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VG Köln, Urteil vom 11.11.2004 - 20 K 1882/03

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Si

§ 4Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerf

SchG. Der Begriff des "Politischen" im Sinne dieser Vorschrift sei so auszulegen, dass nur Bestrebungen erfasst seien, die ausschließlich "politischer" Natur seien. Auch lägen "politische" Bestrebungen nur vor, wenn es Sinn der Bestrebungen sei, sich an der politischen Willensbildung zu beteiligen, also auf Parteien, Wahlen, Parlamente, Regierungen u.ä. einzuwirken. Ein "weiter" Begriff des "Politischen", etwa in dem Sinne, dass auch "Konflikte und Auseinandersetzungen über Themen von gesellschaftlicher Bedeutung" oder "Alle Phänomene, die den staatlichen Bereich, insbesondere die Verfassung, innere Verwaltung des Bundes oder eines Landes" erfasst würden, scheide aus. Die Beschränkung der Beobachtung allein auf "politische" Bestrebungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BVerfSchG werde sonst ausgehebelt und der Aufgabenbereich der Verfassungsschutzbehörden in das Uferlose hinein erweitert. Jeder "unpolitische" Verein sei dann potentiell ein Beobachtungsobjekt. Von dieser Bestimmung des Begriffes des "Politischen" ausgehend sei das Wirken von Scientology nicht politisch bestimmt, weil es nicht auf die Teilnahme an der politischen Willensbildung ziele. Die Ziele von Scientology seien allein spiritueller Natur, Scientology verstehe sich selbst als unpolitisch

(6). Aber auch bei Anlegung eines weiteren Begriffes des "Politischen" seien die Bestrebungen von Scientology unpolitisch. Insbesondere folge eine politische Natur von Scientology nicht daraus, dass Scientology alle Bereiche des Menschen und der Gesellschaft erfassen wolle. Das Ziel von Scientology, "eine Zivilisation ohne Wahnsinn, ohne Verbrecher und ohne Krieg" zu errichten
(1), sei nicht zu beanstanden. Der Wunsch, alle Bereiche des Menschen und der Gesellschaft zu erfassen, sei nämlich allen Religionen zu Eigen. Die katholische und die evangelische Kirche würden aber nicht vom Verfassungsschutz beobachtet. Die Äußerung von Hubbard, nach der die Gesellschaft sich unter Scientology bzw. das Recht von Scientology begeben werde
(10), beziehe sich allein darauf, dass Scientology als Vorbild dienen und an Attraktivität gewinnen könne. Soweit Scientology eine Expansion in die Gesellschaft hinein anstrebe, gehe es lediglich um eine Rettung bzw. Erlösung des Einzelnen als Baustein der Gesellschaft. Hubbard selbst habe wiederholt geäußert, dass Scientologen die Gesetze der Länder, in denen sie lebten, achten sollten
(5). Die "Admin-Scale - Clear Switzerland"
(14)habe nichts mit Deutschland zu tun. Auch lägen keine "Bestrebungen"

§ 4Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerf

SchG vor, d.h. keine bestimmten ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen, die gegen die freiheitlichdemokratische Grundordnung gerichtet seien. Für die Annahme solcher "Bestrebungen" sei Voraussetzung, dass konkrete Umsetzungsakte der Mitglieder der Organisation im Hinblick auf eine Beseitigung der freiheitlichdemokratischen Grundordnung erfolgten. Dies ergebe sich daraus, dass der Begriff der "Bestrebungen" als "Verhaltensweise", also ein Tun oder Unterlassen zu verstehen sei; nicht ausreichend seien bloße Gedankenäußerungen. Es sei unerheblich, ob eine Organisation der Verfassung lediglich kritisch oder ablehnend gegenüber stehe; Ideen, Ideologien, Weltanschauungen und politische Ziele unterlägen nicht als solche der Bewertung als mit der Verfassungsordnung vereinbar oder unvereinbar. Zwar werde bei Art. 21 Abs. 2 GG davon ausgegangen, dass die Feststellung konkreter Umsetzungsakte zur Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung zum Ausspruch eines Parteiverbotes nicht erforderlich sei, sondern dass schon die verfassungsfeindliche Absicht ausreichend sei, um das Verbot zu rechtfertigen. Anders liege es aber im Fall der Kläger, die keine Parteien, sondern Religionsgemeinschaften seien. Während man bei Parteien vom Willen einer konkreten Umsetzung per definitionem ausgehen könne, sei dies bei Religionsgemeinschaften nicht der Fall. In diesem Sinne lägen "Bestrebungen" der Kläger

§ 4Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerf

SchG, nämlich bestimmte ziel- und zweckgerichteten Ver- haltensweisen, nicht vor. Der bloße Verweis der Beklagten auf das Schrifttum von Scientology als Beleg für Bestrebungen reiche nicht aus, weil insoweit keine Aktivitäten, sondern bloße Gedankenäußerungen vorlägen. Soweit Scientology sich darum bemühe, neue Mitglieder zu werben, sei dies legitim und dürfe daher nicht als "Bestrebung" angesehen werden. Soweit den Mitgliedern das Schrifttum von Hubbard nahe gebracht werde, handele es sich nicht um Schrifttum, das verfassungsfeindliche Inhalte enthalte. Es lägen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestre- bungen vor. Die Beklagte habe sie nunmehr seit sieben Jahren beobachtet, ohne dass sie verfassungsfeindliche Aktivitäten habe feststellen können. Vielmehr widmeten sich die Kläger allein ihren religiösen und karitativen Aufgaben. Auch aus dem Schrifttum von Scientology ergäben sich keine Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen. Der ganz überwiegende Teil des Schrifttums beschäftige sich mit persönlichen Fragen von Scientologen bzw. religiösen Fragen. Äußerungen zur Gesellschafts- und Staatsordnung kämen nur am Rande vor. Schon deshalb verbiete es sich, von diesen vereinzelten Äußerungen auf verfassungsfeindliche Bestrebungen insgesamt bzw. eine verfassungsfeindliche Grundtendenz zu schließen. Darüber hinaus richteten sich viele der von der Beklagten aufgegriffenen Äußerungen allein an den Kreis der Mitarbeiter von Scientology bzw. beschäftigten sich mit der Verwaltungsorganisation von Scientology. Dies müsse bei ihrer Auslegung berücksichtigt werden, zumal eine Religionsgemeinschaft darin frei sei, wie sie ihre Verwaltung organisiere. Zudem sei bei der Interpretation der Texte einzustellen, dass Scientologen die Weisungen von Hubbard zwar wortgetreu befolgten - aber zugleich fähig seien, die Hubbardschen Texte auszulegen. Auch könnten ihnen nicht alle Äußerungen Hubbards und der amerikanischen Mutterkirche zugerechnet werden. Nach ihren Satzungen beziehe sich die Einbindung in die Mutterkirche allein auf die religiösen, nicht aber auf die weltlichen Angelegenheiten. Zudem sei in den Satzungen festgehalten, dass die Beachtung des Rechts des jeweiligen Landes den kirchlichen Bestimmungen vorgehe. Insbesondere könnten nicht die Äußerungen von Hubbard, die er in seinem Buch "Dianetik" gemacht habe (17, 20), berücksichtigt werden, weil dieses Buch vor Gründung der Scientology-Religion verfasst worden und nicht unmittelbar mit dieser verknüpft sei; Hubbard selbst habe zwischen "Dianetik" und "Scientology" getrennt (K 99). Auch stamme eine Vielzahl des vorgelegten Materials aus der weiteren Vergan- genheit (50er und 60er Jahre), schon deswegen sei es nicht dazu geeignet zu begründen, dass heute verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt würden. Von diesem älteren Material habe sich Scientology distanziert (2, 3, 4). Soweit die Beklagte auf Äußerungen im Rahmen des Kurses "Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt" verweise (18, 26, 27, 28), sei zu berücksichtigen, dass dieser Kurs für Scientology keinen hohen Stellenwert habe. Im Schrifttum vom Scientology lägen insbesondere keine tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte beseitigt oder außer Geltung gesetzt werden sollten (vergl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c i.V.m. § 4 Abs. 2 Buchst. g BVerfSchG). Vielmehr hätten sie mehrfach ihre Verfassungs- und Gesetzestreue - unter anderem in ihren Satzungen - bekundet. Insbesondere gehe Scientology nicht davon aus, dass in einer scientologischen Gesellschaft nur Scientologen, nicht aber Nicht-Scientologen, Träger von Rechten sein könnten. Dies folge schon aus dem "Glaubensbekenntnis" von Scientology

