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ArbG Bochum, Urteil vom 17. März 2005 - Az. 3 Ca 307/04

1. Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass die Richtlinie 98/59 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Massenentlassungen auch den Zweck hat,

§ 17Nr. 13 = Ez

A KSchG § 17 Nr. 9). Dies leitet das Bundesarbeitsgericht u.a. aus folgenden Erwägungen ab (BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 79/02 = NZA 2004, 375 ff), die nach der Entscheidung des EuGH (EuGH Urteil vom 27. Januar 2005 Rechtssache C-188/03 ) jedoch nicht mehr tragen.

(1)Ob die Kündigung als privatrechtliches Rechtsgeschäft wirksam oder unwirksam ist, regele sich nach anderen Vorschriften, etwa § 1 KSchG. Diese Ansicht setzt voraus, dass in §§ 17 , 18 KSchG keine individualschützenden Elemente enthalten sind und beruht, lässt sich deren auch dem Individualschutz dienender Charakter feststellen, letztlich nur noch auf einem bloßen Postulat. Gerade eine solche individualschützende Wirkung hat die Richtlinie jedoch in ihrer Auslegung durch den EuGH (EuGH Urteil vom 27. Januar 2005 Rechtssache C-188/03 ); siehe hierzu Riesenhuber/Domröse, EWS 2005, 99 und 101 m. Nachw. in Fn. 44; siehe auch Wissmann, RdA 1998, 221 zu I.2.: "Natürlich dient die Richtlinie dem Schutz der Arbeitnehmer vor Massenentlassungen ...").
(2)Selbst nach der Entlassung könne sich nach der Rechtsprechung im Extremfall noch ergeben, dass durch spätere Entlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen die Quote des § 17 Abs. 1 KSchG erreicht wird. Dann werde nachträglich die bereits vollzogene Entlassung unwirksam. Diese Besonderheiten ließen sich mit der Frage nach der Wirksamkeit einer Kündigung als einseitiger Willenserklärung, die vom Empfängerhorizont her schon bei ihrem Ausspruch klar und unbedingt erkennen lassen muss, in welcher Weise sie das Arbeitsverhältnis gestaltet, kaum vereinbaren (BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 79/02 a.a.O.). Eine derartige Ungewissheit ist in dem Bereich des Kündigungsrecht indes nicht völlig ungewöhnlich. So bedarf etwa die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen gemäß § 85 SGB IX der vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes. Ob diese wirksam erteilt ist, kann der Arbeitnehmer bei Zugang der Kündigung noch nicht sicher wissen. Er hat die Möglichkeit eines fristgerechten Widerspruchs, von der erfahrungsgemäß häufig Gebrauch gemacht wird. Angesichts der gemäß § 88 Absatz 4 SGB IX dann eintretenden, aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bleibt die Wirksamkeit der Kündigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens bzw. des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auflösend bedingt. Dieser Sicht steht nicht entgegen, dass der Ausspruch weiterer, die Anzeigepflicht erst auslösender Kündigungen auf dem Handlungsfeld des Arbeitgebers, die Einlegung eines Widerspruchs hingegen auf dem des Arbeitnehmers liegt. Der Arbeitnehmer kann den Mangel einer fehlenden Massenentlassungsanzeige ebenso ungerügt lassen wie die Einlegung eines Widerspruchs unterlassen und sich hierzu bereits bei Erhalt der Kündigung entschließen. Ähnlich kann er sich entschließen, bei einer durch einen nicht als bevollmächtigt bekannten Vertreter erklärten Kündigung auf deren Zurückweisung gemäß § 174 BGB zu verzichten. Die "Art und Weise" der Gestaltung seines Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung, nämlich die Eignung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann der Arbeitnehmer in jedem derartigen Fall erkennen. Ob sie eintritt, hängt in allen derartigen wie auch weiteren Konstellationen von der Existenz tatbestandlicher Voraussetzungen und dem Verhalten des Kündigungsempfängers ab.
(3)Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit von vor Erstattung einer notwendigen Massenentlassungsanzeige erklärten Kündigungen ergibt sich bei dem gebotenen Verständnis des § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 KSchG als Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB (so ArbG Berlin Urteil vom 01.03.2005 – 36 Ca 19726/02 zu I.1.
  1. b)
  2. cc)
  3. a)der Gründe unter Hinweis auf BAG Urteil vom 6. Dezember 1973 - 2 AZR 10/73 = NJW 1974, 1263 f.; i. Erg. so auch Dornbusch/Wolff BB 2005, 885, 887 re, 888; Osnabrügge NJW 2005, 1093 , 1094).
