Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 15.01.2004 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO: Wegen der Darstellung des Sachverhaltes sowie des Parteivorbringens und der Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt: Der Vertrag sei nicht nach §§ 3 HaustürWG, 9 VerbrKrG rückabzuwickeln. Die Kläger seien für eine Haustürsituation beweisfällig geblieben. Es bestehe kein Anlaß, die Kläger von Amts wegen als Partei zu vernehmen. Auch bei einer Gesamtwürdigung bestehe nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Haustürsituation. Eine etwaige Haustürsituation sei der Beklagten auch nicht zuzurechnen. Es sei kein konkreter Umstand vorgetragen, aus dem sich ergebe, daß die Beklagte die Haustürsituation gekannt habe oder hätte erkennen müssen. Insbesondere genüge es nicht, daß eine gewerblich tätige Gesellschaft das Wohnungseigentum an die Kläger verkauft habe. Eine etwaige Haustürsituation sei auch nicht kausal für den Abschluß der Finanzierungsverträge. Die ersten Gespräche hätten Anfang 1997 stattgefunden. Der Darlehnsvertrag sei dagegen erst am 27.03.97 unterzeichnet worden. Darüber hinaus komme es hier nicht zu einer Durchgriffshaftung. Kreditaufnahme und Wohnungskauf bildeten kein verbundenes Geschäft. § 9 VerbrKrG sei im übrigen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anwendbar. Ein Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB komme auch nicht in Betracht. Die Beklagte habe sich auch dann nicht an dem finanzierten Geschäft beteiligt, wenn sie häufiger Verkäufe der Firma L finanziert habe. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus einem Verschulden bei Vertragsschluß. Die Kläger seien zu den anpreisenden Angaben des Vermittlers beweisfällig geblieben. Die Angaben über die Grundlagen des Kreditvertrages seien nicht unzureichend gewesen. Die notwendigen Angaben seien dem Darlehnsvertrag zu entnehmen. Die Beklagte habe keine Aufklärungspflichten verletzt. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Kläger darauf hinzuweisen, daß die angebotene Finanzierung möglicherweise höhere Aufwendungen als ein üblicher Kreditvertrag mit sich bringe. Die Kläger hätten auch die vergleichbaren Kosten nicht substantiiert dargestellt. Die angebotene Finanzierung sei für sie nicht völlig ungeeignet gewesen. Gegen dieses Urteil, welches ihnen am 24.02.2004 zugestellt worden ist, wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Zur Begründung tragen sie vor: Der Sachverhalt bei Abschluß der Verträge habe sich so abgespielt wie von ihnen vorgetragen. Zum Beweis dafür bieten sie erneut ihre Parteivernehmung an. Die dafür erforderliche gewisse Wahrscheinlichkeit ergebe sich daraus, daß die Vermittlungen stets nach dem selben Muster durchgeführt worden seien. Am 14.03.97 hätten die Gespräche in ihrer Wohnung stattgefunden. Dabei seien auch die meisten Unterschriften geleistet worden. Die Beklagte habe dann am 19. und 20.06.97 die Bausparurkunden ausgefertigt. Am 20.03.97 hätten sie vor dem Notar die Urkunden unterzeichnet. Erst aus dem Darlehnsvertrag sei dann eine Woche später hervorgegangen, daß es hier zu einer ansteigenden Last der Finanzierung käme. Zu den Nachteilen dieses Finanzierungsmodells hätten sie schon vor dem Landgericht ausreichend und unter Vorlage eines Gutachtens vorgetragen. Die Firma L sei als Erfüllungsgehilfe der Beklagten auf die Kläger zugekommen und habe ihnen ein mit speziellen Risiken und Nachteilen ausgestaltetes Kreditangebot aufgedrängt. Daher sei die Beklagte zur Aufklärung über die besonderen Nachteile und Risiken verpflichtet gewesen. Die enge Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der Firma L ergebe sich aus dem Prüfbericht des BAKred. Insbesondere habe die Beklagte mit der L Gruppe insgesamt 3.400 Fälle abgewickelt. Die L Gruppe sei stets mit Wissen und Wollen der Beklagten für diese aufgetreten. Die Beklagte habe diese Gruppe mit Formularen ausgestattet. Auch der damalige Finanzvorstand der Beklagten, Herr B, habe über alle Hintergründe der Drückervertriebe Bescheid gewußt (Bl. 760). Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus culpa in contrahendo und positiver Vertragsverletzung, weil die Beklagte ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht erfüllt habe, außerdem aus § 826 BGB, weil die Beklagte in fast allen Bereichen bewußt und vorsätzlich zum Nachteil der Kunden gearbeitet habe. Sie hätten keinen der Verträge geschlossen, wenn sie die besonderen Nachteile und Risiken des Badenia-Modells gekannt hätten. Der fernmündliche Unterschied zwischen dem Badenia-Modell und einem vergleichbaren Annuitäten-Darlehn betrage ca. 35.000 DM, so daß ihnen ein Schaden in dieser Höhe entstanden sei. Außerdem sei der Vertrag nach dem HaustürWG rückabzuwickeln. Es habe eine Bindungswirkung bestanden, weil sie zunächst in der Haustürsituation und dann vor dem Notar Unterschriften geleistet hätten. Eine Durchgriffshaftung sei anzunehmen, weil ihnen "alles aus einer Hand" versprochen worden sei. Ansonsten sei das Geschäft jedenfalls nach § 3 HaustürWG rückabzuwickeln. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist tragen die Kläger außerdem vor: Herr B, der ehemalige Finanzvorstand der Beklagten, sei Drahtzieher des ganzen Systems. B habe das unübliche Finanzierungskonzept für eine Firma I maßgeschneidert. Diese Finanzierung sei auch von der L Gruppe angeboten worden. B habe das Geschäftsgebaren der I gekannt. Die Beklagte habe Kenntnis von der wucherischen Überteuerung des Objektes in G1 gehabt. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgericht Essen vom 15.01.2004, 6 O 430/03, aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, 12.322,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2003 (Rechtshängigkeit) zu zahlen und die Kläger von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehnsvertrag zwischen der Landesbank B-W und den Klägern vom 27.03.1997, Vorfinanzierungskonto Nr. 6251300924, freizustellen, Zug um Zug gegen Abgabe der Willenserklärungen, die zur Übertragung des Eigentums an der Wohnung Nr. 75 in der Wohnanlage Rabenhof 87, G1, Blatt 4626 im Grundbuch der G1, notwendig sind, festzustellen, daß die Beklagte den Klägern zum Ersatz des weiteren, aus dem Erwerb des vorgenannten Objektes erwachsenden Vermögensschadens verpflichtet ist, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 15.747,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2003 (Rechtshängigkeit) zu zahlen, hilfsweise, dem Europäischen Gerichtshof die auf S. 16 bis 18 des Schriftsatzes vom 08.10.2004 (Bl. 904 bis 906 GA) formulierten Fragen vorzulegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und tritt dem Vorbringen der Kläger in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegen: Der Prüfbericht des BAKred habe schon in anderen Verfahren vorgelegen, in denen die Klägervertreter tätig gewesen seien. Dieser Bericht beziehe sich auch nur auf bankaufsichtsrechtliche Pflichten. Er befasse sich nur am Rande mit der L Gruppe. Sie selber habe ihre Rolle als Kreditgeberin nicht überschritten, sondern sich auf die Finanzierung beschränkt. Hinsichtlich der lokalen Situation der Vertragsanbahnung habe es kein festes Muster gegeben. Aus der Zugehörigkeit zum Mietpool hätten sich für die Kläger keine Nachteile ergeben. Die vorgetragenen Erklärungen zum Wert des Objektes und zu den monatlichen Belastungen der Erwerber beträfen nicht das Kredit-, sondern das Anlageschäft. Es hätte den Klägern frei gestanden, das Geschäft anders zu finanzieren. Eine Exklusiv-Vereinbarung mit der L-Gruppe habe es nicht gegeben. Den Klägern stünden keine Ansprüche aus culpa in contrahendo zu. Es habe keinen Beratungsvertrag