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LAG Köln, Urteil vom 18.02.2005 - 11 Sa 893/04

1. Das für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften vom BAG entwickelte dreistufige Prüfungsschema ist auf Änderungen laufender Betriebsrenten nicht ohne weiteres übertragbar. 2. Die Änderung laufender

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AVG Ablösung). Entgegen der Ansicht des Klägers ist die aus § 11 seines Arbeitsvertrages vom 14.01.1972 herzuleitende dynamische Verweisung auf die jeweilige Versorgungsordnung nicht nur auf die Ebene der Dienstvereinbarungen zu beschränken, sondern umfasst auch die Regelung der Altersversorgung durch den Tarifvertrag vom 01.07.2003 (TV-VZ 2003). Gegenteiliges lässt sich nicht aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.09.1997 ( 3 AZR 529/96 , in EZA Nr.

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AVG Ablösung) herleiten. Wenn das Bundesarbeitsgericht im vorbezeichneten Urteil für den identischen Wortlaut einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahmeklausel bei der Beklagten ausführt, dass nach dieser Vereinbarung eine Altersversorgung nach den jeweils geltenden Bestimmungen einer Dienstvereinbarung geschuldet sei, so stellt dies ausweislich der weiteren Begründung keine Begrenzung der Rechtsnormqualität der in Bezug genommenen Versorgungsordnungen dar. Das Bundesarbeitsgericht weist nämlich zur Begründung der Jeweiligkeitsklausel darauf hin, dass der Arbeitgeber, der Ruhestandsleistungen nach einheitlichen Regeln erbringen wolle, durch die Bezugnahme auf die jeweils geltenden kollektivrechtlichen Regelungen verhindern wolle, dass die Rentner nach jeweils bei Eintritt in den Ruhestand unterschiedlichen kollektivrechtlichen Regelungen unterschiedlich behandelt würden (vgl. BAG a.a.O. unter I 3 der Gründe). Dieser Zweck der Jeweiligkeitsklausel lässt sich aber nicht auf Dienstvereinbarungen beschränken, sondern umfasst auch den Tarifvertrag als weitere kollektivrechtliche Regelung. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die §§ 305 c Absatz 2, 308 Nr. 4 BGB rügt, ist auf § 310 Abs. 4 S. 1 BGB zu verweisen, wonach das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß den § 305 ff. BGB keine Anwendung auf Tarifverträge findet. Die Beklagte hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass der Arbeitsvertrag des Klägers dem in § 3 Abs. 1 M -W vom 06.01.1964 geregelten Musterarbeitsvertrag entspricht und damit eine tarifvertragliche Regelung darstellt. Zudem findet nach § 310 Abs. 4 S. 3 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 3 BGB eine Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB einer in Bezug genommenen tarifvertraglichen Regelung nicht statt (vgl. BAG, Urteil vom 19.03.2003 - 4 AZR 331/02 , in NZA 2003, S. 1207 ff.). 2. Die Dienstvereinbarung vom 31.07.1989 steht der Anwendbarkeit des Tarifvertrages vom 01.07.2003 (TV-VZ 2003) nicht entgegen. Die durch die Kündigung der Dienstvereinbarung vom 31.07.1998 zum 31.07.2001 gemäß § 70 Absatz 4 Satz 2 LPVGNW eingetretene Nachwirkung ist durch den Abschluss des Tarifvertrags vom 01.07.2003 beendet worden. Entgegen der Ansicht des Klägers stellt auch der Tarifvertrag vom 01.07.2003 (TV-VZ 2003) eine Vereinbarung im Sinne des § 70 Abs. 4 S. 2 LPVG NW dar, durch die die Dienstvereinbarung ersetzt und damit ihre Nachwirkung beendet wird. Dies ergibt sich bereits aus dem in § 70 Abs. 1 S. 2 LPVG NW geregelten Tarifvorbehalt, nach dem der Abschluss von Dienstvereinbarungen unzulässig ist, soweit tarifliche Regelungen entgegenstehen. Entsprechend dem das Verhältnis verschiedenrangiger Rechtsquellen regelnden Rangprinzip geht der Tarifvertrag als ranghöhere Norm der rangniedrigeren Regelung der Dienstvereinbarung vor. Dies gilt unabhängig von dem Zeitpunkt ihres Zustandekommens, so dass auch ein späterer Tarifvertrag einer früheren Dienstvereinbarung vorgeht. Der Tarifvertrag über die Versorgungszusage des Westdeutschen Rundfunk Köln vom 01.07.2003 (TV-VZ 2003) stellt eine in sich vollständige, der Dienstvereinbarung vom 31.07.1998 im wesentlichen nachempfundene Regelung der Altersversorgung dar, so dass er zum einen die Nachwirkung der Dienstvereinbarung vom 31.07.1998 nach § 70 Abs. 4 S. 2 LPVG NW beendet, zum anderen auch eine Sperrwirkung nach § 72 Abs. 4 S. 1 LPVG NW hinsichtlich des Mitbestimmungsrechts des Personalrates nach § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 LPVG NW in Fragen der Lohngestaltung, wozu die betriebliche Altersversorgung zu rechnen ist (vgl. BAG, Urteil vom 23.09.1997 - 3 AZR 529/96 , in EzA Nr.