(2). Soweit als Ziel von Scientology eine Zivilisation angestrebt werde, in der ehrliche Wesen Rechte haben könnten
(1), sei damit nur gemeint, dass die Erlösung der Menschen angestrebt werde; nicht gemeint sei, dass unehrliche Menschen ihrer bürgerlichen Rechte beraubt werden sollten. Auch aus dem von der Beklagten zitierten Text "Ehrliche Menschen haben auch Rechte"
(15)ergebe sich nicht, dass unehrliche Menschen keine Rechte haben sollten. Der Begriff der "Ehrlichkeit" sei bei Scientology derselbe, wie er auch sonst üblich sei (vergl. 4). Soweit es heiße, dass Freiheit nur für ehrliche Menschen da sei, gehe es nicht um die bürgerliche Freiheit, sondern allein um die innere Freiheit des Menschen; zu dieser inneren Freiheit wolle Scientology führen. In der Sache werde bei Scientology einem ethischen Verhalten nur in dem Sinne dass Wort geredet, dass der Einzelne sein eigenes Leben dadurch zerstöre, wenn er unehrlich bzw. kriminell sei. Soweit Hubbard geäußert habe, dass in einer scientologischen Gesellschaft niemand im "Bereich von 2,0 an abwärts auf der Tonskala" bürgerliche Rechte haben solle bzw. nicht als Zeuge oder Geschworener in Betracht kommen solle
(19), sei das Zitat aus dem relativierenden Zusammenhang gerissen und es werde übersehen, dass es aus einem 1952 ge- schriebenen Buch stamme, als Scientology noch gar nicht existiert habe. Zudem sei das Buch an "Auditoren" gerichtet und lediglich auf das Privatleben des Lesers be- zogen. Auch sei das Zitat durch die neueren Ethik- und Rechtskodizes überholt, mit der Realität von Scientology habe es nichts zu tun. Scientology befürworte auch keineswegs das "Einsammeln" von "Aberrierten" wegen "Ansteckungsgefahr"
(18), der maßgebliche Text beschäftige sich allein mit dem Typus des "Aberrierten". Soweit Hubbard geäußert habe, es sei wünschenswert, dass Staatsbürgerrechte nur an "Nicht-Aberrierte" Personen verliehen werden sollten
(17), stamme auch dieses Zitat von 1952, als es Scientology noch nicht gegeben habe. Diese Vorstellung sei auch nicht Inhalt des scientologischen Glaubens geworden, wie sich aus dem Glaubensbekenntnis von Scientology ergebe
(2); zu keinem späteren Zeitpunkt sei Hubbard oder Scientology auf dieses Zitat zurückgekommen. Das Nämliche gelte für das Zitat von Hubbard, nachdem es wünschenswert sei, dass "Aberrierte" nicht heiraten dürften
(20). Rein tatsächlich sei es heute normal, dass Scientologen mit Nicht-Scientologen verheiratet seien. Auch führe die scientologische Lehre zu keiner aktuellen Beeinträchtigung von Ehe und Familie. Es werde keineswegs von Scientologen gefordert, dass sie sich von ihrer Familie trennen sollten, wenn diese Scientology gegenüber kritisch oder ablehnend sei (27, 28). Vielmehr bestehe für den Fall eines Konfliktes in der Familie zwischen einem Scientologen und einem Nicht-Scientologen die eindeutige Anweisung, dass der Scientologe die Situation durch Kommunikation bewältigen solle
(28). Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte beseitigt oder außer Geltung gesetzt werden sollten, ergäben sich auch nicht daraus, dass "Unterdrückerische Personen" als "Freiwild" bezeichnet bzw. behandelt würden. Die Folge, dass jemand eine "Unterdrückerische Person" sei, sei nur, dass sie ihrer spezifisch scientologischen Rechte ledig werde; es sei klar, dass keine scientologische Doktrin zu einem Verstoß gegen staatliche Gesetze aufrufe
(5). Die so genannte "Freiwild-Doktrin" sei längst aufgehoben worden
(32). Die Aufhebung sei auch nicht nur ein Akt der "Publicity" gewesen, sie sei vielmehr allein vor dem Hintergrund erfolgt, dass die "Freiwild-Doktrin" falsch verstanden worden sei (33, 34). Soweit im Text 7 davon die Rede sei, dass der Expansion von Scientology entgegenstehende Individuen durch Zwang entfernt werden könnten, werde damit nicht der Anwendung von Gewalt das Wort geredet. Schließlich verunglimpfe Hubbard Gegner bzw. unterdrückerische Personen keineswegs (18, 19, 26), weil er sie nicht als Mensch ablehne oder ihnen die Existenzberechtigung abspreche; er schreibe nur, was seiner persönlichen Erfahrung entspreche. Es gehe ihm in den inkriminierten Passagen darum, mit seinem Worten und seinem Stil un- terdrückerische Persönlichkeiten zu beschreiben. Schließlich ergäben sich aus dem Schrifttum von Scientology keine Anhaltspunkte dafür, dass Scientology das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung auszuüben, und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, beseitigen oder außer Geltung setzten wolle (vergl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c i.V.m. § 4 Abs. 2 Buchst. a BVerfSchG). Scientology lehne die Demokratie keineswegs ab, wie sich aus vielen Äußerungen von Hubbard ergebe (22, 24, 25). Der von der Beklagten zitierte Text zum Wert von Demokratien
(21)sei nicht auf die Demokratie im Staat bezogen, sondern allein auf die innere Ordnung von Scientology, die nicht demokratischen Maßstäben genügen müsse. Im Übrigen sei Hubbard nur der Auffassung, dass eine Demokratie nicht ideal funktionieren könne, wenn in ihr nur unvernünftige Menschen arbeiteten; nicht die Demokratie sei das Thema des Textes, sondern die einzelnen Menschen. Auch werde von Hubbard keineswegs die repräsentative Demokratie abgelehnt. Die Äußerungen aus dem in Bezug genommen Text zur Auswahl von Repräsentanten
(25)seien rein hypothetisch formuliert und lediglich eine amüsante Vorstellung bzw. eine graue Theorie. Aber selbst wenn zu einem in der Vergangenheit liegendem Zeitpunkt irgendwann tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen gegeben gewesen sein sollten, so sei jedenfalls heute eine Beobachtung unzulässig. Jede Beobachtung unterliege nach § 8 und § 9 BVerfSchG dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es sei mit diesem Grundsatz unvereinbar, wenn einmal gegebene Verdachtsmomente zu einer Dauerbeobachtung führten, obschon sich nach umfassender Aufklärung durch eine mehrjährige Beobachtung der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht bestätigt habe und die für die Beobachtung maßgeblichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben seien. So liege es im Fall der Kläger: Seit Beginn der Beobachtung vor sieben Jahren hätten sich keine weiteren tatsächlichen Anhaltspunkte für verfas- sungsfeindliche Bestrebungen ergeben, insbesondere seien keinerlei verfassungsfeindliche Aktivitäten durch die Beklagte beobachtet worden. Auch sei eine Beobachtung der Kläger nicht erforderlich bzw. es liege eine unzulässige "Detailbeobachtung" vor. Dies ergebe sich schon daraus, dass ein Mitglied der Hamburger Bürgerschaft geäußert habe, es gebe praktisch nichts, was man über Scientology nicht wisse; dann müsse man die Kläger aber auch nicht mehr beobachten. Insbesondere sei eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln nicht erforderlich. Der Großteil der Schriften von Scientology sei - jedenfalls für Mitglieder - ohne weiteres erhältlich. Von den von der Beklagten mit dem Vermerk "Vertraulich" u.ä. vorgelegten Schriften habe keine einzige einen verfassungsschutzrelevanten Inhalt. Die Schriften für die Grade bis OT 8 seien der Beklagten bekannt, die Schriften für die Grade OT 9 bis 15 seien in Deutschland nicht erhältlich und könnten daher auch durch Beobachtung nicht beschafft werden. Informationen über eine "Unterwanderung" staatlicher Behörden durch Scientology könnten schon deshalb nicht gewonnen werden, weil es eine solche "Unterwanderung" nicht gebe. Trotz des langen Zeitraums der nachrichtendienstlichen Beobachtung habe diesbezüglich keine einzige Aktivität benannt werden können. Insgesamt zeige der Umstand, dass Scientology lange Zeit nachrichtendienstlich beobachtet worden sei, ohne dass substantiell mehr zu Tage gefördert worden sei, als bereits zu Beginn der Beobachtung bekannt gewesen sei, dass eine nachrichtendienstliche Beobachtung nicht erforderlich sei. Endlich sei eine weitere Beobachtung von Scientology auch unverhältnismäßig im engeren Sinne. Sie greife tief in die Grundrechte der Kläger aus Art. 4 GG und Art. 9 GG ein, weil sie eine abschreckende Wirkung auf die Aktivitäten der Mitglieder von Scientology habe bzw. die Werbung von Scientology behindere. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, über sie und ihre Mitglieder Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Daten, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen zu sammeln und auszuwerten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird vorgetragen, dass sie die Kläger zu Recht beobachte. Es sei zweifelhaft, ob es sich bei den Klägern um Religionsgemeinschaften

Art. 4Abs.

