der ab 01.03.2005 gültigen EG-Verordnung Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung ("Brüssel IIa") ist das Familiengericht des Amtsgerichts Leverkusen international zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 a, wonach für Entscheidungen über die Ehescheidung die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unterschiedliche Staatsangehörigkeit der Parteien insbesondere die Tatsache, dass die Antragsgegnerin nicht einem Mitgliedsstaat angehört hindert die Anwendung der Verordnung nicht. Für die bisher zur Begründung der internationalen Zuständigkeit in Ehesache maßgebende EU-Verordnung Nr. 1347/2000 war bereits anerkannt, dass die Verordnung auch für Angehörige von Drittstaaten gilt, soweit sie die Zuständigkeitskriterien der Verordnung erfüllen. Für die jetzt relevante Verordnung 2201/2003 kann nichts anderes gelten. "Brüssel IIa" hat die Regelungen der EU-Verordnung 1347/2000 über Ehesachen unverändert übernommen. In der Sache ist der Scheidungsantrag
deutschem Recht zu beurteilen. Bei gemischt nationalen Ehen unterliegt die Scheidung
1 EGBGB dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Das ist entgegen der Ansicht des Antragstellers deutsches Recht. Richtig ist sein Ausgangspunkt, dass als Ehewirkungsstatut gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in erster Linie das gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten zur Anwendung kommen müsste. Dies gilt selbst dann, wenn die Eheleute diese Staatsangehörigkeit während der Ehe zunächst gemeinsam inne hatten, aber ein Ehegatte diese Staatsangehörigkeit später verlor. Angestrebt ist im Interesse der Kontinuität das ursprüngliche Ehewirkungsstatut solange beizubehalten, wie einer der Ehegatten die gemeinsame Staatsangehörigkeit behält. Damit könnte erwogen werden hier das Recht der Demokratischen Republik Kongo anzuwenden, weil dies zunächst die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Eheleute war und die Antragsgegnerin noch Staatsbürgerin dieses Landes ist. Doch dieser Grundsatz unterliegt zwei Ausnahmen, von denen zumindest eine zum Tragen kommt. Besitzt ein Ehegatte neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit auch die deutsche, so kommt nur diese in Betracht, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Diese zugunsten der Anwendung deutschen Rechts bestehende Regelung könnte im Streitfall bereits die Anknüpfung an die frühere gemeinsame Staatsangehörigkeit der Parteien beseitigen. Ob der Antragsteller jedoch
dem Erwerb der deutschen die Staatsangehörigkeit seines Heimatlandes beibehalten hatte, kann offen bleiben,
dem die Antragsgegnerin
wies, dass sie als Flüchtling anerkannt ist.
2 EGBGB bestimmt sich das jeweilige Personalstatut bei Staatenlosen und Flüchtlingen nicht durch die Staatsangehörigkeit sondern durch den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. OLG Köln FamRZ 99, 1517 ), hier also
deutschem Recht. Unter diesen Umständen ist das Personalstatut beider Parteien identisch, damit die bestehende Bindung an die frühere gemeinsame Staatsangehörigkeit insgesamt aufgehoben und deutsches Aufenthaltsrecht anzuwenden, vgl. Art 14 Abs. 1 Ziffer 2 EGBGB.
BGB ist der Scheidungsantrag begründet.
dieser Vorschrift kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie zerrüttet ist. Dies steht im Streitfall fest. Beide Parteien haben übereinstimmend erklärt, dass sie seit mehr als einem Jahr getrennt leben und eine Fortsetzung der Ehe ausschließen. Unter diesen Umständen ist mit einer Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zu rechnen und diese ist antragsgemäß zu scheiden. 2. Versorgungsausgleich Tatbestand und Entscheidungsgründe:
4 BGB war über den Versorgungsausgleich in anderer Weise zu entscheiden,
dem der Antragsteller diese Verfahrensweise beantragt hat. Der Versorgungsausgleich wäre beim derzeitigen Sachstand unwirtschaftlich, weil ohnehin nur geringe Ausgleichsbeträge in Rede stehen und aus heutiger Sicht nicht zu erwarten ist, dass die Antragsgegnerin aus diesen zu übertragenden Entgeltpunkten eine eigenständige Versorgung wird aufbauen können. Sie ist
eigenen Angaben während der gesamten Ehezeit nicht berufstätig gewesen. Mit Aufnahme einer Berufstätigkeit ist nicht zu rechnen. Ihr Aufenthaltsrecht ist begrenzt. Sollte sie im Ausland wohnen ist die Berücksichtigung eines Teils der persönlichen Entgeltpunkte nicht sichergestellt, § 113 Abs. 3 SGB VI. Unter allen diesen Umständen war über den Versorgungsausgleich in anderer Weise zu entscheiden. Angemessen aber auch ausreichend ist es, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/106453.html Kommentare
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