dem der Beklagte insbesondere durch Bürgeranzeigen Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Klägerin an verschiedenen Orten des L. Stadtgebiets entlang ihrer Gleise umfangreiche Rückschnitt- und Baumfällarbeiten durchführen ließ, wies er die Klägerin mit Schreiben vom
komme. Obwohl die Klägerin unter dem 5. März 2001 mitgeteilt hatte, weitere Arbeiten nur noch unter Berücksichtigung der 1996 mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung
vorheriger Absprache durchzuführen, wurden am
Bekanntwerden der Gefahr anzuzeigen. Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte für den Fall, dass ihr nicht oder nicht in vollem Umfang
gekommen werde, ein Zwangsgeld von 30.000,00 DM an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, wie bereits in der Vergangenheit seien auch
der Erklärung vom
vorheriger Absprache mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen, Rodungsarbeiten unter Verstoß gegen die Baumschutzsatzung der Stadt L. und das Rückschnittverbot des § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Landschaftsgesetzes (LG NRW) vorgenommen worden. Bereits am
den bisherigen Untersuchungen seien jedenfalls 1069 Bäume gefällt worden, die unter die Baumschutzsatzung fielen. Soweit feststellbar sei nur von wenigen dieser Bäume eine Verkehrsgefährdung ausgegangen; in das Lichtraumprofil hätten allenfalls einige Äste geragt. Unter dem 20. März 2001 teilte das Eisenbahn-Bundesamt dem Beklagten mit, dass es mangels einer entsprechenden bundesrechtlichen Regelung hinsichtlich der Einhaltung naturschutzrechtlicher Normen keine Aufsicht über die Klägerin ausübe. Seine Befugnis
2 AEG zur Erteilung von Genehmigungen
anderen Gesetzen sei auf Maßnahmen beschränkt, die für die Unterhaltung von Betriebsanlagen notwendig seien. Soweit die Klägerin Vegetationsmaßnahmen vornehme, die über das für die Unterhaltung der Betriebsanlagen notwendige Maß und damit über den Rahmen des § 4 Abs. 1 AEG hinausgingen, sei es Aufgabe der
Landesrecht zuständigen Sonderordnungsbehörden, die Einhaltung des auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes landesrechtlich geregelten Naturschutzrechts durch Ordnungsverfügungen sicherzustellen und Verstöße in Ordnungswidrigkeitenverfahren zu ahnden. Am 5. April 2001 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 13. März 2001,
dem sie bereits unter dem 21. März 2001 zu dem Vorwurf des Verstoßes gegen die Baumschutzsatzung Stellung genommen hatte. Zur Begründung führte sie aus, dem Beklagten fehle es für die erlassene Ordnungsverfügung bereits an der sachlichen Zuständigkeit. Denn
2 Nr. 2 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes (BEVVG), § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) sei das Eisenbahn-Bundesamt alleinige Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für die Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes. Die Aufsicht erstrecke sich auch auf die Einhaltung naturschutzrechtlicher Vorschriften. Allerdings müssten an Eisenbahnstrecken naturschutzrechtliche Belange hinter den Belangen der Sicherheit zurücktreten; letztere seien durch das hohe Schadenspotential und den Umstand geprägt, dass spurgeführte Fahrzeuge Hindernissen nicht ausweichen könnten. Dem trage der Funktionsvorbehalt des § 38 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis 3. April 2002 gültigen Fassung (BNatSchG a.F.) Rechnung. Mit diesem sei eine Einbeziehung planfestgestellter Betriebsanlagenbereiche in den Geltungsbereich der Baumschutzsatzung der Stadt L. nicht vereinbar. Denn Vegetationsmaßnahmen auf Betriebsanlagen würden auf der Grundlage alter Planfeststellungen durchgeführt, und stellten als betriebsnotwendige Unterhaltungsmaßnahmen
Bundesrecht keinen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Außerdem verstoße die Ordnungsverfügung gegen geltendes Recht, weil sie ohne Berücksichtigung der technischen Regelwerke für den Bahnbetrieb die Bereiche sicherheitsrelevanter Maßnahmen festschreibe. Insofern diene die Ordnungsverfügung gerade nicht der Gefahrenabwehr, sondern sei vielmehr geeignet, Störungen der öffentlichen Sicherheit herbeizuführen. Zudem stelle es einen Verstoß gegen die Ausschließlichkeitsregelung des § 4 Abs. 2 AEG zugunsten des Eisenbahn-Bundesamtes dar, wenn der Beklagte über das 'Ob' und 'Wie' von Maßnahmen entscheide, die der Sicherheit des Bahnbetriebes dienten. Zugleich beantragte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Köln die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Unter dem
folgeregelung in § 63 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG ausgeschlossen, weil dieser keine generelle Befreiung von naturschutzrechtlichen Genehmigungs- und Verfahrensvorbehalten darstelle, sondern lediglich für die erforderliche Einzelfallprüfung sicherstelle, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Gleise als Verkehrswege nicht durch materielles Naturschutzrecht beeinträchtigt werde. Dies gelte auch für Spontanvegetation in planfestgestellten Bereichen. Das Fällen von Bäumen im Stadtgebiet stelle Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 LG NRW und im Bereich von Bebauungsplänen oder innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile Verstöße gegen die Verbote des § 3 Abs. 1 BSchS dar.