1 GG handele. Dies könne aber dahingestellt bleiben, weil die Kläger dadurch im Hinblick auf eine Beobachtung durch das BfV nicht besser gestellt würden. In der Sache lägen die Voraussetzungen für eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz vor. Die Kläger verfolgten zumindest auch - was hinreichend sei - "politische" Bestrebungen

§ 4Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerf

SchG. Der Begriff des "Politischen" im Sinne dieser Vorschrift sei so auszulegen, dass damit alle Bestrebungen gemeint seien, die den staatlichen Bereich, insbesondere die innere Verfassung und innere Verwaltung, beträfen. Denn das BVerfSchG bezwecke einen Schutz dieser Güter. Der von den Klägern vertretene "enge" Begriff des "Politischen" führe zu dem absurden Ergebnis, dass Gruppierungen, die sich bewusst nicht an der politischen Willensbildung beteiligten, um im Geheimen an der Beseitigung der Verfassung zu arbeiten, nicht vom Verfassungsschutz beobachtet werden könnten. Ein weiter Begriff des "Politischen" werden auch bei Art. 21 GG vertreten. Dort werde die politische Willensbildung umfassend als der Prozess verstanden, der zur Formung, Artikulation und Geltendmachung von Bedürfnissen, Interessen und Meinungen in Bezug auf Erhaltung, Veränderung oder Beseitigung der in einem Gemeinwesen bestehenden Verhältnisse führe. Diese Auslegung führe auch nicht dazu, dass der Aufgabenbereich des BfV in das Uferlose hinein erweitert werde. Die Begrenzung seiner Aufgaben ergebe sich vielmehr aus dem Umstand, dass die politischen Bestrebungen gegen die freiheitlichdemokratische Grundordnung ge- richtet sein müssten. Daher sei klar, dass nicht nur staatstreue und obrigkeitshörige Vereine frei von Beobachtung seien, sondern auch solche, die gegenwärtige Zustände im staatlichen Bereich kritisierten. Es bestehe ein erheblicher Unterschied zwischen Kritik und verfassungsfeindlichen Bestrebungen. Dies zugrunde gelegt, sei bei objektiver Betrachtungsweise das Wirken von Scientology zumindest auch "politisch" bestimmt; dass Scientology nach eigener Auffassung "unpolitisch" sein wolle

(6), sei unerheblich. Die politische Natur von Scientology ergebe sich aus der Lehre, den Zielen und dem Gesamtgepräge der Organisation bzw. aus ihrem Schrifttum, wobei unerheblich sei, ob das Schrifttum an Mitarbeiter oder Mitglieder von Scientology adressiert sei. So folge die politische Na- tur von Scientology daraus, dass das Ziel die Errichtung "einer Zivilisation ohne Wahnsinn, ohne Verbrecher und ohne Krieg" sei
(1). Der Wunsch eine Zivilisation zu errichten, und damit alle Bereiche des Menschen und der Gesellschaft zu erfassen, sei zwangsläufig politisch. Dass andere Religionen und Kirchen, etwa die katholische und evangelische Kirche, diesen Wunsch teilten, ändere nichts daran, dass es sich bei diesem Wunsch um einen politischen handele. Katholische und evangelische Kirche seien nicht wegen eines fehlenden politischen Bezuges frei von einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz, sondern deswegen, weil sie keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgten. Weiter strebe Scientology eine Expansion in die Gesellschaft hinein an, mit dem Ziel, dass die Gesellschaft unter dem Einfluss von bzw. unter Scientology stehe
(10). Endlich folge schon aus dem Umstand, dass Scientology die Demokratie ablehne, ein "politischer" Grundzug. Dies alles werde dadurch bestätigt, dass Scientology in der Schweiz, wie aus der "Admin- Scale - Clear Switzerland" ersichtlich, konkrete Änderungen in Erziehung, Aus- bildung, Geschäftswelt, Recht und Finanzen herbeiführen wolle
(14). Es lägen "Bestrebungen" der Kläger

§ 4Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerf

SchG vor, d.h. bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen, die ge- gen die freiheitlichdemokratische Grundordnung gerichtet seien. "Bestrebungen" in diesem Sinne seien zwar nicht schon dann gegeben, wenn man Ideen, Ideologien, Weltanschauungen und politische Ziele als solche lediglich habe. Jedoch sei für die Annahme von "Bestrebungen" nicht Voraussetzung, dass eine "aktivkämpferische" Einstellung gegeben sei bzw. dass aktuellkonkrete Umsetzungsakte im Hinblick auf eine Beseitigung der freiheitlichdemokratischen Grundordnung vorlägen. Vielmehr reiche für die Annahme von Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlich- demokratischen Grundordnung eine gewisse Zielstrebigkeit aus bzw. es reiche aus, wenn konkrete Verhaltensweisen vorlägen, die den Personenzusammenschluss, der von seinem Ziel her auf eine Beseitigung der freiheitlichdemokratischen Grundordnung gerichtet sei, förderten. Denn in § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG werde davon gesprochen, dass der Personenzusammenschluss auf etwas - nämlich die Beseitigung der freiheitlichdemokratischen Grundordnung - gerichtet sein müsse, bei den "Verhaltensweisen" reiche es nach dem Wortlaut aus, dass diese für oder in dem Personenzusammenschluss erfolgten. Auch im Rahmen der Art. 9 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 GG sei anerkannt, dass allein die verfassungsfeindliche Zielsetzung ausreiche, um einen Verein bzw. eine Partei zu verbieten; es würden auch Personenzusammenschlüsse erfasst, deren Ziel es nur langfristig sei, die freiheitlichdemokratische Grundordnung zu beseitigen. Das Vor- liegen konkreter Umsetzungsakte müsse nicht festgestellt werden. Wenn schon das Verbot eines Vereins bzw. einer Partei aufgrund ihrer verfassungsfeindlichen Zielset- zung möglich sei, so müsse erst recht deren Beobachtung durch den Verfassungs- schutz zulässig sein. Von diesen Voraussetzungen ausgehend lägen "Bestrebungen" der Kläger

§ 4Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerf

SchG vor. Die Ziele der Scientology- Organisation seien gegen die freiheitlichdemokratische Grundordnung gerichtet; ob den einzelnen Mitgliedern von Scientology die verfassungsfeindlichen Ziele bekannt seien oder nicht, sei unerheblich. Auch lägen Verhaltensweisen in oder für die Organisation Scientology vor. Scientology betreibe Werbung, "missioniere" aktiv, schule die Mitglieder, verfolge einen Expansionskurs und bemühe sich - wie dargestellt - Einfluss in der Gesellschaft und im Staat zu erlangen; die Expansion werde sogar als Frage von "Leben und Tod" verstanden (7, 8). Tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen lägen vor. Sie ergäben sich aus dem Schrifttum von Scientology. Zwar betreffe das relevante Schrifttum nur einen Teilbereich der Aktivitäten und des Schrifttums von Scientology, der überwiegende Teil beschäftige sich mit persönlichen und innerscientologischen Fragen. Indes seien tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen schon dann gegeben, wenn das aussagenkräftige Tatsachenmaterial lediglich einen Teilbereich der Aktivitäten der zu beobachtenden Vereinigung darstelle. Verfassungsfeindliche Zielsetzungen würden nicht dadurch konsumiert, dass ansonsten verfassungsneutrale Ziele verfolgt würden. Hinsichtlich des Schrifttums von Scientology, aus dem sich die verfassungsfeindlichen Zielsetzungen ergäben, sei irrelevant, dass einige der aufgegriffenen Äußerungen sich von dem Adressatenkreis her allein an die Mitarbeiter von Scientology wendeten. Denn beobachtet würden die Kläger als Organisation, dementsprechend seien gerade interne Organisationsanweisungen von Interesse. Zudem bezögen sich viele Dokumente nicht nur auf organisatorische Fragen, sondern auch auf das Verhalten von Scientology gegenüber Außenstehenden. Was das Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten angehe, seien alle Äußerungen Hubbards und der amerikanischen Mutterkirche den Klägern zuzurechnen. Diese verstünden sich nach ihrer Satzung nämlich als ein Glied der hierarchisch strukturierten Mutterkirche, auch sonst nähmen die Satzungen ausdrücklich Bezug auf das Hubbardsche Schrifttum. Der Spielraum der Kläger beziehe sich nach ihren Satzungen allein auf das "operative" Geschäft, d.h. auf Fragen der Organisation, des Betriebes und der Finanzierung. An der strikten Bindung an die materiellen Vorgaben ändere sich hierdurch nichts. Auch seien die Äußerungen von Hubbard, die er in seinem Buch "Dianetik" gemacht habe (17, 20), nicht deswegen irrelevant, weil dieses Buch vor der Gründung von Scientology verfasst worden sei. Die Kläger vertrieben dieses Buch und es sei ein Teil der Werke Hubbards, den Anhängern werde Scientology und Dianetik in gleicher Weise empfohlen. Dass eine Anzahl des vorgelegten Materials aus der Vergangenheit (50er und 60er Jahre) stamme, sei ebenfalls unerheblich. Die Schriften Hubbards seien nicht als Parteiprogramm zu lesen, das je nach politischer Strömung wechsele, sondere es handele sich um Schriften eines - nach eigenem Verständnis - Religionsgründers, die ausdrücklich unveränderte Gültigkeit beanspruchten. Scientology selbst achte penibel darauf, dass von dem Gehalt auch älterer Schriften nicht abgewichen werde. Auch scheide nach scientologischem Ver- ständnis eine "großzügige" Auslegung der Schriften Hubbards aus, weil diese "klar und deutlich" formuliert seien (vergl. B 57). Soweit es um Textpassagen gehe, die dem Kurs "Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt" entstammten (18, 26, 27, 28), sei zu berücksichtigen, dass dieser Kurs für Scientology eine große Bedeu- tung habe. Der Kurs sei nach den Angaben von Scientology der populärste Top- Ausbildungskurs, in der Werbung für diesen Kursus werde dargelegt, dass er ein "Muss" für jeden Scientologen sei. Es lägen im Schrifttum von Scientology tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte beseitigt oder außer Geltung gesetzt werden sollten (vergl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c i.V.m. § 4 Abs. 2 Buchst. g BVerfSchG). Die Bekundungen der Kläger zur Verfassungstreue, die unter anderem in ihren Satzungen enthalten seien, seien nur vorgeschoben. So strebe Scientology eine Zivilisation an, in der nur "ehrliche Wesen" - d.h. Scientologen - Recht haben könnten