  4. a)Dies ist insbesondere eine notwendige Konsequenz der zuvor dargelegten, sich aus der Entscheidung des EuGH vom 27.01.2005 (Rechtssache C-188/03 = NZA 2005, 213
  5. ff)für die Auslegung des Begriffs der Entlassung i.S.d. §§ 17 , 18 KSchG ergebenden Folgerungen. Diese sind von dem erkennenden Gericht maßgeblich von zu beachten. Ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privaten anhängig ist, muss bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, dass mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (EuGH Große Kammer Urteil vom 05.10.2004 – Rs C 397/01 bis 403/01 Pfeiffer u.a./ Deutsches Rotes Kreuz = NZA 2004, 1145 ff., 1152 insbesondere zu Ziffer 119 der Gründe, siehe auch Riesenhuber/Domröse EWS 2005, 102 f.).
  6. b)In Anwendung dieser aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Pflicht ist es hinreichend, wenn im nationalen Recht eine plausible, vertretbare Konstruktion für die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Kündigung im Fall der Nichtanzeige besteht. Hinreichend tragfähige Begründungen werden im nationalen Recht seit langem vertreten. Bereits Herschel hatte 1960 die Konstruktion einer relativen Nichtigkeit befürwortet (JZ 1960, 425 f). Auch für Nipperdey ging es um die Frage, wie die zunächst schwebende Unwirksamkeit der Kündigung zur endgültigen Unwirksamkeit/Wirksamkeit heranreift (RdA 60, 285 ff.). Hinrichs befürwortet neben der über § 134 BGB zu begründenden Nichtigkeit die im Ergebnis gleichwertige Konstruktion einer Rechtsbedingung (Hinrichs, Kündigungsschutz und Arbeitnehmerbeteiligungen bei Massenentlassungen, S.124/125). Nachdem die bisherige, eine auch individualschützende Natur der §§ 17 , 18 KSchG weitgehend verneinende Sichtweise sich, wie dargelegt wurde, nach dem Urteil des EuGH vom 27.01.2005 a.a.O. nicht mehr aufrecht erhalten lässt (siehe hierzu auch eingehend Riesenhuber/Domröse EWS 2005, 99), ist nunmehr wieder der Rechtsprechung, welche in der Verletzung der genannten Vorschriften einen Unwirksamkeitsgrund für die Kündigung sah, zu folgen. Die Kündigung ist auflösend bedingt durch die Verweigerung der Einwilligung des Arbeitnehmers (Ascheid in ErfKo 5. Aufl. § 18 KSchG Rn. 14 unter Hinweis auf BAG 23.10.1959 AP KSchG 1951 § 15 Nr. 5). Im Falle der Nichtanzeige ist eine wirksame Entlassung nicht möglich (Ascheid in ErfKo 5. Aufl. § 18 KSchG Rn. 11.). Die Rechtsprechung des EuGH (EuGH Urteil vom 27. Januar 2005 Rechtssache C-188/03 Ziffer 44, 54) deutet bereits darauf hin, dass der vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige erklärten Kündigung die Wirksamkeit versagt werden muss (Riesenhuber/Domröse EWS 2005, 100). Ordnet wie vorliegend das Gemeinschaftsrecht eine bestimmte Rechtsfolge nicht an, folgt für Richtlinien gleichwohl aus Art. 249 Absatz 3 EG und allgemein aus Art. 10 EG eine Sanktionspflicht für die Mitgliedsstaaten. Diese sind zur Sicherstellung der praktischen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts verpflichtet. Dabei müssen die Sanktionen dem Äquivalenzgebot entsprechen, indem sie jenen für die Verletzung von aus dem nationalen Recht abgeleiteten Rechten gleichwertig sind. Weiter haben sie dem Effektivitätsgebot zu entsprechen, das die effektive Durchsetzung dieser Rechte zu sichern gebietet (hierzu Riesenhuber/Domröse, EWS 2005, 100). Die Sanktionen für Verstöße müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (EuGH vom 21.09.1989 – Rs. 68/88 Slg. 1989, 2965 Rn. 17). Bereits das Äquivalenzgebot verlangt, dass eine Verletzung der Beratungspflicht des § 17 Absatz 2 KSchG gleich wie die Verletzung der nicht einmal so weit gehenden Anhörungspflicht des § 102 Absatz 1 und 2 BetrVG sanktioniert wird, also mit der Unwirksamkeit der Kündigungserklärung. Für die Verletzung der Anzeigepflicht folgt die Unwirksamkeitsfolge aus dem Effektivitätsgebot (Dornbusch/Wolff BB 2005, 885, 887). Nur diese ist hinreichend geeignet, vollständig zu sichern, dass eine vorherige Anzeige vor Kündigungsausspruch erstattet wir. Würde lediglich, etwa über eine entsprechende Anwendung des § 113 BetrVG ein Nachteilsausgleichsanspruch zuerkannt oder über einen an eine erst nachträgliche Anzeige anknüpfenden, späteren Beginn der Sperrfrist das Entlassdatum herausgeschoben, so würde dies lediglich die Folgen des Rechtsverstoßes in einem eingeschränkten Maße mildern können. Es würde hierdurch jedoch keineswegs effektiv sichergestellt, dass