Tenor Auf die Berufung des Beklagten sowie die Berufungen der Kläger wird das Ur-teil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16.03.2004 - Az. 253 F 174/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst: Der Beklagte wird verurteilt, rückständigen Unterhalt für die Zeit von März bis Juli 2003 zu zahlen wie folgt: - an die Klägerin zu 1) 2.669 EUR; - an die Klägerin zu 2) zu Händen der Klägerin zu 1) als deren gesetzliche Vertreterin 445 EUR; - an den Kläger zu 3) zu Händen der Klägerin zu 1) als dessen gesetzliche Vertreterin 142 EUR. Der Beklagte wird verurteilt, laufenden Unterhalt zu zahlen wie folgt: - an die Klägerin zu 1) für den Zeitraum von August bis Dezember 2003 mo-natlich 749,00 EUR abzüglich monatlich bereits gezahlter 638 EUR, für den Zeit-raum Januar bis einschließlich September 2004 monatlich 764,00 EUR, für Oktober 2004 718,00 EUR, für die Monate November und Dezember 2004 je-weils 192 EUR und ab Januar 2005 bis einschließlich Januar 2007 - zahlbar jeweils im Voraus zum 01. eines jeden Monats - 216,00 EUR, - an die Klägerin zu 2) zu Händen der Klägerin zu 1) als deren gesetzliche Vertreterin für den Zeitraum von August bis Dezember 2003 monatlich Kin-desunterhalt in Höhe von 150% des Regelbetrages der zweiten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes, von Januar 2004 bis einschließlich November 2009 monatlich 160% des Regelbetrages der zweiten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes und ab Dezember 2009 monatlich 160 % des Regelbetrages der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kinder-geldes, zahlbar jeweils im Voraus zum 1. eines jeden Monats, - an den Kläger zu 3) zu Händen der Klägerin zu 1) als dessen gesetzliche Vertreterin für den Zeitraum von August bis Dezember 2003 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 150% des Regelbetrages der ersten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes, von Januar 2004 bis einschließlich Dezember 2006 monatlich 160% des Regelbetrages der zweiten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes und ab Januar 2007 monatlich 160 % des Regelbetrages der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergel-des, zahlbar jeweils im Voraus zum 1. eines jeden Monats. Im Óbrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Im Óbrigen werden die Berufung des Beklagten sowie die Berufungen der Klä-ger zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben der Beklagte zu 40%, die Klägerin zu 1) zu 52%, die Klägerin zu 2) zu 4% und der Kläger zu 3) zu 4% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) hat diese selbst zu 45 % und der Beklagte zu 55% zu tragen. Die außer-gerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) haben diese selbst zu 33% und der Be-klagte zu 67% zu tragen, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3) die-ser selbst zu 22% und der Beklagte zu 78%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Voll-streckung des jeweils anderen Teils durch Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren Betrages zuzüglich 10% abzuwenden, wenn nicht der jeweils an-dere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe Die Klägerin zu 1) begehrt von dem Beklagten Unterhalt für sich und die gemeinsamen Kinder der Parteien. Die Klägerin zu 1) und der Beklagte lernten sich im Jahre 1996 kennen. Zu diesem Zeitpunkt lebte die Klägerin von ihrem damaligen Ehemann bereits getrennt in einer eigenen Wohnung und versorgte den gemeinsamen, damals 16 Monate alten Sohn K. der Eheleute, geboren am 01.03.1995. Vor der Geburt dieses Kindes hatte sie ihren Beruf als Fernmeldetechnikerin ausgeübt und hierbei ein monatliches Einkommen in Höhe von rund 1.335 EUR erzielt, befand sich jedoch zu dem Zeitpunkt, als sie den Beklagten kennenlernte, noch im Erziehungsurlaub und erhielt von ihrem damaligen Ehemann Unterhaltszahlungen, deren Höhe zwischen den Parteien streitig ist. Als die Klägerin zu 1) mit der gemeinsamen Tochter K. der Parteien schwanger wurde, zogen die Parteien in eine gemeinsame Wohnung und die Klägerin zu 1) und der Beklagte kamen überein, dass von nun an der Beklagte für die Klägerin zu 1) sorgen solle und sie Unterhalt von ihrem Ehemann nicht mehr benötige, was sie diesem auch mitteilten. Am 28.12.1997 wurde die Tochter K., die hiesige Klägerin zu 2), geboren, die Klägerin zu 1) kümmerte sich um die Kinder, während der Beklagte die Mittel für den Lebensunterhalt der Familie zur Verfügung stellte. Im Jahre 2000 wurde die Klägerin erneut schwanger, wollte das Kind jedoch zunächst nicht austragen, unter anderem, weil sie beabsichtigte, in absehbarer Zeit wieder berufstätig zu sein und aus diesem Grund bereits stundenweise arbeitete. Der Beklagte bat die Klägerin zu 1), ihn zu heiraten, was diese jedoch ablehnte, und versprach überdies, für sie und die gemeinsamen Kinder zu sorgen. Da die Klägerin zu 1) auch die psychischen Folgen einer Abtreibung fürchtete, entschied sie sich, das Kind zu behalten, und am 12.01.2001 wurde der gemeinsame Sohn N. der Parteien, der Kläger zu 3), geboren. Durch die Trennung innerhalb der Wohnung im Juni 2002 und den Auszug des Beklagten aus der gemeinsamen Wohnung im Dezember 2002, der auf Wunsch der Klägerin zu 1) erfolgte, endete die Beziehung der Klägerin zu 1) mit dem Beklagten. Der Beklagte ist seit August 1997 geschäftsführender Mitgesellschafter einer GmbH, die Computergeschäfte zum Geschäftsgegenstand hat, und bezieht hieraus ein