gegeben. Sie sei auch nicht zur Aufklärung der Kläger verpflichtet gewesen. Eine derartige Aufklärungspflicht könne nur angenommen werden, wenn die finanzierende Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Kunden ausgehen müsse. Das sei hier nicht der Fall. Die Kläger seien durch das Angebot zum Abschluß des Darlehnsvertrages auch über alle wesentlichen Punkte der Finanzierung informiert worden. Sie selber sei nicht verpflichtet, die Kläger über die voraussichtliche Laufzeit zu informieren. Da es sich um eine Finanzierungsanfrage der Kläger gehandelt habe, habe sie auch keine Vergleichsberechnungen vornehmen müssen. Ebenso sei sie nicht verpflichtet gewesen, den Klägern ungefragt den Zuteilungszeitpunkt mitzuteilen. Das sei ihr auch nicht möglich. In Bezug auf das finanzierte Objekt habe sie keine Aufklärungspflicht gehabt. Sie habe ihre Rolle als Kreditgeber nicht überschritten, weil sie nicht in nach außen erkennbarer Weise Aufgaben und Funktionen des Veräußerers oder Vertreibers übernommen habe. Sie habe weder einen Wissensvorsprung gehabt noch Angaben über Verkehrswerte oder wertbildende Faktoren gemacht. Ein Haustürwiderruf könne auch nicht zu einem Schadensersatzanspruch führen. Im übrigen könnten die behaupteten Pflichtverletzungen nur zu einem Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens führen. Dieser Schaden sei aber nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere beziehe sich das angebliche Sachverständigengutachen nicht auf den hier vorliegenden Fall. Der geltend gemachte Schaden werde bestritten. Die behauptete Haustürsituation habe nicht vorgelegen, sei der Beklagten nicht zurechenbar und habe den Vertragsschluß nicht verursacht. Etwaige Ansprüche aus einem Widerruf des Vorausdarlehns stünden den Klägern auch nicht gegen die Beklagte zu, sondern gegen die Landesbank B-W, die insoweit Vertragspartnerin der Kläger sei. Im übrigen sei eine "Durchgriffsabwicklung" nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Berufungsinstanz einschließlich der Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 1. Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich nicht aus § 3 HaustürWG. Nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB sind die Vorschriften des HaustürWG auf diesen Fall anwendbar. Die Kläger sind aber - wovon schon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - dafür beweisfällig geblieben, daß sie in einer sogenannten Haustürsituation zum Abschluß des Darlehnsvertrages bestimmt worden sind. Zum Beweis für diese Haustürsituation berufen sie sich nur auf die eigene Parteivernehmung. Die Voraussetzungen des § 448 ZPO liegen aber aus mehreren Gründen nicht vor. § 448 ZPO ist eine Ausnahmevorschrift. Wenn eine Partei einen ihr zumutbaren Zeugenbeweis nicht antritt, ist für eine Parteivernehmung von Amts wegen kein Raum (Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage 2000, § 448 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach, 62. Auflage 2004, § 448 Rn. 1). Die Kläger haben aber schon nicht plausibel vorgetragen, warum es ihnen nicht möglich sein soll, einen Zeugen zum Beweis für die behauptete Haustürsituation zu benennen. Aus dem "Besuchsauftrag" vom 14./20.03.97 ergibt sich, daß sie die Gespräche mit einem Herrn L2 geführt haben (= Anlage B 1, Bl. 205 GA). Sie haben aber weder vor dem Landgericht noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgetragen, warum es ihnen nicht zumutbar gewesen sein soll, diesen Zeugen mit Namen und ladungsfähiger Anschrift zum Beweis für ihre Behauptungen zu benennen. Erst mit Schriftsatz vom 08.10.2004 haben sie mitgeteilt, daß der Vermittler untergetaucht sei. Nähere Einzelheiten dazu haben sie aber nicht vorgetragen, insbesondere nicht dazu, welche Bemühungen sie unternommen haben, um die Anschrift dieses Zeugen jedenfalls über die Firma L zu