AVG Ablösung Nr. 12) muss derjenige, der später für diesen Stichtag eine höhere Anpassung begehrt, sein Verlangen spätestens vor dem übernächsten Anpassungsstichtag wenigstens außergerichtlich seinem ehemaligen Arbeitgeber gegenüber geltend machen, um ein Erlöschen seines etwaigen Anspruchs auf nachträgliche Anpassung zu verhindern (Weiterführung von BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/
AVG Nr. 30; zuletzt wieder BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - a. a. O.). Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 27.09.2004 - 8 Ca 6862/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Gründe Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2004 eine höhere Betriebsrente zusteht. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen des Steinkohlenbergbaus. Sie ist Mitglied des Bochumer Verbandes. Der Kläger war bei ihr als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erhielt er eine Versorgungszusage nach Maßgabe der jeweils geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Seit seinem Eintritt in den Ruhestand am 01.06.1989 zahlt die Beklagte ihm unter Einschaltung des Bochumer Verbandes eine Betriebsrente. Nach § 3 der Leistungsordnung vom 22.12.1974 (LO 1974) richteten sich die Ruhegelder nach den jeweils geltenden Gruppenbeträgen. Mit Wirkung vom 01.01.1985 wurde die Leistungsordnung geändert. §§ 3 und 20 LO 1985 sehen eine getrennte Anpassung der Versorgungsanwartschaften und der laufenden Ruhegelder vor. § 20 LO 1985 lautet: "Anpassung der laufenden Leistungen Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepasst." Der Bochumer Verband beschloss die Erhöhung der Betriebsrenten zum 01.01.1988 einheitlich um 4 % und zum 01.01.1991 einheitlich um 7,8 %. Zum 01.01.1994 passte er sie unterschiedlich an, bei den Mitgliedsunternehmen des Bergbaus um 8 % und bei den übrigen Mitgliedsunternehmen in Höhe von 11,7 %. Das entsprach der Preissteigerungsrate von Dezember 1990 bis Dezember
AVG Ablösung Nr. 12). b)Nicht zu beanstanden ist es, dass der Vorstand des Bochumer Verbandes zum 01.01.1994 keine für alle Mitgliedsunternehmen einheitliche, sondern eine zweigeteilte Anpassungsentscheidung getroffen hat. Dabei handelt es sich um eine branchenbezogene Einteilung, die mit der Satzung und der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes im Einklang steht (BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - a. a. O.; BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Auslegung; BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.). Unternehmensübergreifende reallohnbezogene Obergrenzen tragen dem Konditionenkartell Rechnung und verstoßen nicht gegen § 16 BetrAVG a. F. (vgl. dazu näher BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - a. a. O.). Im Streitfall besteht jedenfalls zuletzt zwischen den Parteien kein Streit mehr darüber, dass die Beklagte zu den Bergwerksunternehmen zählt, für die der Bochumer Verband zum 01.01.1994 eine Anpassung in Höhe von 8 % beschlossen hatte. 3.Allerdings darf bei den nach § 16 BetrAVG a. F. zu wertenden Belangen der Versorgungsempfänger die Entwicklung der Einkommen der aktiven Arbeitnehmer berücksichtigt werden (st. Rspr. seit BAG 15.09.1977 - 3 AZR 654/76 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 6). a)Nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts außerhalb eines sog. Konditionenkartells ist die reallohnbezogene Obergrenze der Entwicklung aller Nettoverdienste "innerhalb eines Unternehmens oder eines typischen Teils der Belegschaft" zu entnehmen (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 23 m. w. N.). Bei einer zweigeteilten Anpassungsentscheidung, wie sie vom Bochumer Verband erstmals zum 01.01.1994 vorgenommen wurde, darf eine einheitliche, unternehmensübergreifende reallohnbezogene Obergrenze sowohl für die "Bergbauunternehmen" als auch für alle "übrigen Mitgliedsunternehmen" ermittelt werden (vgl. näher BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - a. a. O.). b)Der Bochumer Verband entscheidet zwar nach billigem Ermessen über die Methode zur Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze. Er muss aber unter anderem für eine hinreichend zuverlässige Datenermittlung sorgen (vgl. hierzu näher BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - a. a. O.). Die Darlegungslast für eine anhand hinreichend zuverlässiger