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AVG Ablösung), entfaltet. Der in den §§ 70 Abs. 1, 72 Abs. 4 S. 1 LPVG NW geregelte Tarifvorbehalt steht auch der Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips im Verhältnis von Dienstvereinbarung und Tarifvertrag entgegen. 3. Der Tarifvertrag über die Versorgungszusage im W R K vom 01.07.2003 (TV-VZ 2003) ist nicht wegen Verstoß gegen höherrangiges Recht unwirksam. Auch die Tarifvertragsparteien dürfen bei der Änderung von Altersversorgungsregelungen vorhandene Besitzstände nicht völlig außer Acht lassen, sondern haben die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 20 Abs. 3 GG ergebenen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG Urteil vom 20.02.2001 - 3 AZR 252/00 , in EzA Nr. 24 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien im Verhältnis zur Korrektur der Altersversorgung durch Dienstvereinbarungen aufgrund durch Artikel 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie nicht geringer, sondern größer ist (vgl. BAG a.a.O.). Die als dynamische Verweisung zu verstehende Regelung in § 11 des Arbeitsvertrages vom 14.01.1972 des Klägers führt nicht dazu, dass der Kläger keinen Vertrauensschutz genießt und jede Änderung der Altersversorgungsregelung hinnehmen muss. Die dynamische Verweisung verhindert zwar eine Festschreibung der bei Arbeitsvertragsschluss geltenden Regelungen und ermöglicht spätere Änderungen. Das heißt aber nicht, dass die Altersversorgung beliebig ungestaltet werden kann.

  1. a)Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ein dreiteiliges Prüfungsschema entwickelt (BAG, Urteil vom 17.04.1985 - 3 AZR 72/83 , in EzA Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskasse; Urteil vom 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 , in EzA Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Ablösung; Urteil vom 25.05.2004 - 3 AZR 145/03 , in EzA - SD 2004, Nr. 16, 12 - 14). Dieses ist allerdings auf laufende Betriebsrenten nicht ohne weiteres zu übertragen (BAG, Urteil vom 26.08.1997 - 3 AZR 235/96 , in EzA Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Ablösung; Urteil vom 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 , in EzA Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Ablösung; Urteil vom 20.02.2001 - 3 AZR 515/99 , in EzA - SD 2001, Nr. 22, 14). Das für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften geschaffene dreistufige Prüfungsschema passt nach Eintritt des Versorgungsfalles nicht mehr. Es gibt weder einen nach den Grundsätzen des § 2 Absatz 1 BetrAVG errechneten Teilbetrag noch eine zeitanteilig erdiente Quote eines dienstzeitunabhängigen Berechnungsfaktors noch künftige dienstzeitabhängige Zuwächse. Es ist nicht gerechtfertigt, alle Eingriffe in laufende Betriebsrenten, wie geringfügig sie auch sein mögen, den beiden am stärksten geschützten Stufen zuzuordnen. Die Unterscheidung zwischen dem Stadium vor und nach Eintritt des Versorgungsfalls entspricht den Vorstellungen und Wertungen des Betriebsrentengesetzes. Der Unverfallbarkeitsschutz der § 11 ff. BetrAVG bezieht sich auf das Anwartschaftsstadium und betrifft die Frage, welche Betriebsrente dem Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalles zusteht. Dies zeigt unter anderem der Wortlaut des § 2 Absatz 1 BetrAVG: "bei Eintritt des Versorgungsfalles...". Mit Eintritt des Versorgungsfalles entsteht der Versorgungsanspruch. Einerseits gilt nur für den Versorgungsanspruch, nicht aber für die Versorgungsanwartschaft das Auszehrungsverbot des § 5 Absatz 1 BetrAVG. Andererseits unterliegt die Dynamisierung laufender Betriebsrenten nicht dem Unverfallbarkeitsschutz der § 1 ff. BetrAVG. Für die Anpassung laufender Betriebsrenten schafft § 16 BetrAVG einen Mindestschutz. Sowohl § 5 Abs. 1 BetrAVG als auch § 16 BetrAVG dienen dazu, Wertverluste des Versorgungsanspruchs zu vermeiden oder wenigstens in Grenzen zu halten. Die Unterscheidung zwischen Anwartschaft und laufender Betriebsrente führt nicht dazu, dass die Versorgungsempfänger keinen angemessenen Abänderungsschutz genießen. Wenn nicht die Höhe der Versorgungsanwartschaft, sondern eine andere Rechtsposition der Versorgungsberechtigten betroffen ist, und wenn festgestellt werden soll, welche Eingriffsstufe der Einschränkung der Versorgungsrechte am ehesten entspricht, ist auf die hinter dem Prüfungsschema stehenden Prinzipien zurückzugreifen. Damit bedarf auch die Änderung von laufenden Versorgungsleistungen tragfähiger Gründe. Wie gewichtig die Gründe sein müssen, lässt sich jedoch nicht schematisch beantworten, sondern hängt von den Nachteilen ab, die den Versorgungsberechtigten durch die konkrete Änderung entstehen (BAG, Urteil vom 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 , in EZA Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Soweit ersichtlich, hat sich das Bundesarbeitsgericht bezüglich der Einschränkung von laufenden Betriebsrenten mit der Änderung von Dynamisierungsregelungen befasst, nicht aber mit der Absenkung der gewährten Versorgungsbeträge. Auch hierbei finden nach Auffassung der Kammer obige Grundsätze Anwendung.
  2. b)Die Nachteile, die dem Kläger durch die Einführung des Riester-Korrekturfaktors und die damit einhergehende Absenkung der Gesamtnettoversorgungsobergrenze im Tarifvertrag über die Versorgungszusage beim W R vom 01.07.2003 (TV-VZ 2003) entstehen, sind nicht so schwerwiegend, dass triftige oder sogar zwingende Gründe hierfür verlangt werden müssten. Die erforderlichen sachlichen Gründe liegen vor. Entscheidend ist dabei darauf abzustellen, dass der Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls die ihm zugesagte Betriebsrente ungeschmälert erhielt. Die Einführung des Riester-Korrekturfaktor führt lediglich zu einer geringfügigen Absenkung der gesamten Nettoversorgung des Klägers in Höhe von 16,96 Euro, 17,17 Euro bzw. 17,54 Euro monatlich, die im Verhältnis zu einem Zahlbetrag von 493,94 Euro im Zeitraum Juli 2003 stehen. Die vom Kläger bei Eintritt in den Ruhestand bezogene betriebliche Altersrente zum 01.02.1998 in Höhe von 433,43 Euro wird dabei nicht angetastet. Die als geringfügig anzusehende Absenkung der laufenden Betriebsrentenleistung ist durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt, insbesondere liegen ihr mit Rücksicht auf die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen durch Absenkung der gesetzlichen Rente in Form der sogenannten Riester-Rentenreform veränderte Gerechtigkeitsvorstellungen zugrunde, die geeignet sind, einen sachlich, proportionalen Grund für die Veränderung der Versorgungsregelungen darzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.2001 - 3 AZR 515/99 , in EzA - SD 2001, Nr. 22, 14; Urteil vom 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 , in EzA Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Ablösung). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie nach Artikel 9 Abs. 3 GG eine entsprechende Zurückhaltung bei der Inhaltskontrolle von Tarifverträgen abverlangt. Die Einführung des Riester-Korrekturfaktors ist eine sachgerechte, auch für die Versorgungsempfänger akzeptable Lösung, die unter Berücksichtigung der Richtigkeitsgewähr von Tarifverträgen aus Sicht der Kammer keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.2001 - 3 AZR 515/99 , in EzA - SD 2001 Nr. 22, 14). 