eine unter die Richtlinie fallende Beendigung von Arbeitsverhältnissen ausschließlich nach einer vor Ausspruch der Kündigung erfolgten Massenentlassungsanzeige eintritt. Demgegenüber nimmt das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 79/02 = NZA 2004, 375 ff.) an, die bloße Entlassungssperre reiche als Sanktion aus. Die bloße Obliegenheit des Arbeitgebers, bei möglichen Mängeln der Massenentlassungsanzeige nach deren Behebung vorsorglich erneut zu kündigen, könne die Abschreckungswirkung nicht entscheidend verstärken. Es sprächen vielmehr gewichtige Argumente dafür, dass die durch den deutschen Gesetzgeber vorgesehene Sanktion hinreichend wirksam, verhältnismäßig und abschreckend und damit geeignet sei, den Arbeitgeber zu einer Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Massenentlassung anzuhalten (BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 79/02 = NZA 2004, 375 ff. unter Hinweis auf BAG Urteil vom 13.04.2000 - 2 AZR 215/

§ 17Nr. 13 = Ez

A KSchG § 17 Nr. 9 mit mehrjähriger Entlassungssperre mit entsprechenden finanziellen Folgen für den Arbeitgeber). Diese Argumentation baut wesentlich auf dem bisherigen Verständnis des Entlassungsbegriffs durch das Bundesarbeitsgericht und der Annahme, vor Abgabe der Kündigungserklärung habe der Arbeitgeber keine Anzeigepflicht, auf. Konsequent befasst sie sich inhaltlich auch lediglich mit den Folgen einer unterlassenen Auskunft und Beratung gemäß § 17 Absatz 2 KSchG. Schon für diese ist sie mit dem gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenzgebot nicht in Einklang zu bringen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH Urteil vom 27. Januar 2005 Rechtssache C-188/03 Ziffer 44, 54) ist zudem gerade eine vor Ausspruch der Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer erstattete Anzeige von der Richtlinie gefordert. Das Unterlassen einer solchen Anzeige lässt sich bei richtlinienkonformer Sicht nicht nachholen und ihre rechtzeitige Abgabe nicht hinreichend effektiv durch eine hinausgeschobene Wirksamkeit der Entlassung, verstanden als tatsächliches Ausscheiden, sichern. Warum die Abschreckungswirkung einer "bloßen Obliegenheit des Arbeitgebers, bei möglichen Mängeln der Massenentlassungsanzeige nach deren Behebung vorsorglich erneut zu kündigen" (BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 79/02 = NZA 2004, 375 ff.) als schwach zu einzuschätzen sein könnte, ist im Hinblick auf die erheblichen Annahmeverzugskosten, die bei unwirksamer Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung für viele Arbeitnehmer über einen mehrmonatigen Zeitraum auf den Arbeitgeber zukommen können, nicht einleuchtend. Vielmehr stellen Unternehmen in der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage ihre Situation nicht selten so dar, dass bereits maßvolle Mehrkosten den von ihren Banken eingeräumten Finanzierungsrahmen sprengen würden. Dass dieser Kostenaspekt durchaus relevant ist, lässt sich letztlich auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht entnehmen, indem dort (BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 79/02 = NZA 2004, 375 ff.) auf das Urteil vom 13.04.2000 - 2 AZR 215/

§ 17Nr. 13 = Ez

A KSchG § 17 Nr. 9 mit mehrjähriger Entlassungssperre mit entsprechenden finanziellen Folgen für den Arbeitgeber hingewiesen wird. Indes dürfte eine mehrjährige Entlassungssperre nur den absoluten Ausnahmefall betreffen und kann schon deshalb nicht maßgeblich für die Beurteilung sein, ob eine Sanktion ausreichend ist. Diese Bewertung hat sich vielmehr am anzunehmenden Regelfall zu orientieren. Denn bei der Umsetzung einer Richtlinie durch eine gesetzliche Norm können nicht spezielle Verhältnisse eines Ausnahmefalles maßgebend sein. Gerade bei Massenentlassungen sind häufig auch Arbeitnehmer mit langen Kündigungsfristen betroffen. Nähme man bei diesen keine Unwirksamkeit der Kündigungserklärung auch für den Fall unterlassener, vorheriger Massenentlassungsanzeige an, so wäre deren nachträgliche Erstattung noch während des Laufs der Kündigungsfrist möglich und nicht einmal die Belastung der pflichtwidrig Kündigenden mit hinreichend zu rechtmäßigem Verhalten drängenden finanziellen Belastungen aus einem späteren Ende der Sperrfrist sicher und in nennenswertem Ausmaß gegeben. Es verbleibt danach dabei, dass die Unwirksamkeitsfolge für unter Verletzung der Pflicht zu vorheriger Anzeige erklärte Kündigungen bei Massenentlassungen die wirksame, verhältnismäßige und hinreichend abschreckende, gebotene Sanktion ist. 1.2.3 Verletzt der Arbeitgeber die Anzeigepflicht gemäß KSchG § 17 , so ist die einzelne vom Arbeitgeber erklärte Kündigung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann unwirksam, wenn der Arbeitnehmer sich auf den Gesetzesverstoß beruft (BAG Urteil vom