Daten ermittelter reallohnbezogener Obergrenze trägt die Beklagte (vgl. BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - a. a. O.; BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.). Während das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 27.08.1996 (- 3 AZR 466/95 - a. a. O.), dem die Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes zum 01.01.1994 bereits zugrunde lag, keine Bedenken hinsichtlich der damals für die Bergwerkunternehmen ermittelten reallohnbezogenen Obergrenze von 8 % hatte, sind, legt man den Maßstab des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 20.05.2003 (- 3 AZR 179/02 - a. a. O.) an, den es seinerzeit für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze für die Bergwerksunternehmen und die übrigen Mitglieder anlässlich der Anpassung zum 01.01.1997 entwickelt hat, zumindest Zweifel an der damals (Anpassungsstichtag 01.01.1994) für maßgeblich gehaltenen reallohnbezogenen Obergrenze von 8 % für die "Bergwerksunternehmen" angebracht. 4.Aber selbst dann, wenn zugunsten des Klägers davon auszugehen wäre, dass der Bochumer Verband für die Anpassung zum 01.01.1994 die für die reallohnbezogene Obergrenze maßgeblichen Daten nicht hinreichend zuverlässig ermittelt hätte, könnte der Kläger zum damaligen Anpassungsstichtag keine der damaligen Geldentwertungsrate entsprechende Anpassung seiner Betriebsrente um insgesamt 11,7 % verlangen. Ein derartiger Anspruch wäre nämlich erloschen. a)Die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung begrenzt die Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung. Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers zu einem früheren Anpassungsstichtag als dem aktuellen für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsentscheidung. Der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung erlischt (BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/
AVG Nr. 30; BAG 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 42; BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.). Der Bochumer Verband hat für die Bergbauunternehmen, zu denen die Beklagte zählt, im Jahre 1993 ausdrücklich eine Erhöhung der laufenden Betriebsrenten um 8 % zum 01.01.1994 beschlossen. Der Kläger hat erst durch Zustellung seines Schriftsatzes vom 23.12.2003 bei der Beklagten am 16.01.2004 Klage erhoben (vgl. § 253 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Er hat nicht vorgetragen, wann er erstmals selbst außergerichtlich eine höhere Anpassung zum 01.01.1994 verlangt hat. b)Die nachträgliche Anpassung ist dadurch gekennzeichnet, dass alle maßgeblichen Entscheidungskriterien von einem früheren Anpassungsstichtag aus zu betrachten sind. Der frühere Beurteilungszeitpunkt gilt nicht nur für die wirtschaftliche Lage, sondern auch für die Belange der Versorgungsempfänger. Deren Belange werden durch den zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust und die reallohnbezogene Obergrenze bestimmt (vgl. u. a. BAG 21.08.2001 - 3 AZR 589/00 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 39; BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.). Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf rückwirkende Anpassungskorrektur wird sämtlichen Streitigkeiten über die Richtigkeit früherer Anpassungsentscheidungen die Grundlage entzogen. Die streitwertbeendende Wirkung ist umfassend. c)Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 17.08.2004 (- 3 AZR 367/03 - noch unveröff.) anerkannt, es entspreche dem auf branchenweite Vereinheitlichung ausgerichteten Versorgungssystem des Bochumer Verbandes, dass nicht nur der Arbeitgeber gebündelt durch diesen Verband handeln, sondern auch die Arbeitnehmer durch eine Interessenvertretung unternehmens- und personenübergreifend gegenüber dem Bochumer Verband auftreten können. Der Verband der Führungskräfte (VDF) rügte vor dem 01.01.1997 gegenüber dem Bochumer Verband, wie dem Ergebnisprotokoll des Gesprächs zwischen Vertretern der Beklagten und des VDF am 25.05.1994 zu entnehmen ist, dessen Anpassungsentscheidung vom Dezember 1993 zum 01.01.1994. Ob sich diese Rüge, wie der Kläger behauptet, zumindest auch die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze insoweit betraf, als es damals um die Frage ging, ob diese Grenze nur bezogen auf die Beklagte oder aber auf sämtliche Bergwerksunternehmen, die im Bochumer Verband