(1). Diese Deutung der Zielsetzung von Scientology finde ihre Bestätigung in dem Text "Ehrliche Menschen haben auch Rechte"
(15). Weil mit "ehrlichen Menschen" nur Scientologen gemeint seien, sei aus der Überschrift abzuleiten, dass nur Scientologen Rechte haben sollten. Diese Auslegung werde durch den weiteren Text gestützt, in dem u.a. ausgeführt werde, dass Freiheit für "ehrliche Menschen" da sei, wobei der Begriff der "Freiheit" nicht allein auf die geistige Freiheit beschränkt bleibe, sondern die bürgerliche Freiheit mit umfasse. Auch sei Scientology der Auffassung, dass in einer scientologischen Gesellschaft niemand im "Bereich von 2,0 an abwärts auf der Tonskala" bürgerliche Rechte haben solle bzw. nicht als Zeuge oder Geschworener in Betracht kommen solle
(19)und dass es wünschenswert sei, dass Bürgerrechte bzw. die Staatsbürgerschaft nur "Nicht-Aberrierten" Personen - also Scientologen - zukommen sollten
(17). Aus- weislich des Wortlauts dieser Ausführungen sei nicht ersichtlich, dass sie sich allein auf die inneren Verhältnisse von Scientology bezögen bzw. nur an Geistliche ge- richtet seien. Die Ausführungen seien auch nicht überholt, teils würden auch ältere Schriften neu aufgelegt bzw. weiter vertrieben (vergl. B 61), teils würden sie in jeder Neuauflage des Buches "Dianetik" wiederholt
(17). Dies alles gipfle darin, dass als Maßnahme zu den von den "Aberrierten" ausgehenden Gefahren das "Einsammeln" wegen "Ansteckungsgefahr" gefordert werde
(18). Auch sollten nach Hubbardschen Vorstellungen nur "Nicht-Aberrierte" heiraten dürfen
(20). Dies stehe nicht in Gegensatz dazu, dass gegenwärtig Scientologen und Nicht-Scientologen heirateten bzw. miteinander verheiratet seien, weil dadurch das Ziel der Heirat nur "Nicht- Aberrierter" nicht berührt werde. Auch führe die scientologische Lehre bereits aktuell zu einer Beeinträchtigung von Ehe und Familie. Es werde nämlich von Scientologen gefordert, sich von ihrer Familie zu trennen, wenn die Familie Scientology kritisch oder ablehnend gegenüberstehe; wenn die Scientologen dies nicht täten, begingen sie selbst eine "unterdrückerische Handlung" (27, 28). Zwar gebe Scientology an, der Scientologe solle den nichtscientologischen Partner nach scientologischen Maßstäben zunächst "handhaben" bzw. mit ihm kommunizieren. Scheitere aber dieses "Handhaben", komme als Konsequenz ausdrücklich nur eine Trennung in Be- tracht. Tatsächliche Anhaltspunkte, dass die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte beseitigt oder außer Geltung gesetzt werden sollten, ergäben sich auch daraus, dass Gegner von Scientology ("Unterdrückerische Personen") von Scientology als "Freiwild" bezeichnet bzw. angesehen würden. Man dürfe diese Personen berauben, verletzen, verklagen, belügen und zerstören
(31). Zwar sei die Freiwild-Doktrin offiziell aufgehoben worden
(32), dies aber nur aus Gründen der "Publicity"; in der Sache bestehe die Doktrin weiter. Soweit Hubbard angegeben habe, dass sich die Freiwild-Doktrin nur auf die Rechte von Scientologen innerhalb von Scientology bezogen habe (33, 34), werde dies durch den Wortlaut der Doktrin wiederlegt. Weiter beabsichtige Scientology, zu expandieren und der Expansion entgegenstehende Personen mit Zwang zu entfernen
(7). Dabei versuche Scientology mit allen Mitteln, seine inneren Verhältnisse zu verbergen ("Red-Box"- System, vergl. B 78). Scientology sehe sich in einen Kampf auf Leben und Tod verwickelt, der mit allen Mitteln gekämpft werden müsse, der Scientologe solle zu einem Fanatiker gemacht werden (7, 8). Scientology verunglimpfe durchgängig Geg- ner und alle Menschen, die nicht den scientologischen Vorstellungen entsprächen, als Kriminelle, Verbrecher, Aberrierte und Geisteskranke u.ä. (18, 19, 26). Schließlich lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass Scientology das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung auszuüben, und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, beseitigen oder außer Geltung setzten wolle (vergl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c i.V.m. § 4 Abs. 2 Buchst. a BVerfSchG). So lehne Scientology Demokratie ab und gehe davon aus, dass lediglich eine Demokratie nach scientologischen Vorstellungen eine "echte" Demokratie sei
(21). Auch werde eine repräsentative Demokratie abgelehnt, weil Scientology der Auffassung sei, dass nur Personen ab einer bestimmten Stufe auf der scientologischen Tonskala Repräsentanten sein dürften
(25). Zwar möge dies eine "utopische" Vorstellung von Scientology sein, dies ändere aber nichts daran, dass die Vorstellung als Ziel verfolgt werde. Nachdem tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Kläger verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgten, stehe einer Beobachtung auch nicht §§ 8 , 9 BVerfSchG und das dort aufgeführte Verhältnismäßigkeitsprinzip entgegen. Insbesondere liege keine unzulässige Dauerbeobachtung vor. Zunächst einmal beziehe sich das Verbot einer Dauerbeobachtung allein auf die - besonders einschneidend wirkende - Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 9 BVerfSchG und nicht auf die allgemeine Beobachtung nach § 8 BVerfSchG. Aber auch im Übrigen liege keine unzulässige Dauerbeobachtung vor. Es gehe hier nicht darum, dass sich nach jahrelanger Dauerbeobachtung der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht bestätigt habe; vielmehr sei es umgekehrt so, dass sich der Verdacht bestätigt habe. Das Verbot einer Dauerbeobachtung könne nicht zur Folge haben, dass dann, wenn sich das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bestätigt habe, die Beobachtung eingestellt werden müsse. Auch sei eine Beobachtung der Kläger zur Zweckerreichung geeignet und erfor- derlich bzw. es liege keine unzulässige "Detailbeobachtung" vor. Die Beobachtung sei notwendig, um ggf. die Voraussetzungen für Vereinsverbote nach § 3 VereinsG festzustellen. Weiter müsse der öffentliche Dienst vor einer Unterwanderung durch Scientology geschützt werden. Weiter sei es Aufgabe der Beklagten, die Öffentlichkeit über Scientology zu informieren. Auch eine unzulässige "Detailbeobachtung" liege nicht vor. Zum einen gelte das Verbot der Detailbeobachtung nur, wenn es um die Frage der Aufklärung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen gehe; hier habe sich der Verdacht solcher Bestrebungen aber bestätigt. Zum anderen besitze die Beklagte bislang keineswegs vollständige Kenntnisse über die in den inneren Kreisen der Kläger bzw. ihrer Mutterkirche verfolgten Absichten; eine Vielzahl von Schriften sei unbekannt. Soweit ein Mitglied der Hamburger Bürgerschaft geäußert habe, es gebe praktisch nichts, was man über Scientology nicht wisse, sei diese Äußerung allein auf die bislang be- kannten Quellen und deren verfassungsfeindlichen Inhalt bezogen. Auch eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 9 BVerfSchG sei erforderlich. Es lägen Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigten, dass eine Beobachtung allein unter Rückgriff auf die allgemein zugänglichen Quellen nicht ausreiche, um die Bestrebungen der Kläger zu beobachten. Gerade verfassungsfeindliche Vereinigungen neigten dazu, sich konspirativ zu verhalten, daher müsse schon in praktischer Hinsicht eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln der Regelfall sein. Hinzu trete bei Scientology, dass es sich um eine konspirative und subversive Organisation handele. So werde das Schrifttum für jeden jeweiligen OT-Grad geheim gehalten; das Schrifttum über die OT-Grade IX bis XV sei vollständig unbekannt. Es gebe sogar eine eigene "Behörde", die für die Geheimhaltung des Schrifttums zuständig sei. Weiter erschienen viele Schriften von Scientology nur im Rahmen interner Anweisungen, die teils als "vertraulich" bezeichnet und deshalb nur wenigen Personen zugänglich sei- en. Viele der Magazine von Scientology seien nur für Mitglieder erhältlich. Schließlich gelte es, Informationen über von Scientology organisierten Veranstaltungen, Reden u.s.w. zu gewinnen sowie die Organisation, die finanziellen Verhältnisse und ggf. geplante Straftaten zu ergründen. Offene Publikationen, wie Flugblätter und Prospekte, wiesen (anders als "interne" Publikationen) im Hinblick auf verfassungs- feindliche Äußerungen eine deutlich geringere Ergiebigkeit auf. Auch verfolge Scientology die Strategie, staatliche Behörden zu unterwandern, einer solchen Unterwanderung könne nur mit nachrichtendienstlichen Methoden vorgebeugt werden. Die Beobachtung der Kläger sei schließlich auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Zwar greife sie in die Grundrechte der Kläger aus Art. 9 GG und möglicherweise auch aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein. Auch habe die Beobachtung möglicherweise eine abschreckende Wirkung auf Aktivitäten der Mitglieder von Scientology bzw. behindere möglicherweise die Werbung von Mitgliedern für Scientology. Jedoch seien diese Folgen als unvermeidliche Folgen einer Beobach- tung durch das BfV vom BVerfSchG gedeckt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst der von den Beteiligen vorgelegten Anlagen sowie auf den Verwaltungsvorgang verwiesen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Beobachtung, weil die Beobachtung durch die Beklagte rechtmäßig ist. Die Beobachtung der Kläger gehört zu den Aufgaben der Beklagten nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 1. 1 Alt. BVerfSchG (1.). Die Beklagte ist auch zur Beobachtung der Kläger mit allgemeinen und nachrich- tendienstlichen Mitteln nach §§ 8 Abs. 1, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 BVerfSchG befugt (2.). Die Beobachtung der Kläger durch die Beklagte ist frei von Ermessensfehlern (3.). 1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG darf das BfV die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen erheben, verarbeiten und nutzen. Zu den Aufgaben des BfV gehört die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen, die gegen die freiheitlichdemokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. BVerfSchG). Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für solche Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG). Tatsächliche Anhaltspunkte