  1. Dezember 1973 - 2 AZR 10/73 = AP Nr. 1 zu § 17 KSchG 1969 = NJW 1974, 1263 ). Ob dem zu folgen ist (Bedenken gegen die Eignung als gemeinschaftsrechtlich ausreichende Sanktion bei Annahme eines solchen Erfordernisses äußert hierzu Wissmann, RdA 1998, 221, 226 re.; wegen sonst nicht effektiver Sanktion das Erfordernis einer Berufung auf den Verstoß ablehnend: Hinrichs, Kündigungsschutz und Arbeitnehmerbeteiligungen bei Massenentlassungen S. 130, 131), bedarf keiner Entscheidung . Die Klägerin hat vorliegend dem Erfordernis, sich auf die Unwirksamkeit der Kündigungen aus den Gründen der §§ 17 , 18 KSchG zu berufen, entsprochen. 1.3 Der arbeitsgerichtlichen Prüfung und Feststellung ihrer Unwirksamkeit sind die Kündigungen der Beklagten nicht durch eine Bindungswirkung der von der Bundesagentur für Arbeit erlassenen, zustimmenden bzw. das Fehlen einer Anzeigepflicht feststellenden Bescheide vom 19.02.2004, 23.05.2004, 23.08.2004 und 07.10.2004 entzogen. 1.3.1 Eine solche Bindungswirkung wird auf eine Massenentlassungsanzeige ergangenen Bescheiden teils unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 24.10.1996 - 2 AZR 895/95 = AP § 17 KSchG 1969 Nr. 8 = NZA 1997, 373 ff.) auch für die hier relevante Fragestellung beigelegt (Bauer/Krieger/Powietzka, DB 2005, 449). Dieser Ansicht ist indes nicht zu folgen. Sie stützt sich auf eine Rechtsprechung, die letztlich für die Sachverhalte einer vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige ausgesprochenen Kündigung nicht einschlägig ist und verallgemeinert deren Aussagen unzulässig. Ihr zufolge sind die Arbeitsgerichte grundsätzlich verpflichtet, einen Verwaltungsakt, der nicht nichtig, d. h. offensichtlich mit schweren Fehlern behaftet ist, als gültig anzuerkennen, solange er nicht von Amts wegen oder auf einen Rechtsbehelf in dem dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben worden ist (BAG Urteil vom 24.10.1996 - 2 AZR 895/95 = AP § 17 KSchG 1969 Nr. 8 = NZA 1997, 373 ff.; BAG Urteil vom
  2. Juni 1993 – 5 AZR 248/92 – AP Nr. 10 zu § 128 ZPO; vgl. BGHZ 112, 363 = NJW 1991, 700 und BGHZ 113, 17 = NJW 1991, 1169). Das bedeute regelmäßig auch, daß die Arbeitsgerichte an den Inhalt der in dem Verwaltungsakt getroffenen Regelung gebunden seien. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 24.10.1996 - 2 AZR 895/95 ) auf sein Urteil vom
  3. Mai 1970 (– 2 AZR 294/69 – BAGE 22, 336 , 343 = AP Nr. 11 zu § 15 KSchG, zu II 2 der Gründe) verwiesen. Dort wird in einer ein sogenanntes Negativattest betreffenden Entscheidung angenommen, dass eine Entlassung stets dann zulässig sei, wenn im Zeitpunkt der Entlassung ein bestandskräftiger Verwaltungsakt der Arbeitsverwaltung vorliege, der die Zulässigkeit der Entlassung feststellt. Die Begründung lasse erkennen, daß der in dieser Entscheidung aufgestellte Grundsatz erst recht dann gelten solle, wenn eine Massenentlassungsanzeige erfolgt sei und ein bestandskräftiger, der Entlassung zustimmender Bescheid des Landesarbeitsamts vorliege. Ob eine wirksame Anzeige vorliege, welche die Fristen des § 18 KSchG in Gang setze, werde in einem Verwaltungsverfahren durch die Ausschüsse für anzeigepflichtige Entlassungen bei den Arbeitsämtern und Landesarbeitsämtern geprüft, die sich aus Vertretern der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammensetzen. In dem Verfahren, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gelte, habe der Betriebsrat die Möglichkeit, gegenüber dem zuständigen Ausschuss Stellungnahmen abzugeben. Die Interessen des betroffenen Arbeitnehmers und des Betriebsrats seien hinreichend dadurch gewahrt, dass die Massenentlassungsausschüsse, deren paritätische Zusammensetzung Unabhängigkeit und Sachverstand gewährleiste, bei der Durchführung des Verfahrens auf die gesetzlich vorgesehene Beteiligung des Betriebsrats zu achten habe. 1.3.2 Aus der vorstehend dargestellten Rechtsprechung folgt im Streitfall keine Bindungswirkung, die der Prüfung, ob eine Massenentlassungsanzeige vor Kündigungsausspruch erstattet wurde, entgegensteht.