Mitglied waren, kann dahinstehen. Jedenfalls hätte der Kläger bis spätestens zum übernächsten Anpassungsstichtag, hier 01.01.2000, persönlich eine höhere Betriebsrente zum 01.01.1994 gegenüber der Beklagten verlangen müssen, als sie ihm von dieser gewährt worden ist. aa)Soweit die Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes nicht billigem Ermessen entspricht, erfolgt die erforderliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.; BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - a. a. O.). Der Anspruch auf höhere Betriebsrente hängt nach § 16 BetrAVG von einer entsprechenden Gestaltungserklärung des Arbeitgebers oder davon ab, dass die fehlende oder wegen Unbilligkeit unverbindliche Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers durch die Gestaltungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ersetzt wird (BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.). Die Gestaltungswirkung dieses Urteils tritt mit der Rechtskraft ein (BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - unter Hinweis auf BGH 24.11.1995 - V ZR 174/94 - NJW 1996, 1054 ). Spätestens ab diesem Zeitpunkt steht jedenfalls für die VDF-Mitglieder fest, welche Anpassungshöhe zu der von dem rechtskräftigen Urteil betroffenen Anpassungsstichtag maßgeblich ist. bb)Rechtskräftig ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.08.1996 (- 3 AZR 466/95 - a. a. O.) zu Beginn des Jahres 1997 geworden, geht man einmal davon aus, dass ein am gleichen Tag vom Bundesarbeitsgericht verkündetes Urteil - 3 AZR 467/95 - dem damaligen Kläger T. ausweislich der Auskunft des Prozessbevollmächtigten des Klägers dieses Rechtsstreits in der Sitzung vom 02.02.2005 am 22.01.1997 zugestellt worden ist. In den Fällen, in denen letztverbindlich die Anpassungsentscheidung zu einem bestimmten Stichtag durch Gerichtsurteil herbeigeführt worden ist, ist nach Auffassung der Kammer der Zeitraum für die persönliche Geltendmachung einer höheren Betriebsrente bis zum übernächsten Anpassungsstichtag, im Streitfall bis zum 01.01.2000 geltend zu machen. Nur so kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein bis zum nächsten Anpassungsstichtag verkündetes Urteil über die Angemessenheit der Erhöhung der Betriebsrente zum vorherigen Anpassungsstichtag erst nach dem nächsten Anpassungsstichtag den Parteien zugestellt wird und dann erst rechtskräftig werden kann. Im Streitfall hat der Kläger nachweislich sein Erhöhungsverlangen nicht bis zum nächsten Anpassungsstichtag, d. h. bis zum 01.01.2000, geltend gemacht. II.Die Berufung des Klägers ist auch insoweit unbegründet, als er hilfsweise im Wege einer sog. nachholenden Anpassung einen Anspruch auf Teuerungsausgleich ab Pensionierung zum 01.01.2003 gemäß seiner Berechnung im Schriftsatz vom 28.10.2004 in Höhe von 1.654,56 € für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2004 (monatlich 68,94 €) geltend macht. 1.§ 16 BetrAVG a. F. legte einen dreijährigen Turnus für die Anpassungsprüfung des Arbeitgebers und damit den Prüfungstermin fest. Dagegen fehlt eine eindeutige Aussage zum maßgeblichen Prüfungszeitraum. Aus dem Zweck des § 16 BetrAVG ergibt sich, dass sich der Anpassungsbedarf nicht nur nach dem in den letzten drei Jahren eingetretenen Kaufkraftverlust richtet. Das Betriebsrentengesetz will eine Auszehrung der Betriebsrenten vermeiden. Die "Belange der Versorgungsberechtigten" bestehen in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist der volle nicht gedeckte Anpassungsbedarf zu ermitteln. Er besteht in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassung ausgeglichen wurde (BAG 28.04.1992 - 3 AZR 142/91 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 24; BAG 21.08.2001 - 3 AZR 589/00 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 39). Hat der Arbeitgeber die Anpassung zutreffend auf die reallohnbezogene Obergrenze beschränkt, hat er den Belangen der Versorgungsempfänger in vollem Umfang Rechnung getragen (BAG 21.08.2001 - 3 AZR 589/00 - a. a. O.). b)Im Streitfall hat sich die Anpassung der dem Kläger gezahlten Betriebsrente nur zum Anpassungsstichtag 01.01.1994 nicht nach dem in den drei Jahren zuvor eingetretenen Kaufkraftverlust gerichtet. Zwar blieb auch die Anpassung zum 01.01.1997 unter der damals maßgeblichen Geldentwertungsrate von 5,6 %. Dies beruhte jedoch letztlich auf einem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich. Auch