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LG Bonn, Urteil vom 25. Februar 2005 - Az. 2 O 426/03

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Gründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 7.003,94 €. Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist § 281 BGB i.V.m §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 434 Abs. 1, 433 BGB (Reparaturkosten bzw. § 280 Abs. 1 iV.m. 437 Nr. 3, 434 Abs. 1, 433 BGB (Nutzungsentschädigung). Beide Ansprüche scheitern aber jedenfalls daran, dass im Kaufvertrag vom 13.01.2003 ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vereinbart worden ist. Der Wirksamkeit der Vereinbarung steht § 475 Abs. 1 S. 1 BGB nicht entgegen. Das hierin enthaltene Verbot, die Gewährleistung auszuschließen, greift nicht ein, da die Norm nicht anwendbar ist. Voraussetzung hierfür wäre, dass es sich bei dem Kauf um einen Verbrauchsgüterkauf gehandelt hat. Dies war nicht der Fall. Ein Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Sache kauft. Vorliegend handelte der Beklagte zwar als Unternehmer. Zur Zeit des Kaufes am 13.01.2003 konnte der Kläger indes nicht als Verbraucher angesehen werden. Verbraucher ist gemäß § 13 BGB, wer ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Umstritten ist, wie der rechtsgeschäftliche Zweck zu bestimmen ist. Soweit ersichtlich ist diese Frage, die sich im Anschluss an die Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts ergeben hat, noch nicht gerichtlich geklärt worden. In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, der Zweck sei nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Die subjektive Vorstellung der Vertragsparteien soll unbeachtlich sein (Palandt-Heinrichs, BGB,

