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AG Dinslaken, Urteil vom 12. Januar 2005 - Az. 34 C 231/04

Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 421,57 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner 58 % und die Klägerin 42 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin macht Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 03.03.2004 gegen 10.20 Uhr in Dinslaken auf der Straße ereignet hat. Die Klägerin war mit ihrem Motorroller Piaggio Fun 25, Versicherungskennzeichen, aus Richtung Innenstadt kommend, in Fahrtrichtung Thyssenstraße unterwegs. Sie wollte nach links in die Thyssenstraße abbiegen, ebenso wie der Beklagte zu 1). Dieser fuhr mit einigem Abstand mit dem Pkw Daimler Benz A 170, amtliches Kennzei- chen, dessen Halter die Beklagte zu 2) ist und für den die Haftpflichtversi- cherung bei der Beklagten zu 3) besteht, hinter der Klägerin in gleicher Fahrtrichtung. Bei dem Versuch der Klägerin, sich von dem von ihr zunächst benutzten rechten Fahr- bahnrand nach links auf die Linksabbiegespur in die Thyssenstraße einzuordnen, kam es zwischen der seitlichen rechten Vorderseite des Beklagtenfahrzeuges und der Klä- gerin mit ihrem Fahrzeug zu einer streifenden Berührung. Dadurch stürzte die Klägerin mit ihrem Motorroller auf die Fahrbahn. Die näheren Umstände des Unfallherganges sind streitig. Bei dem Sturz zog sich die Klägerin eine Kreuzprellung, eine Prellung der rechten Bek- kenseite und eine Prellung des linken Knies mit einer Hautabschürfung zu. Sie war eine Woche krank geschrieben und verspürte über mehrere Wochen teilweise heftige Schmerzen, zu deren Linderung sie über 4 Wochen Schmerzmittel nahm. Sie hält in- soweit ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 EUR für angemessen. Die Reparaturkosten an ihrem bei dem Unfall beschädigten Motorroller beziffert die Klägerin nach dem von ihr eingeholten Kostenvoranschlag der Firma GmbH mit netto 746,28 EUR. Ferner wurde bei dem Sturz die Kleidung der Klägerin (Jeanshose, Schuhe und Strumpfhose) beschädigt. Insoweit beziffert die Klägerin den Zeitwert für die ca. 1 Jahr vorher angeschafften Kleidungsstücke mit insgesamt 180,00 EUR. Ferner macht sie eine Unkostenpauschale von 25,00 EUR geltend. Die Klägerin behauptet, sie habe sich noch vor Beginn der Linksabbiegerspur, die zu der Thyssenstraße führt, innerhalb der Fahrbahn nach links orientiert und sei am linken Rand der Fahrbahn, aber noch rechts von der vor der Linksabbiegerspur markierten Sperrfläche, entlang gefahren. Vor Beginn des Einordnens habe sie schon den linken Blinker betätigt. Durch Blick in den Spiegel und durch Schulterblick habe sie festge- stellt, dass das Beklagtenfahrzeug in einem geschätzten Abstand von ca. 30 - 40 m hinter ihr gewesen sei. Nach ihrer Einschätzung habe deshalb genügend Raum be- standen, um ohne Behinderung des Beklagtenfahrzeuges ihr Abbiegemanöver vorzu- bereiten. Noch vor Beginn der eigentlichen Linksabbiegerspur (vgl. Foto Blatt 48 der Akten) sei sie von dem Beklagtenfahrzeug links überholt und dabei an ihrem Fahrzeug auf der linken Seite berührt worden. Sie sei mit dem Roller umgestürzt. Ihr Roller sei mehrere Meter in Fahrtrichtung schräg nach rechts über die Fahrbahn gerutscht. Da- von stammten die bei der Unfallaufnahme von der Polizei festgestellten Kratzspuren (vgl. Fotos Blatt 6 der Akten). Die Klage ist am 24.07.2004 anhängig geworden. Mit Zahlungseingang 25.07.2004 hat die Beklagte zu 3) nach einer Quote von 50 % 443,14 EUR auf den Sachschaden und 250,00 EUR auf das Schmerzensgeld gezahlt. Insoweit haben die Parteien überein- stimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr,

  1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin weitere 488,14 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2004 zu zahlen;
