dieser Streit kann im Wege eines Feststellungsbegehrens geklärt werden. Dem Feststellungsbegehren des Betriebsrats steht auch nicht entgegen, dass die vom Betriebsrat in der Antragsschrift namentlich benannten Mitarbeiter inzwischen aus dem Betrieb der Arbeitgeberin ausgeschieden sind. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass nach wie vor Fälle vorhanden sind, in denen Mitarbeiter sich in einem unbezahlten Sonderurlaub befinden und deren Rückkehr und ein möglicher Wechsel zur V1xxxxx demnächst zu erwarten ist. Das Feststellungsbegehren des Betriebsrats ist trotz des Ausscheidens der Mitarbeiter L2xxxxxx und B4xxxxx allein deshalb gegeben, weil der Arbeitgeber das vom Betriebsrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nach wie vor bestreitet (vgl. BAG, Urteil vom 25.10.2004 - DB 2005, 1227 ). II. Der Feststellungsantrag des Betriebsrats ist auch begründet. Dem antragstellenden Betriebrat steht ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG auch in den Fällen zu, in denen ein Arbeitnehmer nach Rückkehr aus dem vereinbarten unbezahlten Sonderurlaub zur V1xxxxx wechseln soll und dies nicht auf einem ausdrücklichen Wunsch des betroffenen Arbeitnehmers beruht. Dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend erkannt.
  2. Für den antragstellenden Betriebsrat stellt sich der Wechsel eines Arbeitnehmers nach Rückkehr aus einem vereinbarten unbezahlten Sonderurlaub zur V1xxxxx um eine Versetzung im Sinne der §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dar. Nach der Legaldifinition in § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist eine Versetzung die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Unter Arbeitsbereich ist dabei der konkrete Arbeitsplatz einschließlich seiner Beziehungen zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht zu verstehen. Die Zuwendung eines anderen Arbeitsbereichs liegt dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer Tätigkeitsbereich übertragen wird, so dass der Gegenstand der nunmehr geforderten Arbeitsleistung, also der Inhalt der Arbeitsaufgabe, ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert (BAG, Beschluss vom 19.02.1991 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 25 ; BAG, Beschluss vom 23.11.1993 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 33; BAG, Beschluss vom 02.04.1996 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 34 ; BAG, Beschluss vom 29.02.

§ 95Nr. 36 ; LAG Hamm, Beschluss vom 10.10.2003 - NZA-RR 2004, 136 ; Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 103; DKK/Kittner, Betr

VG, 9. Aufl., § 99 Rz. 90). Dabei kommt es darauf an, ob sich die Tätigkeiten vor und nach der Zuweisung so voneinander unterscheiden, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine andere angesehen werden kann (BAG, Beschluss vom 22.04.1997 - AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 14 ; BAG, Beschluss vom 29.02.

§ 95Nr.

36 ). Allerdings stellt nicht jede Änderung des Arbeitsbereichs eine mitbestimmungspflichtige Versetzung dar; die Veränderung muss vielmehr so erheblich sein, dass ein vom bisherigen zu unterscheidender Arbeitsbereichs vorliegt und sich das Gesamtbild der Tätigkeit ändert (BAG, Beschluss vom 23.11.1993 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 33; BAG, Urteil vom 02.04.1996 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 34 ; BAG, Beschluss vom 29.02.

§ 95Nr.

36 ; Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 104; DKK/Kittner, a.a.O., § 99 Rz. 91). Nach diesen Grundsätzen muss bei einem Wechsel eines aus einem unbezahlten Sonderurlaub zurückkehrenden Arbeitnehmers zur V1xxxxx eine Versetzung gesehen werden. Eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegt nämlich regelmäßig schon dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsort zugewiesen wird. Zum Arbeitsbereich im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gehört nämlich in erster Linie der Arbeitsort. Ein Ortswechsel wird schon nach allgemeiner Anschauung als Versetzung angesehen. Nur eine geringfügige räumliche Verlegung des bisherigen Arbeitsplatzes am selben Ort stellt noch keine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG dar (BAG, Beschluss vom 10.04.1984 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 4 ; BAG, Beschluss vom 29.02.

