(1)Nach ständiger Rechtsprechung sind einem Kläger solche - nicht nur geringfügigen - Verzögerungen der Zustellung zuzurechnen, die der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können; der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter haben alles ihnen Zumutbare für die alsbaldige Zustellung zu tun; sie haben im Sinne einer möglichsten Beschleunigung zu wirken; daran fehlt es schon dann, wenn sie vorwerfbar zu einer - nicht bloß geringfügigen - Zustellungsverzögerung beigetragen haben (vgl. statt aller BGH, Urt. v. 11.07.2003 - V ZR 414/02 , NJW 2003, 2830 unter III 2 vor a, m.w.N.). Es ist daher anerkannt, dass ein Kläger, der bei Fristablauf den Gerichtskostenvorschuss noch nicht eingezahlt hat, grundsätzlich gehalten ist, bei Gericht nachzufragen, wenn die gerichtliche Zahlungsaufforderung länger als drei oder vier Wochen ausbleibt (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.2003 - IV ZR 44/02 , VersR 2003, 489 unter II 3 a = r+s 2003, 229 ; Urt. v. 15.01.1992 - IV ZR 13/91 , VersR 1992, 433 unter I 2 b = r+s 1992, 109 ; Urt. v. 19.10.1977 - IV ZR 149/76 , BGHZ 69, 361 unter 1 a = VersR 1977, 1153 - freilich jeweils ohne Festlegung auf eine genaue Frist von stets drei Wochen -; Senat, Urt. v. 21.01.1998 - 20 U 144/97 , r+s 1998, 488 = VersR 1999, 435 Leitsatz; Römer, a.a.O., § 12 Rn. 60: nicht über vier Wochen; Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 Rn. 60: regelmäßig drei Wochen, m.w.N.). Nach Auffassung des Senats besteht - nach Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG - ein solches Gebot zur Nachfrage in ähnlicher Weise aber auch dann, wenn nach Einreichen der Klage beim Landgericht und - ordnungsgemäßer - Einzahlung des Vorschusses die Zustellungsnachricht ausbleibt. Der Senat hält in dieser Frage an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (Urt. v. 21.01.1998 - 20 U 144/97 , NJWRR 1998, 1104 = r+s 1998, 488 = VersR 1999, 435 Leitsatz; zustimmend etwa Römer, a.a.O., § 12 Rn. 61). Der von dem 30. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm vertretenen Gegenauffassung (Urt. v. 22.03.2002 - 30 U 183/01 , VersR 2003, 346 unter II 2 b bb = NJW-RR 2002, 1508 ; wohl ähnlich OLG Stuttgart, Urt. v. 11.05.1979 - 2 U 20/79 , VersR 1980, 157 ; vgl. ferner OLG Bamberg, Urt. v. 25.09.1997 - 1 U 202/96 , OLGR Bamberg 1997, 269; OLG Frankfurt, Urt. v. 13.01.1999 - 7 U 247/97 , NVersZ 2000, 429 ) vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. (
- a)Dass ein Kläger und seine Prozessbevollmächtigten in einem Fall wie dem vorliegenden nicht gehalten wären, zu kontrollieren, ob die Klage tatsächlich alsbald zugestellt wird, lässt sich der Vorschrift des § 167 ZPO n.F. nicht entnehmen. Dieser Vorschrift kann vielmehr nur entnommen werden, dass der Kläger vor denjenigen Nachteilen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden soll, die von ihm nicht beeinflusst werden können (so etwa auch BGH, Urt. v. 05.02.2003 - IV ZR 44/02 , VersR 2003, 489 unter II 3 a = r+s 2003, 229 ). Das Ausbleiben einer Zustellung infolge eines Fehlers des Gerichts kann aber von dem Kläger beeinflusst werden - indem er das Gericht auf den Fehler aufmerksam macht und dieses dann den Fehler korrigiert. Zur Beantwortung der Frage, ob eine Zustellung noch "demnächst" erfolgt ist oder ob eine der klagenden Partei vorwerfbare - nicht nur geringfügige - Verzögerung vorliegt, sind daher letztlich, wie es auch der 30. Zivilsenat in seiner vorgenannten Entscheidung angenommen hat, die Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen. Nach Auffassung des erkennenden Senats gebührt in einem Fall wie dem vorliegenden den Interessen des Beklagten den Vorrang: Der Beklagte darf