gelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO: Wegen der Darstellung des Sachverhaltes sowie des Parteivorbringens und der Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 10.026,59 € nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt: Die Kläger könnten Schadensersatz in Höhe von 3.290,07 € für verschiedene Verstöße gegen Pflichten aus dem Vertrag verlangen. Außerdem habe die Beklagte die Nutzungen herauszugeben, deren Höhe das Landgericht anhand des Privatgutachtens auf 3.883,88 € schätzt. Die Beklagte müsse die Kosten des Sachverständigengutachtens erstatten, soweit das Gutachten erforderlich war, um den berechtigten Schaden und dessen Höhe zu ermitteln.
Die Forderung sei ab Rechtshängigkeit mit 4 % zu verzinsen, weil sie vor dem 01.05.00 fällig geworden sei. Im übrigen sei die Klage nicht begründet: Die Kläger hätten keinen zulässigen Beweis dafür angetreten, daß die verzögerte Darlehensgewährung vom 19.12.83 auf die Beklagte zurückzuführen sei. Sie könnten daher auch keinen Schadensersatz dafür verlangen, daß die Darlehen nur zu 99 % ausgezahlt worden seien und daß nicht der volle Negativsaldo aus dem Kontokorrent abgelöst worden sei. Ursache dafür sei die Verzögerung gewesen. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Kläger über die Möglichkeit eines günstigeren Kredites zu beraten. Die Kläger hätten nicht den ihnen obliegenden Beweis für ihre Behauptungen zu den Anzeigen wegen der Landverkäufe angeboten. Außerdem sei es nicht
vollziehbar, daß sie die entsprechende Belastung ihrer Konten über Jahre widerspruchslos hingenommen hätten, wenn die Anzeigen ohne ihr Einverständnis geschaltet worden wären. Soweit die Raten für das Darlehen Nr. …30 monatlich abgebucht worden seien, sei der Fehler durch die Rückbuchung von 10 Darlehensraten ausgeglichen worden. Bis zur Rückbuchung seien tatsächlich 14 und nicht 13 Raten abgebucht worden. Zum Zeitpunkt der Rückbuchung seien aber auch schon vier Raten geschuldet gewesen. Die Beklagte habe die Vertragsbeziehung zu Recht gekündigt. Auch die Kosten aus dem Rechtsstreit über die Duldung der Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden seien daher berechtigt zu Lasten der Kläger angesetzt worden. Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger. Sie tragen vor: Die Beklagte sei verpflichtet, ihnen die Kosten für das Sachverständigengutachten in voller Höhe und nicht nur anteilig zu ersetzen. Das Landgericht habe ihnen nur die Kosten zugesprochen, die für Schritt 1 des Gutachtens entstanden seien. Schritt 2 basiere aber auf Schritt 1. Der Aufwand für Schritt 2 sei dem Aufwand für Schritt 1 stark untergeordnet. Sie könnten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und nicht nur in Höhe der zugesprochenen 4 % verlangen. Bei einem Nutzungserstattungsanspruch betrage der Zinssatz pauschal 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Beklagte habe ihnen per 26.05.83 ein Darlehen in Höhe von 65.000 DM für den Schlepper zur Verfügung stellen müssen. Herr T habe ihnen zugesagt, daß er ihnen ein entsprechendes Darlehen zu einem Zinssatz von 2 % gewähren wolle. Diese Zusage werde auch durch das Schreiben der Beklagten vom 22.06.83 belegt. Dort habe die Beklagte um "Einreichung des