§ 4Abs. 1 Satz 3 BVerf

SchG liegen vor, wenn Umstände gegeben sind, die bei vernünftiger Betrachtung auf solche Bestrebungen hindeuten. Es reicht dabei aus, dass eine Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte auf entsprechende Bestrebungen hindeutet, auch wenn jeder für sich genommen nicht genügt. Bei der Gesamtschau können nachrichtendienstliche Erfahrungen Berücksichtigung finden. Als Quellen für das Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten kommen neben offiziellen Programmen und Zielen von Personenzusammenschlüssen auch Schulungs- und Propagandamaterial sowie Äußerungen und Handlungen ihrer Führer in Betracht. Vergl. BVerfGE 2, 1 (20 ff.); 5, 85

(144); BVerwG, NJW 1991, S. 581
(582); OVG NRW, NVwZ 1994, S. 588
(589). Daher kommen vorliegend als Quelle für das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte grundsätzlich auch Schrifttum bzw. Äußerungen in Betracht, die sich an Mitarbeiter bzw. Mitglieder von Scientology wenden. Ob das Schrifttum bzw. die Äußerungen sich nur auf den Innenbereich von Scientology beziehen, ist eine andere Frage. Allein der Umstand, dass das Schrifttum bzw. die Äußerungen an Mitarbeiter bzw. Mitglieder eines Personenzusammenschlusses gerichtet sind, lässt noch nicht die Folgerung zu, dass diese sich allein auf den Innenbereich der Organisation beziehen. Maßgeblich ist allein der sachliche Gehalt des Schrifttums bzw. der Äußerungen. Gerade verfassungsfeindliche Zielsetzungen werden weniger offen nach "außen" als vielmehr versteckt nach "innen" - also in den Innenbereich eines Personenzusammenschlusses hinein - offenbart. Vergl. BVerfGE 5, 85
(144). In diesem Sinne liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger Bestrebungen verfolgen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. BVerfSchG). Dabei hat das Gericht das Schrift- tum bzw. die Äußerungen, die nur den Innenbereich der Kläger bzw. von Scientology betreffen, insoweit außer acht gelassen (z.B. B 9, S. 138 ff., B 26, S. 9 f.). Die Kläger können als "Personenzusammenschluss" nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG vom BfV beobachtet werden (a). Denn es liegen Umstände vor, die bei vernünftiger Betrachtung darauf hindeuten, dass sie die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte und das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in allgemeiner und gleicher Wahl zu wählen, beseitigen oder außer Geltung setzen wollen (b). Die Kläger verfolgen diese Ziele mit ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen (c), die politisch motiviert sind (d). a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG können "Personenzusammenschlüsse" beobachtet werden (vergl. auch § 4 Abs. 1 Satz 4 BVerfSchG - argumentum e contrario). Als eingetragene Vereine sind die Kläger "Personenzusammenschlüsse" in diesem Sinne. Es kann dahinstehen, ob es sich bei ihnen um Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften handelt. Nach dem BVerfSchG unterliegen auch Religions- bzw. Weltanschauungemeinschaften der Beobachtung durch den Verfassungsschutz (wenn und soweit sie verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen). Auch von Verfassungs wegen ist nicht gefordert, dass Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften grundsätzlich frei von einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz sein müssten. Die Rechte von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1, 137 Abs. 7 WRV finden ihre Schranken in anderen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtsgütern (wie sie sich u.a. aus Kompetenzbestimmungen ergeben können) bzw. den für alle geltenden Gesetzen nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV. Damit begrenzen die Bestimmungen des BVerfSchG grundsätzlich etwaige Rechte der Kläger aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1, 137 Abs. 7 WRV. Das BVerfSchG findet seine Grundlage in Art. 87 Abs. 1 Satz 2 und 73 Nr. 10 Buchst. b GG und in den Prinzipien der streitbaren Demokratie (Art. 9 Abs. 2, Art. 18 , Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 GG), zugleich gilt es für alle Personenzusammenschlüsse und ist damit ein für alle geltendes Gesetz. Vergl. zu den anderen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtsgütern BVerfGE 28, 243
(261), 67, 213
(228); 69, 1 (21 ff.); 83, 130 (139 f.) und BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), NJW 2004, S. 47
(48).
  1. b)Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger ernsthaft (
  2. aa)Bestrebungen verfolgen, die darauf gerichtet sind, die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (
  3. bb)und das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in allgemeiner und gleicher Wahl zu wählen (cc), zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (vergl. § 4 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. § 4 Abs. 2 Buchst. g und a BVerfSchG). Die Versuche der Kläger, das Vorliegen der Anhaltspunkte in Zweifel zu ziehen, greifen nicht durch (dd).
  4. aa)Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bestrebungen der Kläger ernsthaft gemeint und nicht nur zur Verfolgung wirtschaftlicher Ziele vor- geschoben sind (weshalb offen bleiben kann, ob das BfV auch Vereinigungen beobachten darf, deren verfassungsfeindliche Ziele nur vorgeschoben sind). Denn nach dem von ihnen vorgetragenen Selbstverständnis sind sie Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften. Diesbezüglich haben die Kläger eine Vielzahl von Gutachten vorgelegt, die zum Ergebnis kommen, dass ihr Selbstverständnis zutreffend sei. Darüber hinaus ist Scientology in mehreren Staaten (u.a. Österreich, Italien, England) als Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft anerkannt. Schließlich wird auch in der Rechtsprechung teilweise angenommen, dass Scientology eine Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft sei. Vergl. VGH Bad.-Württ., GewArch 2004, S. 191 (192 ff.) m.w.N. zum Streitstand.
  5. bb)Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger Bestrebungen verfolgen, die darauf gerichtet sind, die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (§ 4 Abs. 2 Buchst. g BVerfSchG). Zu den nach § 4 Abs. 2 Buchst. g BVerfSchG konkretisierten Menschenrechten gehören insbesondere die Menschenwürde (Art 1 Abs. 1 GG), das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), das Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3) und das Recht auf Heirat und Zeugung von Kindern (Art. 6 Abs. 1 GG). Vergl. BVerfGE 2, 1
(13); BVerwGE 114, S. 258
(274); OVG NRW, NWVBl 2001, S. 178
(179). Die in Art. 1 Abs. 1 GG konkretisierte Menschenwürde wird verletzt, wenn der Mensch dergestalt nicht als Subjekt, sondern als Objekt behandelt wird, dass mit dieser Behandlung seine Subjektsqualität prinzipiell in Frage gestellt wird. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Mensch nicht mehr als Träger von subjektiven Rechten - sondern nur noch als Rechtsobjekt - angesehen wird oder wenn ihm das Recht abgesprochen wird, mit eigenen Einstellungen und Meinungen unter anderen Menschen zu leben. Vergl. BVerfGE 30, 1 (25 f.); 84, 90 (120 f.); OVG NRW, NWVBl 2001, S. 178
(179). In diesem Sinne liegen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Kläger vor. Bereits aus den von Scientology selbst angegebenen Zielen ergibt sich, dass Scientology eine Gesellschaft anstrebt, in der nur Scientologen Träger von bürgerlichen Rechten sind. So ist u.a. ein Ziel von Scientology, eine Zivilisation zu errichten, in der "ehrliche Wesen Rechte haben können" (1 - die kursiven Ziffern entsprechen den kursiven Ziffern der Texte im Tatbestand). Was mit dieser zunächst unklar erscheinenden Formel gemeint ist, ergibt sich aus dem Text 15, der ersichtlich die genannte Zielvorstellung aufgreift. In diesem Text vertritt Hubbard die Auffassung, dass in einer scientologischen Gesellschaft nur den Scientologen - nämlich den "ehrlichen Menschen" - staatbürgerliche Rechte zustehen sollten. Zunächst folgt aus dem scientologischen Begriff der "Ehrlichkeit"
(16), aus der Kapitelüberschrift, in die der maßgebliche Text eingebunden ist ("Ehrlichkeit"), sowie aus dem Kontext, dass nur Scientologen "ehrliche" Menschen sein können. Der Text richtet sich nämlich an Scientologen, die ein "hohes Fähigkeitsniveau" erreicht haben und die die ersten sein werden, die auf ihrem Recht bestehen, mit ehrlichen Menschen zu leben. Denn dadurch, dass man als Scientologe unter "unehrlichen Menschen" lebe, sei man auch von den Gesetzen betroffen, die deren Rechte berechtigterweise einschränkten, die aber gegenüber den Scientologen nicht gelten sollten, weil diese nicht fehl gehen könnten (so auch Text 19). Aus dem Text 15 folgt weiter, dass den "unehrlichen Menschen", also den Nicht-Scientologen, auch die staatsbürgerlichen Rechte abgesprochen werden sollen und nicht nur, dass sie "innerlich" unfrei seien. Denn der Text nimmt mehrfach auf die staatsbürgerlichen Rechte Bezug (Redefreiheit und persönliche Freiheit) und führt aus, dass die Ausnutzung dieser bürgerlichen Rechte zum Erlass von Strafgesetzen führe, die ungerechtfertigter Weise auch auf Scientologen erstreckt würden. Es geht demnach nicht nur um ein "forum internum" und die "innere Freiheit", sondern auch um die "äußere Freiheit". Das Nämliche ergibt sich aus dem Text 17. Dort wird es als "erstrebenswertes Ziel" bezeichnet, dass Aberrierten, d.h. Nicht-Scientologen, nicht die bürgerlichen Rechte und die Staatsbürgerschaft verliehen werde. Dadurch könne "die Überlebensfähigkeit und das Glück der Menschheit" erheblich gesteigert werden. Dass Scientology mittlerweile von den dort geäußerten Vorstellungen abgerückt ist, ist nicht ersichtlich. Konkrete Textstellen, die auf eine solches Abrücken hindeuten, wurden nicht benannt. Allein der Verweis auf das Glaubensbekenntnis