Geschäftsführergehalt, welches sich gemäß den entsprechenden Gesellschafterbeschlüssen bis September 2002 auf jährlich 49.080 EUR belief, von Oktober bis Dezember 2002 auf 3.290 EUR monatlich und ab dem Jahr 2003 auf 3.300 EUR monatlich, wobei er zusätzlich einen PKW zur eigenen Verfügung hatte, der ihm einkommenserhöhend zugerechnet wurde. Ferner erzielte der Beklagte seit dem Zeitpunkt des Zusammenlebens mit der Klägerin Mieteinnahmen, da er seine frühere Mietwohnung untervermietet hatte. Seit Anfang des Jahres 2003 betreibt der Beklagte überdies eine Internetagentur unter der Domain N.. Nach seinem Auszug trug der Beklagte zunächst die Kosten der Familienwohnung weiter und zahlte an alle Kläger einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.461,79 EUR. Im Februar 2003 zahlte er noch 926,70 EUR und reduzierte seine Unterhaltszahlungen sodann auf 177 EUR für jedes Kind sowie auf 200 EUR für die Klägerin zu 1). Am 15.07.2003 hat das Amtsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, durch die der Beklagte verpflichtet wurde, für die Klägerin zu 1) bis einschließlich Januar 2004 monatlich 638 EUR Unterhalt zu zahlen, für die Klägerin zu 2) Unterhalt in Höhe von 192 EUR bis einschließlich November 2003 und sodann 249 EUR und für den Kläger zu 3) Unterhalt in Höhe von 192 EUR ab Juli 2003. Diese Beträge hat der Beklagte auch gezahlt bzw. zahlt sie an die Kläger zu 2) und 3) weiterhin. Am 27.10.2004 hat der Beklagte geheiratet. Die Klägerin zu 1) hat ihre Unterhaltsforderungen auf Grundlage der Gehaltsbescheinigung des Beklagten für das Jahr 2002 errechnet, wobei sie - nach Abzug einer Direktversicherung in Höhe von 153,39 EUR und einer Lebensversicherungsprämie von 613,55 EUR sowie des Krankenversicherungsbeitrages in Höhe von 329,54 EUR von einem Einkommen des Beklagten in Höhe von 2.897,55 EUR monatlich ausging, und dem eine Steuererstattung mit monatlich 167,62 EUR sowie den Nutzungsvorteil des Firmenfahrzeuges mit 200 EUR zugerechnet hat. Sie hat die Ansicht vertreten, der Beklagte schulde ihr auf Basis ihrer damaligen Einkünfte aus ihrer Lebensstellung als Fernmeldesekretärin Unterhalt, und zwar auch über die in § 1615 l BGB vorgesehene Drei-Jahres-Frist hinaus im Hinblick auf dessen Versprechen, für sie zu sorgen, zumal von ihr im Hinblick auf das Alter der Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden könne. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. ab dem Monat März 2003 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.335,00 EUR zu zahlen, zahlbar jeweils am 1. eines jeden Monats im Voraus, abzüglich der für Juni 2003 bis einschließlich Dezember 2003 bereits monatlich gezahlten 638,00 EUR, des weiteren den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger zu 2. und 3. zu Händen der Klägerin zu 1. als deren gesetzliche Vertreterin wie folgt Kindesunterhalt zu zahlen, zahlbar jeweils am 1. eines jeden Monats im Voraus: Für die Klägerin zu 2), geboren am 28.12.1997 ab Dezember 2003 bis einschließlich November 2009 170 % des jeweiligen Regelbetrages der zweiten Altersstufe, ab Dezember 2009 170 % des jeweiligen Regelbetrages der dritten Altersstufe der jeweils geltenden RegelbetragsVO, und zwar jeweils abzüglich des hälftigen staatlichen Kinder- geldes; sowie einmalig den in dem Zeitraum März 2003 bis einschließ- lich November 2003 entstandenen Unterhaltsrückstand in Höhe von 614,00 EUR. Für den Kläger zu 3, geboren am 12.01.2001, ab Dezember 2003 bis einschließlich Dezember 2006 170 % des jeweiligen Regelbetrages der ersten Altersstufe, ab Januar 2007 bis einschließlich Dezember 2012 170 % des jeweiligen Regelbetrages der zweiten Altersstufe; ab Januar 2013 170 % des jeweiligen Regelbetrages der dritten Altersstufe der jeweils geltenden RegelbetragsVO, und zwar jeweils abzüglich des hälftigen staatlichen Kinder- geldes; sowie einmalig den in dem Zeitraum März 2003 bis einschließ- lich November 2003 entstandenen Unterhaltsrückstand in Höhe von 614,00 EUR. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, sowie widerklagend, die Klägerin zu 1. und Widerbeklagte zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger zuviel gezahlten Unterhalt in Höhe von 3.504,00 EUR zurückzuzahlen. Die Klägerin zu 1. und Widerbeklagte beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, er sei mit seinem Einkommen nicht in der Lage, die verlangten Unterhaltsbeträge zu leisten. Aus der GmbH beziehe er als Gesellschafter keine Einkünfte mehr. Zwar habe die Gesellschaft noch in den Jahren 2000 und 2001 Überschüsse von insgesamt 49.377,00 EUR erwirtschaftet, jedoch sei der betriebswirtschaftlichen Auswertung für das Jahr 2002 bereits ein Fehlbetrag von 28.084,94 EUR zu entnehmen, was sich im Jahre 2003 ähnlich fortgesetzt habe. Da die Steuerberaterin überlastet sei, habe er bislang den Jahresabschluss 2002 nicht vorlegen können. Auch sein Einkommen als Geschäftsführer der GmbH sei ab Oktober 2002 rückläufig. Die für Herbst 2002 noch in der Gehaltsbescheinigung ausgewiesenen Tantiemen hätten die Gesellschafter einvernehmlich gemäß der gleichlautenden Bescheinigung der Steuerberaterin der Gesellschaft als Darlehen zur Verfügung gestellt, um so eine Überschuldung der Gesellschaft zu verhindern. Die Nutzung des früheren Firmenwagens habe er ab August 2003 aufgegeben, da sich dies für ihn nicht mehr rechne. Er nutze diesen PKW zwar weiterhin, führe aber ein Fahrtenbuch und zahle gegenüber der Gesellschaft für jegliche private Nutzung. Einkommensmindernd sei zu berücksichtigen, dass er monatlich 306,78 EUR zur Altersabsicherung in einem Wachstumsfond einzahle neben den Einzahlungen im Zusammenhang auf eine Lebensversicherung und den Einzahlungen zur Direktversicherung. Einkommen aus der Internetagentur erziele er derzeit nicht, da die Agentur im Aufbau begriffen sei. Hinsichtlich der von ihm vermieteten Wohnungen in der H. hat er einen monatlichen Fehlbetrag von 80,30 EUR im Monat errechnet. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1. laufe nach dem Gesetz im Januar 2004 aus, dem Zeitpunkt, in dem der Kläger zu 2) das dritte Lebensjahr vollende. Eine Verpflichtung zu Zahlung über diesen Zeitpunkt hinaus sei grob unbillig, sei es schließlich die Klägerin zu 1. gewesen, die diese Beziehung habe beenden wollen. Zudem sei es ihr im Hinblick auf die stundenweise Abwesenheit aller Kinder durchaus möglich, als Beamtin in Teilzeit zu arbeiten. Auch der Höhe nach habe er keinesfalls den verlangten Unterhalt an die Klägerin zu 1. zu zahlen. Der frühere Ehemann der Klägerin sei nunmehr wieder an den Unterhaltszahlungen für die Klägerin zu 1. im Hinblick auf die Kindererziehung von K. zu beteiligen. Der Höhe der behaupteten früheren Unterhaltsleistungen des Ehemannes der Klägerin zu 1. hat er bestritten. Da er bisher schon zu viel Unterhalt geleistet habe, hat er im Wege der hilfsweise erhobenen Widerklage die Rückzahlung dieser Beträge verlangt. Durch Urteil vom 16.03.2004 hat das Amtsgericht die Widerklage abgewiesen und der Klägerin zu 1) einen monatlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 638 EUR von Dezember 2003 bis einschließlich Januar 2007 zuerkannt, des weiteren einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.314 EUR für den Zeitraum März bis November 2003 sowie den Klägern zu 2) und 3) Kindesunterhaltsansprüche in Höhe von 114% des Regelbetrags der jeweils geltenden Regelbetragsverordnung der jeweiligen Altersstufe. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Unterhaltsanspruch der Kläger sei auf Basis des nunmehrigen verminderten Einkommens des Beklagten als Geschäftsführer nach Abzug der Versicherungsprämien in Höhe von 1.940,47 EUR netto sowie nach Hinzurechnung der Steuererstattung und seiner Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung mit 2.087 EUR zu errechnen, da Anhaltspunkte für ein Zusammenwirken der Gesellschafter im Sinne einer Verkürzung der Unterhaltsansprüche im Hinblick auf die in der betriebswirtschaftlichen Auswertung für Dezember 2002 ersichtlichen Umsatzrückgänge nicht bestünden. Insbesondere sei unbeachtlich, dass der Beklagte seinen Firmenwagen zurückgegeben habe, vielmehr müsse er sich fortlaufend die Nutzung des PKW mit 200 EUR monatlich zurechnen lassen, zumal er diesen nach wie vor privat nutze, da es Aufgabe eines Unterhaltsschuldners sei, die Vorteile wahrzunehmen, die seine Leistungsfähigkeit erhöhen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte auch aus seiner Internetagentur Einkünfte erziele, lägen nicht vor. Ein Abzug für berufsbedingte Aufwendungen sei nicht gerechtfertigt, da der Beklagte Geschäftsführer einer ihm gehörenden Gesellschaft sei. Auf dieser Basis errechne sich der ausgeurteilte Kindesunterhaltsanspruch. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu 1) bemesse sich auf Basis des Ehegattenunterhalts in Höhe von 638 EUR monatlich, den sie bei Geburt des ersten gemeinsamen Kindes der Parteien erhalten habe, und nicht auf Basis ihres Gehalts als Fernmeldesekretärin, da sie diesen Beruf infolge ihres Erziehungsurlaubs zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgeübt habe. Soweit sie im Verlauf des Verfahrens höhere Ehegattenunterhaltszahlungen behauptet habe, sei dies im Hinblick auf ihre ursprünglich anderslautenden Angaben unbeachtlich, ebenso wie das Bestreiten der Höhe der Zahlungen mit Nichtwissen durch den Beklagten, da es der Lebenserfahrung entspreche, dass man vor dem Verzicht auf solche Zahlungen auch über deren Höhe spreche. Da die Beziehung zu dem Beklagten sechs Jahre gedauert habe und aus dieser Beziehung zwei Kinder hervorgegangen seien, müsse insbesondere der Ehemann der Klägerin nicht mit einer erneuten Inanspruchnahme rechnen, so dass ein Wiederaufleben dieses Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht komme. Die in § 1615 l BGB vorgesehene Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf drei Jahre stelle für die Klägerin eine unbillige Härte dar, da die Klägerin nunmehr drei Kinder zu betreuen habe und in dieser Lebenssituation ein ungestörtes Aufwachsen der Kinder bei Berufstätigkeit der Klägerin zu 1) nicht gewährleistet werden könne. Der Unterhaltsanspruch sei vielmehr zu verlängern, bis N. sechs Jahre alt werde. Damit habe die Klägerin zu 1) ausreichend Zeit, um ihren Wiedereinstieg in den Beruf zu organisieren. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren jeweils form- und fristgerecht eingelegten Berufungen. Der Beklagte begehrt mit seiner Berufung die Abweisung der Klage, soweit er im Zeitraum Dezember 2003 bis Januar 2004 zu höheren Unterhaltszahlungen an die Klägerin als 200 EUR monatlich verurteilt wurde, sowie die völlige Abweisung der Klage hinsichtlich des ausgeurteilten Unterhaltsrückstandes und seiner Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt an die Klägerin zu 1) ab Februar 2004, ferner widerklagend die Rückzahlung zuviel geleisteten Unterhalts in Höhe von 3.504 EUR. Die Klägerin ihrerseits begehrt eine Erhöhung ihres eigenen Unterhalts für den Zeitraum Dezember 2003 bis einschließlich Januar 2007 um 697 EUR auf 1.335 EUR sowie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Unterhalt an sie in Höhe von 1.335 EUR über Februar 2007 hinaus auf unabsehbare Zeit, ferner einen Unterhaltsrückstand für die Zeit von März bis November 2003 in Höhe von weiteren 6.273 EUR. Für die beiden Kinder begehrt sie ab Dezember 2003 eine Verurteilung zu Unterhaltszahlungen in Höhe von 170 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe sowie für den Zeitraum März bis November 2003 rückständigen Unterhalt für beide Kinder von je 690 EUR. Der Beklagte meint, das AG habe ihn zu Unrecht zu Unterhaltszahlungen auch ab Februar 2004 verurteilt, da die Voraussetzungen für Unterhaltsanspruch der Klägerin aus Billigkeitsgründen über die in § 1615 l BGB vorgegebene 3-Jahres-Grenze hinaus nicht gegeben seien. Insoweit habe die Klägerin der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Versagung der Unterhaltszahlungen nach Ablauf dieses Zeitraums dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspreche, nicht genügt. Soweit er der Klägerin versprochen habe, für sie zu sorgen, habe dies naturgemäß nur für den Zeitraum des Zusammenlebens beider Parteien gegolten. Dies gelte umso mehr, als es die Klägerin gewesen sei, die eine Heirat mit ihm mit den sich hieraus ergebenden finanziellen Vorteilen abgelehnt habe. Demgemäss habe sie auch in Eigenverantwortung die Konsequenzen ihrer Entscheidung zu tragen. Die Schwierigkeit der Betreuung eines gerade drei Jahre alten Kindes sei im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu § 1615 l BGB bedacht worden, wie dies der Umstand zeige, dass der Vorschlag des Bundesrates, eine dem § 1579 BGB entsprechende Billigkeitsklausel einzufügen, nicht umgesetzt worden sei aufgrund der Erwägung, dass diese Vorschrift allein dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität entspreche. Demgemäss sei auch keine dem § 1570 BGB entsprechende Regelung getroffen worden. Schließlich handele es sich auch bei dem Anspruch nach § 1615 l BGB nicht um einen Betreuungsanspruch des Kindes, sondern um einen Unterhaltsanspruch der Mutter, so dass die Frage der Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern nicht entscheidungserheblich sei. Kindbezogene Gründe, die für eine grobe Unbilligkeit sprächen, seien von der Klägerin nicht vorgetragen. Eine solche grobe Unbilligkeit sei nur anzunehmen bei einem dauerhaft kranken oder in der Entwicklung gestörten Kind. Die gemeinsamen Kinder seien jedoch gesund und unproblematisch. Gründe, die in der Person der Mutter lägen, seien im Rahmen des § 1615 l BGB nicht beachtlich, da anders als beim nachehelichen Unterhalt kein ehebedingter Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. Überdies habe die Klägerin zu 1) als Beamtin problemlos die Möglichkeit des Wiedereinstiegs in ihren Beruf, zumal die entsprechende Notwendigkeit bereits seit der Trennung der Parteien absehbar gewesen sei. Im Hinblick darauf, dass die Kinder bis 14:00 Uhr betreut seien, habe sie jedenfalls die Möglichkeit einer Halbtagstätigkeit im Rahmen von fünf Stunden täglich und könne daher ihren Lebensunterhalt selbst sicherstellen. Im Hinblick auf die Vorschrift des § 1615 l Abs. 2 BGB sei sogar eine Vollzeittätigkeit der Klägerin denkbar. Die Belastung der Klägerin durch Haushaltsführung sei kein kindbezogener Grund im Sinne des § 1615 l BGB. Überdies übersehe die Klägerin, dass eine Vielzahl von Müttern betreuungsbedürftiger Kinder einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Ihre Annahme, solche Kinder würden in grob unbilliger Weise in ihrem Betreuungsbedarf beschnitten, widerspreche der sozialen Wirklichkeit. Unrichtig sei auch der Vortrag der Klägerin, die Parteien hätten sich auf eine klassische Rollenverteilung in dem Sinne geeinigt, dass er allein für den Lebensunterhalt sorge. Vielmehr habe sie bereits Ende des Jahres 1998 bis zur Geburt von N. wieder 3 halbe Tage pro Woche gearbeitet, während K. sich bei den Großeltern befunden habe. Weiterhin verfüge er auch selbst nicht über ein derartig hohes Einkommen, dass die Begrenzung seiner Unterhaltspflicht als unbillig zu bezeichnen wäre. Überdies sei er hinsichtlich des von dem Amtsgericht ausgeurteilten Unterhalts von 638 EUR nicht leistungsfähig. Zwar habe das Amtsgericht zutreffend ein Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit von 1.940,57 EUR zugrunde gelegt, jedoch müsse ihm darüber hinaus auch die 5%-ige Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen zugute kommen, da er als Geschäftsführer der GmbH Aufwendungen habe, die nicht über die Gesellschaft aufgefangen würden. Ebenso wenig sei ihm die PKW-Nutzung einkommenserhöhend anzurechnen, da er diesen seit August 2003 nicht mehr nutze. Unabhängig hiervon sei der entsprechende Sachvorteil mit 200 EUR auch zu hoch bemessen. Da entsprechend der steuerrechtlichen 1%-Regelung bis Juli 2003 ein Betrag von 403,61 EUR seinem Bruttogehalt zugeschlagen und vom Nettogehalt in Abzug gebracht worden sei und die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung des Dienstfahrzeuges unter Berücksichtigung der hierauf entfallenden Steuern ebenfalls bei 200 EUR liege, verbiete sich eine Anrechnung. Zudem habe das Amtsgericht sein Fahrtenbuch zu den Privatfahrten mit dem Fahrzeug ignoriert. Auch sei kein Betrag von 109,42 EUR aus Untervermietung