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OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2005 - I-10 U 86/04

Tenor Auf die Berufung

Beklagten wird das am 5. Mai 2004 verkün-dete Urteil des Einzelrichters

  1. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.894,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba-siszinssatz aus 586,67 EUR seit dem 05.04.2003 sowie aus je 654,08 EUR seit dem 05.
  2. und 05.06.2003 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 65%, die Beklagte zu 35 %. Die Kosten

Berufung tragen die Klägerin zu 89 %, die Be-klagte zu 11 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Parteien streiten über rückständige Mietzinsansprüche

Klägerin. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens

Parteien und

getroffenen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (GA 186 ff.). Das Landgericht hat

Klage in Höhe von 17.300,58 EUR nebst Zinsen stattgegeben und ein Minderungsrecht

Beklagten wegen

behaupteten Minderfläche des von

Klägerin gemieteten Ladenlokals ebenso verneint wie eine hierauf gestützte Aufrechnung wegen überzahlter Miete. Hiergegen richtet sich die Berufung

Beklagten, mit

sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und macht unter Bezugnahme auf die Entscheidung OLG Karlsruhe ( NJW-RR 2002, 586 ) geltend, eine Minderung trete unabhängig von einer etwaigen Gebrauchsbeeinträchtigung immer dann ein, wenn - wie hier - hinsichtlich

Fläche eine Toleranzgrenze von 10 % überschritten sei. Sie beanstandet die Auffassung des Landgerichts, dem von

Beklagten vorgelegten Privatgutachten B. könne hinsichtlich

Ermittlung

Fläche für das Zwischengeschoss nicht gefolgt werde, weil ein Abzug von 50 % von

Grundfläche gemäß

II. BV und

DIN 283 nicht gerechtfertigt sei. Es entspreche den im Mietrecht allgemein anerkannten Grundsätzen bei

Flächenermittlung, dass nach Maßgabe des Gutachtens gerechnet werde. Hilfsweise macht sie geltend, es bestehe ein Rückforderungsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall

Geschäftsgrundlage, mit dem - wie geschehen - die Aufrechnung erklärt werden könne. Ferner rechnet die Beklagte hilfsweise mit

nach ihrer Behauptung bei Beginn des Mietverhältnisses gezahlten Kaution in Höhe von 1.574,78 EUR zzgl. Zinsen auf. In

mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie sich desweiteren unter Vorlage eines Kontoauszugs

C. D. vom 30.7.2003 auf eine Zahlung für Juli 2003 in Höhe von 500 EUR berufen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 19.10.2004 (GA 260 ff.) und bittet um Zurückweisung

Berufung. Sie hält das Vorbringen

Beklagten zur angeblich geleisteten Kaution für verspätet und trägt vor, dass sie - sollte die Beklagte eine solche geleistet haben - ein etwaiges Guthaben im Rahmen

Zwangsvollstreckung berücksichtigen werde. Hinsichtlich

von

Beklagten geltend gemachten weiteren Zahlung von 500 EUR trägt sie in ihrem insoweit nachgelassenen Schriftsatz vom 16.12.2004 vor, die Klägerin befinde sich nach wie vor in stationärer Krankenhausbehandlung, so dass eine Überprüfung deshalb nicht möglich sei. Wegen

weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt

in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze

Parteien einschließlich

zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen sowie auf die Akten im Übrigen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in

Sache in Höhe von 15.405,75 EUR Erfolg, in Höhe weiterer 1.894,83 EUR ist sie unbegründet. Entgegen

Annahme des Landgerichts ist die Beklagte berechtigt, die vereinbarte Nettomiete von 787,39 EUR wegen einer i.S.

§§ 537Abs.

1 a.F., § 536 BGB erheblichen Flächenabweichung von insgesamt 16,93 % um 133,31 EUR zu kürzen, so dass eine von ihr zu zahlende Restmiete von 654,08 EUR monatlich verbleibt. Für den streitgegenständlichen Zeitraum errechnet sich hieraus ein Zahlungsrückstand zugunsten

Klägerin von insgesamt 14.101,17 EUR,

gemäß §§ 387 , 389 BGB in Höhe von 10.131,56 EUR durch Aufrechnung

Beklagten mit einem Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB wegen in

Zeit von März 1995 bis Juni 2001 zuviel gezahlter Miete sowie durch die (Hilfs-) Aufrechnung mit einem Kautionsrückzahlungsanspruch in Höhe von 1.574,78 EUR und mit einem Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung

Miete für Juli 2003 in Höhe von 500,00 EUR erloschen ist. Das beruht im Einzelnen auf folgenden Erwägungen: 1.