(1)Nach den allgemeinen Grundsätzen erstreckt sich die Drittbindungswirkung eines Verwaltungsaktes nur auf dessen Existenz sowie auf den Verfügungssatz, nicht jedoch auf die Gründe, auf denen der Verfügungssatz beruht (Kopp/Ramsauer VwfG
  1. Aufl. 2000 § 43 Rz. 18 ff; ausführlich hierzu: Hinrichs, Kündigungsschutz und Arbeitnehmerbeteiligungen bei Massenentlassungen S. 150 - 160). Die Auslegung des Verfügungssatzes darf sich jedoch nicht allein auf den Wortlaut eines Teils des Verfügungssatzes beschränken, sondern hat auch den weiteren Inhalt des Verfügungssatzes und die Begründung des Bescheids zu berücksichtigen. Entsprechend dem in § 133 BGB enthaltenen Rechtsgedanken kommt es darauf an, welcher Regelungsinhalt den Bescheiden nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt aus der Sicht des oder der Adressaten zukommt (BVerwG Urteil vom
  2. Mai 2002 - BVerwG 7 C 18.01 unter Hinweis auf BVerwG Urteil vom
  3. Oktober 1998 - BVerwG 4 C 6.97 - BVerwGE 107, 264 ; ausführlich zu den insoweit zu beachtenden Einzelheiten: BSG Urteil vom 22.6.2004, B 2 U 36/03 R ). Der Regelungsinhalt eines Verwaltungsaktes ist dem erlassenen Bescheid oft nicht unmittelbar zu entnehmen, sondern unter Einbeziehung der ihm zu Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen durch Auslegung zu gewinnen (Hinrichs, Kündigungsschutz und Arbeitnehmerbeteiligungen bei Massenentlassungen S. 154 m. Nachw. in Fn. 965).
(2)Den - bis zur künftigen Umsetzung der Konsequenzen aus der Entscheidung des EuGH vom
  1. Januar 2005 Rechtssache C-188/03 - nach Erstattung einer Massenentlassungsanzeige ergehenden Bescheiden lässt sich lediglich entnehmen, dass in Fällen sog. Negativatteste Entlassungen mit einem bestimmten Ende der Kündigungsfrist nicht anzeigepflichtig waren bzw. Entlassungen, wiederum verstanden als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Auslaufen der Kündigungsfrist, zulässig waren oder es einer erneuten Anzeige bedarf. Dies beruht auf dem Umstand, dass nach dem bisherigen Verständnis der Arbeitsverwaltung und des Bundesarbeitsgerichts im Verfahren nach §§ 17 , 18 KSchG eine Prüfung, ob im Zeitpunkt der Vornahme der Kündigungserklärung die Massenentlassungsanzeige bereits erstattet war, nicht stattfindet und nicht stattfand; eine solche Prüfung ist in §§ 17 , 18 KSchG auch an keiner Stelle vorgesehen (eingehend zum Prüfungsumfang und der gesetzlichen Grundlage des Bescheids; Hinrichs, Kündigungsschutz und Arbeitnehmerbeteiligungen bei Massenentlassungen S. 154 bis 156). Dem entsprechend kann der Bescheid nach aktuellem Verständnis auch lediglich Aussagen zur Zulässigkeit der Entlassung, verstanden als tatsächlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses, enthalten, nicht aber zur Zulässigkeit der Abgabe der Kündigungserklärung und insbesondere nicht dazu, ob die Massenentlassungsanzeige bereits vor Abgabe der Kündigungserklärung erfolgte. Ebenso beruht er wegen des bisherigen Verständnisses der Entlassung hinsichtlich der Feststellung, ob die Schwellenwerte erreicht sind, auf einer Prüfung der Zahlen von zu Entlassenden bei Ende der jeweiligen Kündigungsfrist. Diese ist jedoch, wendet man der Auslegung der Richtlinie durch den EuGH auch auf § 17 KSchG an, nicht mehr maßgeblich. Insoweit sind vielmehr die Zahlenverhältnisse bei Ausspruch der Kündigungen entscheidend, wie zuvor unter 1.1.4 dargelegt wurde. Diese werden jedoch im Verwaltungsverfahren gerade nicht geprüft. Der zuvor dargestellte, verminderte Prüfungsumfang ist auch jedem Empfänger derartiger Bescheide aus vielfältigen Quellen, etwa den bisherigen Merkblättern der Arbeitsverwaltung, klar erkennbar. Auf der dargelegten Grundlage des bisherigen Verständnisses der §§ 17 , 18 KSchG hat die Anzeige die Entlassung mit dem Ende der Kündigungsfrist zum Gegenstand, jedoch nicht den beabsichtigten Ausspruch von Kündigungen. Schon deshalb konnte der Empfänger eines hierauf ergangenen Bescheids nicht