Einf v § 116 Rn. 17). Ein für den Kläger nicht erkennbarer Vorbehalt auf Seiten des Beklagten, sich nicht binden zu wollen, ist gemäß § 116 BGB unbeachtlich. Durch das online abgegebene Gebot des Klägers über 63,00 EUR hat dieser seinerseits eine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben und damit die Annahme erklärt. Somit ist zwischen den Parteien gemäß § 9 Abs. 3 der als Auslegungshilfe zugrunde liegenden AGB ein Kaufvertrag zustande gekommen. Bereits aus der Gebotsübersicht (Bl. 4, 26 d. A.) ergibt sich, dass das Gebot des Klägers das letzte und zugleich höchste war. Dem sich vor dem Hintergrund des § 9 Abs.2 Satz 2 AGB - danach erlischt ein Gebot, wenn ein anderer Bieter während der Laufzeit der Auktion ein höheres Gebot abgibt - stellenden Problem, ob ein niedrigeres Gebot wieder auflebt, wenn das höhere noch vor Auktionsende zurückgenommen wird, kommt daher vorliegend keine Bedeutung zu. Der Kaufvertrag ist auch wirksam. Er ist insbesondere nicht wegen Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1, 2 BGB nichtig. Denn neben einem objektiv sittenwidrigen Handeln setzen der Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB sowie der des Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB zusätzlich ein subjektives Element voraus, etwa eine verwerfliche Gesinnung (
34). Zwar dürfte beim Kauf eines Pkw im Wert von 8.500,00 EUR zu einem Preis von 63,00 EUR von einem besonders krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auszugehen sein. Für ein besonders grobes, die Sittenwidrigkeit begründendes Missverhältnis kann es dabei bereits ausreichen, dass der Wert der Leistung doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (
34a). Diese Bewertung geschieht indes nicht losgelöst von den konkreten Umstände des Einzelfalls und in Ansehung des Erfordernisses der Ausnutzung einer Schwäche des Vertragspartners (
67 ff.). Gerade bei Internet-Auktionen wie der vorliegenden ist es deshalb nicht angebracht, allein auf das Verhältnis von Preis und Leistung abzustellen. Denn die Teilnehmer an einer solchen Auktion sind sich regelmäßig bewusst, dass die Ermittlung der Höhe der Gegenleistung von anderen Faktoren als allein dem üblichen Marktwert eines Artikels abhängt. Die Erwartung des Verkäufers, durch geschicktes Einstellen eines Artikels ein möglicherweise besonders gutes Geschäft zu machen, und dem gegenüber die Vorstellung des Bieters, im richtigen Moment zu einem besonders günstigen "Schnäppchen" zu kommen, gehören geradezu zum Wesen einer derartigen Vertragsanbahnung. Dass bei der Wahl einer solchen Verkaufsplattform die Präsentation eines Artikel aber nur dann verbindlich sein soll, wenn auch ein "angemessener" Preis erzielt wird, wird nach dem Vorstehenden deswegen nicht zu folgern sein. Mit einer solchen Sichtweise wäre überdies für sämtliche Internetversteigerungen die Problematik eröffnet, dass grundsätzlich Unsicherheit darüber bestehen würde, wann von einer die Verbindlichkeit des Rechtsgeschäfts begründenden Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung ausgegangen werden kann (Wilkens DB 2000, 663, 668). Letztlich hat sich gerade der Beklagte, der sich nunmehr auf die Sittenwidrigkeit beruft, für den Weg der Online-Auktion entschieden, um auf diese Weise den Pkw auf unkomplizierte Weise zu veräußern. Er hat hierbei den Pkw zu einem extrem niedrigen Startpreis von 1,00 EUR angeboten mit der Folge, dass bereits zu diesem Preis die Annahme seines Verkaufsangebots wirksam erklärt werden konnte. Dass eine krasse Unangemessenheit der Gegenleistung in Form des letztgültigen Gebots - da, wie aufgezeigt, durch den elektronischen Verlauf der Auktion stets möglich - von vornherein zur Unwirksamkeit des Vertrags führen soll, ist schon vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Der Kaufvertrag ist auch nicht wegen Anfechtung unwirksam geworden. Eine Anfechtung scheitert zwar nicht schon an der Frist des § 121 Abs.1 BGB, wonach in den Fällen der §§ 119 , 120 BGB unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes gehandelt werden muss. Hier erfolgte die Anfechtung durch den Beklagten am 20.04.2004, also vier Tage nach Kenntnis des streitgegenständlichen Vertragsschluss vom 15.04.2004 und damit noch unverzüglich im Sinne der Norm. Eine Anfechtung scheitert jedoch am Anfechtungsgrund. Der Beklagte hat nicht dargelegt, einem Erklärungs- oder Inhaltsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB unterlegen zu sein. Er macht zwar geltend, ein Gebot über 63,00 EUR habe er "nie annehmen wollen". Darin ist jedoch kein Fehler in der Erklärung oder ein Irrtum über deren Bedeutung oder Tragweite zu sehen. Denn es stand - wie bereits ausgeführt - dem Beklagten nicht zu, ein Gebot, das mindestens 1,00 EUR betragen hätte, anzunehmen oder abzulehnen. Er kann ferner nicht damit gehört werden, dass er - auch wenn dies im Bereich der §§ 119 ff. BGB ohne Belang ist -, wenn er mit einem so geringen Höchstbetrag gerechnet hätte, den Pkw nicht zu einem Startpreis von 1,00 EUR eingestellt hätte. Denn als er den streitgegenständlichen BMW am 05.05.2004 erneut unter einer anderen Artikelnummer auf die F-Website einstellte, geschah dies unter den selben Bedingungen und wiederum zu einem Startpreis von 1,00 EUR. Trotz Kenntnis der Sachlage und dem neuerlichen Risiko, wieder einem geringen Höchstgebot ausgeliefert zu sein, legte er auch diesmal keinen abweichenden Mindestbetrag fest. Auch aus § 120 BGB ergibt sich kein relevanter Anfechtungsgrund. Danach kann eine Willenserklärung, welche durch eine zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, angefochten werden. Zwar fungiert F gemäß § 164 Abs. 3 BGB als Empfangsvertreter sowohl des Beklagten als auch des Klägers (BGH NJW 2002, 363 , 364). Ein Fehler ist jedoch im Rahmen dieser Übermittlung nicht unterlaufen. Nach alledem hat sich bei der vorliegenden Fallgestaltung in der Person des Beklagten allein das Risiko desjenigen realisiert, der die Möglichkeiten der Vertragsanbahnung durch eine Internet-Plattform nutzt und dabei ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen - wohl zur Steigerung der Attraktivität des eigenen Angebotes - einen extrem niedrigen Startpreis angesetzt hat. Dass er noch im Verlauf der Auktion ein deutlich höheres Gebot erhalten hatte und auf dessen Bestand bis zum Ablauf der Auktion vertraute, ist dabei allein seiner Risikosphäre zuzuordnen. Der Kläger jedenfalls - hiervon musste der Beklagte bei dem Einstellen des Artikels ausgehen - konnte seinerseits auf die Verbindlichkeit des ihm übermittelten Gebotsbetrags von 63,00 EUR vertrauen. Der Kläger hat auch nicht wirksam auf seinen Anspruch aus dem Kaufvertrag verzichtet. Hierzu bedurfte es gemäß § 397 BGB eines gegenseitigen Vertrags, für dessen Bestehen nichts vorgetragen ist. Aber auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (venire contra factum proprium) ist er nicht gehindert, seine vertraglichen Ansprüche weiter zu verfolgen. Es fehlt bereits an einer ausdrückliche Erklärung eines - vom Beklagten herangezogenen - Anspruchsverzichts. Denn der Kläger weist in seinem Schreiben vom 18.05.2004 lediglich auf die Tatsache hin, dass ihm die für die Rechtsverfolgung nötige finanzielle Mittel fehlten. Zum anderen ist die dem "Anspruchsverzicht" zugrunde liegende Bedingung bislang nicht eingetreten. Denn allenfalls bei Rückerstattung des bereits gezahlten Kaufpreises sollte auf die Übereignung des streitgegenständlichen Pkw verzichtet werden. Eine Rücküberweisung hat nicht stattgefunden. Der Beklagte hat daher das "Verzichtsangebot" des Klägers weder ausdrücklich noch konkludent angenommen. Gemäß §§ 146 , 147 Abs. 2 BGB erlischt ein gegenüber einem Abwesenden gemachter Antrag, wenn er nicht rechtzeitig angenommen wird. Rechtzeitig ist eine Annahme nur, wenn der Antragende ihren Eingang unter regelmäßigen Umständen noch erwarten darf. Mit einer Annahme musste der Kläger aber Mitte Juni nicht mehr rechnen. Insofern kam es auf die Rücknahme seines Angebots, die er zusätzlich am 11.06.2004 erklärte, gar nicht mehr an. Indem der Beklagte dem Kläger den Pkw nicht übereignet hat, hat er eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB begangen. Denn er ist seiner Leistungspflicht aus dem Schuldverhältnis gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB nicht nachgekommen. Die Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB ist wegen § 281 Abs. 2 entbehrlich, da der Beklagte mit Schreiben vom 20.04.2004 ernsthaft und endgültig die Erfüllungsverweigerung erklärt hat. Im Übrigen ist der gegenständliche Pkw mittlerweile an einen Dritten veräußert worden. Dem Kläger ist dadurch ein Schaden in Höhe von 8.500,00 EUR entstanden. Nach unbestrittenem Vortrag hat der Pkw BMW zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen Marktwert i.H.v. 8.500,00 EUR gehabt. Dieser Wert steht dem Kläger aus dem Kaufvertrag zu und war deswegen Inhalt der dem Beklagten obliegenden Leistungspflicht im Sinne des positiven Interesses. Da der Kläger den Kaufpreis i.H.v. 63,00 EUR bereits überwiesen und nicht zurückerhalten hat, ist der genannten Betrag auch in voller Höhe als Schaden zu beanspruchen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: 8.500,00 EUR Permalink: http://openjur.de/u/105686.html Kommentare
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