Klägerin steht

geltend gemachte Zahlungsanspruch auf rückständige Miete lediglich in Höhe von 1.894,83 EUR zu. Die von

Beklagten zu zahlende monatliche Nettomiete von 787,39 EUR (= 1.540 DM) war in

Zeit von März 1995 bis Juni 2003 gemäß § 537 Abs. 1 a.F. bzw. § 536 Abs. 1 BGB um 16,93 % gemindert. Das

Beklagten vermietete Ladenlokal war i.S.

§§ 537Abs.

1 a.F. bzw. 536 Abs. 1 BGB mit einem erheblichen Mangel behaftet, weil die vermietete Fläche entgegen den Angaben des Mietvertrags nicht 98 qm, sondern tatsächlich lediglich 81,41 qm betrug. (a) Nach dem von

Beklagten vorgelegten Aufmaß des Dipl.-Ing. Wolfgang B. vom 11.3.2002, dem die Klägerin im Einzelnen weder hinsichtlich

zugrunde gelegten Flächenmaße noch hinsichtlich

Flächenermittlung nach dem Ortstermin vom 22.9.2003 entgegengetreten ist und das gemäß § 138 Abs. 3 ZPO insoweit als zugestanden und unstreitig anzusehen ist, weist das Ladenlokal im Erdgeschoß ohne Treppe eine Fläche von 43,17 qm auf. Für das Zwischengeschoß ist demgegenüber entgegen

Berechnung des Sachverständigen von einer Fläche von 38,24 qm und nicht nur von

en Hälfte auszugehen.

Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass

Abzug von 50 % von

Grundfläche des Zwischengeschosses nicht gerechtfertigt ist, da das Zwischengeschoss als Lagerfläche vermietet war und sich die Angabe

Fläche im Mietvertrag bei verständiger Würdigung gemäß §§ 157 , 242 BGB auf die Grundfläche im Erd- und im Zwischengeschoss bezieht. Damit liegt hinsichtlich

dem Aufmaß zugrunde zu legenden Flächenermittlung eine vertragliche Vereinbarung vor, die vorrangig zu berücksichtigen ist (BGH, VIII ZR 44/03 , Urt. v. 24.3.2004) und insoweit einen Rückgriff auf eine hiervon abweichende Flächenermittlung durch den Sachverständigen nach den Grundsätzen

DIN 283 bzw.

II. Berechnungsverordnung ausschließt. Hiervon ausgehend weisen Erd- und Zwischengeschoss eine zu berücksichtigende Fläche von insgesamt 81,41 qm (43,17 + 38,24 qm) auf, so dass die Abweichung zu

im Mietvertrag angegebenen Fläche von 98 qm insgesamt 16,59 qm beträgt. Dies entspricht einer Minderfläche von 16,93 %. Dass auch die Treppe vereinbarungsgemäß in die Flächenberechnung einfließen sollte, ist dem Vorbringen

Klägerin nicht zu entnehmen. (b) Eine Flächenabweichung von mehr als 10 % stellt nach

neuen Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 24.3.2004, NJW 2004, 1947 , VIII 295/03 + Urt. v. 24.3.2004, WuM 2004, 268 , VIII 133/03), auf die

Senat Bezug nimmt, einen erheblichen Mangel

Mietsache nach § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. und einen Fehler nach § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. dar, ohne dass

Mieter zusätzlich darlegen muss, dass infolge

Flächendifferenz die Tauglichkeit des Mietobjekts zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist. Bei einem erheblichen Flächenmangel spricht bereits eine tatsächliche Vermutung für eine Beeinträchtigung

Gebrauchstauglichkeit, die

Mieter nicht gesondert belegen muss. Zwar liegen den Entscheidungen des BGH vom 24.3.2004 (VIII 295/03 + VIII 133/03) jeweils Sachverhalte zugrunde, die ein Wohnraummietverhältnis betreffen. Dass

BGH diese Grundsätze aber nicht lediglich auf die Wohnraummiete beschränken wollte, ergibt sich zum einen aus