Briefes zu dem von uns finanzierten Schlepper" gebeten. Durch die Finanzierung des Schleppers sei ihr Kontokorrent weiter belastet worden. Daher hätten sie zugunsten der Beklagten eine weitere Grundschuld von 300.000 DM an ihrem Grundstück bestellt. Zum Beweis für die Zusage sei ihre Parteivernehmung zulässig. Die dafür erforderliche Wahrscheinlichkeit ergebe sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 22.06.83 sowie aus der Übergabe des Fahrzeugbriefes an die Beklagte und der Einräumung der Grundschuld. Die Beklagte habe ihnen außerdem im Dezember 1983 raten müssen, die aufgelaufenen Kontokorrentverbindlichkeiten in Höhe von 470.000 DM durch vier Darlehen und damit durch ein zusätzliches Darlehen von 70.000 DM umzuschulden. Die Beklagte habe sie jedenfalls auf das Erfordernis hinweisen müssen. Hilfsweise machen die Kläger sich den Vortrag der Beklagten über die Gespräche im Dezember 1983 zu eigen. Sie meinen, daß die Beklagte dabei Pflichten aus einem Beratungsvertrag verletzt habe. Die Initiative zum Abschluß der drei Darlehensverträge vom Dezember 1983 sei von der Beklagten ausgegangen. Daher habe ausschließlich die Beklagte die Höhe des Darlehens, den Verwendungszweck und alle Konditionen vorgegeben. Sie habe daher Tätigkeiten vorgenommen, die dem Kreis des Kreditnehmers zuzuordnen seien. Daher habe sie diese Aufgaben interessen- und willensgemäß erledigen müssen. Es sei für sie erkennbar gewesen, daß das Interesse der Kläger darauf gerichtet gewesen sei, eine vollständige Entlastung des Betriebsmittelkontos zu erreichen. Allein eine vollständige Umschuldung des Kontokorrents habe den erkennbaren Interessen der Kläger entsprochen. Auch aus der genossenschaftlichen Treuepflicht ergebe sich eine Pflicht der Beklagten zur Abwendung drohender Schäden. Schon deswegen habe die Beklagte für die vollständige Entlastung des Kontokorrents Sorge tragen müssen. Außerdem habe die Beklagte damit rechnen müssen, daß die Kläger die Vorgaben der Beklagten als gegeben akzeptierten. Auch deswegen habe sie die Interessen der Kläger wahren müssen. Die Beklagte habe das Kontokorrentkonto zu Unrecht mit 102,50 DM belastet. Sie hätten die Beklagte nicht damit beauftragt, die Anzeigen zu schalten und das Konto zu belasten. Zu dieser Frage seien sie als Partei zu vernehmen. Die vertragswidrige Abrechnung des Darlehens Nr. …030 habe zu Schäden geführt. Zur Zeit der Erstattung seien erst drei und nicht vier Raten fällig gewesen. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Geschäftsbeziehung im August 1994 zu kündigen. Die Darlehensverträge Nr. …020 und …021 sowie die Prolongation des Darlehensvertrages Nr. …020 hätten keine Vereinbarung enthalten, wonach das Darlehen durch eine Veräußerung weiterer landwirtschaftlicher Flächen zurückgeführt werden sollte. Die Kündigung sei aber darauf zurückzuführen, daß die Kläger nicht bereit waren, weitere Flächen zu veräußern. Außerdem wäre es bei einer ordnungsgemäßen Umschuldung im Jahre 1983 nicht zu einer Kündigung gekommen. Dann hätte die Beklagte auch nicht das "Gerichtskonto" eingerichtet und mit 6.195,63 DM sowie mit 5.334,39 DM belastet. Die Beklagte habe es außerdem vertragswidrig unterlassen, während der Laufzeit des Darlehens den Zinssatz anzupassen. Dadurch sei ihnen ein Schaden von 6.665,04 DM entstanden. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Paderborn vom 09.01.2004, Az.: 4 O 258/03 unter Einschluß der erstinstanzlich erfolgten Verurteilung zu verurteilen, an sie insgesamt 166.477,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2003 zu zahlen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Dazu trägt sie vor: Die Kläger könnten keinen weiteren Schadensersatz für die Kosten des Gutachtens verlangen. Schritt 1 des Gutachtens könne nur einen geringen Teil der geltend gemachten Forderung belegen. Im übrigen habe Schritt 1 dazu gedient, die nicht gegebenen Ansprüche darzulegen und zu beweisen. Ihr Mitarbeiter, Herr T, habe kein Darlehen mit einem Zinssatz von 2 % für den Erwerb des Schleppers zugesagt. Die Behauptungen der Kläger seien unsubstantiiert. Der Kläger zu 1) habe sich vielmehr an die Beklagte gewandt, weil die Finanzierung mit dem Hersteller nicht zustande gekommen sei. Um den Klägern zu helfen, sei dann der Kaufpreis entrichtet und das Kontokorrentkonto entsprechend belastet worden. Die Umschuldung des Kontokorrentkontos wäre gelungen, wenn die Kläger die Darlehen über 400.000 DM zeitnah zu den Verhandlungen im Juni 1983 unterzeichnet hätten. Die Verträge seien aber erst am 19.12.1993 (gemeint: 1983) unterzeichnet worden. In der Zwischenzeit sei das Kontokorrentkonto erneut extensiv in Anspruch genommen worden. Die angestrebte Umschuldung in voller Höhe sei durch den von den Klägern verzögerten Abschluß der Darlehensverträge und durch deren unzureichende Wirtschaftsführung verhindert worden. Eine Haftung der Beklagten lasse sich nicht aus der vermeintlichen Übernahme von Tätigkeiten konstruieren, die dem Aufgaben- und Pflichtenbereich der Kläger zuzurechnen seien. Die Kosten für die Zeitungsanzeigen wären auf jeden Fall entstanden, weil die Landverkäufe notwendig gewesen seien. Die Beklagte habe die Belastung daher jedenfalls
den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag vornehmen dürfen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, unter dem 26.01.04 insgesamt vier und nicht nur drei Raten zurückzuerstatten. Der Vertrag habe keinen Tilgungszeitpunkt vorgesehen. Maßgeblich sei daher das Datum des Abschlusses am 24.07.
vier Jahren verjähre. Die Einrede könne auch noch in der Berufungsinstanz erhoben werden. Außerdem meint sie, daß die geltend gemachten Ansprüche verwirkt seien. Die Kläger hätten die Darlehensabrechnungen, Abschlüsse und Novellierungen widerspruchslos hingenommen. Die Aufbewahrungsfristen seien abgelaufen. Entscheidungsgründe gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO: 1. Die zulässige Berufung ist nur wegen der ab Rechtshängigkeit geltend gemachten Zinsen begründet. Das Landgericht hat die Beklagte rechtskräftig verurteilt, Ersatz für die anteiligen Kosten des Gutachtens in Höhe von 2.852,64 € zu zahlen. Wegen dieser Kosten können die Kläger Verzugs- bzw. Prozeßzinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
§ 291, 288 BGB in der vom 01.05.00 bis zum 31.12.01 geltenden Fassung verlangen.
Der Anspruch auf Ersatz der oben genannten Kosten ist frühestens mit dem Zugang der Rechnung vom 28.11.02 fällig geworden.