einkommenserhöhend anzusetzen, da er tatsächlich insoweit in der Vergangenheit Verluste in Höhe von 80,30 EUR zu verzeichnen gehabt habe. Unzutreffend sei schließlich die Auffassung des Amtsgerichts, dass der frühere Ehemann der Klägerin nicht für den Unterhalt mithafte, da dieser zu Beginn der Beziehung mit ihm - dem Beklagten - nicht habe wissen können, dass es sich um eine dauernde Beziehung handele, so dass er damit habe rechnen müssen, erneut in Anspruch genommen zu werden. Daher bestehe eine anteilige Unterhaltsverpflichtung des früheren Ehemannes der Klägerin, wobei aufgrund seiner früheren Ehegattenunterhaltszahlungen von 1.238 EUR davon ausgegangen werden müsse, dass er über ein erheblich höheres Einkommen verfüge als er selbst. Soweit die Klägerin nunmehr behaupte, bei Trennung 733 EUR monatlich erhalten zu haben, stehe dies im Widerspruch zu ihrem Sachvortrag im Schriftsatz v. 04.07.2003. Zutreffend habe das Amtsgericht jedoch die Höhe ihres nunmehrigen Unterhaltsanspruchs auf Basis dieser Einkünfte bemessen, da sie andere zum Zeitpunkt des Zusammenlebens nicht erzielt habe. Er selbst habe lediglich das Geld zum Haushalt beigesteuert, dass er auch selbst verbraucht habe. Schließlich, so behauptet er, sei er seit seiner Eheschließung auch seiner Ehefrau unterhaltsverpflichtet und die Klägerin zu 1) lebe nunmehr ebenfalls mit einem anderen Mann zusammen und müsse sich daher Versorgungsleistungen in Höhe von 350 EUR als fiktives Einkommen anrechnen lassen. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16.03.2004, Aktenzeichen: 253 F 174/03 , die Klage insoweit abzuweisen, als der Berufungskläger verurteilt worden ist, an die Berufungsbeklagte zu 1. im Zeitraum Dezember 2003 bis Januar 2004 höheren Unterhalt als EUR 200,00 pro Monat zu zahlen; die Klage insoweit abzuweisen, als der Berufungskläger verurteilt worden ist, an die Berufungsbeklagte zu 1. Unterhalt im Zeitraum Februar 2004 bis Januar 2007 in Höhe von monatlich EUR 638,00 zu zahlen; die Klage abzuweisen soweit der Berufungskläger zu Zahlung eines Unterhaltsrückstands für die Berufungsbeklagte zu 1. in Höhe von EUR 1.314,00 verurteilt worden ist; die Berufungsbeklagte zu 1. und die Widerbeklagte zu verurteilen, an den Berufungskläger und Widerkläger zuviel gezahlten Unterhalt in Höhe von EUR 3.504,00 zurück zu zahlen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen, sowie hinsichtlich ihrer eigenen Berufung unter Abänderung des am 16.03.2004 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen 253 F 174/03 , den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. ab dem Monat Dezember 2003 bis einschließlich Januar 2007 einen weiteren Unterhaltsbetrag in Höhe von monatlich 697,00 EUR (1.335,00 EUR abzüglich bereits zugesprochener 638,00 EUR) und ab Februar 2007 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.335,00 EUR, zahlbar jeweils am 1. eines jeden Monats im Voraus, sowie jeweils zahlbar monatlich im Voraus bis zum 1. eines Monats ab Dezember 2003 an die Klägerin zu 2. zu Händen der Klägerin zu 1. über die bereits zugesprochenen 114 % hinaus insgesamt jeweils 170 % des Regelbetrages der zweiten Altersstufe, ab Dezember 2009 der dritten Alterstufe der jeweils geltenden Regelbetragsverordnung, abzüglich anteiliger Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 2 BGB, und jeweils zahlbar monatlich im Voraus zum 1. eines Monats ab Dezember 2003 an den Kläger zu 3. zu Händen der Klägerin zu 1. über die bereits zugesprochenen 114 % hinaus insgesamt jeweils 170 % des Regelbetrages der ersten Altersstufe, ab Januar 2007 der zweiten Alterstufe und ab Januar 2013 der dritten Alterstufe der jeweils geltenden Regelbetragsverordnung, abzüglich anteiliger Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 2 BGB, des weiteren, an die Klägerin zu 1. rückständigen Unterhalt für die Zeit von März bis November 2003 von weiteren 6.273,00 EUR, ferner an die Klägerin zu 2. zu Händen der Klägerin zu 1. rückständigen Unterhalt für die Zeit von März bis November 2003 in Höhe von 690,00 EUR, ferner an den Klägerin zu 3. zu Händen der Klägerin zu 1. rückständigen Unterhalt für die Zeit von März bis November 2003 in Höhe von 690,00 EUR, zu zahlen. Die Klägerin zu 1) meint, die Befristung ihres Unterhalts bis Januar 2007 sei wegen Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des § 1615 l BGB nicht rechtmäßig. Vielmehr verstoße diese Vorschrift gegen Art. 6 Abs. 5 GG, wonach für nichteheliche Kinder die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung wie für eheliche Kinder zu schaffen sei. Diese Chancengleichheit sei durch die fehlende Betreuungsmöglichkeit einer berufstätigen Mutter sowie die hieraus resultierende Doppelbelastung nicht garantiert. § 1615 l BGB diene dazu, eine Elternbetreuung zu ermöglichen, die jedoch im Hinblick auf die zeitliche Befristung deutlich hinter der Regelung des § 1570 BGB zurückbleibe. Die Verfassungskonformität sei auch durch die Ausnahmeregelung des § 1615 l Abs. 2 BGB nicht gewährleistet, da die hierfür von der Unterhaltsberechtigten darzulegende Unbilligkeit letztlich im Ermessen des Gerichts und dessen persönlicher Haltung stehe. Der Vater eines nichtehelichen Kindes habe die gleichen Betreuungspflichten wie die Mutter, so dass es nur konsequent sei, den seine Betreuungsaufgabe nicht erfüllenden Vater durch Bereitstellung finanzieller Mittel zu einer anteiligen Betreuungsleistung zu verpflichten. Dies gelte im Hinblick auf die