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ArbG Siegen, Urteil vom 20. Januar 2005 - Az. 3 Ca 1619/04

"In der Regel unterliegt eine Abrede, nach der der Arbeitgeber verpflichtet ist, zur Abgeltung der seinen Außendienstmitarbeitern entstehenden Reisekosten und Spesen einen monatlichen Pauschalbetrag zu zahlen, einem stillschweigend vereinbarten Widerrufsvorbehalt. Beide Vertragsparteien können eine derartige Pauschalierungsvereinbarung unter Wahrung einer Frist von einem Monat zum Monatsende einseitig widerrufen." Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 913,19 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 65 % und die Beklagte 35 %.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 2.583,64 €. Tatbestand Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung einer monatlichen Reisekostenpauschale. Die Klägerin ist seit dem 01.01.2001 bei der Beklagten, einer bundesweit tätigen Versicherungsgesellschaft, als Außendienstmitarbeiterin mit Dienstsitz in S3xxxx beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein schriftlicher Anstellungsvertrag, hinsichtlich dessen Inhalt auf Aktenblatt 6 Bezug genommen wird. Im Anstellungsvertrag wird verwiesen auf die tariflichen Bestimmungen für das private Versicherungsgewerbe und die bei der Beklagten geltenden "Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Außendienstangestellte", in denen unter Ziffer 2.5 die nachfolgenden Regelungen zur Reisekostenpauschalen getroffen sind: 2.5.1 Auszahlung der Reisekostenpauschale Die Zahlung der Reisekostenpauschale erfolgt zusammen mit den Bezügen des laufenden Monats. 2.5.2 Kürzung der Reisekostenpauschale bei Ausfalltagen Auf die Reisekostenpauschale hat der/die Außendienstangestellte nur dann in voller Höhe Anspruch, wenn die Reisetätigkeit nicht durch Ausfalltage eingeschränkt wurde. Ausfalltage sind Tage, an denen der/die Außendienstangestellte keine Außendiensttätigkeit ausgeübt hat, z. B. wegen der nachstehend aufgeführten Gründe - Erholungsurlaub - Außerordentlicher Urlaub - Krankheit - Reisesperre (im Kündigungsfalle) - Wehrübungen u. ä. - Ganztägige Bürotätigkeit z. B. in einem Geschäftshaus der Gesellschaft - Mehrtägige Schulungsveranstaltungen und Tagungen. Bei mehrtägigen Schulungsveranstaltungen und Tagungen bleibt ein Tag von der Kürzung ausgenommen. In die vorstehenden Ausfallzeiten fallende Samstage bleiben bei der Kürzung unberücksichtigt. Ausgefallene Reisetage sind der Geschäftsstelle nach Ablauf eines Kalendermonats, spätestens bis zum
  4. des Folgemonats, mit dem Formular VALLG442020 zu melden. Für jeden Ausfalltag kürzt die Gesellschaft im darauffolgenden Monat 1/22 der Reisekostenpauschale. 2.5.3 Umfang der mit der Reisekostenpauschale abgegoltenen Ausgaben Mit der Zahlung der Reisekostenpauschale werden alle durch Dienstreisen verursachten Ausgaben abgegolten (auch sonstige Kosten, wie z. B. für die Gepäckbeforderung und –aufbewahrung, Parkgebühren u. ä. sowie Aufwendungen für Schäden, die am eigenen Kraftfahrzeug entstehen, und Haftpflicht-, Kasko- und Reisegepäck-Versicherungsbeiträge). Ferner sind alle im Geschäftsinteresse aufgewendeten Kosten für Porto und Telefongespräche mit dieser Pauschale abgegolten. 2.5.4 Änderung der Reisekostenpauschale Bei Änderungen der Dienststellung und/oder des Arbeitsgebietes wird die Reisekostenpauschale neu festgesetzt. Ab der
  5. Krankheitswoche und für volle Monate der Reisesperre entfällt die Reisekostenpauschale. In § 20 des Manteltarifvertrags für das private Versicherungsgewerbe (MTV) heißt es unter der Überschrift "Fahrtauslagen und Spesen" unter Ziffer 1: Notwendige tatsächliche Fahrtauslagen werden dem/der Angestellten gemäß vorheriger schriftlicher Vereinbarung ersetzt. Pauschale Abgeltung kann vereinbart werden. Die Beklagte hat der Klägerin bis einschließlich Juni 2004 eine monatliche Reisekostenpauschale in Höhe von zuletzt 490,00 € gezahlt. Mit Schreiben vom