1 S. 3 EGBGB gelten daher §§ 284 , 288 BGB bzw. § 291, 288 BGB in der Fassung, die am 01.05.00 in Kraft getreten war.
diesen Vorschriften können die Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen und nicht nur die zugesprochenen 4 %. Außerdem hat das Landgericht die Beklagte rechtskräftig verurteilt, an die Kläger 3.290,07 € zu zahlen. Auch diesen Betrag hat sie mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das Landgericht hat den zugesprochenen Hauptanspruch mit Unregelmäßigkeiten bei Wertstellungen und Gutschriften begründet, ferner mit unzulässig hohen Zinsberechnungen und Unregelmäßigkeiten beim Ansatz von Gebühren. Anspruchsgrundlage dafür ist jedenfalls auch § 812 Abs. 1 S. 1 (2. Fall) BGB, weil die Beklagte die geltend gemachten Beträge rechtsgrundlos zu Lasten der Kläger berechnet hat. Aufgrund dessen hat sie
1 BGB auch die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
der Lebenserfahrung ist zu vermuten, daß eine Bank bei einbehaltenem Geld Vorteile in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erzielt (vgl. Palandt, 63. Aufl. 2004, § 818 BGB Rn. 10 und BGH NJW 1998, 2529 f. zum Diskontsatz). In dieser Höhe können die Kläger Zinsen ab Rechtshängigkeit verlangen. Das Landgericht hat die Beklagte ferner rechtskräftig verurteilt, die Nutzungen herauszugeben, die sie vor Eintritt der Rechtshängigkeit aus den zuviel berechneten Zinsen und Gebühren gezogen hat. Diesen Betrag hat es auf 3.887,88 € beziffert. Auch für diesen Betrag schuldet die Beklagte aus den oben genannten Gründen
1 BGB für die Zeit ab Eintritt der Rechtshängigkeit die Herausgabe der Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
den Behauptungen der Kläger haben die Parteien sich allenfalls über die Finanzierung des Schleppers zu einem Zinssatz von 2 % geeinigt. Diese Behauptungen lassen aber nicht erkennen, daß die Parteien sich über alle wesentlichen Bestandteile eines Darlehensvertrages geeinigt haben sollen. Die Kläger haben schon nicht ausdrücklich vorgetragen, ob sie dem Mitarbeiter der Beklagten überhaupt den zu finanzierenden Kaufpreis für den Schlepper genannt haben. Eine Einigung über weitere wesentliche Bestandteile des Darlehensvertrages haben sie ebenfalls nicht behauptet, insbesondere über Laufzeit des Darlehens, Höhe der Raten und Sicherheiten. Die Anhörung des Klägers zu 1) vor dem Senat hat hierzu zudem keine Anhaltspunkte ergeben. Außerdem bestreitet die Beklagte die Behauptungen der Kläger. Zum Beweis für ihre Behauptungen können die Kläger nicht von Amts wegen als Partei vernommen werden. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, daß ihre Behauptungen über die Zusage eher zutreffen als das Bestreiten der Beklagten. Eine derartige Wahrscheinlichkeit ergibt sich nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 22.06.83 (Bl. 231 GA). Dieses Schreiben enthält den Hinweis auf den "finanzierten" Schlepper. Daraus ergibt sich nicht, daß die Beklagte die Absicht hatte, in Zukunft einen bestimmten Darlehensvertrag mit den Klägern zu schließen. Sie ging vielmehr erkennbar davon aus, daß der Schlepper schon mit einem Darlehen finanziert war. Das entsprach im übrigen den Tatsachen. Die Kläger tragen selber vor, daß die Beklagte den Schlepper am 26.05.83 über den Kontokorrentkredit finanziert hatte. Die oben genannte Wahrscheinlichkeit ergibt sich auch nicht daraus, daß die Kläger den Fahrzeugbrief übergaben und eine Grundschuld einräumten. Es ist unstreitig, daß die Kläger sich damals in einer angespannten finanziellen Situation befanden (Bl. 193 f. GA) und daß die in Anspruch genommenen Kredite nicht aus der Ertragslage des Hofes bedient werden konnten (Bl. 192 GA). Das legt es nahe, daß die Erweiterung des Kontokorrentkredits
der Finanzierung des Schleppers abgesichert werden sollte. Darüber hinaus tragen die Kläger nichts dazu vor, welche Schäden ihnen infolge der behaupteten Pflichtverletzung entstanden sein sollen. In der Klageschrift nennen sie einen Schadensbetrag von 114.061,53 DM. Diesen Betrag führen sie aber sowohl auf die unterbliebene günstige Finanzierung des Treckers zurück als auch auf die angeblichen Fehler der Beklagten bei der Umschuldung. Es ist nicht erkennbar, in welcher Höhe dieser Betrag auf die unterbliebene Finanzierung des Treckers zurückzuführen sein soll. Das ergibt sich auch nicht mit hinreichender Klarheit aus den Darlegungen des Parteigutachters. Die Kläger verweisen wegen des Schadens auf diese Darlegungen. Sie teilen aber schon nicht mit, ob und gegebenenfalls wo sich in dem Parteigutachten eine nähere Darlegung des Schadens befindet. Das Gutachten umfaßt einen Aktenordner, ist nicht paginiert und nicht mit einem Inhaltsverzeichnis versehen. Dem Gericht ist es aber nicht zumutbar, sich selber aus umfangreichen Unterlagen das Passende herauszusuchen (Zöller, 24. Aufl. 2004, § 130 ZPO Rn. 2 m.w.N.). bb. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus einem Verschulden bei Vertragsschluß: Ein derartiger Anspruch kann sich ergeben, wenn eine Partei die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht,