Untersuchung der bereits vorgenommenen Fällarbeiten sei nicht erkennbar, dass diese aus Sicherheitsgründen erforderlich gewesen seien. Zudem seien Maßnahmen innerhalb des Regellichtraums sowie darüber hinausgehende, zur Beseitigung akuter Gefahren notwendige Maßnahmen von der ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtung ausgenommen. Insofern stünden auch die Ausnahmetatbestände des § 4 Nr. 3 und Nr. 6 BSchS der Ordnungsverfügung nicht entgegen. Der Beklagte maße sich mit der Verfügung auch nicht die Kompetenz an, über den Umfang der für die Sicherheit des Bahnverkehrs notwendigen Maßnahmen zu entscheiden, da sie unter dem Vorbehalt der Entscheidung des zuständigen Eisenbahn-Bundesamtes stehe. Der Widerspruchsbescheid ist der Klägerin am
Die Unterhaltungsmaßnahmen
1 AEG stellten selbst Maßnahmen der Gefahrenabwehr dar und unterfielen dem Funktionsvorbehalt des § 63 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG. Da dem Naturschutz danach kein Vorrang vor dem Schutz von Leben und Gesundheit zukommen könne, könnten solche Maßnahmen nicht ihrerseits eine Gefahr im Sinne von § 14 OBG NRW darstellen. Auch verstießen sie nicht gegen § 3 Abs. 1 BSchS, da dieses Verbot
S i.d.F. vom 29. Februar 1996 (BSchS a. F.) für Verkehrsflächen keine Gültigkeit habe. Die im Frühjahr 2001 durchgeführten Vegetationsmaßnahmen seien ausschließlich im Bereich der Bahnverkehrsflächen, zu denen auch die Bahndämme gehörten, in Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht
1 AEG erfolgt. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom
der Baumschutzsatzung als auch
dem Landschaftsgesetz. Denn sie gingen über Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht im Sinne von § 4 2. Spiegelstrich BSchS a.F. hinaus. Ebenso wenig entbinde § 63 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG von naturschutzrechtlichen Verboten und den entsprechenden Genehmigungs- und Verfahrensvorbehalten. Vielmehr sei unter Berücksichtigung des Funktionsvorbehaltes des § 63 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG zu prüfen, ob die Voraussetzungen für entsprechende Erlaubnisse vorlägen. Zuständig sei insoweit
2 Satz 1 AEG das Eisenbahn-Bundesamt, was sich auch als Rückschluss aus der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 5 AEG ergebe. Allerdings seien die Vegetationsmaßnahmen in der Vergangenheit über den Rahmen des § 4 Abs. 1 AEG hinausgegangen, denn sie hätten auch Flächen, die nicht mehr für den Verkehr genutzt würden, sowie Bereiche jenseits von Gleisböschungen und Bäume außerhalb des Sichtprofils betroffen. Da das Eisenbahn-Bundesamt weiterhin seine umfassenden Überwachungs- und Genehmigungsaufgaben
2 AEG nicht wahrnehme, folge seine Zuständigkeit aus § 6 OBG NRW. Die erforderliche 'Gefahr im Verzug' ergebe sich aus dem Umstand, dass es in der Vergangenheit wiederholt und gehäuft zu Verstößen gegen naturschutzrechtliche Normen gekommen sei, sich also die Gefahr für die öffentliche Sicherheit bereits realisiert habe, und für die Gegenwart und Zukunft die Fortsetzung dieser Vorgehensweise drohe, ohne dass eine Bereitschaft des Eisenbahn-Bundesamtes zum Einschreiten zu erkennen sei. Der Beklagte hat das im Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeholte Gutachten des Dipl. Ing. X. zu der Frage, inwieweit die beanstandeten Vegetationsmaßnahmen der Klägerin aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich gewesen seien, sowie seine Stellungnahme dazu in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie ist der Auffassung, dass die von der Klägerin
1 AEG vorzunehmenden Maßnahmen bundesrechtlich genehmigungsfrei seien. Ob die Klägerin ihren Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichten
1 AEG
komme, werde vom Eisenbahn- Bundesamt stichprobenartig überwacht; erforderlichenfalls halte es die Klägerin durch Ordnungsverfügung und Androhung von Zwangsmitteln dazu an. Ob für Gehölzrückschnitte
Landes- oder Kommunalrecht Genehmigungen einzuholen seien, könne von ihr nicht beurteilt werden. An der Erteilung entsprechender Genehmigungen sehe sich das Eisenbahn-Bundesamt aus verfassungsrechtlichen Gründen wegen des Verbots der Mischverwaltung gehindert. Diese müssten von den
Landes- oder Kommunalrecht zuständigen Behörden unmittelbar an die Klägerin erteilt werden. Die Klägerin gehe zutreffend davon aus, dass § 4 Abs. 1 AEG es gebiete, den Bahnkörper von Bewuchs freizuhalten, die Wahrung von Schutzabständen etwa zu Oberleitungen sicherzustellen und die Bewuchshöhen zu überwachen. Soweit die vom Beklagten gerügten Maßnahmen etwa Bäume betroffen hätten, die in einer Entfernung von bis zu 2,50 m zum Oberleitungsmast wüchsen, sei deren Entfernung zur Wahrung der Sicherheit des Bahnbetriebes notwendig gewesen. Es erscheine aber zweifelhaft, dass dies für alle zwischen dem Beklagten und der Klägerin streitigen Maßnahmen gelte. Auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2004, in der die Klägerin eine fachliche Stellungnahme der Herren S1. und Dr. V. zum Gutachten der Sachverständigen S. & T. vorgelegt hat, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Obwohl grundsätzlich das Eisenbahn-Bundesamt
1 Nr. 5 BEVVG, 4 Abs. 2 AEG für den Vollzug naturschutzrechtlicher Bestimmungen gegenüber der Klägerin zuständig sei, ergebe sich aus § 6 OBG NRW eine außerordentliche ordnungsbehördliche Zuständigkeit des Beklagten, da das Eisenbahn-Bundesamt seine Zuständigkeit
haltig bestreite. Die angegriffene Verfügung sei auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Die von der Klägerin in der Vergangenheit veranlassten Rodungsmaßnahmen hätten gegen §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 BSchS sowie das Verbot aus § 64 Abs. 1 Nr. 2 LG NRW verstoßen. Von den entsprechenden Verboten sei die Klägerin weder durch § 38 Nr. 3 BNatSchG a.F. noch durch § 4 2. Spiegelstrich BSchS a.F. suspendiert gewesen. Als Verkehrsfläche im Sinne von § 4 2. Spiegelstrich BSchS a.F. könnten die Gleisanlagen nur im Bereich des Regellichtraum
Da die Klägerin ihr Vorgehen als
1 AEG veranlasst und genehmigungsfrei ansehe, sei zu erwarten, dass sie auch zukünftig die naturschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalte missachte. Die Beschränkung der Unterlassungsverpflichtung durch einen Entscheidungsvorbehalt zugunsten des Eisenbahn-Bundesamtes trage dessen Befugnis aus § 4 Abs. 2 AEG Rechnung, über die Zulässigkeit von Rückschnittmaßnahmen
dem Landschaftsgesetz und der Baumschutzsatzung zu entscheiden und gegen verbotswidriges Handeln der Klägerin einzuschreiten. Zur Begründung ihrer fristgerecht eingelegten Berufung trägt die Klägerin vor: Zu Unrecht lege das Verwaltungsgericht zugrunde, dass sie in der Vergangenheit Vegetationsmaßnahmen unter Verstoß gegen die Baumschutzsatzung vorgenommen habe. Die im Gutachten der Sachverständigen S. & T. ausgewiesenen Baumfällungen im Bereich Q. und Q