Anzahl der von ihr zu betreuenden Kinder auch über den durch das Amtsgericht zuerkannten Zeitraum hinaus. Selbst wenn aber die Vorschrift des § 1615 l BGB verfassungsgemäß sei, so habe sie gleichwohl Anspruch auf länger andauernde Unterhaltszahlungen. Zwar habe das AG zutreffend erkannt, dass die Belange der gemeinsamen Kinder und der Klägerin die Zubilligung eines Unterhaltsanspruchs über den Drei-Jahres-Zeitraum hinaus rechtfertige. Indessen habe das Amtsgericht übersehen, dass auf die Belange der beiden gemeinsamen Kinder abzustellen sei. In diesem Zusammenhang könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie drei Kinder zu betreuen und den Haushalt zu erledigen habe, eine Verpflichtung, die auch bei einer anderweitigen Ganztagsbetreuung der Kinder weiter bestehe. Im Hinblick auf das sechsjährige Zusammenleben der Parteien, die zwei gemeinsamen Kinder und das Versprechen des Beklagten, für sie zu sorgen, müsse der Beklagte daher so lange für sie Unterhalt zahlen, bis ein Betreuungsbedarf der Kinder nicht mehr bestehe. Schließlich habe sie sich nur aufgrund dieses Versprechens des Beklagten dafür entschieden, das zweite Kind zu bekommen. Soweit der Beklagte sein Versprechen nunmehr so verstanden wissen wolle, dass dies nur für die Zeit des Zusammenlebens gegolten habe, stehe dem bereits die Tatsache entgegen, dass die Kinder für ihn absehbar auf lange Zeit der Versorgung bedürften. Schließlich habe das Amtsgericht ihren Unterhaltsanspruch sowie den der Kinder aber auch der Höhe nach zu gering bemessen. Insoweit könne nicht auf den Ehegattenunterhalt in Höhe von 733 EUR monatlich abgestellt werden, den sie bei Eingehung der Beziehung zum Beklagten erhalten habe, da es zum Zeitpunkt der Entstehung des Unterhaltsanspruches bereits der Beklagte übernommen habe, für sie zu sorgen. Demgemäss müsse ihre Lebensstellung auf Basis der Einkünfte des Beklagten entsprechend dem Ehegattenunterhalt ermittelt werden. Dies sei umso mehr deshalb geboten, weil sie ohne die Geburt von K. bereits im März 1998 wieder gearbeitet hätte und dann aus Erwerbstätigkeit 1.335 EUR erzielt hätte. Jedenfalls sei ihr aber der Mindestbedarf von 840 EUR zuzubilligen. Der Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf eine Unterhaltsverpflichtung ihres früheren Ehemannes berufen, da sie im Hinblick auf das Alter von K. nunmehr eine Obliegenheit zur Teilzeitarbeit treffe, wohingegen die beiden kleinen Kinder erheblich mehr Betreuung brauchten. Eine schematische Verteilung der Haftungsquote werde daher den Umständen nicht gerecht. Überdies sei dem Beklagten aber auch das Gehalt zuzurechnen, welches er noch in 2002 erzielt habe, nämlich unter Berücksichtigung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie des Nutzungsvorteils für den PKW und nach Berücksichtigung seiner Belastungen mindestens 2.768 EUR netto. In diesem Zusammenhang bestreitet sie rückläufige Umsätze der Gesellschaft mit Nichtwissen und verweist darauf, dass die betriebswirtschaftliche Auswertung der MSD GmbH für 2002 Abschreibungen in Höhe von 31.646,54 EUR aufweise, ohne dass diese durch den Beklagten näher erläutert worden seien. Zudem bestehe der Verdacht, dass die Gesellschafterbeschlüsse konstruiert seien, da sich die Unterschriften auf allen Beschlüssen zu sehr ähnelten, um eine Unterzeichnung zu verschiedenen Zeitpunkten annehmen zu können. Zu Unrecht habe das Amtsgericht die Gesellschafterbeteiligung des Beklagten völlig außer acht gelassen und auch nicht dessen Einkünfte auf Grundlage einer Dreijahresbetrachtung ermittelt. Unberücksichtigt geblieben sei fälschlicherweise auch die Nichterwähnung der im Internet betriebenen Partner-Börse N. im Rahmen ihres Auskunftsverlangens, von der sie nur durch Zufall erfahren habe. Insoweit verweist sie auf eine Preisliste dieser Agentur, wonach die Mitgliedschaft kostenpflichtig ist. Zudem entspreche die von dem Beklagten beschriebene Lebensführung in keiner Weise seiner Einkommenssituation, da er nicht nur regelmäßige Urlaubsreisen unternehme, sondern sich auch am Kauf eines Segelflugzeugs beteiligt habe. Schließlich habe der Beklagte auch seine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu keinem Zeitpunkt belegt. Schließlich sei auch die unterschiedliche Ausgestaltung der Selbstbehaltsätze wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 5 GG verfassungswidrig, weshalb hier die gleichen Sätze wie beim Ehegattenunterhalt zu gelten hätten. Ihr Bedarf berechne sich der Höhe nach aufgrund der ihr bei Eingehung der Beziehung zu dem Beklagten zugeflossenen Unterhaltszahlungen, die sie nunmehr unter Vorlage entsprechender Kontoauszüge mit 971,45 EUR angibt. Zutreffend sei zwar, dass sie seit Februar 2004 einen neuen Freund habe, dieser lebe jedoch nicht bei ihr und halte sich auch nicht ständig bei ihr auf. Mit Nichtwissen bestreitet sie, dass die nunmehrige Ehefrau des Beklagten nicht berufstätig sei und über kein eigenes Erwerbseinkommen verfüge. Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Ehefrau des Beklagten als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.05.2005 Bezug genommen. II. Die Berufung des Beklagten ist begründet lediglich insoweit, als es seine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt an die Klägerin zu 1) ab November 2004 betrifft, im Übrigen ist sie unbegründet. Die Berufungen der Kläger zu 2) und 3) sind insoweit begründet, als ihnen Kindesunterhalt in Höhe 150 % der jeweiligen Regelbetragsverordnung und der für sie geltenden Altersstufe bis einschließlich Dezember 2003 und sodann in Höhe von 160% der jeweiligen Regelbetragsverordnung und der für sie geltenden Altersstufe zuzusprechen war, im Übrigen sind sie unbegründet. Die Berufung der Klägerin zu 1) ist lediglich insoweit begründet, als ihr für den Zeitraum von März 2003 bis einschließlich Oktober 2004 geringfügig höherer Unterhalt zuzubilligen ist, im Übrigen ist sie unbegründet. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger auf Unterhalt ist § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB bezüglich der Klägerin zu 1) und die §§ 1601 ff. BGB bezüglich der Kläger zu 2) und 3). 2003 Anspruch der Kläger zu 2) und 3) Maßgeblich für die Höhe des Anspruchs der Kläger zu 2) und 3) auf Zahlung von Kindesunterhalt, welcher dem Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) gemäß § 1609 Abs. 1 BGB vorgeht, ist das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Beklagten Da der Beklagte sein Einkommen nicht in ausreichender und nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, ist für die gesamte hier maßgebliche Zeit ab März 2003 auszugehen von seinen Einkünften aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer im Jahr 2002, wie sie sich aus der Gehaltsbescheinigung für Dezember 2002 ergeben, sowie von den weiteren Einkünften gemäß dem nunmehr vorliegenden Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr. Insbesondere kommt die Berücksichtigung geringerer Einkünfte für das Jahr 2003 trotz der Tatsache, dass der Beklagte durch Vorlage des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses und der durch den Jahresabschluss für 2002 dokumentierten Umsatzeinbrüche der M. GmbH geringere Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer nachgewiesen hat, die auch durch den mit Schriftsatz vom 08.04.2005, Bl. 427 d.A. vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 in gleicher Weise belegt sind, nicht in Betracht. Denn unabhängig davon, dass er aktuelle Gehaltsbescheinigungen nicht vorgelegt hat, betreibt er auch unstreitig neben seiner Geschäftsführertätigkeit eine Internet-Agentur unter der Domain N., deren Existenz er freiwillig nicht offen gelegt hat und zu der nach wie vor jegliche Angaben und Belege fehlen. Dies wäre umso mehr deshalb geboten, weil ohne die Vorlage entsprechender Einnahmen-/Überschuss- bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen nicht ermittelt werden kann, ob die Gewinne aus dieser Tätigkeit bei unterhaltsrechtlicher Betrachtung höher anzusetzen sein könnten. Auch erzielt er darüber hinaus nach seinem eigenen Vortrag Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, ohne dass er seine Behauptung zu den dort erzielten Einkünften hinreichend belegt hätte. So weist sein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 entsprechende Einnahmen nicht aus, obwohl er selbst einräumt, in diesem Jahr insoweit einen Gewinn erzielt zu haben. Hinzu kommt, dass er ausweislich seiner nunmehr vorgelegten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003 über Einkünfte aus Kapitalvermögen verfügt, welche er ebenfalls im Verlauf des Verfahrens freiwillig nicht offenbart hat. Ist damit die Einkommenssituation des Beklagten für den hier maßgeblichen Zeitraum ab März 2003 in keinster Weise nachzuvollziehen, muss er sich an den Einnahmen festhalten lassen, die er in 2002 gemäß dem nunmehr vorliegenden Steuerbescheid erwirtschaftet hat. Auf die vorstehenden Gesichtspunkte hat der Senat bereits anlässlich der mündlichen Verhandlung am 20.12.2004 im Rahmen der ausführlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage hingewiesen, ohne dass der Beklagte die ihm durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Verfügung stehende Zeitspanne zur Ergänzung seiner Angaben genutzt hat. Da der Senat im Rahmen der Unterhaltsberechnung allein ausgeht von den nachgewiesenen Einkünften des Beklagten für das Jahr 2002, werden ihm Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ebenso wenig zugerechnet wie etwaige Einnahmen aus der Internetagentur. Hierdurch ist dem Umstand angemessen Rechnung getragen, dass zwar einerseits von einer Reduzierung seines Geschäftsführergehaltes ab dem Jahr 2003 ausgegangen werden muss, andererseits aber weitere vorhandene Einnahmequellen nicht offenbart und Ausführungen hierzu nach wie vor nicht gemacht werden. Demgemäß ist auch die in 2002 geflossene Tantieme für 2001 im Rahmen der Einkommensberechnung zu berücksichtigen, da dieser Betrag nach dem eigenen Vortrag des Beklagten sowie der Bescheinigung seiner Steuerberaterin als Darlehen an die Gesellschaft gegeben wurde mit der Folge, dass ein wertehaltiger Rückzahlungsanspruch besteht. Anders wäre die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn das Darlehen kapitalersetzenden Charakter gehabt hätte, wofür allerdings ebenfalls keine Nachweise vorgelegt wurden. Der Senat stimmt mit dem Amtsgericht auch insoweit überein, als dem Beklagten die Nutzung eines Autos auch über August 2003 hinaus einkommenserhöhend anzurechnen ist. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte unstreitig den Firmen-PKW privat nutzen kann, mag er auch die Benzinkosten selbst zahlen - was er selbst nicht vorgetragen hat -, da bereits die Möglichkeit der KFZ-Nutzung einen geldwerten Vorteil darstellt, zumal dann, wenn Steuern und Versicherung nach wie vor durch den Arbeitgeber gezahlt werden. Den Wert dieses Nutzungsvorteil bemisst der Senat anhand der Kosten, die eine Privatperson für die Vorhaltung eines Mittelklassewagens aufzuwenden hätte, mit 200 EUR, welche dem monatlichen Gehalt des Beklagten hinzuzurechnen sind. Allerdings ist im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen, dass ihm der Nutzungsvorteil für den Firmen-Pkw steuerlich lediglich bis Juli 2003 zuzurechnen ist, so dass sein zu versteuerndes Einkommen entsprechend zu vermindern ist. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen, der Jahreswerte in der Gehaltsabrechnung des Beklagten für 2002 und des Steuerbescheides für das Jahr 2002 errechnet sich das dem Beklagten zur Verfügung stehende Nettoeinkommen im Jahr 2003 wie folgt: Auszugehen ist von steuerpflichtigen Einkünften des Beklagten aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 52.955,92 EUR abzüglich des Nutzungsvorteils für das Kfz von 403,61 EUR monatlich, für fünf Monate daher 2.018,05 EUR, mithin 50.937,87 EUR. Dem hinzuzurechnen sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß dem Steuerbescheid für 2002, die sich nach Abzug der Werbungskostenpauschale auf 335 belaufen. Auf Grundlage dieses Bescheides in Abzug zu bringen von dem zu versteuernden Einkommen sind die in diesem Jahr berücksichtigten Werbungskosten in Höhe von 1.934 EUR, der Sonderausgabenpauschbetrag von 35 EUR und die beschränkt abziehbaren Sonderausgaben iHv 2.001 EUR, so dass ein zu versteuerndes Einkommen von 47.302,87 EUR verbleibt. Unter Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages und der Lohnsteuerklasse I ergibt sich eine Lohnsteuerbelastung von 11.899 EUR und ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 524,10 EUR, so dass ein jährliches Nettoeinkommen von 34.879,77 EUR verbleibt. Diesem Betrag hinzuzurechnen ist die Differenz zwischen seinen steuerpflichtigen Gesamteinkünften von 52.955,92 EUR und dem ausweislich seiner Gehaltsbescheinigung für Dezember 2002 erwirtschafteten Gesamtbrutto von 62.061,04 EUR, mithin 7.087,07 EUR, sowie der KFZ-Nutzungsvorteil für insgesamt fünf Monate, insgesamt also 1.000 EUR, so dass auszugehen ist von einem jährlichen Gesamt-Nettoeinkommen von 42.966,84 EUR, was einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.580,57 EUR entspricht. Abzuziehen hiervon sind die Verbindlichkeiten des Beklagten. Allerdings ist die sehr hohe Lebensversicherungsprämie im Hinblick auf seine Unterhaltsverpflichtungen auf 19,5 % seines Geschäftsführergehaltes zu kürzen, also den Betrag, den auch ein nicht als Geschäftsführer tätiger und damit rentenversicherungspflichtiger nichtselbständig tätiger Arbeitnehmer für Renten- und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hätte. Dies ist umso mehr deshalb sachgerecht, weil seine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht lediglich auf dem Umstand beruht, dass er als Geschäftsführer tätig ist und die Ursache hierfür nicht etwa in der Höhe seines Gehaltes liegt. In Abzug zu bringen sind damit die Direktversicherung des Beklagten mit 153,39 EUR, die Lebensversicherung mit (19,5% von 2.531,24) 493,59 EUR und die Pauschalsteuer mit 32,67 EUR sowie die Krankenversicherung mit 329,43 EUR, so dass letztlich ein Einkommen von 2.571,49 EUR verbleibt. Die 5%-ige Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen ist hiervon nicht in Abzug zu bringen, da gerichtsbekannt diese Aufwendungen bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH bereits im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt sind und regelmäßig auch von der Gesellschaft getragen werden und daher nicht noch einmal gesondert in Ansatz zu bringen sind. Im vorliegenden Fall ist dies umso mehr deshalb sachgerecht, weil der Beklagte trotz des unterbliebenen Abzugs bereits im amtsgerichtlichen Urteil nach wie vor nicht vorgetragen hat, welche Aufwendungen er konkret hat, die nicht bereits über die MSD GmbH abgerechnet werden. Danach ist Unterhalt für die Kinder des Beklagten, die Kläger zu 2) und 3) nach der 8. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, mithin bis Juni 2003 (342 EUR - 77 EUR Kindergeld) 265 EUR für die Klägerin zu 2) und (282 EUR - 77 EUR Kindergeld) 205 EUR für den Kläger zu 3). Ab Juli 2003 - dem Zeitpunkt der Änderung der Düsseldorfer Tabelle - ist für Klägerin zu 2) (362 EUR -77 EUR Kindergeld) 285 EUR und für den Kläger zu 3) (299 EUR -77 EUR Kindergeld) 222 EUR zu zahlen. Damit beläuft sich der insgesamt für den Rückstandszeitraum März bis einschließlich Juli 2003 zu zahlende Unterhalt an die Klägerin zu 2) auf 1.345 EUR. Hiervon in Abzug zu bringen sind die von dem Beklagten anerkannten und freiwillig gezahlten Beträge von 177 EUR monatlich im Zeitraum von März bis Juni 2003 und 192 EUR monatlich im Zeitraum Juli 2003 in Abzug zu bringen, insgesamt also 900 EUR, so dass noch ein Rückstandsbetrag von 445 EUR verbleibt. Bezüglich des Klägers zu 3) ergibt sich für den Zeitraum März bis einschließlich Juli 2003 ein insgesamt zu zahlender Unterhalt von 1.042 EUR, auf den der Beklagte ebenfalls insgesamt 900 EUR gezahlt hat, so dass noch 142 EUR offen stehen. Soweit das Amtsgericht einen Unterhaltsrückstand für den Zeitraum bis einschließlich November 2003 angenommen hat, folgt der Senat dem nicht. Da dem Beklagten die Stufenklage der Kläger am 16.08.2003 zugestellt wurde, ist ab August 2003 von der Rechtshängigkeit des laufenden Unterhalts auszugehen und dieser auch entsprechend zu tenorieren.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.