§ 95Nr. 36 ; Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 121; Erf

K/Kania, 5. Aufl., § 99 BetrVG Rz. 15); darüber hinaus stellt auch die Versetzung eines Arbeitnehmers von einem Betrieb eines Arbeitgebers in einen anderen Betrieb desselben Arbeitgebers eine Versetzung im Sinne der §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dar (BAG, Beschluss vom 20.09.1990 - AP Nr. 84 zu § 99 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 19.02.1991 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 26 ; BAG, Urteil vom 26.01.1993 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 102 ; Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 19 und 147; DKK/Kittner, a.a.O, § 99 Rz. 95; ErfK/Kania, a.a.O., § 99 BetrVG Rz. 15 m.w.N.). Ein Arbeitnehmer wird stets dann in einem anderen Arbeitsbereich tätig, wenn er in einem anderen Betrieb tätig wird. Wird ein Arbeitnehmer auf Dauer in einen anderen Betrieb desselben Arbeitgebers versetzt, bedarf es neben der Zustimmung des Betriebsrats des aufnehmenden Betriebes auch der Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebes, wenn der Arbeitnehmer mit der Versetzung nicht einverstanden ist. So liegt der vorliegende Fall. Die betroffenen Arbeitnehmer waren zuletzt Arbeitnehmer der Privatkundenniederlassung Nordwest der Arbeitgeberin. Sie sollen nunmehr zur V1xxxxx, einem anderen Betrieb der Arbeitgeberin wechseln. 2. Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht erkannt, dass der Umstand, dass die betroffenen Arbeitnehmer, für die der antragstellende Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG reklamiert, zuvor sich in einem unbezahlten Sonderurlaub befunden haben und ihr Arbeitsverhältnis bislang geruht hat, das Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG nicht ausschließt. Dem Mitbestimmungsrecht des § 99 BetrVG unterfallen alle Arbeitnehmer, die in den Betrieb eingegliedert sind. Auf das Rechtsverhältnis, in dem diese Personen zum Arbeitgeber als Betriebsinhaber stehen, kommt es nicht an (BAG, Beschluss vom 22.04.1997 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 18; Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 18). Dass bei einem Wechsel eines Arbeitnehmers der Arbeitgeberin zur V1xxxxx der Arbeitsbereich des betroffenen Arbeitnehmers geändert wird und auch die Stellung des betroffenen Arbeitnehmers in der betrieblichen Organisation eine Änderung erfährt, stellt auch die Arbeitgeberin nicht in Abrede. Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin war aber der betroffene Arbeitnehmer, der sich vor seinem Wechsel zur V1xxxxx in unbezahltem Sonderurlaub befunden hat, in die betriebliche Organisation der jeweiligen Niederlassung eingegliedert. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Für das Eingreifen eines Mitbestimmungsrechtes in personellen Angelegenheiten nach § 99 BetrVG ist der Umstand, ob der betroffene Arbeitnehmer in der letzten Zeit vor Durchführung der personellen Maßnahme tatsächliche Arbeitsleistungen erbracht hat, nicht von Bedeutung. Der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters infolge der Vereinbarung eines unbezahlten Sonderurlaubs geruht hat, führt nicht dazu, dass der Arbeitnehmer nicht mehr in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist und die Zuordnung des Arbeitnehmers zu diesem Betrieb aufgehoben würde. Auch die Betriebszugehörigkeit wird durch das Ruhen eines Arbeitsverhältnisses nicht aufgehoben. In der arbeitsrechtlichen Literatur und in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsgesetz ist anerkannt, dass auch derjenige, der vorübergehend von seiner Arbeitspflicht befreit ist, dadurch nicht seine Betriebszugehörigkeit verliert. Auch ein ruhendes Arbeitsverhältnis steht etwa einer Wahlberechtigung eines Arbeitnehmers nach § 7 BetrVG nicht entgegen. Das gilt auch für längerfristige Zeiträume, in denen das Arbeitsverhältnis ruht (Fitting, a.a.O., § 7 Rz. 29; DKK/Schneider, a.a.O., § 7 Rz. 12; Richardi/Thüsing, BetrVG, 9. Aufl., § 7 Rz. 42 f.; Kreutz, GK-BetrVG, 7. Aufl., § 7 Rz. 22; Reichold in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrechtskommentar, 2004, § 7 BetrVG Rz. 13; LAG Hamburg, Beschluss vom 14.07.1999 - 8 TaBV 5/99 -). Bereits das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bei der Vereinbarung eines unbezahlten Sonderurlaubs lediglich die beiderseitigen Hauptpflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, nämlich die Vergütungspflicht und die Arbeitspflicht, suspendiert sind. Die Nebenpflichten, angepasst an die jeweiligen tatsächlichen Umstände, bestehen jedoch weiter fort. Auch die rechtliche und tatsächliche Zugehörigkeit zum Betrieb bleibt während des ruhenden Arbeitsverhältnisses erhalten. Der Umstand, dass der betroffene Arbeitnehmer vor seinem Wechsel zur V1xxxxx keine Arbeitsleistungen mehr erbracht hat, hebt die Betriebszugehörigkeit und die Zuordnung des Arbeitnehmers zum jeweiligen Betrieb nicht auf.