Sicherheitsaspekten bestimmt werden, die in den Regelungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, den Regeln der Technik und den bahninternen Richtlinien Niederschlag gefunden hätten. Dieser Bereich lasse sich nicht generell bemessen, umfasse aber neben dem Regellichtraum den nötigen Sicherheitsabstand von den Oberleitungsanlagen und den Sichtbereich auf Signale. Darüber hinaus sei jeder Baum sicherheitsrelevant, der
Höhe und Entfernung zu Gleis und Oberleitung auf die Bahnanlage stürzen könne. Auch solche Bäume müssten zur Vorbeugung von Sturmschäden beschnitten oder gefällt werden. Auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
Landesnaturschutzrecht oder kommunalen Baumschutzsatzungen schließen. Denn ansonsten könnten sich Überschneidungen zwischen der Befugnis des Eisenbahn-Bundesamtes, bestimmte Vegetationsmaßnahmen aus Sicherheitsgründen anzuordnen, und der Befugnis der Naturschutzbehörden ergeben, über die Erlaubnisfähigkeit solcher Maßnahmen zu entscheiden. Vielmehr sei zunächst allein sie - die Klägerin - verpflichtet,
1 AEG oder §§ 2 Abs. 1, 17 EBO über die für die Sicherheit des Bahnverkehrs notwendigen Maßnahmen zu entscheiden. Insoweit seien die Bestimmungen des Landschaftsgesetzes oder der Baumschutzsatzung nicht maßgeblich, da keine Abwägung zwischen den Belangen der Sicherheit und Naturschutzbelangen stattfinden könne. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht trotz der Bejahung der alleinigen Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes die Zuständigkeit des Beklagten aus § 6 OBG NRW abgeleitet. Denn es liege keine Gefahr im Verzug vor, da es dem Eisenbahn-Bundesamt ohne weiteres möglich sei einzuschreiten. Liege ein Grund für die Begründung der Zuständigkeit einer zentralen Stelle für das Eisenbahnwesen nicht zuletzt in deren besonderer Fachkompetenz, so könne der Umstand, dass der Beklagte deren Vorgehensweise nicht für richtig halte, keine Notkompetenz zum Einschreiten begründen. Zudem habe sich der Beklagte mit der Ordnungsverfügung auch nicht auf vorläufige Maßnahmen beschränkt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom
Mitteilung des unteren Forstbehörde nicht erteilt worden. Hinsichtlich der Fällungen im Bereich der 110-kV- Bahnstromleitung L. - T
den Feststellungen der Gutachter S. & T. nicht ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen sprächen Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 2 AEG für die Zuständigkeit des Eisenbahn- Bundesamtes auch im ordnungsrechtlichen Bereich. Dafür spreche die Sachkompetenz dieser Behörde in eisenbahnspezifischen Fragen; bei mangelnder Kompetenz etwa in naturschutzrechtlicher Hinsicht könne
SchG sowie im Rahmen der Amtshilfe auf die Hilfe der Fachbehörden zurückgegriffen werden. Da das Eisenbahn-Bundesamt allerdings trotz akuter Gefahrenlage weiterhin untätig bleibe, bestehe seine - des Beklagten - Notkompetenz jedoch fort. Im Hinblick darauf habe er auch mit der Ordnungsverfügung nur rechtlich vorläufige Regelungen getroffen. Diese faktische Geltungsdauer beruhe allein auf der fortdauernden Untätigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes. Diesem stehe es frei, differenzierte Regelungen unter Berücksichtigung der eisenbahnspezifischen Belange zu treffen. Im übrigen werde der Kritik der Herren S1. und Dr. V. in ihrer fachlichen Stellungnahme zum Gutachten des Büros S. & T. entgegengetreten. In dieser Stellungnahme werde der Anwendungsbereich der Baumschutzsatzung im Hinblick auf die geschützten Gehölze und der Ausnahmetatbestände des § 4 BSchS teilweise verkannt. Die nur theoretische Möglichkeit einer Verkehrsgefährdung könne für die Einschlägigkeit von § 4 BSchS nicht genügen. Auch der Hinweis auf die Regeln der Technik entbinde die Klägerin nicht von der Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Belange und der Einholung von Ausnahmegenehmigungen. Die Kritik an der Berechnungsmethodik der Gutachter S. & T. sei unberechtigt. Im übrigen werde auf die erneute Stellungnahme der Gutachter S. & T. verwiesen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hält weiterhin an ihrer Auffassung fest, das Eisenbahn-Bundesamt sei - außerhalb des Planfeststellungsverfahrens - zum Vollzug von Landesrecht nicht befugt. Dem Bund komme grundsätzlich keine Verwaltungskompetenz für Landesrecht zu. Anderes ergebe sich nicht aus Art. 87e Abs. 1 GG. § 4 Abs. 2 AEG sei zunächst lediglich eine Zuständigkeitsnorm gewesen, die sich nur auf Bundesgesetze erstrecke, soweit diese eine entsprechende Befugnis des Eisenbahn-Bundesamtes vorsähen. Eine erweiterte Zuständigkeit und Befugnis des Eisenbahn-Bundesamtes ergebe sich auch nicht aufgrund der ihm zugewiesenen Eisenbahnverkehrsverwaltung; denn diese beziehe sich nur auf eisenbahnspezifische Materien und nicht auch auf Umstände, die anderen Rechtsbereichen zuzurechnen seien und die Eisenbahn nur mittelbar beträfen. Aus der Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 2 AEG ergebe sich im Ergebnis nichts anderes. Zwar sei beabsichtigt gewesen, das Eisenbahnrecht auch
der Bahnreform inhaltlich unverändert weiter gelten zu lassen. Jedoch sei der dafür erforderliche Rahmen nicht geschaffen worden. Anders als die Deutsche Bundesbahn seien die heutigen Eisenbahnen des Bundes keine Hoheitsträger, die zwar zur Beachtung auch des Landesrechtes verpflichtet seien, aber über deren Einhaltung selber wachten und nicht formell polizeipflichtig seien. Zwar habe man möglicherweise den Zugriff der Landes- und Kommunalbehörden auf die privatrechtlich organisierten Eisenbahnen des Bundes durch die Schaffung des Eisenbahn-Bundesamtes ausschließen wollen, jedoch habe eine entsprechend umfassende Verwaltungskompetenz des Eisenbahn-Bundesamtes von vorn herein an der eingeschränkten Gesetzgebungskompetenz des Bundes scheitern müssen. Auch die mittlerweile in § 4 Abs. 2 AEG geregelten Kompetenzen des Eisenbahn- Bundesamtes könnten den Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht überschreiten. Dies gelte auch, soweit dem Bund für eine Materie nur eine Rahmenkompetenz zustehe. Zudem ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 4 Abs. 2 AEG mit Gesetz vom 11. Februar 1998, dass die Frage des Vollzuges von Landesrecht von den Gesetzgebungsorganen erkannt und dieser mangels entsprechender Gesetzgebungskompetenz als nicht zulässig angesehen worden sei. Insofern könne das Eisenbahn-Bundesamt keine Genehmigung