  1. Auflage, § 13 Rn. 4; MünchKomm-Micklitz, BGB,
  2. Auflage, § 13 Rn. 30 m.w.N. auch zur Gegenmeinung). Umstritten ist darüber hinaus, wie die Fälle zu behandeln sind, in denen ein gemischter Zweck vorliegt, wenn also die Kaufsache sowohl privat als auch beruflich genutzt wird, sog. dual use. Während die wohl überwiegende Ansicht darauf abstellt, welcher Zweck überwiegt (so z.B. MünchKomm-Lorenz, BGB,
  3. Auflage, § 474 Rn. 25; Staudinger-Weick, BGB, Neubearbeitung 2004, § 13 Rn. 47, 65), soll nach anderer Auffassung stets ein privates Handeln vorliegen (von Westphalen BB 1996, 2101). Nach wiederum anderer Ansicht müsse in diesen Fällen stets von einem unternehmerischen Handeln ausgegangen werden (Bamberger/Roth-Schmidt-Räntsch, BGB, Aktualisierung April 2004, § 13 Rn. 7 m.w.N.). Vorliegend bedarf es nach Auffasung des Gerichts keiner weiteren Entscheidung, welcher der aufgeführten Meinungen zu folgen ist. Für die Entscheidung, ob ein Verbrauchergeschäft vorliegt oder nicht, kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Eine spätere Umwidmung des Zweckes ist unbeachtlich (MünchKomm-Micklitz, BGB,
  4. Auflage, § 13 Rn. 29). Stellt man bezogen auf den Zeitpunkt des Vertrages auf die subjektive Vorstellung der Parteien ab, handelte der Kläger als Unternehmer. Dies ergibt sich aus dem Kaufvertrag, in dem mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass es sich um einen gewerblichen Kauf handelt. Im Übrigen hat der Kläger auch selbst eingeräumt, seinerzeit Wert auf die Feststellung im Kaufvertrag gelegt zu haben, da er zu diesem Zeitpunkt noch beabsichtigte, die anfallende Mehrwertsteuer steuerlich abzusetzen. Von einem Unternehmensgeschäft ist aber auch auszugehen, wenn man nach objektiven Kriterien bestimmt, ob der Kläger zur Zeit des Kaufes als Verbraucher anzusehen war. Zwar kann durchaus zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass das Kfz zum weit überwiegenden Teil von der Familie des Klägers bzw. vom Kläger selbst zu familiären Zwecken genutzt wurde. Ebenso kann unterstellt werden, dass dies vom Kläger von Anfang an beabsichtigt war. Von entscheidender Bedeutung ist nach Auffassung des Gerichts aber die Tatsache, dass sich der Kläger, bei Vertragsschluss selbst als Unternehmer dargestellt hat, weil er zu diesem Zeitpunkt die Rechtsfolge eines Unternehmenskaufes bezweckte, um vermeintliche Steuervorteile beanspruchen zu können. Soweit ersichtlich ist es gerichtlich noch nicht geklärt, wie die objektive Zweckbestimmung im Rahmen des § 13 BGB genau vorzunehmen ist. Nach Auffassung des Gerichts dürfen die Belange des Verkehrsschutzes hierbei nicht außer Betracht bleiben, weshalb bei der Bestimmung auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen ist (so auch Müller NJW 2003, 1975, 1979; wohl auch Palandt-Heinrichs, BGB,
  5. Auflage, § 13 Rn. 4; im Ergebnis auch Staudinger-Weick, BGB, Neubearbeitung 2004, § 13 Rn. 63). Dies hat zur Folge, dass nicht nur darauf abzustellen ist, in welcher Art und Weise der Verkäufer die Kaufsache verwenden will. Auch die sonstigen Begleitumstände des Vertragsschlusses sind in die Bewertung miteinzubeziehen. Diese Auslegung des § 13 BGB lässt sich mit seinem Wortlaut vereinbaren. Die Wendung "... zugerechnet werden kann." lässt es zu, bei der Frage, ob ein Rechtsgeschäft als Verbrauchergeschäft einzuordnen ist, die Zweckbestimmung vom objektiven Empfängerhorizont vorzunehmen und die Begleitumstände des Vertragsschlusses mit in die Wertung einfließen zu lassen. Die Systematik des BGB steht dem nicht entgegen. Eine rechtliche Bewertung tatsächlicher Vorgänge nach dem objektiven Empfängerhorizont ist dem Schuldrecht nicht fremd. Dies beschränkt sich nicht nur auf die Auslegung von Willenserklärungen. Auch im Bereich der Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S.
  6. Alt. BGB entspricht es beispielsweise der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Auffassung in der Literatur, die Frage, ob eine Leistung vorliegt, nicht auf die Sicht des Leistenden, sondern vom objektiven Empfängerhorizont her zu bestimmen (BGH NJW-RR 2002, 1176 , 1177; Bamberger/Roth-Wendehorst, BGB, § 812 Rn. 20). Der Schutz des Rechtsverkehrs ist als Rechtsgut auch nicht weniger bedeutsam als der Verbraucherschutz. Ein Verkäufer muss sich aus wirtschaftlichen Gründen darauf einstellen können, ob Gewährleistungsansprüche an einer verkauften Sache bestehen oder nicht. Behauptet der Käufer zunächst selbst, Unternehmer zu sein, ist es einem Verkäufer, sofern er nicht die Unwahrheit der Behauptung kennt oder hätte kennen müssen, nicht zumutbar, im Nachhinein das Risiko zu tragen, dass sich nach einer unter Umständen umfangreichen Beweisaufnahme im Prozess doch die Verbrauchereigenschaft des Käufers ergibt. Das Prozessrisiko ist nicht der einzige Nachteil, den ein Verkäufer, der sich nach den äußeren Umständen zunächst durchaus zu Recht auf einen Gewährleistungsausschluss beruft, erleiden kann. Nach der Gesetzeskonzeption gilt, wenn eine Sache mangelhaft ist, zunächst der Gundsatz der Nacherfüllung. Soll in diesem Zusammenhang nachgebessert werden, kann der Verkäufer selbst wählen, ob er selbst oder ein Dritter die Sache repariert. Lehnt es der Verkäufer jedoch aufgrund der vom Käufer selbst verursachten Umstände ab, die Gewährleistung zu übernehmen, muss der Käufer dies als Leistungsverweigerung auffassen und wird die Sache im Zweifel bei einem Dritten in Reparatur geben. In zahlreichen Fällen wird der Verkäufer die Sache aber selbst bzw. von einem Unternehmen, mit dem er in Geschäftsbeziehung steht, günstiger reparieren lassen können. Von diesen praktischen Überlegungen abgesehen ist es auch wertungsgerecht, einen Käufer, der selbst als Unternehmer auftritt, als solchen zu behandeln. Regelmäßig wird er mit seinem Vorgehen bestimmte Vorteile (Rabatte, steuerliche Vorteile) bezwecken. Dann liegt es aber auf der Hand, ihn auch die Nachteile seines Handelns tragen zu lassen und ihn an seinem Wort festzuhalten, zumal ihn niemand zwingen kann, als Unternehmer aufzutreten. Diese Argumente gelten umso mehr, wenn - wie vorliegend – der Käufer auch tatsächlich ein Gewerbe betreibt bzw. selbständig ist. In diesem Fall ist es für den Verkäufer noch schwieriger zu erkennen, ob der als Unternehmer auftretende Käufer tatsächlich zu unternehmerischen Zwecken handelt. Den von den objektiven Umständen abweichenden inneren Willen kann der Verkäufer ebenso wenig erkennen wie er wissen kann, in welchem Rahmen die Kaufsache genutzt werden soll. In Anwendung der oben aufgezeigten Grundsätze und Argumente muss der Kläger als Unternehmer angesehen werden. Er ist als Unternehmer aufgetreten; es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beklagte die wahren Absichten des Klägers, den Wagen weitestgehend nur als Privatwagen einzusetzen, kannte oder hätte kennen müssen. Insbesondere konnte der Kläger als freiberuflicher Journalist auch als Unternehmer auftreten. Vor dem beschriebenen Hintergrund bedarf es nach Auffassung des Gerichts keiner weiteren Erörterung über die Frage, wie die Fälle der gemischten Zwecksetzung zu behandeln sind. Voraussetzung für diese Fallgruppe ist, dass sich der Zweck des Rechtsgeschäfts sowohl dem privaten als auch dem beruflichen Bereich zuordnen lässt. Nach der oben vorgenommenen Auslegung muss der Kauf aus Gründen des Verkehrsschutzes aber auschließlich dem beruflichen Bereich zugeordnet werden. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) Permalink: http://openjur.de/u/106283.html Kommentare

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