annehmen, einen Bescheid auch hinsichtlich der Zulässigkeit einer Maßnahme, der Abgabe der Kündigungserklärung, zu erhalten, welche aus der Sicht des Anzeigenden wie auch derjenigen der den Bescheid erlassenden Behörde nicht anzeigepflichtig war und nicht angezeigt wurde. Im Streitfall waren die maßgeblichen Gesichtspunkte, wie dies dem gegenwärtigen Regelfall entspricht, damit nicht Prüfungsgegenstand im Verfahren der von der Bundesagentur für Arbeit ergangenen Bescheide und können daher selbst über eine Auslegung der Bescheide nicht an deren Bestandskraft und Bindungswirkung teilhaben. Ohnehin findet sich eine Erklärung über die Zulässigkeit der Abgabe einer Kündigungserklärung nicht im Verfügungssatz der von der Beklagten vorgelegten Bescheide. Unberührt bleibt hingegen die hier nicht relevante Frage einer Bindungswirkung derartiger Bescheide für die Frage einer inhaltlich hinreichenden Unterrichtung des Betriebsrats gemäß § 17 Absatz 2 KSchG. 1.4 Die Klägerin hat ihr Recht, sich auf die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigungen zu berufen, auch nicht gemäß § 242 BGB verwirkt. 1.4.1 Der Arbeitnehmer kann gehalten sein, sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung auf die angebliche Verletzung der Vorschriften über den Kündigungsschutz bei Massenentlassungen zu berufen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 79/02 = NZA 2004, 375 ff. zu B III 6 der Gründe) hat erwogen, ob der Arbeitnehmer sich noch mehr als ein halbes Jahr nach Erteilung des Zustimmungsbescheids des Arbeitsamts auf eine lediglich in einzelnen Punkten nicht hinreichende Information und Konsultation des Betriebsrats berufen und daraus die Unwirksamkeit der Kündigung herleiten könne. Es hat dabei bedacht, dass eine zeitnahe Rüge des angeblichen Mangels die Arbeitgeberin unter normalen Umständen veranlasst hätte, die Information und Konsultation des Betriebsrats auf die gerügten Punkte zu erstrecken. Letztlich hat es offen gelassen, ob es der Arbeitgeberin deshalb nach Treu und Glauben unzumutbar sein könnte, sich viele Monate nach Erteilung der Zustimmung des Arbeitsamts und sogar nach Abschluss des Sozialplans noch auf die Geltendmachung des angeblichen Mangels der Massenentlassungsanzeige einzulassen. 1.4.2 Im Streitfall begründen die tatsächlichen Verhältnisse die Annahme der Treuwidrigkeit einer Berufung der Klägerin auf die Unwirksamkeit der Kündigung nicht. Insoweit ist zunächst beachtlich, dass vorliegend die Unwirksamkeit der Kündigung nicht wie in dem durch das Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 79/02 ) auf einem Mangel beruht, der in einem Zustimmungsverfahren einer Verwaltungsbehörde – der Bundesagentur für Arbeit – zu prüfen war. Wie zuvor unter 1.3.2 dargelegt wurde, ist der vorliegend festgestellte Unwirksamkeitsgrund des Fehlens einer Massenentlassungsanzeige vor Ausspruch der Kündigungserklärung gerade kein Prüfungsgegenstand des Verwaltungsverfahrens gemäß §§ 17 , 18 KSchG in dessen bisherigem Verständnis. Bereits dies schließt im Streitfall die potentiell vertrauensbildende Wirkung der Bescheide der Bundesagentur für Arbeit aus. Zudem ist Nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin der Inhalt dieser Bescheide und auch der ihnen zugrunde liegenden Anzeigen ausreichend bekannt war. Vielmehr sind die Anzeigen auch dem Gericht noch nicht bekannt. Die Bescheide selbst sind ohne Kenntnis des Inhalts der Anzeigen, auf welche sie ergangen sind, von den tatsächlichen Angaben her nicht ansatzweise geeignet, um aus ihnen heraus festzustellen, ob eine konkrete Kündigung (hier die der Klägerin) überhaupt Gegenstand der Anzeige und damit auch eines Bescheides ist. Hieraus ergibt sich im Streitfall eine für die Beklagte erkennbar unzureichende Kenntnis der Klägerin von dem Sachverhalt, welchen das Bundesarbeitsgericht a.a.O. für an sich geeignet hält, eine Treuwidrigkeit der Berufung auf einen Unwirksamkeitsgrund zu bewirken. Bereits