nach Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG grundsätzlich darauf vertrauen, dass er leistungsfrei ist. Der Kläger wird nicht unangemessen belastet, wenn von ihm und seinen Prozessbevollmächtigten verlangt wird, nach Fristablauf zu kontrollieren, ob die Zustellung tatsächlich vorgenommen wird. Unterlässt er die zeitnahe Kontrolle und wird dadurch (und ggf. zusätzlich durch andere dem Kläger vorwerfbare Verzögerungen) die Zustellung der Klage mehr als geringfügig verzögert, so erscheint es vielmehr gerechtfertigt, dem Beklagten Leistungsfreiheit zuzugestehen. Der erkennende Senat sieht auch keinen tragfähigen Grund dafür, von dem Kläger und dessen Prozessbevollmächtigten zwar keine Nachfrage binnen einiger Wochen zu verlangen, wohl aber eine Nachfrage nach einigen Monaten (vgl. das vorgenannte Urteil des hiesigen 30. Zivilsenats). Der erhebliche Verdacht dafür, dass im Geschäftsbetrieb des Gerichts ein Fehler aufgetreten ist, muss sich dem Rechtsanwalt, wie ausgeführt, schon nach drei bis vier Wochen nach Einzahlung des Vorschusses aufdrängen. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt keine Zustellungsnachricht vor, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie auch in den kommenden Monaten nicht erfolgen wird. Angesichts des Umstandes, dass es Sache des Klägers ist, die Frist des § 12 Abs. 3 VVG zu wahren, erscheint es allein angemessen, von dem Prozessbevollmächtigten zu verlangen, eine Wiedervorlagefrist von einigen Wochen ab Einzahlung des Vorschusses vorzusehen. (
- b)Eine andere Beurteilung ist auch nicht etwa aus verfassungsrechtlichen Überlegungen zur Frage der Anwaltshaftung geboten. Dabei besteht vorliegend kein Anlass, auf die durch die Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.08.2002 ( 1 BvR 399/02 , NJW 2002, 2937 ) ausgelöste Diskussion über die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Anwaltshaftung und deren Verhältnis zur Amtshaftung (vgl. BGH, Beschl. v. 26.04.2004 - II ZB 6/03 , Juris; Urt. v. 13.03.2003 - IX ZR 181/99 , NJW-RR 2003, 850 ; Zugehör, NJW 2003, 3225) näher einzugehen. Nach Auffassung des Senats gehörte es zu den Kernpflichten der Prozessbevollmächtigten des Klägers, die alsbaldige Zustellung der Klage zu kontrollieren. Eine etwaige Haftung der Prozessbevollmächtigten wäre daher nach Auffassung des Senats auch dann mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) vereinbar, wenn man annehmen wollte, dass vorliegend - bei verfassungskonformer Anwendung des § 839 BGB - eine Ersatzpflicht des Staates ausschiede entweder wegen Bestehens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB oder deshalb, weil der Kläger fahrlässig ein "Rechtsmittel" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB (Erinnerung gegenüber dem Gericht) unterlassen habe. (
- c)Die hier vertretene Beurteilung steht auch im Übrigen in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. So hat der Bundesgerichtshof jüngst - und zwar ohne Begrenzung auf den Fall der noch ausstehenden Vorschusszahlung - ausdrücklich ausgesprochen, dass eine vorwerfbare Verzögerung schon dann vorliegen kann, "wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter erkennen kann, dass die Zustellung einer Klage aussteht, und nach dem Grund hierfür nicht fragt" (Urt. v. 11.07.2003 - V ZR 414/02 , NJW 2003, 2830 unter III 2 vor a). Dies macht deutlich, dass es jedenfalls nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in jedem Fall genügt, wenn der Kläger die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung geschaffen hat (vgl. dazu immerhin BGH, Urt. v. 29.06.1993 - X ZR 6/93 , NJW 1993, 2811 unter II 2 c; Urt. v. 23.01.1967 - III ZR 3/66 , NJW 1967, 779 unter 