Landesrecht für Vegetationsmaßnahmen erteilen. Zwar seien insoweit Überschneidungen zwischen den Befugnissen des Eisenbahn-Bundesamtes im Bereich der Bahnsicherheit und der Landesbehörden im Bereich des Naturschutzes denkbar; sich daraus möglicherweise ergebende Konflikte seien jedoch durch Inanspruchnahme einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes kurzfristig lösbar. Grundsätzlich müsse allerdings davon ausgegangen werden, dass die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs Vorrang vor naturschutzrechtlichen Belangen habe. Denn der Regellichtraum und die Sicherheitsabstände zu stromführenden Teilen sowie Sichtstrecken und -dreiecke seien grundsätzlich von Vegetation freizuhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, der zum Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der beigezogenen Behörden- und Gerichtsvorgänge des bisher nicht abgeschlossenen Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Gründe Die Berufung hat Erfolg. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Deshalb ist die Ordnungsverfügung aufzuheben und der Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts stattzugeben. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klagebefugnis - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil die Ausgangsverfügung fehlerhaft noch an die Rechtsvorgängerin der Klägerin adressiert war. Denn die Klägerin hat die Ordnungsverfügung als an sie gerichtet verstanden und das Widerspruchsverfahren durchgeführt; der Widerspruchsbescheid ist an sie ergangen. II. Die Klage ist auch begründet. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist rechtswidrig. Zwar war der Beklagte für den Erlass der Ordnungsverfügung zuständig, soweit sie sich nicht auf Waldflächen erstreckt. (1.). Jedoch genügt die Ordnungsverfügung den Anforderungen der Bestimmtheit nicht. Denn ihr sind Art und Umfang der untersagten Maßnahmen nicht hinreichend klar zu entnehmen (2.). Die Ordnungsverfügung erweist sich auch deshalb als rechtswidrig, weil sie über den Rahmen zulässiger Gefahrenabwehr hinausgeht (3.). Zwar unterliegt die Klägerin auch für Unterhaltungsmaßnahmen im Rahmen von § 4 Abs. 1 AEG den Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes (a). Jedoch findet die weit gefasste Untersagungsverfügung in § 14 Abs. 1 OBG i.V.m. §§ 3 BSchS, 6 Abs. 4, 64 Abs. 1 Nr. 2 LG NRW keine ausreichende Ernächtigungsgrundlage (b). 1. Der Beklagte war gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1a LG NRW, 12, 4 Abs. 1 OBG NRW als untere Landschaftsbehörde für den Erlass der Ordnungsverfügung sachlich und örtlich zuständig. Denn sie soll der Einhaltung von Vorschriften des Landschaftsgesetzes sowie der aufgrund von § 45 LG NRW erlassenen Baumschutzsatzung auf dem Gebiet der Stadt L. dienen. Allerdings geht die tatsächlich ausgesprochene Untersagungsverfügung insoweit über die sachliche Zuständigkeit des Beklagten hinaus, als sie
ihrem Tenor auch Bäume erfasst, die auf Grundflächen stehen, die
G), § 1 des Landesforstgesetzes (LForstG) als Wald anzusehen sind. Zuständig für die Forstaufsicht sowie die Erteilung von Genehmigungen
dem Landesforstgesetz sind
G jedoch nicht die Kreise und kreisfreien Städte, sondern die staatlichen Forstämter sowie die Forstämter der Landwirschaftskammern. Die Zuständigkeit des Beklagten im Übrigen wird nicht durch eine speziellere, fachgesetzliche Zuständigkeit einer anderen Behörde verdrängt. Insbesondere lässt sich aus dem Eisenbahnrecht keine Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes für das Einschreiten gegen naturschutzwidriges Verhalten der Klägerin ableiten.
1a Nr. 1a AEG zugewiesene Eisenbahnaufsicht über die Eisenbahnen des Bundes durch das Eisenbahn- Bundesamt als die für die Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung geschaffene Bundesoberbehörde wahr.
1 AEG soll im Wege der Eisenbahnaufsicht die Beachtung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen (Nr. 1) sowie des Rechts der europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatlicher Vereinbarungen, soweit sie Gegenstände des Allgemeinen Eisenbahngesetzes betreffen (Nr. 2 und 3), sichergestellt werden. Entsprechend haben die Eisenbahnaufsichtsbehörden
1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AEG die Aufgabe, über die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften zu wachen und dabei insbesondere Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Eisenbahn entstehen oder von den Betriebsanlagen ausgehen. Im Rahmen dieser Aufgabe können die Eisenbahnaufsichtsbehörden die Eisenbahnen
2 AEG anweisen, die in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften einzuhalten. Ist das Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen der Eisenbahnaufsicht
dem klaren Wortlaut der §§ 5 Abs. 1, 5a Abs. 1 und 2 AEG auf die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen sowie der auf Gegenstände des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bezogenen Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts und zwischenstaatlicher Vereinbarungen beschränkt und in diesem Zusammenhang zu entsprechenden Anweisungen gegenüber den Eisenbahnen des Bundes befugt, lässt sich daraus eine Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes, die Klägerin durch Ordnungsverfügung zur Einhaltung des Natur- und Landschaftsschutzrechtes anzuhalten, nicht ableiten. Diese Feststellung steht nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 13. Oktober 1994, Az.: - 7 VR 10.94 -, NVwZ 1995, 379 . In dieser Entscheidung gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu der Auffassung, das Eisenbahn-Bundesamt sei aufgrund der ihm durch § 3 Abs. 2 Nr. 2 BEVVG i.d. Fassung vom 27. Dezember 1993 (BEVVG a.F.) zugewiesenen Eisenbahnaufsicht befugt, gegen die Deutsche Bahn AG zur Durchsetzung der Lärmvorschriften
dem Bundesimmissionsschutzgesetz einzuschreiten. Diese Entscheidung ist zu den Vorschriften des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes und des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in ihrer Ursprungsfassung des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom
1 Satz 1 AEG beruft, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur in betriebssicherem Zustand zu halten. Zwar gehört § 4 Abs. 1 Satz 1 AEG zu den Vorschriften, deren Einhaltung das Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen der Eisenbahnaufsicht sicherstellen soll und zu der es die Klägerin auch mittels Ordnungsverfügung anhalten kann. Auf dieser Grundlage fußen die vom Eisenbahn-Bundesamt in der Vergangenheit gegenüber der Klägerin erlassenen Ordnungsverfügungen, bestimmte Rückschnittmaßnahmen vorzunehmen, um etwa die Sicht auf ein Bahnsignal wiederherzustellen. Ungeachtet dessen umfasst die Eisenbahnaufsicht
dem oben Gesagten nicht die Überwachung, ob die Eisenbahnunternehmen beim Betrieb ihrer Eisenbahnen auch sämtliche sonstigen, nicht unmittelbar dem Eisenbahnrecht zuzurechenden Vorschriften einhalten. Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die durch das Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Regelung der Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems vom
der Absicht des Gesetzgebers keiner inhaltlichen Veränderung der Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden, sondern vielmehr der Ausdehnung der Anordnungsbefugnis auf Hersteller und 'Inverkehrbringer' von Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktureinrichtungen und Teilen davon. Vgl. BT-Drs. 15/3932, S. 8 zu Nr. 2 a. bb) Auch die Zuständigkeits- und Befugnisnorm des § 2 Abs. 4 Nr. 1 EBO begründet keine Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes für ein Einschreiten gegen naturschutzwidriges Vorgehen der Klägerin.