Bezugnahme auf die zum Gewerberaummietrecht ergangenen Entscheidungen des OLG Karlsruhe ( NZM 2002, 218 ) und des KG Berlin (GE 2002, 257) und zum anderen aus dem Verweis auf die Rechtsprechung zum Kauf- und Werkvertragsrecht. Ein zur Minderung berechtigender Sachmangel wird auch bei einem Vertrag über den Kauf oder die Errichtung eines Hauses bzw. einer Eigentumswohnung im Falle einer Unterschreitung

vereinbarten Wohnfläche von mehr als 10 % anerkannt (BGH, Urteil vom

  1. Juli 1997 - V ZR 246/96 , NJW 1997, 2874 ; vgl. auch Urteil vom
  2. Januar 2004 - VII ZR 181/02 , EBE/BGH 2004, 111). Gründe für eine andere Bemessung

Wesentlichkeitsgrenze im gewerblichen Mietrecht liegen nicht vor und werden von

Klägerin auch nicht aufgezeigt. (c) Die Klägerin zeigt auch keine ausreichenden Umstände auf, die geeignet sind, die zugunsten

Beklagten streitende Vermutung einer Tauglichkeitsbeeinträchtigung zu widerlegen. Soweit die Klägerin insoweit auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils (S. 10 - 16, GA 195 - 201) verweist, ist die darin zum Ausdruck kommende Auffassung

Kammer, es liege kein erheblicher Mangel vor, durch die aktuelle Rechtsprechung des BGH überholt. Weder

Umstand, dass

Mieter das Objekt nach vorhergehender Besichtigung angemietet hat noch dass ihm die geringere Fläche vor

Nachmessung nicht aufgefallen ist, schließen danach die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs aus. Dass die Beklagte die im ersten Vertragsentwurf angegebene Fläche von 148 qm beanstandet hat, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass sie eine nach Korrektur

Angaben verbleibende Flächendifferenz von 16,59 qm bei Abschluss des Mietvertrags erkannt hatte und hiermit einverstanden war. Auch

Umstand, dass die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6.4. und 15.5.2001 (GA 68 ff.) nicht auf eine fehlerhafte Flächenberechnung, sondern auf ihre schlechte wirtschaftliche Lage abgestellt hat, streitet nicht gegen die Vermutung

Tauglichkeitsbeeinträchtigung, zumal sich das tatsächliche Ausmaß

Flächenabweichung erst aus dem von ihr veranlassten Aufmaß vom 11.3.2002 erkennen ließ. Soweit es in § 22 des schriftlichen Mietvertrags heißt, "das Ladenlokal wird wie besichtigt übernommen", lässt die gewählte Formulierung bereits nicht erkennen, dass die Fläche des Ladenlokals nach dem übereinstimmenden Verständnis

Parteien hiervon erfasst sein sollte. Dass die Formulierung " wie besichtigt" nach dem Vorbringen

Klägerin (GA 65) "hier deshalb gewählt worden sei, um jeden (erneuten) Streit um die tatsächliche Größe

Mietsache während des Mietverhältnisses auszuschließen", ist zum einen hinsichtlich des Zustandekommens eines gemeinsamen Konsenses unsubstantiiert und zum anderen beweislos. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Angabe betreffend die Größe des Ladenlokals auf einer eigenen Vermessung

Beklagten vor Abschluss des Mietvertrags beruhen soll,

en Ergebnis diese

Klägerin mitgeteilt haben soll. Zwar hat die Klägerin erstinstanzlich eine entsprechende Behauptung aufgestellt und hierfür Beweis durch Parteivernehmung

Beklagten angetreten (GA 64). In

Folgezeit hat sie diesen Beweisantritt aber nicht weiter verfolgt und hält hieran - wie

Senat

Berufungserwiderung entnimmt - offensichtlich auch nicht mehr fest. Selbst wenn die Klägerin aber eine Flächenangabe

Beklagte übernommen hätte, wäre eine Minderung hierdurch nicht ausgeschlossen, denn mit

- ungeprüften - Übernahme des Flächenmaßes in den Vertrag hat sich die Klägerin dieses zu eigen gemacht und hätte sich hiervon nur durch Anfechtung gemäß § 119 BGB lösen können. Eine solche hat sie aber nicht erklärt. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Beklagte sich insoweit arglistig verhalten würde, so dass ihr eine Berufung auf die Flächenabweichung nach Treu und Glauben verwehrt wäre, sind nicht dargetan. 2.