deshalb konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, der Klägerin seien die tatsächlichen Voraussetzungen des nunmehr geltend gemachten Unwirksamkeitsgrundes hinreichend und so lange bekannt, dass die Beklagte Vertrauen auf einen Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung dieses Grundes hätte bilden können und der Klägerin eine Berufung auf diesen wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt wäre. 1.5 Eine Anwendung des vorstehend festgestellten Kündigungsverbotes ist im Streitfall auch nicht durch Grundsätze des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, Vertrauen in die Beibehaltung der ihr bei Ausspruch der Kündigungen bekannten, bestehenden Rechtsprechungspraxis des Bundesarbeitsgerichts gebildet zu haben. 1.5.1 Dem EuGH ist unter Einhaltung enger Grenzen die Möglichkeit der ausdrücklichen Beschränkung einer Rückwirkung seiner Entscheidungen im Urteil selbst eröffnet (EuGH Urteil vom
  2. Mai 1990 in der Rechtssache C- 262/88 (Barber) = NZA 1990, 775 , 776; Urteil vom 13.12.2001 Rs. C-481/99 ; vgl. auch Riesenhuber/Domröse, EWS 2005, 103 Fn. 60). Hiervon hat er in seinem Urteil vom
  3. Januar 2005 (Rechtssache C-188/03 a.a.O.) jedoch keinen Gebrauch gemacht. 1.5.2 Aus dem nationalen Recht folgt ebenfalls kein Gebot, die Auslegung der §§ 17 , 18 KSchG bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht anhand der durch den EuGH nun in dem Urteil vom 27.01.2005 zu Art. 2 bis 4 der Richtlinie 98/59/EG festgestellten Grundsätze vorzunehmen. Ein Schutz gegen eine "Rückwirkung der Rechtsprechung" ist dem deutschen Recht allgemein nicht zu entnehmen. Ein Wandel in den Rechtserkenntnissen führt nicht schon zu einer Änderung der Norm. Er kann allenfalls einer Rechtsprechung entgegenstehen, welche die aktuellen Vorstellungen auf längere Zeit zurückliegende Sachverhalte überträgt. Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Vertrauensschutz gewinnt um so größere Bedeutung, je mehr die Rechtsprechung sich der Rechtsetzung nähert, etwa im Bereich der Rechtsfortbildung. Umgekehrt gilt, dass jeder Richter seiner Entscheidung die Erkenntnisse zugrunde legen muss, die er hier und heute gewinnt (BAG Urteil vom
  4. Januar 1996 – 3 AZR 767/94 = NZA: 1996, 607 m.w.Nachw.). Die Gerichte sind gerade nicht an eine bestehende Rechtsprechung gebunden, wenn sich diese im Lichte neuerer Erkenntnisse oder veränderter Verhältnisse als nicht mehr haltbar erweisen sollte ( BVerfGE 18, 224 , 240; 59, 128 , 165). Rechtssetzung und Rechtsfindung sind zu unterscheiden. Bei einer Gesetzesänderung können das Rückwirkungsverbot und der Vertrauensschutz eher eingreifen als bei einem Wandel der Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 18, 224 , 240). Das in Art. 20 Absatz 3 GG enthaltene Rechtsstaatsprinzip setzt der richterlichen Rechtsfortbildung Grenzen, enthält jedoch keine eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote von Verfassungsrang. Es ist vielmehr ist nach den jeweiligen sachlichen Gegebenheiten zu konkretisieren. Hierbei sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowie auch die Idee der materiellen Gerechtigkeit als wesentliche Bestandteile des Rechtsstaatsprinzips zu beachten (vgl. BVerfGE 74, 129 , 152 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen , zu B II 1 der Gründe). Diese betroffenen Rechtsgüter sind nach den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit abzuwägen ( BVerfGE 59, 128 , 166; BAG Urteil vom 20.11.1990 – 3 AZR 613/89 = NZA 1991, 635 ff. zu VI.
  5. a) der Gründe). Danach ist festzustellen, dass vorliegend nicht eine der Rechtsetzung angenäherte Rechtsfortbildung, sondern eine richtlinienkonforme Auslegung der schon seit langem geltenden §§ 17 , 18 KSchG zu einem geänderten Rechtsverständnis dieser Normen führt. Zudem liegt der einer Normanwendung unterworfene Sachverhalt, der Ausspruch der im Streitfall zu beurteilenden Kündigungen, mit dem 21.1., 28.
