Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 28.10.2004 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 27.10.2004 - 18 O 376/04 - wird als unzulässig verworden. 2. Auf die sofortige Beschwerde d
, ZPO,
- Aufl., § 91 a Rdn. 154; Zöller-Vollkommer, ZPO,
- Aufl., § 91 a Rdn. 27; für die Anfechtung einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO OLG Köln OLGR 1994, 167 ). Der Beschluss vom 27.10.2004 ist den Beklagten am 28.
- 2004 zugestellt worden (Bl. 51 f. d.A.), so dass die zweiwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde abgelaufen ist ( §§ 91 a Abs. 2 , 569 Abs. 1 ZPO) und das Rechtsmittel auch prozessual nicht mehr ordnungsgemäß nachgeholt werden kann.
- Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Abänderung des ursprünglichen Kostenbeschlusses ist nach §§ 91 a Abs. 2, 569 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet. Denn da die gegen den Kostenbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten unzulässig ist, war dessen Abänderung verfahrenswidrig. Das Landgericht war zur Abänderung des Kostenbeschlusses auch nicht unabhängig von der sofortigen Beschwerde der Beklagten von Amts wegen befugt. Zwar unterliegen Beschlüsse grundsätzlich nicht der Bindungswirkung nach § 318 ZPO (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/
§ 329Rdn.
16 ff.; Zöller-Vollkommer § 329 Rdn. 38 und § 318 Rdn. 8 f.; Thomas-Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 329 Rdn. 12). Etwas anderes gilt aber, soweit sie wie Urteile der formellen Rechtskraft fähig sind und nur mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden können, wie das bei Kostenbeschlüssen nach § 91 a Abs. 1 ZPO der Fall ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/
§ 91a Rdn.
166; Zöller-Vollkommer § 91 a ZPO Rdn. 28, Thomas-Putzo § 91 a Rdn. 49). Nach Eintritt der Rechtskraft ist eine Abänderung ausgeschlossen (vgl. OLG Hamburg MDR 1986, 244 zum Kostenfestsetzungsbeschluss; Baumbach/Lauterbach/Albers/
§ 329Rdn.
21; für "urteilsähnliche Beschlüsse" Zöller-Vollkommer § 318 Rdn. 9). Das ergibt sich aus den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für die begünstigte Partei, die auch die Abänderung auf eine Gegenvorstellung hin grundsätzlich verbieten (OLG Frankfurt FamRZ 2000, 240 , 241; OLG Schleswig MDR 2002, 1392 ; Stein/Jonas-Bork, ZPO,
- Aufl., § 91 a Rdn. 38). Dahinstehen kann, ob der sofortigen Beschwerde unterliegende Beschlüsse durch das Gericht von Amts wegen selbst dann nicht abgeändert werden dürfen, wenn sie noch anfechtbar sind (so Musielak, ZPO,
- Aufl., § 319 Rdn. 15; dagegen OLG Schleswig MDR 2002, 1392 ; Baumbach/Lauterbach/Albers/
§ 329Rdn.
18). Das Landgericht hat den Kostenbeschluss erst am 20.12.2004 abgeändert. Zu diesem Zeitpunkt war er für die Beklagten nicht mehr anfechtbar und daher bereits rechtskräftig, so dass er der Abänderung durch das Landgericht entzogen war. Auf das Rechtsmittel der Kläger ist deshalb die ursprüngliche Kostenentscheidung wiederherzustellen. Deren sachliche Überprüfung darauf, ob sie billigem Ermessen i.S.v. § 91 a Abs. 1 ZPO entspricht, ist dem Senat verwehrt. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Beschwerdewert: Kosten des Hauptsacheverfahrens Permalink: http://openjur.de/u/104491.html Kommentare
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