Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom
(238), gekennzeichnet werden kann. Auch wenn keine durchgehende Markierung erforderlich ist, soweit auf andere Weise deutlich wird, welcher Parkverbotsbereich jeweils verlängert wird, so muss die Markierung jedenfalls so beschaffen sein, dass sie für den Verkehrsteilnehmer bei Aufbringen der im Verkehr gebotenen Sorgfalt erkennbar ist. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass straßenverkehrsrechtliche Ge- und Verbote so angebracht sein müssen, dass der sorgfältig handelnde, dem Gebot des § 1 StVO folgende Verkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
- Mai 1990 - 5 A 1678/89 -, DÖV 1991, 120 f. Dieses Erfordernis gilt nicht nur bei der erstmaligen Anbringung. Damit die Ge- und Verbote fortdauernd die ihnen zugedachte Wirkung entfalten können, ist die zuständige Behörde gehalten, die ausreichende Erkennbarkeit der jeweiligen straßenverkehrsrechtlichen Regelung zu wahren und zu erhalten. Kommt die zuständige Behörde dem nicht nach, und werden die Regelungen aufgrund Abnutzung oder Witterungseinflüssen derart unkenntlich, dass die Erkennbarkeit im oben beschriebenen Sinne nicht mehr gegeben ist, so verlieren sie ihre Wirksamkeit. Vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom
- August 1988 - 1 Ss 514/98 -, VRS 95, 441 ,
- Dabei sind an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen als an solche des fließenden Verkehrs. Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Kfz abstellt, treffen dementsprechend andere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der maßgeblichen örtlichen Verkehrsregelungen als einen Teilnehmer am fließenden Verkehr. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
- Juni 1997 - 5 A 4278/95 -. Lässt sich nicht (mehr) aufklären, ob der Verkehrsteilnehmer bei Aufbringung der danach gebotenen Sorgfalts- und Informationspflicht das Verkehrszeichen wahrnehmen und erkennen konnte, gereicht dies der Behörde zum Nachteil, die zum Zwecke der Vollstreckung die Abschleppmaßnahme veranlasst hat und nunmehr zu Deckung ihres Aufwands Gebühren erhebt. Sie trägt die materielle Beweislast dafür, dass die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Vollstreckungsmaßnahme erfüllt waren. So liegt der Fall hier. Der Senat vermag nicht die notwendige Gewissheit zu gewinnen, der Kläger habe die Grenzmarkierung bei Abstellen seines Kfz in der Nacht vom
- auf den
- März 2002 auch bei Aufbringen der gebotenen Sorgfalt erkennen können. Der Kläger hat vorgetragen, auf der Fahrbahn vor Haus Nr. 14 hätten sich lediglich Farbreste befunden, die er in der Nacht aufgrund der Dunkelheit nicht habe wahrnehmen können. Dagegen hat der die Abschleppmaßnahme veranlassende Beamte des Beklagten erklärt, die Grenzmarkierung sei als solche gut zu erkennen gewesen. Für den Senat ist nicht feststellbar, welche dieser widersprechenden Aussagen richtig ist. Dass dem Kläger wegen der örtlichen Nähe seiner Rechtsanwaltskanzlei die Grenzmarkierung bekannt gewesen sei, ist eine bloße, durch nichts belegte Behauptung des Beklagten. Zwar hat der Kläger ein gewichtiges Eigeninteresse, die Erkennbarkeit der Grenzmarkierung zu bestreiten. Indes spricht der Umstand, dass wenige Wochen nach dem hier streitigen Abschleppvorgang ein Nachzeichnen der Grenzmarkierung für nötig befunden wurde, zumindest für einen entsprechenden Erneuerungsbedarf, mag diese Maßnahme auch nicht von der zuständigen Behörde, sondern vom Eigentümer des Hauses Nr. 14 durchgeführt worden sein. Das Gericht hat ebenfalls keinen Grund, an der Glaubwürdigkeit des Beamten der Beklagten zu zweifeln. Freilich beruht dessen Aussage, die Grenzmarkierung sei gut zu erkennen gewesen, nicht auf eigener Wahrnehmung zur Nachtzeit, sondern ausschließlich auf seiner Einschätzung am Morgen des
- März
- Dabei hat er zwar nach eigenem Bekunden einerseits die Sichtbehinderung aufgrund Dunkelheit bzw. Dämmerung, andererseits die dort vorhandene Straßenbeleuchtung berücksichtigt. Es bleibt jedoch ungewiss, ob der Beamte bei Tageslicht den Einfluss dieser Umstände auf die Erkennbarkeit der Markierung zur Nachtzeit genau abschätzen konnte. Die im schriftlichen Verfahren vernommenen Zeugen haben ihrerseits versichert, der Zustand der Grenzmarkierung im März 2002 sei ihnen heute nicht mehr erinnerlich. Dies erscheint dem Senat ohne Weiteres nachvollziehbar. Inzwischen sind 2 ½ Jahre seit der Abschleppmaßnahme vergangen. Der Zeuge F. , der das Kraftfahrzeug des Klägers abgeschleppt hat, hat darauf verwiesen, bei seiner Arbeit täglich mehrere Abschleppaufträge für Polizei, Ordnungsamt oder ADAC auszuführen. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass er keine Aussage zu der damaligen Beschaffenheit der Grenzmarkierung mehr machen kann. Der Zeuge P. C. hat ebenfalls auf seine fehlende Erinnerung verwiesen. Er hat jedoch ausdrücklich eingeräumt, dass die Übermalung der Grenzmarkierung in gewissen zeitlichen Abständen erforderlich sei, da sie mit der Zeit verblasse. Auch der Zeuge I. hat vorgebracht, sich nicht mehr erinnern zu können. Er hat hierzu zwar keine weitere Begründung abgegeben. Gleichwohl besteht für den Senat keine Veranlassung, an dieser Aussage zu zweifeln. Für den Zeugen I. wie auch für die beiden anderen Zeugen war der konkrete Abschleppvorgang kein derart gewichtiges Ereignis, dass sich dessen konkreten Umstände ihrem Gedächtnis hätten einprägen müssen. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erwarten, dass der Sachverhalt im Rahmen einer mündlichen Vernehmung des die Abschleppmaßnahme veranlassenden Beamten des Beklagten oder der Zeugen weiter aufgeklärt werden könnte. Andere Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung sind nicht ersichtlich, da Fotodokumente über den Zustand der Grenzmarkierung im fraglichen Zeitpunkt nicht vorliegen. Die vom Beklagten mit Schreiben vom
- August 2002 überreichten Fotos sind nach dessen Angaben erst am
- August 2002 aufgenommen worden, nachdem die Grenzmarkierung zwischenzeitlich nachgezeichnet worden war. Ein Parkverbot ergab sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht unmittelbar aus § 1 Abs. 2 StVO. Danach ist Parken allgemein untersagt, wo es gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt. Sind die Voraussetzungen eines speziellen straßenverkehrsrechtlichen Verbots nicht erfüllt, kann jedoch nur in wirklichen Ausnahmesituationen ein solches Verbot aus der Generalklausel des § 1 Abs. 2 StVO abgeleitet werden. Vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 1999, StVO, § 12 Rn. 44 m.w.N. Ein solcher Ausnahmefall war hier nicht gegeben. Nach dem oben Gesagten durfte der Kläger davon ausgehen, dass der für die Ein- und Ausfahrt notwendige Bereich durch sein Kraftfahrzeug nicht berührt würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/107032.html ( https://oj.is/107032 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 13 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.