  6. und dem 28.09.2004 noch keineswegs sonderlich lange zurück. Schließlich ist auch wesentlich das Interesse der klagenden, von der geänderten Rechtserkenntnis begünstigten Partei an der Anwendung einer bei dem maßgeblichen Ereignis unerkannt bereits bestehenden, nunmehr auch erkannten Rechtslage auf ihren Fall zu beachten. Dieses besteht in für die Klägerin als Arbeitnehmerin existenziell bedeutsamem Umfang in ihrem Interesse am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Zwar ist auch bei der Beklagten eine erhebliche wirtschaftliche Belastung durch die Folgen der sich aus der jetzigen Rechtserkenntnis ergebenden Unwirksamkeit der Kündigungen festzustellen. Diese hätte die Beklagte jedoch durch eine vorsorglich vor Ausspruch der Kündigung erstattete Massenentlassungsanzeige abwenden können, so dass ihr Interesse nicht ein die Nichtanwendung der jetzigen Rechtserkenntnis auf den Streitfall gebietendes Ausmaß erreicht. Dies gilt insbesondere auch wegen des Grundsatzes, dass die Bürger nicht auf die Beantwortung von Rechtsfragen in ihrem Sinne vertrauen können, solange die Auslegung von Rechtsvorschriften im Fluss ist und Zweifelsfragen offen bleiben (BAG Urteil vom 20.11.1990 – 3 AZR 613/89 = NZA 1991, 635 ff. zu VI.
  7. b) der Gründe). Trotz der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 79/02 = NZA 2004, 375 ff.;
  8. Oktober 1996 - 2 AZR 895/95 - BAGE 84, 267 ;
  9. März 1999 - 2 AZR 461/98 - BAGE 91, 107 und
  10. April 2000 - 2 AZR 215/

§ 17Nr. 13 = Ez

A KSchG § 17 Nr. 9) zu der Frage des Begriffs der Entlassung gemäß §§ 17 , 18 KSchG kann diese Auslegungsfrage nicht als bei Ausspruch der Kündigung zweifelsfrei geklärt angesehen werden. Einer dahingehenden Annahme steht insbesondere der Vorlagebeschluss des ArbG Berlin, 36 Ca 19726/02 entgegen (so auch Riesenhuber/Domröse EWS 2005, 103). Dieser erging bereits am 30.04.2003 und wurde am 07.05.2003 bei dem EuGH eingereicht. Er ist insbesondere in ZIP 2003, S. 1265 bis 1269 veröffentlicht, ebenso in DStZ 2003, 551 ; EwiR 2003, 1133; AR-Blattei ES 1020.2 Nr.9, bereits in jurisPR-ArbR 5/2003 durch von Roettken und in EwiR 2003, 1133 durch von Hoyningen-Huene mit einer Anmerkung besprochen sowie in dem wenn auch erst im Frühjahr 2004 erschienenen Großkommentar KR

  1. Auflage in § 17 § KSchG Rn. 7, 9 und 75 sowie § 18 KSchG Rn. 53, als von derjenigen des Bundesarbeitsgerichts abweichende Ansicht aufgeführt. Die Bedeutung des Vorlagebeschlusses des ArbG Berlin a.a.O. wird nicht dadurch gemindert, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 79/02 = NZA 2004, 375 , 381 zu III.
  2. der Gründe) bereits im September 2003 ausdrücklich und unter Zitierung des Beschlusses einen von diesem abweichenden Standpunkt vertrat. Denn über die in dem Beschluss das ArbG Berlin a.a.O. aufgeworfenen Frage konnte verbindlich ausschließlich der EuGH, nicht das BAG entscheiden. Die Frage der Umsetzung der durch den EuGH gefundenen Interpretation auf das nationale Recht ist in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts a.a.O. zudem nicht angesprochen, sie stellt sich ohnehin erst im Nachgang zu dem Urteil des EuGH vom
  3. Januar 2005 Rechtssache C-188/03 . Soweit das Bundesarbeitsgericht a.a.O. Aussagen zur hinreichenden Sanktion macht (BAG a.a.O. zu III.
  4. der Gründe, beruhen sie wiederum auf seiner bisherigen Auslegung der §§ 17.18 KSchG und der Annahme einer nicht individualschützenden Natur dieser Normen. Dass diese nicht mehr haltbar ist, wurde bereits zuvor zu 1.2.2.

(3)b) dargelegt. Diese Befunde stehen der Bildung eines Vertrauens in die Beibehaltung der seinerzeitigen Rechtsansicht des Bundesarbeitsgerichts entgegen. Damit bestand bei Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigungen keine hinreichende tatsächliche Basis für ein zu schützendes Vertrauen der Beklagten.
  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Absatz 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO.
  2. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 61 Absatz 1, 12 Absatz 7 ArbGG. Die letztgenannte Vorschrift ist wegen der Rechtshängigkeit der Klage vor dem 01.07.2004 und damit vor Inkrafttreten des KostRMoG noch anzuwenden. Pakirnus Permalink: http://openjur.de/u/106526.html Kommentare
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