  2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag von 800,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2004 zu zahlen, abzüglich ge- zahlter 250,00 EUR. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, der Erstbeklagte habe bei Annäherung an die Linksabbiegespur die Klägerin mit ihrem Roller am rechten Fahrbahnrand der Otto-Brenner-Straße bemerkt. Er habe sich mit dem von ihm geführten Fahrzeug schon in Höhe des zweiten Teilstri- ches der Fahrbahnmarkierung, die die Geradeausspur und die Linksabbiegespur trennt, befunden, als die Klägerin von rechts nach links herübergekommen und mit seinem Fahrzeug seitlich zusammengestoßen sei. Er habe sofort eine Vollbremsung unternommen. Die Klägerin und ihr Fahrzeug seien aber zu Fall gekommen. Der Mo- torroller sei an der Sturzstelle liegengeblieben und sei nicht über die Fahrbahn ge- rutscht. Die Kratzspuren stammten mithin nicht von dem streitgegenständlichen Unfall. An dem Motorroller der Klägerin sei auch nicht der linke Blinker betätigt gewesen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Ermittlungsakten 371 Js 550/04 StA Duisburg waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat die Parteien gem. § 141 ZPO angehört. Wegen des Er- gebnisses wird auf die Niederschrift über die Sitzung vom 22.12.2004 (Blatt 43 ff. der Akten) verwiesen. Gründe Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten, ausgehend von einer Quote von 75 %, weiteren Schadensersatz in Höhe von 221,57 EUR und weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 200,00 EUR verlangen. Die Haftung des Erstbeklagten folgt aus §§ 18 , 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, die der Zweitbeklagten aus § 7 Abs. 1 StVG und die der Drittbeklagten aus § 3 Nr. 1 PfliVersG. Die Klägerin ist nicht gem. § 7 Abs. 2 StVG entlastet, denn der Unfall ist nicht durch höhere Gewalt verursacht worden. Zudem kann die Klägerin sich nicht vollständig von einer eigenen schuldhaften Verursachung des Verkehrsunfalles entlasten. Steht mithin die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander der Umfang des zu leistenden Ersatzes gem. § 17 StVG von den Umständen, insbe- sondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teilnehmer verursacht worden ist. Hierbei können zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die feststehen und unfallursächlich sind. Keine der Parteien ist in der Lage, ihre jeweilige Unfalldarstellung zu beweisen und andererseits sich von einem eigenen Verschulden zu entlasten. Dennoch ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall überwiegend verschuldet hat. Schon nach eigenem Vorbringen der Beklagtenseite muss diese sich einen Verstoß nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO zurechnen lassen; denn nach eigenem Vortrag hat der Be- klagte zu 1) die Klägerin bei unklarer Verkehrslage überholen wollen. Es ist nicht be- stritten, dass der Beklagte zu 1) sich zunächst in größerem Abstand, nach Angaben der Klägerin 30 - 40 m, hinter dieser befand. Daraus folgt aber, dass der Erstbeklagte, bis er auf gleiche Höhe mit der Klägerin kommen konnte, diese und das Klägerfahr- zeug bis zum Augenblick der Kollision und bis zur Kollisionsstelle vor sich im Blickfeld gehabt haben muss. Der Erstbeklagte hat aber nach seinen unbestrittenen Angaben an der Unfallstelle gegenüber den Polizeibeamten die Klägerin mit ihrem Fahrzeug in diese Phase des Geschehens nicht gesehen. Demnach hat der Erstbeklagte die erfor- derliche Aufmerksamkeit vermissen lassen. Wenn nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten an dem Klägerfahrzeug nicht der linke Blinker betätigt gewesen sein soll, ergab sich daraus für