4 Nr. 1 EBO kann das Eisenbahn-Bundesamt für die Eisenbahnen des Bundes Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs erlassen. Zwar mag die allgemeine Formulierung der Vorschrift zunächst ihre weite Auslegung nahelegen. Jedoch kann ihr Anwendungsbereich nicht unabhängig von dem Regelungszusammenhang und hier insbesondere dem Absatz 1 der Vorschrift bestimmt werden. Dieser sieht vor, dass Bahnanlagen den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen müssen, wovon auszugehen ist, wenn sie den weiteren Vorschriften dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Demnach können sich auch die Anweisungen
Absatz 4 nur auf die Verkehrssicherheit der Bahnanlagen und ihres Betriebs beziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 7 VR 10.94 -, NVwZ 1995, 379 zu Fragen des Lärmschutzes. Das Eisenbahn-Bundesamt ist daher
4 EBO zuständig und ermächtigt, die Eisenbahnen - unter Beteiligung der unteren Landschaftsbehörden
SchG, 9 Abs. 2 Satz 2 LG NRW - anzuweisen, Bewuchs an Gleisanlagen zu beseitigen, der die Sicherheit des Bahnbetriebs gefährdet. Allerdings bietet § 2 Abs. 4 EBO keine Grundlage für ein Einschreiten des Eisenbahn-Bundesamtes gegen Vegetationsmaßnahmen, die gegen Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzrechtes verstoßen, ohne aber die Sicherheitsbelange des Bahnbetriebes zu beeinträchtigen. A.A. VG Darmstadt, Beschluss vom 27. August 1996 - 8 G 911/96
2 Satz 1 AEG obliegen "Baufreigaben, Abnahmen, Prüfungen, Zulassungen, Genehmigungen und Überwachungen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und für Schienenfahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes aufgrund anderer Gesetze und Verordnungen ... ausschließlich dem Eisenbahn-Bundesamt." Dem Wortlaut dieser Vorschrift lässt sich keine eindeutige Aussage zu der Frage entnehmen, ob die Vorschrift nur eine Zuständigkeitsregel zugunsten des Eisenbahn-Bundesamtes für die Ausführung von Bundesgesetzen trifft oder dieses darüber hinaus zum Vollzug von landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt. Jedoch ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (aa, cc) und der ihr zugrundeliegenden, ebenfalls im Rahmen der Bahnreform neugefassten verfassungsrechtlichen Bestimmungen über das Eisenbahnrecht (bb), dass die Regelung nur im erstgenannten Sinne verstanden werden kann. A.A. OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Mai 1997 - Bs III 42/97 -, NordÖR 1999, 36
anderen Rechtsvorschriften sowie einen entsprechenden Zusatz in § 3 BEVVG vor, um - wie bisher durch die Regelung des § 38 BbG - die Zuständigkeit der jeweiligen Landesbehörden auszuschließen.
G fanden "Baufreigaben, Abnahmen, Prüfungen und Zulassungen durch andere Behörden ... für die Eisenbahnanlagen und Schienenfahrzeuge nicht statt". Vgl. BT-Drs 12/5014, S. 15 Nr. 38. Die Bundesregierung stimmte diesem Änderungsvorschlag nicht zu. Die Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes seien im Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz abschließend geregelt. Von einer umfassenden Übernahme der Regelung des § 38 BbG sei abgesehen worden, weil sich die Verwaltungskompetenz des Eisenbahn- Bundesamtes auf die Eisenbahnverkehrsverwaltung beschränke; damit sei eine generelle Zuständigkeit für Erlaubnisse
anderen Rechtsvorschriften nicht vereinbar. Eine Erweiterung der Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes über die Eisenbahnaufsicht hinaus könne nur durch ausdrückliche Regelungen in den jeweils betroffenen Gesetzen erfolgen. Vgl. BT-Drs. 12/5014, S. 44 zu Nr.
der zum 23. Dezember 1993 in Art. 73 GG eingefügten Nr. 6a hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung für "den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege".
der Begründung zum entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung war eine inhaltliche Änderung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Eisenbahnwesen nicht beabsichtigt. Vielmehr sollte durch eine Änderung der Begrifflichkeit 'Eisenbahnen des Bundes' statt 'Bundeseisenbahn' der veränderten Organisationsstruktur der Deutschen Bahn Rechnung getragen werden, die nicht mehr länger als Behörde Bestandteil der bundeseigenen Verwaltung ist, sondern sich aus rechtlich, wirtschaftlich und organisatorisch selbständigen Rechtssubjekten zusammensetzt. Im übrigen sollte neben dem Gesichtspunkt des (mehrheitlichen) Eigentums des Bundes wie zuvor der Begriff der Eisenbahn (d.h. das Gesamtsystem Rad/Schiene) das Abgrenzungskriterium für die Gesetzgebungskompetenz des Bundes sein. Vgl. BT-Drs. 12/5015, S. 5 f. II. zu Art. 1 Nr. 1 b. Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesgesetzgeber mit der Einfügung einer eigenständigen Regelung über die Gesetzgebungskompetenz für das Eisenbahnwesen in Art. 73 Nr. 6a GG ermächtigt werden sollte, eine von Art. 30 GG abweichende Regelung der Behördenzuständigkeit für den Vollzug von Landesgesetzen zu schaffen, sind nicht erkennbar. Insbesondere hat auch der Bundesrat eine solche Absicht in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in keiner Weise erkennen lassen. Vgl. BT-Drs. 12/5015, S. 15 zu Nr.
SchG unmittelbar geltende Vorschrift des § 63 BNatSchG, dass die Nutzung von Flächen für besondere öffentliche Interessen - z.B. Flächen, die als wichtige öffentliche Verkehrswege den Zwecken des öffentlichen Verkehrs dienen oder planungsrechtlich dafür ausgewiesen sind (Nr. 3) - nicht wegen naturschutzrechtlicher Belange in ihrem Kern beeinträchtigt wird. Verfahrensrechtlich hat das Naturschutzrecht den Ausgleich der naturschutzrechtlichen Interessen mit möglicherweise gegenläufigen Nutzungsinteressen einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Sicherheitsbelange in der Weise geregelt, dass der allgemeine Schutz von Natur und Landschaft im Rahmen fachrechtlicher Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren sowie hoheitlicher Betätigung den jeweiligen Fachbehörden unter Beteiligung der Landschaftsbehörden anvertraut ist (§ 20 BNatSchG, § 6 Abs. 1 - 3, 6 LG NRW). Im Übrigen haben die Fachbehörden die Landschaftsbehörden bei fachrechtlichen Planungen und Maßnahmen, die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes berühren können, frühzeitig zu unterrichten und anzuhören (§§ 6 Abs. 2 BNatSchG, 9 Abs. 2 LG NRW). Demgegenüber fällt der besondere Schutz von Natur und Landschaft aufgrund von Schutzausweisungen mit Verboten und Befreiungsmöglichkeit sowie der allgemeine Schutz außerhalb besonderer fachrechtlicher Genehmigungs- und Anzeigeverfahren in die originäre Zuständigkeit der Landschaftsbehörden des Landes (§§ 6 Abs. 4, 9 Abs. 1 Nr. 2 LG NRW). Vgl. zu dieser Differenzierung: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 - 6 C 4.00 -, NVwZ 2001, 1152 . Ausreichend gewichtige Gründe, diese durch den Bundesgesetzgeber rahmenrechtlich vorgeprägten und vom Landesgesetzgeber umgesetzten und ausdifferenzierten Zuständigkeits- und Beteiligungsregelungen auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsrechtes für eisenbahnrechtliche Vorhaben und Maßnahmen durch eine umfassende Sonderregelung zugunsten des Eisenbahn-Bundesamtes zu durchbrechen, sind nicht erkennbar. Etwas anderes lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf das bundesrechtlich geregelte, eisenbahnrechtliche Planfeststellungsverfahren begründen. Zwar ist das Planfeststellungsverfahren aufgrund der ihm eigenen Konzentrationswirkung mit einer Ersetzung der für Einzelbereiche normierten landesrechtlichen Verfahren und damit auch mit einer Verdrängung landesrechtlicher Genehmigungsvorbehalte - bei Einbeziehung der materiellen Rechtspositionen unmittelbar in das Planfeststellungsverfahren - verbunden. Jedoch lässt sich daraus keine Schlussfolgerung für die hier streitige Frage der grundsätzlichen Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamt für den Vollzug auch von Landesgesetzen ziehen.