2). Ebenso hat der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass eine dem Kläger vorwerfbare Verzögerung schon dann vorliegt, wenn die Verzögerung durch dessen Verhalten mitverursacht worden ist, und dass eine Verzögerung im Geschäftsbetrieb des Gerichts der Partei nur dann nicht angelastet werden kann, "wenn diese ausschließlich auf dem Geschäftsablauf bei Gericht beruht" (so etwa Urt. v. 09.11.1994 - VIII ZR 327/93 , VersR 1995, 361 unter II 2 b bb = NJW-RR 1995, 254 ). Soweit der Bundesgerichtshof an anderer Stelle pauschal ausgeführt hat, Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts seien dem Kläger nicht anzurechnen (so Urt. v. 20.04.2000 - VII ZR 116/99 , NJW 2000, 2282 unter II 1; Urt. v. 06.06.1990 - IV ZR 262/89 , VersR 1990, 882 unter I = r+s 1990, 398 ), handelt es sich, wie angesichts der vorgenannten Entscheidungen ohne weiteres ersichtlich ist, um verkürzte Formulierungen: Gemeint ist jeweils, dass Verzögerungen dem Kläger nicht anzurechnen sind, wenn sie allein auf Fehlern des Gerichts beruhen. Auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist nach Auffassung des Senats eine Entscheidung des Bundesgerichtshof zur Frage der Verjährungsunterbrechung durch Klageerweiterungsschriftsätze im Mahnverfahren (Urt. v. 16.12.1987 - VIII ZR 4/87 , BGHZ 103, 20 unter B II 3 a cc = NJW 1988, 1980 ). Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger im dortigen Fall - wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich mitgeteilt hat - davon ausgehen durfte, dass die Erweiterungsschriftsätze noch innerhalb der Verjährungsfrist zugestellt würden. Vorliegend hingegen wussten die Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass die Frist des § 12 Abs. 3 VVG bereits bei Einzahlung des Kostenvorschusses verstrichen gewesen ist.
(2)Nach welchem Zeitraum genau eine Nachfrage in einem Fall wie dem vorliegenden geboten gewesen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Möglicherweise ist einer klagenden Partei in dieser Konstellation eine längere Frist - vielleicht sechs Wochen - zuzubilligen als im Fall der Einreichung einer Klage ohne Vorschuss und ausbleibender Kostenanforderung (vgl. bereits Senat, Urt. v. 21.01.1998 - 20 U 144/97 , NJW-RR 1998, 1104 = r+s 1998, 488 = VersR 1999, 435 Leitsatz). Die Nachfrage erst (knapp) zehn Wochen nach Abbuchung des Vorschusses ist nach Auffassung um jedenfalls mehr als zwei Wochen verspätet gewesen.
- cc)Die unterbliebene Nachfrage war auch kausal dafür, dass die Zustellung der Klage erst am 21.11.2003 erfolgt ist. Hätten die Prozessbevollmächtigten des Klägers früher bei Gericht nachgefragt als tatsächlich geschehen, so wäre - davon muss der Senat mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ausgehen - die Klage entsprechend früher zugestellt worden.
- c)Schon allein wegen der zuletzt (unter
- b)erörterten Verzögerung ist die Zustellungsverzögerung nicht bloß geringfügig (vgl. hierzu etwa BGH, Urt. v. 01.10.1986 - Iva ZR 108/85, NJW 1987, 255 = VersR 1987, 39 - in BGHZ 98, 295 nicht vollständig abgedruckt). Erst recht gilt dies wegen der weiteren Verzögerung um sieben Tage bis zur Einzahlung des Vorschusses (oben a); das Ergebnis wäre aber eben auch dann nicht anders, wenn man annehmen wollte, dass die erstgenannte Verzögerung (oben
- a)nicht kausal für die späte Zustellung geworden wäre. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 , 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zu. Ein Fall wie der vorliegende ist, soweit ersichtlich, vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden. Schon zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich. Permalink: http://openjur.de/u/105809.html Kommentare