Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 25. Oktober 2004 abgeändert. Dem Antragsteller wird ab Antragstellung ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus I bewilligt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Der am 26.04.1980 geborene Antragsteller ist ledig und Sohn des Antragsgegners. Der Antragsteller ist von Geburt an querschnittsgelähmt und sitzt im Rollstuhl. Er ist auf permanente Unterstützung und Hilfestellung angewiesen. Seit August 2002 absolviert er eine Berufsausbildung in der "Stiftung W" in X zur Ausbildung als Bürokaufmann. Der Antragsteller lebt während der Woche in der Einrichtung in W. Die Kosten werden vom Arbeitsamt übernommen. An den Wochenenden und in den Schulferien sowie während der Zeit von Erkrankungen lebt der Antragsteller im Haushalt seiner Mutter und wird dort von ihr betreut und versorgt. An Leistungen des Arbeitsamtes hat der Antragsteller in der Zeit vom 14.08.2002 bis zum 13.08.2004 monatlich 47,00 € erhalten. In der Zeit vom 14.08.2004 bis zum 13.02.2005 wird er monatlich 75,00 € vom Arbeitsamt erhalten. Der Antragsteller beantragt Prozeßkostenhilfe für Unterhaltsrückstände ab Oktober 2002 für 22 Monate zu je 295,00 € und ab 01.08.2004 Unterhalt in Höhe von monatlich 295,00 €. Dabei legt der Antragsteller ein monatliches Nettoeinkommen des Antragsgegners von 1.923,06 € zugrunde und berechnet nach der Düsseldorfer Tabelle einen Bedarf von monatlich 419,00 €. Unter Abzug des halben Kindergeldanteils von 77,00 € und der monatlichen Leistung des Arbeitsamtes von 47,00 € rechnet der Antragsteller einen monatlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 295,00 €. Das Amtsgericht hat den Prozeßkostenhilfeantrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Bedarf des Antragstellers durch die Leistungen des Arbeitsamtes sowie durch die Anrechnung des Kindergeldes gedeckt sei. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde und macht geltend, daß gerade wegen seiner Behinderung erhöhte Aufwendungen, u. a. für Medikamente, Selbstbeteiligung an einem Rollstuhl und berufsbedingte Fahrtkosten entstünden. II. Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers gem. § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Davon, daß der Unterhaltsanspruch gem. §§ 1601 ff. BGB dem Grunde nach besteht geht auch das Amtsgericht aus. Es sieht jedoch den Bedarf des Antragstellers durch die Leistungen des Arbeitsamtes und durch das Kindergeld als gedeckt an. Dem folgt der Senat nicht. Vielmehr ergibt sich nach Auffassung des Senats folgende Berechnung: 1. Zunächst ist von dem Bedarf für volljährige Kinder auszugehen. Gem. Ziff. 13.1.1 der Hammer Leitlinien (HLL) erhalten volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, den Tabellenbetrag der 4. Altersstufe. Ihr Bedarf bestimmt sich nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern aus der Unterhaltstabelle, und zwar ohne Abzug wegen doppelter Haushaltsführung. Dabei folgt der Senat der Auffassung des Amtsgerichts, daß der angemessene Selbstbehalt der Mutter hier - wegen der von ihr erbrachten Pflegeleistungen - um 120,00 € zu erhöhen ist. Es ist demnach nur das Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von 1.923,00 € zu Grunde zu legen. Geht man weiter zu Gunsten des Antragsgegners von der Einkommensgruppe 4 aus, so ergibt sich bis Juni 2003 ein Betrag von 377,00 € und ab dem 01.07.2003 ein Betrag von 396,00 €. 2. Als besonderer Umstand im Sinne von Ziff. 13.1.1 der HLL kommt hier der infolge der Behinderung des Antragstellers verursachte Mehrbedarf hinzu. Macht das Kind den Mehrbedarf geltend, muß es konkret darlegen und nachweisen, worin dieser Mehrbedarf besteht und warum er unterhaltsrechtlich berechtigt ist. Die zusätzlichen Aufwendungen sind für den in Betracht kommenden Zeitraum detailliert und nachvollziehbar aufzuschlüsseln (vgl. Wendl/Staudigl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 322 m. w. N.). Nach dem Vorbringen des Antragstellers entsteht folgender Mehrbedarf:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.