der oben dargestellten Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung u.a. des Art. 73 GG muss davon ausgegangen werden, dass der Verfassungsgesetzgeber eine inhaltliche Änderung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Eisenbahnwesen nicht vornehmen wollte. Dies rechtfertigt im Hinblick auf die bisherige Ausgestaltung des Eisenbahnrechts (vgl. § 36 BbG) den Schluss, dass sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch auf die Möglichkeit der Normierung eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens erstreckt. Dem folgend wurden bereits mit dem Eisenbahnneuordnungsgesetz entsprechende ausdrückliche Regelungen in das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BEVG a.F.) und das Allgemeine Eisenbahngesetz (§§ 18 ff. AEG) aufgenommen. Es ist dem tradierten Kompetenztitel für die Eisenbahn jedoch nicht eigen, dass darüber hinaus der gesamte Gesetzesvollzug - also auch der von Landesgesetzen - zwingend in die Zuständigkeit einer zentralen Bundesbehörde fällt. Ein solches Verständnis ließe sich auch nicht auf die bisherige Regelung des § 38 BbG stützen. Zwar unterlagen danach die Eisenbahnanlagen und Schienenfahrzeuge nicht der Genehmigung oder Überprüfung anderer Behörden; eine Ermächtigung zum Vollzug anderer Gesetze, insbesondere von Landesgesetzen war damit aber nicht verbunden. Vielmehr hatte die Bundesbahn Bundes- und Landesrecht in eigener Verantwortung zu beachten und war dabei als hoheitlich tätige Bundesbehörde der Überwachung durch andere Behörden entzogen. Mit der Privatisierung der Bahn kann gerade dieser Gesichtspunkt nicht mehr als Wesenselement der Eisenbahn verstanden werden.
1 Satz 1 GG wird die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes in bundeseigener Verwaltung geführt. Das heißt, der Bund führt die Gesetze abweichend von dem Grundsatz des Art. 83 GG, wonach die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen, in bundeseigener Verwaltung aus (Art. 86 GG). Allerdings ergibt sich aus dem systematischen Verhältnis dieser Vorschriften zueinander, die im VIII. Abschnitt des Grundgesetzes unter der Überschrift "Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung" zusammengefasst sind, dass die bundeseigene Verwaltung grundsätzlich nur die Vollziehung von Bundesgesetzen umfasst. Die Vollziehung von Landesgesetzen ist im Grundgesetz nicht ausdrücklich geregelt und fällt damit
G, Beschlüsse vom
Maßgabe anderer Gesetze" durch "aufgrund anderer Gesetze" klarzustellen, dass das Eisenbahn-Bundesamt für eine Ausschöpfung der ihm in § 4 Abs. 2 AEG zugewiesenen Zuständigkeiten keiner Ermächtigung in dem jeweiligen Spezialgesetz bedarf. Darüber hinaus sollte durch eine ausdrückliche Benennung des Brandschutzes in § 4 Abs. 1 AEG als eine von den Eisenbahnen wahrzunehmende Aufgabe zugleich der Streit, ob die Überwachung dieser landesrechtlich geregelten Materie für die Eisenbahnen vom Eisenbahn-Bundesamt oder den örtlichen Landesbehörden wahrzunehmen ist, zugunsten des Eisenbahn-Bundesamtes geklärt werden. Vgl. BT-Drs. 13/4386, S. 4 f. A), S. 5 f. B) zu Art. 1 Nr. 2. Die Bundesregierung hat diesem Gesetzentwurf erneut ihre verfassungsrechtlichen Bedenken zur Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers und zur Verwaltungskompetenz des Bundes entgegengesetzt. Deshalb hat sie eine Aufnahme des landesrechtlich geregelten Brandschutzes in § 4 Abs. 1 AEG abgelehnt und zu der Änderung der Formulierung des § 4 Abs. 2 AEG ausdrücklich klargestellt, dass dieser sich weiterhin nur auf die Ausführung von Bundesgesetzen erstrecke. Vgl. BT-Drs. 13/4386, S. 7 f. II. 3., 4. Der Verkehrsausschuss hat sich den verfassungsrechtlichen Bedenken der Bundesregierung angeschlossen. Er hat deshalb in seiner Beschlussempfehlung deren Änderungswünschen hinsichtlich des Brandschutzes Rechnung getragen und auf eine Aufnahme dieses Gesichtspunktes in § 4 Abs. 1 AEG verzichtet. Zugleich muss davon ausgegangen werden, dass auch die Übernahme der Formulierung des § 4 Abs. 2 AEG aus dem Gesetzentwurf des Bundesrates auf dem Verständnis beruhte, dass von dieser Regelung ausschließlich die Vollziehung von Bundesgesetzen erfasst wird. Vgl. BT-Drs. 13/6721, S. 3 , S. 4 f. II. Auch das vom Bundesrat vorrangig im Hinblick auf die Zuständigkeit für den Brandschutz eingeleitete Vermittlungsverfahren hat zu keiner Änderung der in dem Gesetzentwurf des Bundesrates enthaltenen Fassung des § 4 Abs. 2 AEG geführt. Allerdings lässt die hinsichtlich des Brandschutzes gefundene Kompromissformulierung "Sie" - die Eisenbahnen - "sind auch verpflichtet, an Maßnahmen des Brandschutzes und der technischen Hilfeleistung mitzuwirken." (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AEG) erkennen, dass sich auch der Vermittlungsausschuss den verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Einbeziehung landesrechtlich geregelter Sachverhalte in § 4 AEG nicht verschließen konnte. Entsprechend ließ er mit seinem Vorschlag die originäre Zuständigkeit des Landesbehörden für den Brandschutz unangetastet, trug aber dem vom Bundesrat geltend gemachten Bedürfnis, auch eisenbahnspezifischen Gefahren wirksam begegnen zu können, durch eine Verpflichtung der Eisenbahnen zur Mitwirkung an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung Rechnung. Vgl. BT-Drs. 13/7234 und 13/9421 . 2. Die angegriffene Ordnungsverfügung erweist sich jedoch deshalb als rechtswidrig, weil sie dem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit aus § 37 Abs. 1 VwVfG NRW nicht genügt. Sie lässt nicht hinreichend klar erkennen, welche Vegetationsmaßnahmen der Klägerin untersagt werden, welche nur einer Anzeigepflicht unterliegen und in welchem Umfang die Klägerin weiterhin Rückschnitt- oder Fällmaßnahmen ohne Beteiligung des Beklagten durchführen darf.