Höhe nach ist die Minderung entsprechend

prozentualen Flächenabweichung gerechtfertigt (BGH, VIII ZR 295/03 , Kraemer, NZM 1999, 156, 161), so dass sich auf dieser Grundlage bei einer Minderfläche von 16,93 % und ausgehend von einer monatlichen Grundmiete von 787,39 EUR (= 1.540 DM) eine Minderung in Höhe von 133,31 EUR (= 260,72 DM) monatlich errechnet. Hieraus folgt eine zu zahlende geminderte Monatsmiete von 654,08 EUR . Danach beträgt

Mietrückstand

Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt 14.101,17 EUR.

Rückstand errechnet sich im Einzelnen wie folgt: Juli, August und November 2001: 365,49 EUR Nach den in zutreffender Weise getroffenen Feststellungen, an die

Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist und die insoweit auch von den Parteien nicht angegriffen werden, hat die Beklagte in den Monaten Juli, August und November 2001 statt

nach den Ausführungen zu 1) geschuldeten (geminderten) monatlichen Miete von 654,08 EUR jeweils nur 532,25 EUR gezahlt. Die Differenz beträgt 121,83 monatlich, für drei Monate insgesamt 365,49 EUR . (

  1. b)September, Oktober und Dezember 2001: 1.962,24 EUR Für diesen Zeitraum hat die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen keine Zahlungen erbracht. Ihr Rückstand beträgt 3 x 654,08 EUR = 1.962,24 EUR . (
  2. c)Januar 2002 bis Juni 2003: 11.773,44 EUR Da die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen auch in den Monaten Januar 2002 bis Juni 2003 keine Miete gezahlt hat, beläuft sich

Rückstand auf 18 x 654,08 EUR = 11.773,44 EUR. 3. Die

Klägerin danach zustehende Mietforderung ist gemäß §§ 387 , 389 BGB durch Aufrechnung

Beklagten mit einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 BGB in Höhe von 10.131,56 EUR erloschen. Da die Beklagte wegen

Minderfläche von 16,93 % - wie dargelegt - zur Minderung berechtigt war, kann sie den von ihr seit Mietbeginn bis Juni 2001 an die Klägerin zuviel geleisteten Mietzins nach Bereicherungsrecht kondizieren. Insgesamt ergibt sich eine Zuvielzahlung für 76 Monate [ (3/95 - 6/01) á 133,31 EUR ] von insgesamt 10.131,56 EUR. Die in § 8 Mietvertrag auch als Allgemeine Geschäftsbedingung in zulässiger Weise vereinbarten Aufrechnungsbeschränkung in Form einer vorherigen schriftlichen Ankündigung

Aufrechnung (OLG Hamburg, NZM 1998, 265 ; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rn. 468 m.w.N.) steht

Wirksamkeit

Aufrechnung nicht entgegen. Eine Vertragsbestimmung, die eine vorherige Ankündigung

Aufrechnung verlangt, verliert nach Vertragsende und Rückgabe

Mietsache - hier in Form

einverständlichen Überlassung

Mieträume an einen Nachmieter - ihren Sinn, wenn nur noch wechselseitige Ansprüche aufzurechnen sind (BGH, NZM 2000, 336 ). 4. Die restliche Mietforderung ist desweiteren gemäß §§ 387 , 389 BGB durch die (Hilfs-) Aufrechnung

Beklagten mit einem Kautionsrückzahlungsanspruch in Höhe von 1.574,78 EUR erloschen. (a) Gemäß

zusätzlichen Vereinbarung in § 22 Mietvertrag hatte die Beklagte sich verpflichtet, eine Kaution in Höhe von zwei Monatsmieten = 1.574,78 EUR (= 3.080 DM) mit

ersten Miete zu zahlen. Ihre erstmals in zweiter Instanz erklärte Aufrechnung mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch enthält die konkludente Erklärung, diese Vertragspflicht erfüllt zu haben. Ein erhebliches Bestreiten

Klägerin i.S. des § 138 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Die Klägerin hat lediglich die Verspätung gerügt und die Kautionszahlung mit den Worten "sollte die Beklagte eine solche geleistet haben" entgegen

ihr obliegenden Erklärungspflicht nur unzureichend bestritten, so dass

Senat es gemäß § 139 Abs. 3 ZPO als zugestanden und unstreitig ansieht, dass die Beklagte die Kaution - wie vertraglich - vereinbart geleistet hat. Hierfür spricht auch, dass die Klägerin die Nichtzahlung