den Erstbeklagten - gehörige Aufmerksamkeit unterstellt - eine unklare Verkehrslage, denn es wäre dann nicht erkennbar gewesen, ob die Klägerin weiter geradeaus fahren oder ein Linksabbiegen vorbereiten wollte, womit der Erstbe- klagte bei Verlassen des rechten Fahrbahnrandes in Annäherung an einen Kreu- zungsbereich mit einer gesonderten Linksabbiegespur ebenfalls rechnen musste. Dann hätte der Erstbeklagte mit genügendem Sicherheitsabstand hinter der Klägerin bleiben müssen, bis klar erkennbar war, was sie beabsichtigte, anstatt zu überholen. Die Klägerin kann nicht beweisen, gem. § 9 Abs. 1 StVO ihr Abbiegemanöver vor- schriftsmäßig eingeleitet zu haben. Selbst wenn - ihren Vortrag als zutreffend unter- stellt - nach dem Sturz der linke Blinker an dem Motorroller noch in Tätigkeit gewesen sein soll, ist nicht bewiesen, dass dieser rechtzeitig - vor verlassen der Fahrlinie am rechten Fahrbahnrand - von ihr betätigt worden war. Zudem bleibt strittig, wo genau sich die Kollisionsstelle befand und, daraus folgend, ob die von den Polizeibeamten markierten Kratzspuren von dem klägerischen Fahrzeug stammten. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile bela- sten die Beklagten das fehlerhafte Überholmanöver des Erstbeklagten und die Kläge- seite ein möglicher Verstoß beim Linksabbiegen. Da der Erstbeklagte dem Klägerfahr- zeug folgte, hatte dieser mithin eher die Möglichkeit, sich auf das Fahrverhalten der Klägerin einzustellen. Außerdem hat er zeitweilig das Fahrverhalten der Klägerin nicht beobachtet. Daraus folgert das Gericht ein überwiegendes Verschulden der Beklagtenseite. Das Gericht hält es für angemessen, dass die Beklagten der Klägerin 75 % des ihr entstandenen Schadens zu ersetzen haben. Die Reparaturkosten für den Motorroller sind mit einem Betrag von netto 746,28 EUR unstreitig. Den Anschaffungspreis der bei dem Unfall beschädigten und zu dieser Zeit ca. 1 Jahr alten Kleidungsstücke hat die Klägerin mit insgesamt 182,40 EUR beziffert. Den Zeitwert der getragenen und ca. 1 Jahr alten Kleidung schätzt das Gericht auf ins- gesamt 120,00 EUR (§ 287 ZPO). Die allgemeine Unkostenpauschale beträgt nach ständiger Rechtsprechung 20,00 EUR. Für höhere Unkosten ist nichts vorgetragen. Demnach ergibt sich ein Sachschaden von insgesamt 886,28 EUR. Hiervon stehen der Klägerin 75 %, mithin 664,71 EUR zu. Nach Abzug bereits gezahlter 443,14 EUR ver- bleibt eine von den Beklagten noch zu erbringende Leistung in Höhe von 221,57 EUR. Gem. §§ 823 , 253 Abs. 2 BGB kann die Klägerin wegen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld verlangen. Dabei ist einmal zu berücksichtigen, dass sie infolge des Sturzes verschiedene Prellungen erlitten hatte, die über längere Zeit erhebliche Schmerzen verursachten und die die Klägerin nur durch Einnahme von Schmerzmitteln lindern konnte. Zudem war sie eine Woche arbeitsunfähig. Dies lässt ebenfalls auf nicht unerhebliche Beeinträchtigungen durch die erlittenen Verlet- zungen schließen. Andererseits muss sich die Klägerin mögliche Fehler bei dem Ein- leiten des Abbiegevorgangs zurechnen lassen. Bei Abwägung aller Umstände hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 450,00 EUR für angemessen. Darauf sind 250,00 EUR gezahlt worden. Der Klägerin stehen mithin noch weitere 200,00 EUR zu. In Höhe von 441,57 EUR ist die Klage mithin begründet, im Übrigen ist sie unbegrün- det. Der Anspruch auf Verzugszinsen beruht auf §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 91 a Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: a) vor Eintritt in die mündliche Verhandlung: 1.731,28 EUR b) seitdem: 1.038,14 EUR Permalink: http://openjur.de/u/106469.html Kommentare

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