Absatz zwei des Tenors der Ordnungsverfügung sind von der Untersagung Rückschnittmaßnahmen zur Beseitigung akuter und unmittelbarer Gefahren im Sinne des § 4 AEG ausgenommen. Diese sind der Beklagten unverzüglich
Bekanntwerden der Gefahr anzuzeigen.
dem gewöhnlichen Verständnis von Baumfällarbeiten als (nahezu) vollständige Entfernung eines Baumes einerseits und Rückschnittmaßnahmen als ein den Bestand eines Baums nicht angreifendes Beschneiden andererseits erscheint es problematisch, Rückschnittmaßnahmen als Vegetationsmaßnahmen zu verstehen, die als Unterfall der Baumfällarbeiten von der im ersten Absatz des Tenors ausgesprochenen Untersagung ausgenommen werden können. Wollte man deshalb den zweiten Absatz statt dessen als Klarstellung in dem Sinne verstehen, dass im Gegensatz zu Baumfällarbeiten Rückschnittmaßnahmen grundsätzlich von der Untersagungsverfügung nicht erfasst werden sollen, bliebe unverständlich, dass nur die Rückschnittmaßnahmen einer Anzeigepflicht unterliegen sollten, die der Beseitigung akuter Gefahren dienen, während sonstige Rückschnittmaßnahmen ohne vorherige oder
trägliche Anzeige erlaubt sein sollten. Drängt sich deshalb eher eine Auslegung dahingehend auf, nur solche Rückschnittmaßnahmen ohne vorherige Genehmigung des Beklagten als zulässig anzusehen, die der Beseitigung akuter Gefahren dienen, und im übrigen Rückschnittmaßnahmen als von der Untersagung erfasst anzusehen, stellt sich jedoch die Frage der Vereinbarkeit dieser Auslegung mit dem im ersten Absatz des Tenors gebrauchten Begriff der 'Baumfällarbeiten'. 3. Die Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtswidrig. Der Beklagte geht zwar zu Recht davon aus, dass die Vegetationsmaßnahmen der Klägerin entlang ihrer Bahngleise grundsätzlich dem Natur- und Landschaftsrecht unterliegen (a). Jedoch fehlt es für die Untersagungsverfügung an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage (b).
SchG a.F. ansah, die über einen sechs Meter breiten Bereich entlang der Gleise, der aus Sicherheitsgründen von Vegetation freizuhalten sei, hinausgingen. Grund für diese räumliche Beschränkung der Ausgleichspflicht war nicht etwa die Annahme, bestimmte Bereiche der Bahnanlagen unterfielen dem Natur- und Landschaftsschutz grundsätzlich nicht. Vielmehr schied
Auffassung der beteiligten Landschaftsbehörde die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen für diesen Bereich im Rahmen des streitbefangenen Planfeststellungsverfahrens deshalb aus, weil die diesen Bereich betreffenden Vegetationsmaßnahmen nicht durch das dem Planvorbehalt unterliegende Neubauvorhaben ausgelöst worden seien, sondern vielmehr allein der (einigungsbedingten) Wiederinbetriebnahme einer Altanlage dienten, für deren Umsetzung es keines Planfeststellungsverfahrens bedurft habe. b) Die angefochtene Ordnungsverfügung findet in § 14 Abs. 1 OBG und den herangezogenen landschaftsrechtlichen Verbotstatbeständen keine ausreichende Grundlage. Denn die ausgesprochene Untersagung geht über die Verbote aus § 3 BSchS (aa), § 64 Abs. 1 Nr. 2 LG NRW (bb) und § 6 Abs. 4 LG NRW (cc) weit hinaus. aa)
S in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides und auch weiterhin gültigen Fassung vom 17. Januar 2002 sind im Geltungsbereich der Satzung Handlungen verboten, die geeignet sind, geschützte Bäume zu zerstören oder zu beschädigen; außerdem ist es verboten, geschützte Bäume ohne Erlaubnis des Beklagten zu entfernen oder durch Eingriffe in ihrem charakteristischen Aussehen zu verändern oder in ihrem weiteren Wachstum zu beeinträchtigen.
S erstreckt sich der Geltungsbereich der Satzung auf die Bereiche des L. Stadtgebiets, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne von § 34 BauGB liegen oder für die ein Bebauungsplan gilt. Ausgenommen sind Flächen, für die ein Bebauungsplan land- oder forstwirtschaftliche Nutzung festsetzt.
S unterfallen dem Schutz der Satzung alle Gehölzpflanzen ab einem bestimmten Stammumfang. Ausgenommen davon sind
Satz 2 wenige, einzeln bezeichnete Baumsorten. Außerdem treffen Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 weitere Regelungen über den Stammumfang, ab dem auch mehrstämmige Bäume sowie Alleen, Baumreihen und Baumgruppen dem Schutz der Satzung unterfallen. Ausgenommen von den Verboten des § 3 BSchS sind
S insbesondere Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht an Bäumen an Verkehrsflächen (Nr. 3) und unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert (Nr. 6). Letztere sind
den Feststellungen der verschiedenen, von den Beteiligten beauftragten Gutachtern kann ungeachtet der im Einzelfall bestehenden Differenzen nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin in der Vergangenheit im Rahmen ihrer Vegetationsmaßnahmen entlang ihrer über L. Stadtgebiet verlaufenden Gleise Bäume gefällt hat, die
Sorte und Stammumfang die - gegenüber der bis 16. Januar 2002 gültigen Vorgängersatzung verschärften - Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 und 3 BSchS erfüllen. Ebenso muss schon
dem Eindruck der vorliegenden Pläne davon ausgegangen werden, dass eine Reihe der in der Vergangenheit betroffenen Gleisanlagen in Stadtbereichen lagen, die jedenfalls als im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne von § 34 BauGB einzustufen sind und damit
S in den räumlichen Geltungsbereich der Baumschutzsatzung fielen. Angesichts des Umfangs der über L. Stadtgebiet verlaufenden Bahngleise und der Angaben der Klägerin, auf der Grundlage eines Vegetationsplans weitere Vegetationsmaßnahmen vornehmen zu wollen, durfte der Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin weitere Bäume fällen würde, die die Voraussetzungen des § 2 BSchS erfüllen. Allerdings ist diese berechtigte Befürchtung nicht geeignet, die tatsächlich ausgesprochene Untersagungsverfügung zu rechtfertigen. Denn im Gegensatz zu der differenzierten Verbotsregelung der Baumschutzsatzung enthält der Tenor der Ordnungsverfügung weder eine Beschränkung der Untersagungsverfügung auf Bereiche des L. Stadtgebiets, für die ein Bebauungsplan gilt oder die
bauplanungsrechtlichen Maßstäben als Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB anzusehen sind, noch Einschränkungen hinsichtlich einzelner Baumarten oder des Stammumfangs der Bäume. Damit werden von der Untersagung auch solche Bäume erfasst, die auf Flächen stehen, die dem Außenbereich zuzurechnen sind. Insoweit kommen die Bereiche entlang der Gleisstrecken in L. -Süd, zwischen S
S ("Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht an Bäumen ... an Verkehrsflächen") von den Verboten des § 3 BSchS ausgenommen sind. Zu Unrecht geht der Beklagte davon aus, sämtliche in der Zukunft zu erwartenden Fäll- und Rückschnittsarbeiten der Klägerin, die jenseits des Regellichtraumprofils vorgenommen werden und nicht der Beseitigung akuter Gefahren dienen, gingen zugleich über den Rahmen
S zulässiger Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht hinaus. Die Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten umfasst nicht nur Maßnahmen zur Abwendung akuter und unmittelbarer Gefahren. Der Betreiber einer Verkehrseinrichtung ist vielmehr verpflichtet, die Entstehung und Realisierung der Gefahren, die
Art des Verkehrs und der erforderlichen Beschaffenheit der Verkehrsmittel typischerweise auftreten oder drohen, durch zumutbare und verhältnismäßige Sicherheitsvorkehrungen und Überwachung soweit wie möglich zu vermeiden. Diese Verpflichtung findet für den Eisenbahnbetrieb ihre spezialgesetzliche Ausprägung in § 4 Abs. 1 AEG und §§ 2 Abs. 1, 17 EBO sowie den weiteren, auf Einzelfragen der Sicherheit der Bahnanlagen, der Fahrzeuge und des Bahnbetriebs bezogenen Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung. Darüber hinaus ist auf die anerkannten Regeln der Technik zurückzugreifen, auf die § 2 Abs. 1 EBO ausdrücklich verweist und die in technischen Regelwerken, aber auch den internen Richtlinien der Eisenbahnen zusammengefasst sind. Vgl. Pätzold/Wittenberg/Heinrichs/Mittmann, Kommentar zur Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,