4. Eine Unwirksamkeit des tarifvertraglichen Einführung des Riester-Korrekturfaktors für die tarifgebundenen Mitarbeiter der Beklagten wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis zu den außertariflichen Angestellten ist nicht zu erkennen, nachdem die Beklagtenseite vom Kläger unwidersprochen darauf hingewiesen hat, dass auch bei diesen eine entsprechende Korrektur vorgenommen worden ist. 5. Auch die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Korrekturfaktors nach § 14 des Tarifvertrages über die Versorgungszusage beim Westdeutschen Rundfunk vom 01.07.2003 (TV-VZ 2003) sind als gegeben anzusehen. Nach § 14 Abs.1 S. 1 2. HS TV-VZ 2003 ist der Korrekturfaktor anzuwenden, soweit durch die Veränderung der Rentenformel im Altersvermögensergänzungsgesetz in der Fassung vom 21.03.2003 ein Auffülleffekt eintreten würde. Die Berechnung des Korrekturfaktors für den Zeitraum ab 01.07.2003 in § 14 Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertrages entspricht dem aus der Rentenformel im Altersvermögensergänzungsgesetz resultierenden Auffülleffekt. Dies ist durch das von der Beklagtenseite vorgelegte Gutachten der W W vom 23.05.2003 (Bl. 77 ff.) hinreichend belegt. Der Einwand des Klägers, das Gutachten gehe von einer zu hohen Tarifanpassung von 2,3 % pro Jahr aus, führt zu keinem anderen Ergebnis, da entsprechend dem Hinweis der Beklagten bei einer geringeren Tarifsteigerung alle Werte des Gutachtens vom 23.05.2003 ebenfalls geringer wären, somit also auch die Kompensationswerte der Riester-Korrekturfaktoren. 6. Der erst am 22.10.2004 unterzeichnete, rückwirkend für den Zeitraum ab 01.07.2003 geltende Tarifvertrag über die Versorgungszusage beim W R K vom 01.07.2003 (TV-VZ 2003) ist auch als rückwirkender Eingriff in einen bereits entstandenen und fälligen Versorgungsanspruch des Klägers wirksam. Die rückwirkende Herabsetzung bereits entstandener Ansprüche ist nicht unzulässig, da der Ausschluss der Befugnis, bereits entstandene Ansprüche durch rückwirkende tarifvertragliche Regelungen herabzusetzen, ein nicht gebotener Eingriff in die Gestaltungsbefugnis der Tarifvertragsparteien wäre (vgl. BAG, Urteil vom 23.11.1994 - 4 AZR 879/93 , in EzA Nr. 3 zu § 1 TVG Rückwirkung). Der rückwirkenden Herabsetzung bereits entstandener Ansprüche sind jedoch diejenigen Grenzen gezogen, die für die echte rückwirkende Normsetzung gelten. Angesichts des Rechtsnormcharakters der Tarifnormen sind die Grenzen für ihre Rückwirkung die gleichen wie bei derjenigen von Gesetzen. Der Normunterworfene ist danach nicht schutzwürdig, wenn er im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm mit einer Regelung rechnen musste. Die für den Kläger zuvor maßgebliche Dienstvereinbarung vom 31.07.1998 war bereits im Jahr 2001 gekündigt und galt seitdem lediglich infolge der Nachwirkung nach § 70 Absatz 4 Satz 2 LPVG NW fort. Diese Nachwirkung beinhaltete von vorneherein die Abänderbarkeit durch eine anderweitige Regelung, also auch durch die vorliegende tarifvertragliche Gestaltung. Zudem wurde durch den Tarifvertragsschluss vom 16.06.2003 und die hierbei für die Beklagte zumindest in Aussicht genommene Einführung des Riester-Korrekturfaktors die Möglichkeit der Veränderung seiner Altersversorgung für den Kläger deutlich, so dass er schützenswertes Vertrauen diesbezüglich nicht mehr entwickeln konnte. Die Klage ist daher nach allem unbegründet, so dass die Berufung zurückzuweisen ist. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der unterlegene Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Kammer hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen (§ 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Gegen dieses Urteil kann von R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax:

(0361)2636 - 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. (Dr. Staschik) (Breuer) (Dederichs) Permalink: https://openjur.de/u/104447.html ( https://oj.is/104447 ) Verweise Volltext Zitate 16 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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