wenn sich danach die Anpassung zum 01.01.1994 nicht nach dem damals maßgeblichen Kaufkraftverlust gerichtet hat, kann der Kläger die von ihm begehrte nachholende Anpassung nicht verlangen. aa)Da die reallohnbezogene Obergrenze ebenso wie der Anpassungsbedarf die Belange der Versorgungsempfänger betrifft, gilt für beides derselbe Prüfungszeitraum. Soweit die aktiven Arbeitnehmer keinen vollen Teuerungsausgleich, sondern geringere Vergütungserhöhungen erhalten, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechenden Rentenerhöhung begnügen. Hat der Arbeitgeber danach die Anpassung zutreffend auf die reallohnbezogene Obergrenze beschränkt, hat er den Belangen der Versorgungsempfänger in vollem Umfang Rechnung getragen (BAG 21.08.2001 - 3 AZR 589/00 - a. a. O.). bb)Folgt man den Entscheidungsgründen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 27.08.1996 (- 3 AZR 466/95 - a. a. O.), rechtfertigte die reallohnbezogene Obergrenze für "Bergwerksunternehmen" eine unter der damaligen Teuerungsrate von 11,7 % liegende Anpassung. Aber selbst dann, wenn man hier die Anforderungen, die das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20.05.2003 (- 3 AZR 179/02 - a. a. O.) bezogen auf die Anpassung zum 01.01.1997 an die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze aufgestellt hat, "rückwirkend" für die Anpassung zum 01.01.1994 zugrunde legen würde, ergäbe sich für den Kläger kein günstigeres Ergebnis. Denn dem Kläger ist nach den Grundsätzen der Verwirkung (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Fehlerhaftigkeit der für die Anpassung zum 01.01.1994 zugrunde gelegten reallohnbezogenen Obergrenze von 8 % zu berufen. cc)Die Verwirkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und mit dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens verwandt. Die Verwirkung soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Es ist nicht der Zweck der Verwirkung, Schuldner, denen gegenüber die Gläubiger längere Zeit ihre Rechte nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Daher kann allein der Zeitablauf der Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen. Um den Tatbestand der Verwirkung auszufüllen, muss neben das Zeitmoment das Umstandsmoment treten. Es müssen besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzukommen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG 17.02.1988 - 5 AZR 638/86 - EzA § 630 BGB Nr. 12). Der Berechtigte muss unter Umständen untätig gewesen sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Mit der Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen (BAG 25.04.2001 - 5 AZR 497/99 - EzA § 242 BGB Verwirkung). dd)Das sog. Zeitmoment ist vorliegend erfüllt. Der Kläger hat zumindest mittelbar erstmals mit seiner Klageschrift vom 23.12.2003, in dem er eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Bochumer Verbandes für die Anpassung zum 01.01.1994 bestritten hat, die fehlerhafte Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze für die vorgenannte Anpassung geltend gemacht. Auch das sog. Umstandsmoment ist erfüllt. Denn aufgrund des Ergebnisprotokolls vom 25.05.1994 durfte die Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger alsbald nach Abschluss des von dem Betriebsrentner T. gegen sie geführten Rechtsstreits, der damals noch beim Arbeitsgericht Essen anhängig war (vgl. Ziffer 4 des Ergebnisprotokolls) und der später der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.08.1996 (- 3 AZR 467/95 - unveröffentlicht) zugrunde lag, einen Anspruch, der u. a. auf einer fehlerhaften reallohnbezogenen Obergrenze beruhte, geltend machen würde. Spätestens nach Zustellung dieses Urteils des Bundesarbeitsgerichts am 22.01.1997 an den damaligen Prozessbevollmächtigten des Betriebsrentners T., der der Prozessbevollmächtigte des Klägers dieses Rechtsstreits ist, waren die Urteilsgründe des Bundesarbeitsgerichts bekannt. Soweit der Kläger dem entgegen halten will, er habe die Reallohnobergrenze seinerzeit noch nicht bestreiten können, da die Beklagte in den vom Bundesarbeitsgericht am 27.08.1996 entschiedenen Rechtsstreiten unzureichend vorgetragen habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine solche Bewertung, die letztlich auf einem Zufall beruhte (vgl. hierzu LAG Düsseldorf 02.02.2005 - 11
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