1 Nr. 2 LG NRW gerechtfertigt.
dieser Vorschrift ist es verboten, in der Zeit vom
dem 1. März Vegetationsmaßnahmen unter Verstoß gegen § 64 Abs. 1 Nr. 2 LG NRW durchführt. Allerdings geht die Untersagungsverfügung weit über den Verbotstatbestand des § 64 Abs. 1 Nr. 2 LG NRW hinaus, da sie weder auf die Monate März bis September noch auf die in der Vorschrift genannten Gewächsformen beschränkt ist. cc) Die weit gefasste Untersagungsverfügung findet ferner in §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 4 LG NRW keine hinreichende Rechtsgrundlage. Die Widerspruchsbehörde nimmt zwar zutreffend an, dass zu erwarten sei, dass zukünftige Vegetationsmaßnahmen der Klägerin Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von § 4 Abs. 1 LG NRW darstellen können und deshalb dem Genehmigungsvorbehalt des § 6 Abs. 4 LG NRW unterfallen. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass jede denkbare Fäll- oder Rückschnittsmaßnahme der Klägerin den Tatbestand des § 4 Abs. 1 LG NRW erfüllt.
4 Satz 1 LG NRW ist für alle Eingriffe in Natur und Landschaft, die nicht bereits
anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Gestattung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen, eine Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde einzuholen. Eingriffe in Natur und Landschaft sind
1 LG NRW Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder
haltig beeinträchtigen können. Dabei umfasst die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes das komplexe Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes mit seinen natürlichen Faktoren Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen- und Naturwelt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom
den von den Gutachtern getroffenen Feststellungen umfassten die Maßnahmen auf verschiedenen, zum Teil ausgedehnten gleisanschließenden Flächen das Fällen und umfangreiche Zurückschneiden von zahlreichen Bäumen und Sträuchern. Dabei wurden zum Teil wäldchenartiger Baum- und Strauchbestand sowie Baumreihen komplett beseitigt. Dies kann zu einer erheblichen und
haltigen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes geführt haben, weil Lebens- und Rückzugsraum für Vögel und Kleintiere vernichtet wurde. Ebenso kommt eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in Betracht, soweit dieses durch umfangreichen Bewuchs geprägt wurde, der die Bebauung unterbrach und die Gleisanlagen gegenüber der Wohnbebauung optisch abschottete. Ungeachtet dessen erfüllt nicht jede Fäll- und Rückschnittmaßnahme für sich genommen den Eingriffstatbestand des § 4 Abs. 1 LG NRW. Denn nicht jedes Fällen eines einzelnen Baumes führt zu einer erheblichen und
haltigen Beeinträchtigung des Naturhaushalts, wie sich schon als Rückschluss aus der gesetzlichen Vermutung des § 4 Abs. 2 Nr. 8 LG NRW und der Notwendigkeit ergibt, Bäume im Rahmen von Baumschutzsatzungen besonders unter Schutz zu stellen. Gleiches muss erst recht für begrenzte Rückschnittmaßnahmen an Bäumen und Sträuchern gelten. Ebenso wenig sind im Regelfall einzelne Fällmaßnahmen sowie zurückhaltende Rückschnittmaßnahmen geeignet, das Landschaftsbild erheblich zu beeinträchtigen. dd) Sind demnach weder die zur Begründung des Vorliegens einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit herangezogenen Verbotstatbestände der §§ 64 Abs. 1 Nr. 2 und 45 LG NRW, 3 Abs. 1 BSchS noch der Verweis auf den Genehmigungsvorbehalt
4 LG NRW geeignet, die ausgesprochene Untersagung
Inhalt und Umfang zu rechtfertigen, kann auch nicht festgestellt werden, dass sich der Anwendungsbereich dieser Normen in einer Weise ergänzt, dass sie insgesamt die vom Beklagten ausgesprochene Untersagung tragen könnten. Der Umfang der Untersagungsverfügung kann auch trotz der möglicherweise in der Vergangenheit zweifelhaften Kooperationsbereitschaft der Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt einer umfassenden 'Präventivkontrolle' als gerechtfertigt angesehen werden. Eine solche allgemeine Kontrolle sehen die gesetzlichen Regelungen des Natur- und Landschaftsrechts nicht vor. Ebenso wenig ist es zulässig, im Wege einer umfassenden Untersagungsverfügung mit Genehmigungsvorbehalt eine über die in den Fachgesetzen vorgesehenen Verfahren hinausgehende Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden allein zum Zwecke der Arbeitsvereinfachung zu erzwingen (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW). Der Senat sieht auch keine Möglichkeit, sich im Hinblick auf die tatsächlich drohenden Verstöße gegen naturschutzrechtliche Vorschriften auf eine Teilaufhebung der angegriffenen Ordnungsverfügung zu beschränken. Denn aus der Ordnungsverfügung lässt sich nicht mit der erforderlichen Klarheit der Teil herauslösen, der geeignet und erforderlich ist, zukünftige Verstöße der Klägerin gegen naturschutzrechtliche Vorschriften zu verhindern. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
GO entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie in beiden Instanzen keinen Antrag gestellt hat und sich damit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/107684.html ( https://oj.is/107684 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 7 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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