ermitteln. Im Ergebnis kommt es darauf aber nicht an. Eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO ist nur zulässig, wenn jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß die streitige Behauptung der beweisbelasteten Partei eher zutrifft als diejenige des Gegners. Das ist hier nicht der Fall. Der oben genannte "Besuchsauftrag" legt lediglich nahe, daß es einen Besuch in der Wohnung der Kläger gegeben hat. Daraus ergibt sich aber nicht, ob die Kläger erstmals in ihrer Wohnung auf das Anlageobjekt angesprochen worden sind oder ob es vorher schon Gespräche gegeben hat. Aus diesem Grund begründet der "Besuchsauftrag" auch keine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß eine etwaige Überraschungssituation noch fortwirkte, als die Kläger die Darlehnsanträge oder die späteren Verträge unterzeichneten. Erst in der Berufungsinstanz tragen die Kläger vor, daß es bei den Vermittlungen der Firma L "fast immer" (S. 3 des Schriftsatzes vom 26.04.2004, Bl. 753 GA) beziehungsweise "stets" (S. 6 dieses Schriftsatzes, Bl. 756) das gleiche Ablaufmuster gegeben habe. Das ist schon widersprüchlich und wird im übrigen von der Beklagten bestritten. Für den Senat besteht auch keine Veranlassung, diesen neuen Vortrag zuzulassen. Die Kläger haben nichts dazu mitgeteilt, warum sie diese Behauptung nicht schon im ersten Rechtszug geltend gemacht haben. Darüber hinaus haben sie für ihre Behauptung keinen tauglichen Beweis angetreten. Sie haben lediglich angekündigt, daß sie bei Bedarf "über 200 Zeugen" benennen könnten, aber keinen einzigen Zeugen tatsächlich benannt. Im übrigen verlangen die Kläger mit dem Zahlungsanspruch in Höhe von 12.322,69 € ausdrücklich "Schadensersatz". Eine derartige Rechtsfolge ergibt sich aber nicht aus § 3 HaustürWG. Nach dieser Vorschrift ist jede Partei vielmehr verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der geltend gemachte Freistellungsanspruch ergibt sich aber ebenso wenig aus § 3 HaustürWG wie der mit dem Antrag zu 2) erhobene Feststellungsanspruch wegen des Schadensersatzes oder der Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, den die Kläger erstmals in der Berufungsinstanz mit dem Hilfsantrag geltend machen. Darüber hinaus haben die Kläger die Zinsen, welche sie für das Vorausdarlehn gezahlt haben, im wesentlichen nicht an die Beklagte geleistet. Vertragspartnerin der Kläger wegen dieses Vorausdarlehns war die Landesbank. Nach § 1 I des Darlehnsvertrages vom 25./27.03.1997 handelte die Beklagte bei Vertragsschluß ausdrücklich nur im Namen und für Rechnung dieser Bank. Daraus ergibt sich, daß sie auch die Zinsen nur als Zahlstelle der Landesbank erhielt, aber insoweit nicht Leistungsempfängerin war. Erstmals in der Berufungsinstanz und nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist tragen die Kläger jetzt vor, daß die Beklagte das Darlehn von der Landesbank übernommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten legen sie ein an sie gerichtetes Schreiben der Beklagten vom 06.10.2003 vor (Anlage K 40 = Bl. 909 GA). Daraus ergibt sich, daß die Beklagte die Darlehnsraten jedenfalls ab dem 01.09.2003 geltend gemacht hat. Bis zu diesem Tag haben die Kläger die Zinsen aber anscheinend über die Beklagte an die Landesbank gezahlt. Dann bleibt es insoweit aber auch dabei, daß sie keinen Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte haben. Wegen der erst jetzt vorgetragenen Zahlungen an die Beklagte ab September 2003 sieht der Senat im übrigen keinen Anlaß, den neuen Sachvortrag in der Berufungsinstanz noch zuzulassen. Es war Sache der Kläger, das Schreiben vom 06.10.2003 schon in der ersten Instanz vorzulegen und nähere Einzelheiten dazu vorzutragen. 2. Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus einem Verschulden bei Vertragsschluß.
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