dem sie in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt hat (Palandt, 63. Aufl. 2004, § 311 BGB Rn. 34). Voraussetzung dafür ist es zunächst, daß der Abbrechende bei dem Partner ein qualifiziertes Vertrauen erzeugt hat, indem er den Vertragsschluß als sicher hingestellt hat (Palandt a.a.O. Rn. 36). Darauf konnten die Kläger aber auch dann nicht vertrauen, wenn ihre Behauptungen über die Zusage des Herrn T zutreffen. Aus den oben genannten Gründen waren auch
ihrem Vorbringen zahlreiche wesentliche Einzelheiten des Vertrages noch nicht besprochen. Darüber hinaus haben die Kläger für die behauptete Zusage aus den oben genannten Gründen keinen ausreichenden Beweis angetreten. Rechtsfolge eines derartigen Verschuldens bei Vertragsschluß ist es im übrigen, daß der Vertragspartner den Ersatz der Aufwendungen verlangen kann, die er
Entstehen des Vertrauenstatbestandes hatte (Palandt, 63. Aufl. 2004, § 311 BGB Rn. 34). Zu diesen Aufwendungen haben die Kläger aber nichts vorgetragen. Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß kann auch dann bestehen, wenn durch pflichtwidrige Einwirkung auf die Willensbildung des Vertragspartners ein wirksamer, aber inhaltlich
teiliger Vertrag zustande gekommen ist (Palandt,
dem Vorbringen der Beklagten ist die vollständige Umschuldung nur deswegen gescheitert, weil die Kläger entgegen einer Aufforderung der Beklagten erst im Dezember die Verträge unterzeichneten. In der Zwischenzeit hatten sie aber das Kontokorrentkonto so stark in Anspruch genommen, daß die vollständige Umschuldung nicht mehr möglich war. Entsprechend den oben genannten Gründen haben die Kläger auch weder eine schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem Beratungsvertrag dargelegt noch einen dadurch verursachten Schaden. cc. Entsprechendes gilt auch für die Verletzung etwaiger Pflichten aus dem Genossenschaftsverhältnis. Aufgrund dieses Verhältnisses sind Genossenschaft und Genosse zu wechselseitiger Treue verpflichtet. Es handelt sich dabei um eine gegenüber dem allgemeinen Gebot von Treu und Glauben gesteigerte Rechtspflicht, die unter Umständen nicht nur zu einer Unterlassung, sondern auch zu einem positiven Tun verpflichten kann (Beuthien, GenG,
dem Vertrag berechtigt sein soll, den Zinssatz zu ändern, wenn sie dies für erforderlich hält. Bei einer derartigen Klausel hat das Kreditinstitut den Zins
billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB neu festzusetzen, wenn eine Zinsanpassung wegen erheblicher Veränderung der Refinanzierungsbedingungen am Geld- oder Kapitalmarkt geboten ist (Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch,
seinen weiteren Feststellungen hätten sie 141.122,82 DM dafür aufwenden müssen, wenn die Zinsen entsprechend der Rechtsprechung des OLG Celle angepaßt worden wären. Da die tatsächlich gezahlten Zinsen demzufolge unter den Zinsen im Fall einer Anpassung legen, ist auch ein Schaden nicht schlüssig vorgetragen. bb. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 812 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat die gegebenenfalls überhöhten Zinsen nicht ohne Rechtsgrund erhalten, sondern aufgrund des Darlehensvertrages. Der Vertrag ist auch dann wirksam, wenn die Beklagte ihr Leistungsbestimmungsrecht dadurch unwirksam ausübte, daß sie entgegen der Billigkeit eine Anpassung der Zinsen unterließ. Das führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrages, sondern allenfalls zur Unwirksamkeit der Leistungsbestimmung (vgl. Palandt, 63. Aufl. 2004, § 315 Rn. 16). 4. cc. Für den Senat besteht auch im übrigen kein Anlaß, die unterlassene Zinsänderung
3 S. 2 BGB zu korrigieren. Entsprechend den oben genannten Gründen haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt, daß die unterlassene Zinsanpassung nicht der Billigkeit entsprach. Insbesondere waren die tatsächlich gezahlten Zinsen geringer, als sie im Fall der erstrebten Anpassung gewesen wären. g. Die Kläger können aufgrund einer positiven Vertragsverletzung grundsätzlich den Ersatz der Kosten für das Gutachten verlangen. Die Beklagte hat vertragliche Pflichten durch Unregelmäßigkeiten bei Wertstellung und Stornogutschrift verletzt, ferner durch unzulässig hohe Zinsberechnungen und Unregelmäßigkeiten bei dem Ansatz von Gebühren. Das ist seit der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht unstreitig und im übrigen rechtskräftig durch das Landgericht festgestellt.