  1. b)Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin kommt auch eine analoge Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG auf die Fälle der vorliegenden Art nicht in Betracht. § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG regelt zwar, dass Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, nicht mehr wahlberechtigt sind. Diese Regelung geht ersichtlich davon aus, dass bei einer Beurlaubung von mehr als sechs Monaten die Betriebszugehörigkeit nicht mehr erhalten bleibt. Diese Regelung kann jedoch nicht auf das Betriebsverfassungsgesetz übertragen werden (Richardi/Thüsing, a.a.O., § 7 Rz. 43; Reichold, a.a.O., § 7 Rz. 13; a.A.: Kreutz, a.a.O., § 7 Rz. 22). Eine dem § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG entsprechende Regelung fehlt im Betriebsverfassungsgesetz. Diese Regelungslücke kann nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG geschlossen werden. Der Betriebsrat verweist zu Recht darauf, dass die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahre 2001 umfassend reformiert worden sind. Wenn der Gesetzgeber eine vergleichbare Regelung in das Betriebsverfassungsgesetz hätte aufnehmen wollen, hätte er hierzu im Jahre 2001 Gelegenheit gehabt. Die Problematik ist nämlich seinerzeit hinreichend bekannt gewesen. Eine planwidrige Regelungslücke war nicht vorhanden.
  2. c)Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die betroffenen Arbeitnehmer bei Antragsstellung bzw. bei Bewilligung eines unbezahlten Sonderurlaubs durch das von der Arbeitgeberin herausgegebene Merkblatt darauf hingewiesen worden sind, dass sie nach Rückkehr aus dem Sonderurlaub ggf. einen anderweitigen Einsatz oder auch einen Wechsel des Arbeitsortes und des Aufgabenbereichs hinzunehmen haben. Dieser Umstand betrifft allenfalls die individualrechtlichen Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber der Arbeitgeberin, nicht die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 99 BetrVG. Aus der Kenntnisnahme vom Inhalt des Merkblattes kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der betroffene Mitarbeiter mit einem Wechsel zur V1xxxxx einverstanden ist.
  3. d)Schließlich hat das Arbeitsgericht auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Schutzzweck der Norm des § 99 Abs. 1 BetrVG es gebietet, sie auch in den Fällen anzuwenden, in denen Arbeitnehmer nach Rückkehr aus einem unbezahlten Sonderurlaub in einen anderen Betrieb versetzt werden sollen. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG dient vor allem dem Schutz der Interessen der Belegschaft und daneben auch dem Schutz des einzelnen von der personellen Maßnahme, insbesondere einer Versetzung, betroffenen Arbeitnehmers (BAG, Beschluss vom 20.09.1990 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 84; BAG, Beschluss vom 19.02.1991 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 26 ). Dies ergibt sich aus den einzelnen Zustimmungsverweigerungsgründen des § 99 Abs. 2 BetrVG. Dieser Schutzzweck besteht auch dann, wenn ein Arbeitnehmer nach Ruhen eines Arbeitsverhältnisses wegen unbezahlten Urlaubs in einen anderen Betrieb versetzt werden soll. Zwar werden vielfach Zustimmungsverweigerungsgründe nicht in Betracht kommen können, wenn der Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers, der sich in unbezahltem Sonderurlaub befindet, inzwischen weggefallen ist. Es ist aber, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, beispielsweise denkbar, dass Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrVG in Frage kommen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass durch die Versetzung eines Arbeitnehmers andere Arbeitnehmer im Betrieb Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. In erster Linie können jedoch Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG infrage kommen, wenn der betroffene Arbeitnehmer durch die Versetzung benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person liegenden Gründe gerechtfertigt erscheint. Diese gesetzliche Überprüfungsmöglichkeit, die dem Betriebsrat des abgebenden Betriebs zusteht, kann dem Betriebsrat auch nicht nach der Rückkehr aus einem unbezahlten Sonderurlaub entzogen werden. III. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Beschwerdekammer die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG. Schierbaum Möllers Himmelmann /N. Permalink: http://openjur.de/u/104259.html Kommentare

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