Kaution - was nahe gelegen hätte - offensichtlich zu keinem Zeitpunkt während des Bestehens des Mietverhältnisses gerügt hat. (b) Die Aufrechnung ist gemäß § 533 ZPO zuzulassen, weil sie zur endgültigen Abrechnung

beiderseitigen Ansprüche im Hinblick auf das wegen

Folgevermietung spätestens seit 30.6.2003 beendete Mietverhältnis

Parteien sachdienlich ist und

erstmals in

Berufung geltend gemachte Kautionsrückzahlungsanspruch als neue Tatsache i.S. des § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu behandeln ist. Ein Fall des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO liegt schon deshalb nicht vor, weil

Kautionsrückzahlungsanspruch vor Schluss

letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz jedenfalls wegen

offenen Nebenkostenfrage auch in bezug auf die Jahresabrechnung 2003 nicht fällig war. (c) Soweit die Aufrechnung auch mit den Kautionszinsen erklärt ist, fehlt

Aufrechnungserklärung mangels Bezifferung

Zinsen die erforderliche Bestimmtheit i.S.

§§ 387, 389 BGB.

Da

Mietvertrag hinsichtlich

Verzinsung

Kaution keine Regelung enthält, ist im Wege

ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen, dass

Vermieter die Kaution vom Empfang an zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz zu verzinsen hat. Es ist nicht Aufgabe des Senats, die Höhe

danach zugrunde zu legenden Zinsen selbst zu ermitteln. 5. Die Mietforderung ist schließlich gemäß §§ 387 , 389 BGB durch (Hilfs-)Aufrechnung

Beklagten mit einem Anspruch auf Rückzahlung

Miete für Juli 2003 in Höhe von weiteren 500 EUR erloschen. Die Beklagte hat sich in

mündlichen Verhandlung unter Vorlage des Kontoauszugs

C. auf eine Mietzahlung für Juli 2003 in Höhe von 500 EUR berufen, die

Klägerin nicht mehr zustand, da das Mietverhältnis

Parteien zum 30.6.2003 beendet war. Hierin liegt den Umständen nach eine Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch gemäß § 812 BGB, den

Senat gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden und unstreitig behandelt, weil die Klägerin hierzu keine Stellungnahme abgeben hat.

Hinweis auf einen stationären Krankenhausaufenthalt

Klägerin ist nichtssagend und lässt nicht erkennen, warum die Klägerin zu

behaupteten Zahlung selbst oder durch einen Vertreter keine Erklärungen abgeben kann. Entsprechend den unter II. 4 dargelegten Erwägungen ist die Aufrechnung auch hier gemäß § 533 ZPO als sachdienlich zuzulassen. Als unstreitiges Vorbringen ist die erstmals zweitinstanzlich behauptete Zahlung entgegen § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu berücksichtigen. 6.

Zinsanspruch, dessen zuerkannte Höhe die Beklagte nicht im Einzelnen angegriffen hat, folgt aus §§ 284 , 286 , 288 BGB, wobei die ohne Anrechnungsbestimmung wirksam zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen gemäß §§ 396 Abs. 1 Satz 2, 366 BGB auf die jeweils älteren Hauptforderungen zu verrechnen waren. 7. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 a ZPO, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Im Rahmen

einheitlichen Kostenentscheidung hat

Senat unter Zugrundelegung

erstinstanzlichen Streitwertfestlegung hinsichtlich

erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärten Räumungsklage und

durch den Teilvergleich vom 14.4.2004 erledigten Nebenkosten folgendes berücksichtigt: Die anteiligen Kosten

Räumungsklage sind

Beklagten aufzuerlegen. Die Räumungsklage war zur Zeit

Erledigung begründet, weil die fristlose Kündigung vom 3.4.2002 im Hinblick auf die Mietrückstände berechtigt war. Die mit Schreiben

Prozessbevollmächtigten

Beklagten vom 9.4.2002 erklärte Aufrechnung mit dem in Höhe von 10.131,56 EUR begründeten Bereicherungsanspruch wegen überzahlter Miete konnte die Kündigungsfolge gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB wegen

Aufrechnungsbeschränkung in § 8 des Mietvertrages nicht in Fortfall bringen. Hinsichtlich

Nebenkosten sind die anteiligen Kosten nach § 98 ZPO zu verteilen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung

Revision liegen nicht vor. Streitwert: 19.375,36 EUR (= 17.300,58 + gemäß § 19 Abs. 3 GKG: 1.574,78 + 500 EUR) Permalink: https://openjur.de/u/108157.html ( https://oj.is/108157 ) Volltext Druckansicht Zitate 15 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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