  6. Juli 2004 hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass sie das System der Reisekostenerstattung umstelle und ab dem 01.07.2004 die notwendigen Dienstreiseaufwendungen im Wege der Einzelreisekostenabrechnung erstattet würde. Mit der Klage verfolgt die Klägerin für die Monate Juli bis Dezember 2004 Fortzahlung der bisher gezahlten Reisekostenpauschale. Sie hat für den Monat Juli einen Kürzungstag, für den Monat August 2 Kürzungstage, für den Monat September 9 Kürzungstage und für den Monat Oktober 4 Kürzungstage bei der Klageforderung berücksichtigt. Die Klägerin meint, die rückwirkende Umstellung des Systems der Reisekostenerstattung stelle sich als unzulässige Teilkündigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages dar. Ihr sei seit Beginn des Arbeitsverhältnisses ausnahmslos ein einheitliches Gehalt überwiesen worden, ohne dass steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich zwischen Vergütung und Reisekostenpauschale differenziert worden sei. Die ihr bisher gewährte Reisekostenpauschale sei daher als Gehaltsbestandteil behandelt worden. Dadurch handele es sich um eine vertragliche Verpflichtung seitens der Beklagten im arbeitsrechtlichen Sinne. Zu einer einseitigen Änderung sei diese daher nicht befugt gewesen. Es sei der Beklagten verwehrt, in den kündigungsschutzrechtlich geschützten Kernbereich des Arbeitsverhältnisses einseitig einzugreifen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.583,64 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, sie glaube der Klägerin nicht, dass diese im Juli nur an einem, im August nur an 2, im September an 9 und im Oktober an 4 Werktagen keine Dienstreisen durchgeführt und in den Monaten November und Dezember 2004 an jedem Tag Dienstreisen vorgenommen habe. Schon deshalb sei die Klage unschlüssig. Im Übrigen meint sie, sie sei befugt gewesen, einseitig das bisherige System der Reisekostenvergütung zu ändern. Der Festsetzung der Reisekostenpauschale habe die tatsächliche Annahme zugrunde gelegen, dass regelmäßig und im Durchschnitt tatsächliche Reiseaufwendungen etwa in Höhe der Reisekostenpauschale entstünden. Daraus folge für den verständigen, objektiven Empfänger, dass die Reisekostenpauschale einseitig reduziert werden könne, falls diese den tatsächlichen Reiseaufwand regelmäßig im Durchschnitt überdecke. Mit der Pauschalabgeltung der Reisekosten sei nur ein einziger Zweck verfolgt worden, nämlich den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Jedenfalls sei nicht beabsichtigt gewesen, einen unabänderlichen Rechtsanspruch auf den zwischen den Parteien festgesetzten Pauschalbetrag zu schaffen. Schon von Natur aus könne der Reisekostenpauschalen keine dauerhafte Wirkung zukommen. Ein entsprechender Rechtsbindungswille könne ihr daher nicht unterstellt werden. Letztlich stelle sich die Vereinbarung der Reisekostenpauschale als bloße Erfüllungsvereinbarung dar, die dem Arbeitgeber ein Wahlrecht eröffne, ob er die Pauschale auszahlen wolle oder seiner Verpflichtung, die entstandenen Reisekosten abzugelten, in anderer Weise nachkommen wolle, wie dies seit dem 01.07.2004 geschehe. Zumindest stelle sich die fragliche Umstellung der Reisekostenvergütung als Ausübung eines stillschweigend vereinbarten Widerrufsrechts dar. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Permalink: http://openjur.de/u/106523.html Kommentare

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