BGB schuldet der Schädiger Ersatz für die Kosten eines Sachverständigengutachtens aber nur, soweit das zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (Palandt, 63. Aufl. 2004, § 249 BGB Rn. 39): Schritt 2 des Gutachtens war dafür nicht notwendig. Dieser Abschnitt des Gutachtens betrifft die Liquidität am 30.12.94 (vgl. den Prüfauftrag zu Beginn des nicht paginierten Gutachtens). Die Kläger tragen nichts dazu vor, warum es für ihre Rechtsverfolgung auf die Liquidität an diesem Tag angekommen sein soll. Möglicherweise wollen sie Schadensersatzansprüche wegen der Umschuldung vom Dezember 1983 und der Finanzierung des Schleppers darauf stützen. Insoweit entsprach es aber nicht einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, ein Gutachten über die Folgen einzuholen. Aus den oben genannten Gründen haftet die Beklagte schon dem Grunde
nicht für die Folgen, die sich aus der Umschuldung und der Finanzierung des Schleppers ergeben. Schon daraus ergibt sich, daß die Kläger nicht vollen Ersatz der Kosten verlangen können. Die Kosten für Schritt 2 des Gutachtens müssen auf jeden Fall abgezogen werden.
der Rechnung des Sachverständigen betragen diese Kosten 1.645,43 € + 16 % Mehrwertsteuer (263,27 €) = 1.908,70 € (vgl. die Rechnung Bl. 150 f. GA). Für die Rechtsverfolgung der Kläger war Schritt 1 des Gutachtens dagegen grundsätzlich notwendig. Es ist nicht ersichtlich, auf welche andere Weise es den Klägern möglich gewesen sein soll, die Konten zu überprüfen und Ersatzansprüche festzustellen. Auch für die Anfertigung von Schritt 1 sind aber Abzüge zu machen. Der Sachverständige hat auch in diesem Schritt Untersuchungen durchgeführt, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig waren. Er hat unter anderem das angeblich zugesagte Darlehen für den Schlepper und das jedenfalls später gewünschte 4. Darlehen für die vollständige Umschuldung berücksichtigt (vgl. Bl. 21 GA). Diese Prüfungen waren nicht erforderlich, weil sich insoweit schon dem Grunde
kein Anspruch gegen die Beklagte ergeben kann. Das führt dazu, daß auch die Kosten für Schritt 1 des Gutachtens angemessen gekürzt werden müssen.
ZPO schätzt der Senat den zu beanspruchenden Betrag auf 50 % der insgesamt für das Gutachten entstandenen Kosten. Da das Landgericht schon einen Betrag in dieser Höhe zugesprochen hat, ist die Berufung auch insoweit nicht begründet. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen. Entscheidungserheblich sind Fragen des Einzelfalls. Permalink: https://openjur.de/u/106439.html ( https://oj.is/106439 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 9 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.