(2)reicht für ein solches Abrücken nicht aus, da dieses derart allgemein gehalten ist, dass aus ihm ein konkretes und ernsthaftes Abrücken nicht gefolgert werden kann, zumal der Text 17 in immer wieder neuen Auflagen verbreitet wird und die Grundvorstellungen dieses Textes auch in anderen Texten von Hubbard wieder auftauchen. So ergibt sich eine ganz ähnliche Einstellung auch aus Text 18, in dem es um die "wahrhaft aberrierenden Persönlichkeiten" geht, die 5 bis 10 % der Gesellschaft ausmachen sollen. Bei diesen Personen handelt es sich um Nicht-Scientologen, deren "wahrhafte Aberrierung" daran sichtlich wird, dass sie sich nicht auditieren lassen wollen. Der Vorschlag, den Hubbard zum Umgang mit diesen Personen macht, besteht darin, dass diese einfach "eingesammelt" bzw. zur Verhinderung der "Ansteckung" von der übrigen Bevölkerung "entfernt" werden sollen. Der Vorschlag wird zwar "vorsichtig" gemacht ("Wahrscheinlich ließe sich ein Gesellschaft klären"), in der Sache wird aber deutlich, dass die Verwirklichung dieses Vorschlags aus der Sicht von Hubbard wünschenswert wäre ("die Gesellschaft wäre nicht mehr am Aufblühen gehindert"). Diese Auslegung wird dadurch gestützt, dass Hubbard die "wahrhaft aberrierten Personen" in dem genannten Text verunglimpft und ihnen jeglichen Wert abspricht ("Hässlichkeit", "entsetzliche Krankheit", "Schmarotzer", "völlig wertlos"). Der Kontext, in dem diese "Äußerungen" gemacht werden - die "Beschreibung" der "wahrhaft aberrierten Person" - ändert nichts daran, dass vorgeschlagen wird, diese Personen "einzusammeln" bzw. zu "entfernen". In der Sache handelt es sich um die Anregung, 5 bis 10 % der Menschen, nämlich die "wahrhaft aberrierten Persönlichkeiten", "einfach" als "nutzlos" und "wertlos" beiseite zu schaffen bzw. auszusondern. Auch Text 19 bestätigt, dass in einem scientologischen Staat die Rechtlosstellung und Absonderung aller Nicht-Scientologen beabsichtigt ist. Dort wird geäußert, dass alle Personen, die sich auf der scientologischen "Tonskala unter 2,0" befinden (also u.a. alle besorgten, verzweifelten, mitleidigen, hoffnungslosen, wiedergutmachenden Personen - vergl. "Was ist Scientology", 1998, S. 156) keinerlei bürgerlichen Rechte haben und nicht als Zeuge oder Geschworener in Betracht gezogen werden sollten. Die Personen, die sich auf der "Tonskala unter 1,1" befinden (so die eben genannten Personen), sollen darüber hinaus abseits von der Gesellschaft in dauernder Quarantäne gehalten werden. Der "Wert" von Menschen hänge von "ihrer Stufe auf der Tonskala" ab. Zwar werden diese Aussagen dahingehend eingeschränkt, dass eine andere Lösung sei, diese Personen durch scientologische Methoden auf der Tonskala "hinaufzubringen". Für die Personen aber, die sich dieser scientologischen "Wohltat" verweigern, muss es nach alledem bei der "Rechtlosstellung" und "Quarantäne" verbleiben. Dabei ist es unerheblich, ob der Text nur an Auditoren gerichtet ist - wie die Kläger angeben. Er betrifft ersichtlich die Verhältnisse im "bürgerlichen" Bereich und nicht nur die Innenverhältnisse von Scientology. Dass das Zitat durch die neueren "Ethik- und Rechtskodizes" überholt sei, ist nur behauptet, nicht aber substantiiert belegt worden. An keiner Stelle findet sich eine Abkehr von der Vorstellung, dass Personen unterhalb eines bestimmten Bereiches der Tonskala ihrer bürgerlichen Rechte beraubt werden sollen. Vielmehr wird der Text 19 nach wie vor in Umlauf gesetzt (siehe dazu B 61) und ganz ähnliche Vorstellungen werden im Text 18, der im Jahr 2001 neu aufgelegt wurde, vertreten. Darüber hinaus ergibt sich aus Text 20, dass in einer Gesellschaft der Scientolo- gen nur Scientologen heiraten und Kinder kriegen dürften; dies sei ein "viel vernünftigeres Gesetz". Zwar mag es unter den gegenwärtigen Verhältnissen normal sein, dass es Ehen von Scientologen mit Nicht-Scientologen gibt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Hubbardschen Zielvorstellungen andere sind. Dies wird dadurch bestätigt, dass nach den Vorstellungen Hubbards auch heute bestehende Ehen zwischen Scientologen und Nicht-Scientologen aufgelöst werden müssen, wenn der Nicht-Scientologe dem Scientologen kritisch oder ablehnend gegenüber steht und sich von diesem nicht "handhaben" lässt
(28). Zwar mag es aus der Sicht von Scientology vorzugswürdig sein, dass der Scientologe seinen Partner "handhabt", schlägt diese "Handhabung" aber fehl, kommt als letzte Konsequenz nur die Trennung in Betracht. Die durch die von Scientology selbst geäußerten Zielvorstellungen und durch die Texte 15 bis 20 deutlich gegebenen tatsächlichen Hinweise darauf, dass die Kläger Bestrebungen verfolgen, die darauf gerichtet sind, die Menschenwürde (Art 1 Abs. 1 GG), das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), das Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3) zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen, werden durch weitere Äußerungen bestätigt. So ist es für verfassungsfeindliche Personenzusammenschlüsse bezeichnend, dass sie ihre Gegner verunglimpfen und verleumden und ihnen damit implizit die Menschenwürde absprechen. Vergl. BVerfGE 2, 1 (59 ff.); 5, 85 (380 ff.); OVG NRW, NVwZ 1994, S. 588
(589); OVG NRW, NWVBl 2001, S. 178
(179). Dies ist auch hier der Fall. So werden "Nicht-Scientologen" durchgängig als "Aberrierte", d.h. von dem rationalen Denken bzw. der Vernunft abgewichen, geistig gestört (vergl. Hubbard, Fachwortsammlung für Dianetics und Scientology, 1985), angesehen (vergl. 7, 17, 18, 21), die Gegner von Scientology werden als "unterdrückerische Personen" bezeichnet (z.B. 27) und als Verbrecher, Kriminelle, Kommunisten, Kinderschänder u.ä. verunglimpft (24, 26, 29), Menschen werden auf unterstem Niveau geschmäht und ihnen wird jeglichen Wert abgesprochen ("Psychotisch", "Hässlichkeit", "entsetzliche Krankheit", "Schmarotzer", "völlig wertlos" - 18, 19). Ausdruck des menschenverachtenden Weltbildes von Scientology ist es schließlich, dass "unterdrückerische Personen" bzw. "Unterdrücker", also Gegner von Scientology, durch Zwang entfernt werden sollen
(7)bzw. möglichst ruiniert werden sollen
(30)und als "Freiwild" bezeichnet werden, das seines Eigentums beraubt, verletzt, verklagt, hereingelegt, belogen oder zerstört werden darf
(31). Zwar ist die sog. Freiwild-Doktrin mittlerweile aufgehoben worden, dies aber allein aus Gründen der schlechten Public Relation
(32). Die Erklärungsversuche von Scientology, nach denen die Freiwild-Doktrin allein auf Rechte innerhalb Scientology bezogen gewesen sei (33, 34), sind nicht nachvollziehbar, nachdem die Freiwild-Doktrin eindeutig auch auf eine Schädigung in der bürgerlicher Sphäre abzielte ("seines Eigentums beraubt, verklagt, verletzt, belogen, zerstört"), was im Übrigen durch Text 30 bestätigt wird. cc) Es liegen auch tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger Bestre- bungen verfolgen, die darauf gerichtet sind, das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in allgemeiner und gleicher Wahl zu wählen, zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Zu dem Recht des Volkes, die Staatsgewalt in allgemeiner und gleicher Wahl zu wählen, gehören das allgemeine und gleiche aktive Wahlrecht, wie auch das allgemeine und gleiche passive Wahlrecht (d.h. die allgemeine und gleiche Möglichkeit gewählt zu werden). Vergl. z.B. BVerfGE 60, 162
(167); 71, 81
(94). Aus Text 25 ergibt sich, dass in einer scientologischen Gesellschaft nur Sciento- logen das passive Wahlrecht zukommen soll. Die diesbezüglichen Äußerungen sind zwar zunächst einmal nur hypothetisch formuliert, in der Sache wird aber klar vorgetragen, dass es wünschenswert sei, dass nur Scientologen gewählt werden könnten; ähnliches wird im Text 23 artikuliert. Es mag sich bei den Äußerungen nur um eine "graue Theorie" handeln. Dies ändert aber nichts daran, dass die Verwirklichung dieser "grauen Theorie" als Zielvorstellung artikuliert wird. Weiter ergibt sich aus den Texten 17, 19, 21 und 23, dass in einer scientologischen Gesellschaft nur Scientologen wahlberechtigt sein sollen. Nicht-Scientologen werden - wie oben darstellt - die bürgerlichen Rechte (zu denen auch das Wahlrecht gehört) abgesprochen, eine "wirkliche" oder "wahre" Demokratie soll erst dann erreicht werden, wenn die Wähler von "bösartigen reaktiven Impulsen" befreit worden sind - also nach Auffassung von Scientology zu Scientologen geworden sind. "Demokratie ist nur in einer Nation von Clears möglich."
(23). Diese ablehnende Einstellung wird dadurch bestätigt, dass die gegenwärtigen Demokratien verunglimpft werden. vergl. BVerfGE 2, 1 (59 ff.); 5, 85 (380 ff.); OVG NRW, NVwZ 1994, S. 588
(589); OVG NRW, NWVBl 2001, S. 178
(179). So werden sie als "aberrierte", d.h. kranke, oder kriminelle Demokratien bezeichnet, die die Menschen in den Schlamm stoßen und Verstand und Können hassen (8, 21, 23, 24). Auch die von den Klägern vorgelegten Texte 22 und 24, mit denen sie eine positive Einstellung zur Demokratie belegen wollen, ändern nichts daran, dass es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass es unter Scientology ein allgemeines und gleiches Wahlrecht nicht mehr geben würde. Zwar wird in beiden Texten die Demokratie als Organisationsform staatlicher Gewalt nicht in Frage gestellt - indes wird auch dort damit argumentiert, dass der "Wert" einer Demokratie von dem "Wert" der Repräsentierten bzw. Repräsentanten abhänge. Und nach der Auffassung von Scientology sind eben sowohl die Repräsentierten bzw. Repräsen- tanten nur dann etwas wert, wenn es sich bei ihnen um Scientologen handelt (siehe zu diesem Ansatz ausführlich Text 21). dd) Die Versuche der Kläger, das Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten in Zweifel zu ziehen, greifen nicht durch. Die genannten Schriften Hubbards bzw. von Scientology sind den Klägern zuzurechnen. Denn Hubbard ist - wie er sich selbst bezeichnet - der "Gründer" der "Scientology-Religion" und die Kläger sind nach ihren Satzungen wie nach ihrem Selbstverständnis Gliederungen der "Scientology- Religion". Auch bezeichnen sie es selbst als ihre Aufgabe, die "Reinheit und Unver- sehrtheit" der Scientology-Religion nach den Schriften von Hubbard zu bewahren. Dies schließt es aus, dass einzelne Schriften von Hubbard für sie "ohne weiteres" unverbindlich sind. Jedenfalls hätte es eindeutiger Äußerungen seitens der Kläger bedurft, um deutlich zu machen, dass sie mit Teilen der Äußerungen bzw. Zielvorstellungen von Hubbard bzw. Scientology nicht übereinstimmen; von solchen Äußerungen kann nicht die Rede sein. Den Klägern sind auch die Äußerungen bzw. Zielvorstellungen zuzurechnen, die Hubbard in seinem Buch "Dianetik" geäußert hat. Nicht nur, dass "Dianetik" nach den eigenen Äußerungen der Kläger gewissermaßen eine Vorstufe von Scientology ist (siehe auch K 99) und dass Hubbard Scientology und Dianetik ohne äußere Trennung vielfach nebeneinander erwähnt (z.B. 23, 29). Es wird auch ausdrücklich festgehalten, dass auch nach der Gründung von Scientology die Dianetik als ein Zweig der Religion "Scientology" wohlauf und gedeihend weiter bestehe, Scientology die "Dianetik" einschließe und "Dianetik" die Grundlage für die religiöse Philosophie Scientologys bilde; weiter wird in dem Buch "Dianetik" rege für Scientology geworben (Vergl. Hubbard, Dianetik, 2003, S. 530, 538 ff., 620 f.). Endlich werden "Dianetik" und die scientologischen Schriften von Scientology "gleichberechtigt" nebeneinander vertrieben (B 60 bis 62). Im Übrigen finden sich eine Vielzahl der Auffassungen, die Hubbard in seinem Buch "Dianetik" geäußert hat, auch in seinen Veröffentlichungen zu Scientology wieder (vergl. den Text 17 im Vergleich zu den Texten 15 und 18). Auch sind den Klägern vollumfänglich die Äußerungen Hubbards zuzurechnen, die im Rahmen des Kurses "Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt" wiedergegeben werden (vergl. 18, 26, 28 u.a.). Dabei kommt es letztlich nicht darauf an, welchen Stellenwert dieser Kurs hat. Maßgeblich ist allein, dass für diesen Kurs nur verschiedene Äußerungen von Hubbard zusammengestellt worden sind, die eindeutig auf eine verfassungsfeindliche Zielsetzung hindeuten. Im Übrigen werben die Kläger für den Kursus "Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt", damit, dass der Kurs ein "Muss" für jeden Scientologen sei bzw. dass er unter allen Top-Ausbildungskursen die Nr. 1 sei (vergl. B 44 und 45). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die zitierten Äußerungen bzw. Zielvorstellungen mittlerweile gegenstandslos geworden sind. Allein durch "Zeitablauf" können die Äußerungen bzw. Zielvorstellungen nicht gegenstandslos werden, weil es sich nach dem eigenen Verständnis der Kläger bzw. von Scientology um die Äußerungen bzw. Zielvorstellungen des "Gründers" ihrer Religion geht. Im Übrigen sind die Kläger auch satzungsmäßig an die Äußerungen bzw. Zielvorstellungen Hubbards bzw. von Scientology gebunden; eine zeitliche Einschränkung der Bindung enthalten die Satzungen nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die von Hubbard in den zitierten Schriften abgegebenen Äußerungen bzw. Zielvorstellungen mittlerweile revidiert worden sind. Eine ausdrückliche Revision dieser Äußerungen ist nicht erfolgt. Dass die Kläger oder Scientology konkludent von dieser Äußerungen abgerückt wären, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Möglichkeit eines konkludenten Widerrufs steht schon entgegen, dass Scientology und Hubbard sich stets - wie die Kläger selbst angeben - um eine genaue und wortgetreue Wiedergabe bzw. Befolgung der Schriften Hubbards be- mühen (siehe auch z.B. B 57 und Hubbard, Dianetik, 2003, S. XI). Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn ganze Textpassagen, die eindeutig auf Ziele von Hubbard bzw. von Scientology hindeuten, gleichsam ohne weiteres hinfällig würden. Aber auch in der Sache ist ein konkludenter Widerruf - wie z.T. bereits erwähnt - nicht ersichtlich. Eine Vielzahl der oben zitierten Schriften wird von Scientology in immer neuen Auflagen bzw. Zusammenstellungen veröffentlicht (z.B. 15, 17 - der auch in Hubbard, Eine neue Sicht des Lebens, 1992 auftaucht -, 18, 19, 20) was nur erklärlich ist, wenn die dort zum Ausdruck gebrachten Auffassungen noch Gültigkeit haben. Allein aus den von den Klägern vorgetragenen Bekundungen zur Rechtstreue kann ein Widerruf nicht gefolgert werden. Das Bekenntnis zur Rechtstreue bleibt pauschal, zudem lässt sich einem Bekenntnis zur gegenwärtigen Rechtstreue nicht entnehmen, dass in der Sache nicht die Vorstellung verfolgt wird, in der Zukunft verfassungswidrige Ziele zu realisieren. Auch dem Glaubensbekenntnis von Scientology, dem "Weg zum Glücklichsein" sowie dem "Kodex eines Scientologen" kann ein Abrücken nicht entnommen werden (vergl. 2, 3, 4). Die dort enthaltenen Ausführungen sind derart allgemein gehalten, dass aus ihnen ein ernsthaftes Abrücken von konkreten verfassungsfeindlichen Zielen nicht gefolgert werden kann, zumal das Glaubenbekenntnis, der "Weg zum Glücklichsein" und der "Kodex eines Scientologen" offensichtlich zumindest auch für die breite Öffentlichkeit formuliert sind. Das Vorliegen von verfassungsfeindlichen Zielen kann aber - wie gesagt - in weitaus größerem Umfang aus internen und konkreten Veröffentlichungen als aus allgemeinen und für die breite Öffentlichkeit gedachten Verlautbarungen abgelesen werden. Unerheblich ist schließlich, dass die Kläger bzw. Scientology sich jedenfalls überwiegend internen scientologischen Angelegenheiten widmen bzw. dass es eine Vielzahl anderer Äußerungen von Hubbard bzw. Scientology gibt, aus denen keine verfassungsfeindlichen Absichten hervorgehen. Dies ändert nichts daran, dass aus den angesprochenen Texten im Fall der Herausbildung einer scientologischen Gesellschaft und eines scientologischen Staates - mag beides auch in weiter Ferne liegen - verfassungsfeindliche Absichten hervorgehen. Es ist nicht notwendig, eine verfassungsfeindliche "Hauptabsicht" zu verfolgen, es reicht insoweit aus, wenn ein Personenzusammenschluss in einem Teilbereich verfassungsfeindliche Absichten verfolgt. Vergl. OVG NRW, NWVBl 2001, S. 178
(180). Es wird kaum einen Personenzusammenschluss bzw. eine Partei oder einen Verein geben, der ausschließlich verfassungsfeindliche Absichten verfolgt und diese dann auch noch "breit" publiziert. Schließlich spricht auch nicht gegen die verfassungsfeindliche Einstellung der Kläger, dass in den Staaten, in denen Scientology frei agieren kann, die verfassungsfeindlichen Anschauungen von Scientology nicht praktisch umgesetzt worden sind bzw. diesbezüglich keine konkreten Auswirkungen des Wirkens von Scientology festzustellen sind. Denn eine konkrete Möglichkeit zur Verwirklichung der verfassungsfeindlichen Ziele von Scientology besteht nur, wenn Scientology bestimmenden Einfluss in Staat oder Gesellschaft gewonnen hat, was Scientology bislang in keinem Staat gelungen ist. c) Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger die Verwirklichung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele mit "Verhaltensweisen"

§ 4Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerf

SchG erstreben (aa). Diese Verhaltensweisen sind ziel und zweckgerichtet

§ 4Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerf

SchG (bb). Unerheblich ist, dass keinerlei Anhaltspunkte für einen Erfolg der Bestrebungen ersichtlich sind (cc). aa) Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger die Verwirklichung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele mit "Verhaltensweisen"

§ 4Abs. 1 Satz1 Buchst. c BVerf

SchG erstreben. Dabei knüpft der Begriff der "Verhaltensweisen" an "Verhaltensweisen" des Personenzusammenschlusses in einem weiteren Sinne an; in einem engeren Sinne "verhält" sich ein Personenzusammenschluss nie, da er als solcher nicht tatsächlich handeln kann. Dies ergibt sich daraus, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG ausdrücklich die Verhaltensweisen in einem Personenzusammenschluss aufführt, also Verhaltensweisen, die dem Personenzusammenschluss zugerechnet werden und somit als eigene erscheinen. Auch der Sache nach muss es zumindest auch um verfassungsfeindliche Verhaltensweisen des Personenzusammenschlusses selbst gehen, da dieser es ist, der beobachtet wird (vergl. § 4 Abs. 1 Satz 4 BverfSchG - argumentum e contrario). So im Ergebnis auch BVerwGE 80, 299 (306 f.); 110, S. 126

(136). Verfassungsschutzrelevante "Verhaltensweisen"

§ 4Abs. 1 Buchst. c BVerf

SchG liegen schon dann vor, wenn der Personenzusammenschluss sich aktiv darum bemüht, sein verfassungsfeindliches Gedankengut zu verbreiten und für dieses weitere Mitglieder zu gewinnen und zu schulen. Denn der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 1 Abs. 1 BVerfSchG). Die freiheitliche demokratische Grundordnung wird aber nicht nur beeinträchtigt, wenn auf die staatliche Ordnung eingewirkt wird. Sie ist vielmehr auch dann gefährdet, wenn die Gesellschaft bzw. die Mitglieder der Gesellschaft für verfassungsfeindliche Ziele gewonnen werden sollen. Die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes lebt nicht nur vom Erhalt der staatlichen Ordnung, sondern auch und gerade davon, dass diese in der Gesellschaft Rückhalt findet (vergl. auch § 16 Abs. 2 BVerfSchG). In einer Gesellschaft, welche die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes ganz oder überwiegend ablehnt und eine andere Ordnung herbeiführen will, kann die allein vom Staat aufrecht erhaltene verfassungsmäßige Ordnung keinen Bestand haben. Vergl. z.B. BVerfGE 5, 85

(212); Hesse, Grundzüge der Verfassungs- rechts der Bundesrepublik Deutschland,
  1. Aufl. 1999, Rdnr. 691 ff.; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I,
  2. Aufl. 1984, S. 561 f.; Scheuner, FG Kaufmann, 1950, S. 313 (325, 330); Isensee, NJW 1977, S. 545 (550 f.); Murswiek, NVwZ 2004, S. 769
(770). Deshalb ist im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 GG anerkannt, dass die aktive Verbreitung von verfassungsfeindlichem Gedankengut und die Werbung und Schulung von Mitgliedern für verfassungsfeindliche Parteien über das hinausgeht, was man nur als eine innere Angelegenheit des Personenzusammenschlusses bezeichnen könnte, inbesondere wenn die Mitglieder zu entschlossenen Kämpfern für die verfassungsfeindliche Sache gemacht werden sollen. Denn die Verbreitung bzw. die Werbung und Schulung von Mitgliedern tendiert notwendig auf eine Beeinträchtigung bzw. Untergrabung und Schwächung der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Siehe BVerfGE 5, 85 (210, 211, 212, 213, 216, 223). Von diesem Ansatzpunkt ausgehend, liegen hier tatsächliche Anhaltspunkte da- für vor, dass die Kläger verfassungsfeindliche "Verhaltensweisen" verfolgen. Un- streitig werben sie in erheblichem Umfang für ihre Auffassungen und beabsichtigen auf die Gesellschaft bzw. deren Mitglieder dahingehend einzuwirken, dass diese geschulte Scientologen werden sollen. Dies ergibt sich schon aus den Angaben der Kläger, die von einer Missionierung sprechen, unmittelbar aus der Zielsetzung von Scientology
(1)sowie aus einer Vielzahl der vorgelegten Texte (z.B. 11, 12, 13). Bei alledem sollen nicht nur "nüchterne" Mitglieder, sondern "Kämpfer" für Scientology geworben werden
(8). bb) Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die von den Klägern verfolgten Verhaltensweisen

§ 4Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerf

SchG ziel- und zweckgerichtet darauf gerichtet sind, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. "Ziel- und zweckgerichtete" Verhal- tensweisen liegen vor, wenn die Verhaltensweisen über das Haben von Meinungen hinaus eine gewisse Zielstrebigkeit haben, die sich in einem aktiven und zweckgerichteten Verhalten äußert. Unerheblich ist, ob alle gegenwärtigen und zukünftigen Mitglieder des Personenzusammenschlusses von diesem Anliegen Kenntnis haben bzw. sich vollständig mit ihm identifizieren oder ob das Anliegen als primäre oder sekundäre Zielvorstellung verfolgt wird. Vergl. BVerwGE 80, 299

(307); 110, 126
(135); 114, 258
(266); BVerwG NVwZ 1995, S. 587
(588); OVG NRW, NVwZ 1994, S. 588 ; NWVBl. 2001, S. 178
(179). Hier liegen solche ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen vor. Die Kläger werben in erheblichem Umfang für ihre Auffassungen und beabsichtigen, auf die Gesellschaft bzw. deren Mitglieder dahingehend einzuwirken, dass diese geschulte Scientologen werden sollen (siehe oben). Diesbezüglich beabsichtigen die Kläger auch, zielstrebig zu expandieren. Expansion ist ein grundlegendes Prinzip von Scientology
(7)und Scientology verfolgt - was die Kläger nicht bestritten haben - einen aktiven Expansionskurs (siehe die Texte 7, 9, 13). Bezogen auf die jüngere Zeit spricht Scientology davon, dass verstärkt Expansionsbemühungen veranlasst seien
(12)und dass im Rahmen der Bemühung um Expansion und der Gewinnung von Einfluss große Fortschritte gemacht worden seien (13, B 63). Es müsse eine neue Phase begonnen werden, nämlich die des "Goldenen Zeitalters der Organisation" (B 63). Ziel der Expansion ist die Gesellschaft der Scientologen, der "geklärte Planet". Dies ergibt sich unmittelbar aus der Zielsetzung von Scientology sowie aus einer Vielzahl der vorgelegten Texte (z.B. 1, 7, 11, 12, B 63). Auf diese Weise soll auch ein scientologischer Staat errichtet werden. Zum einen ergibt sich dies daraus, dass eine Gesellschaft der Scientologen zwangsläufig einen scientologischen Staat schaffen würde. Dies folgt aber auch aus der Zielsetzung von Scientology, nach der die Begründung einer scientologischen "Zivilisation" erstrebt wird
(1). Dabei ist offenkundig, dass der Begriff der "Zivilisation" auch eine staatliche Ordnung umgreift. Dass der Begriff der "Zivilisation" von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften vielfach verwendet wird, ändert nichts an dessen Bedeutungsgehalt. Schließlich folgt das Endziel eines "scientologischen Staates" aus einer Vielzahl der vorgelegten Texte und Äußerungen, die sich teils mit den staatsbürgerlichen Rechten und dem demokratischen Aufbau eines solchen Staats beschäftigen (siehe oben), tei

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