Der Staatsanwaltschaft ist bei der Prüfung, ob ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 StPO vorliegt, in tatsächlicher Hinsicht ein Beurteilungsspielraum und auch in rechtlicher Hinsicht eine gewisse Freiheit bei der Bildung ihrer Auffassung eröffnet. Die darauf gestützte Entscheidung, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, ist im Amtshaftungsprozess nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Zu Voraussetzungen und Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit der Justizbehörden im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. Unabhängig voneinander begangene Persönlichkeitsrechtsverletzungen mehrerer Amtsträger gegenüber demselben Rechtsträger können, wenn sie für sich genommen nicht eine Schwere erreichen, welche die Zubilligung einer Geldentschädigung rechtfertigt, nicht durch ihre Kumulation zur Haftung der allen Amtsträgern gemeinsamen Anstellungskörperschaft nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung führen. Tenor Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil der 2 b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. April 2003 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils abgeändert wird. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfah-rens haben der Kläger zu 96 % und das beklagte Land zu 4 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz, Feststellung der Ersatzpflicht und Geldentschädigung wegen angeblicher Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem gegen ihn wegen "Untreue u.a." eingeleiteten und fortgeführten Ermittlungsverfahren. Wegen der tatsächlichen Feststellungen in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 540 ZPO). Das Landgericht hat dem Kläger durch das angefochtene Urteil ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Abdruck in NJW 2003, 2536 ff). Hiergegen richten sich die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen des Klägers und des beklagten Landes, mit der die Parteien ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgen. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 100.000,00 EUR für die im Zeitraum vom 12. März 2001 bis zum 30. Juni 2002 zumindest für seinen Strafverteidiger entstandenen Rechtsanwaltskosten zu, da ein Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO gegen ihn nicht bestanden habe und die Staatsanwaltschaft deswegen das Ermittlungsverfahren nicht hätte einleiten und fortführen dürfen. Das Landgericht habe den sich aus §§ 839 Abs. 1 BGB, 152 Abs. 2 StPO ergebenden Prüfungsmaßstab verkannt. Die Beachtung der sich aus dem Gesetz ergebenden Schwelle des Anfangsverdachts dürfe nicht, auch nicht faktisch, im Ermessen der Beamten stehen. Erst nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gewordene Tatsachen dürften im Amtshaftungsprozess bei der Bewertung der Anweisung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht berücksichtigt werden. Es bestehe auch kein Beurteilungsspielraum im Hinblick auf eine "rechtliche Bewertung", vielmehr seien die von den Beamten vertretenen Rechtsauffassungen gerichtlich nicht nur auf deren "Vertretbarkeit", sondern unter Berücksichtigung der die Staatsanwälte bindenden Rechtsprechung auch auf "Richtigkeit" hin vollständig zu überprüfen. Der Kläger ist der Ansicht, unter Berücksichtigung dieser Grundsätze habe auf der Grundlage des am 12./15. März 2001 bekannten oder ohne Überschreitung des Beurteilungsspielraums angenommenen Sachverhalts keine "verfolgbare Straftat" seinerseits angenommen werden können. Soweit der Staatsanwaltschaft am 12. März 2001 - unstreitig - bekannt gewesen sei, dass der Vorstand der Mannesmann AG rund 400 Mio. DM für die Information der Aktionäre und für Berater im Rahmen des Übernahmeverfahrens aufgewendet hatte, sei dieser Sachverhalt nicht strafbar gewesen. Des weiteren sei den Beamten der Staatsanwaltschaft am 12. März 2001 nur bekannt gewesen, dass er, der Kläger, auf der Grundlage der Beschlüsse des zuständigen Aufsichtsratsausschusses vom 4. und 28. Februar 2000 von der Mannesmann AG eine Anerkennungsprämie in Höhe von 10 Mio. GBP erhalten habe. Dieser Sachverhalt habe weder eine Straftat der Mitglieder des Aufsichtsratsausschusses noch eine Straftat seinerseits dargestellt, da er dem entscheidenden Gremium nicht angehört habe. Es könne auch dahin stehen, ob die Spekulationen der Staatsanwälte, er habe die Anerkennungsprämie als Gegenleistung für die Aufgabe seines Widerstandes gegen die "feindliche" Übernahme der Mannesmann AG durch Vodafone erhalten, als Untreue seinerseits zu qualifizieren wäre, da die Annahme eines derartigen "erkauften Sinneswandels" nicht in vertretbarer Weise habe angenommen werden können. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass eine Straftat seinerseits auch nicht wegen der teilweise durch ihn erfolgten Vorbereitung der Beschlussvorlagen vom 4. Februar und vom 17. April 2000, die Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder die weiteren Beschlussfassungen des Aufsichtsratsausschusses festgestellt werden könne. Ein Anfangsverdacht wegen einer Untreue seinerseits sei am 12. März 2001 und danach bereits aus Rechtsgründen ausgeschieden, weil ihm als Vorstandsvorsitzendem in bezug auf die Vergütungsentscheidung des Aufsichtsratsausschusses keine Vermögensfürsorgepflicht oblegen habe. Eine Teilnahme seinerseits sei ebenfalls nicht in Betracht gekommen, weil diese strafrechtlich nur bei einem kollusiven Zusammenwirken zwischen den Mitgliedern des Aufsichtsratsausschusses und ihm denkbar gewesen wäre. Anhaltspunkte hierfür hätten jedoch weder bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens noch später vorgelegen und seien am 12. März 2001 nicht einmal von der Staatsanwaltschaft behauptet worden. Die enge Zusammenarbeit (einschließlich der Vorbereitung der Beschlussvorlagen durch den Vorstandsvorsitzenden) zwischen ihm als Vorstandsvorsitzendem und dem Aufsichtsratsvorsitzenden sei nicht pflichtwidrig, sondern vielmehr Ausdruck guter Unternehmensführung. Es sei offensichtlich gewesen, dass die Aufsichtsratsausschussmitglieder ihrerseits aktienrechtlich rechtmäßige Beschlüsse gefasst hätten; erst Recht hätten sie ihre Pflichten nicht "gravierend" verletzt, weswegen es an einer rechtswidrigen Haupttat fehle. Mit der Bewilligung der ihm gewährten Zuwendungen hätten diese nämlich das in § 87 AktG statuierte Gebot der Angemessenheit gewahrt, weil in der Zeit seiner Zugehörigkeit zum Vorstand der Mannesmann AG der Wert der Gesellschaft - wie der Staatsanwaltschaft bekannt gewesen sei - von ca. 15 Milliarden DM im Jahr 1994 auf ca. 367 Milliarden DM am 10. März 2000 gesteigert worden sei und er für diese Wertsteigerung maßgeblich mitverantwortlich gewesen sei. Leistungen nach § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG könnten einem Vorstandsmitglied auch nachträglich für bereits erbrachte Leistungen gewährt werden. Die Angemessenheit ergebe sich zudem aus einem Vergleich mit der Höhe der Zahlung, die andere Unternehmen in Übernahmesituationen geleistet hätten. Gleiches gelte hiernach auch für die Angemessenheit der Anerkennungsprämien für die übrigen Vorstandsmitglieder und der Prämie für Prof. Dr. F. vom 17. April 2000. Auch die Angemessenheit der Abfindung der Alternativpensionen beurteile sich nicht anders. Selbst wenn man aktienrechtlich unzutreffend zudem darauf abstelle, ob die Entscheidungen des Aufsichtsratsausschusses darüber hinaus auch im Unternehmensinteresse gelegen hätten, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Da die Steigerung des Börsenkurses im Interesse der Aktionäre als Unternehmensinhaber liege und dieses als Bestandteil des Unternehmensinteresses besonders berücksichtigt werden könne, liege es auch im Unternehmensinteresse, die außergewöhnliche Steigerung des Börsenkurses besonders zu honorieren. Auch bei einer zukunftsbezogenen Betrachtung hätten die Anerkennungsprämien im Interesse der Gesellschaft gelegen, weil es der Gesellschaft nur durch das "Signal", außergewöhnliche Leistungen entsprechend zu entlohnen, möglich sei, am Markt für Führungskräfte auch in Zukunft kompetente Persönlichkeiten für die Führung des Unternehmens zu gewinnen. Des weiteren seien die Prämien auch geeignet gewesen, die aktiven Vorstandsmitglieder - auch wenn dies in Bezug auf ihn, den Kläger, nicht gewollt gewesen sei - nach feststehender Übernahme zu konstruktiver Mitarbeit in der Übergangsphase zu motivieren. Die Mitglieder des Aufsichtsratsausschusses hätten insgesamt weder rechtswidrige Ziele noch sachwidrige Motive verfolgt. Das Landgericht habe übersehen, dass es auch an einer gravierenden Pflichtverletzung gefehlt habe, weil keines der vom BGH hierzu in der sog. "SSV-Reutlingen"-Entscheidung aufgestellten Kriterien erfüllt sei. Fehlerhaft habe das Landgericht Düsseldorf auch angenommen, weitere Verdachtsmomente hätten sich im weiteren Ermittlungsverfahren ergeben. Schließlich habe das Landgericht Düsseldorf § 139 ZPO verletzt, weil es ihn weder darauf hingewiesen habe, dass seine angebliche dienstvertragliche Verpflichtung, nach der Einigung an der Abwicklung der Übernahme mitzuwirken, als entscheidungserheblich erachtet werde, noch darauf, dass es die Angemessenheit der Anerkennungsprämien ungeachtet der damals glänzenden Ertrags- und Vermögenslage der Mannesmann AG für zweifelhaft halte. Der Kläger ist der Auffassung, selbst wenn man nur hinsichtlich einzelner Komplexe ein amtspflichtwidriges Verhalten der Beamten annehmen würde, stehe ihm der geltend gemachte Mindestschaden zu, den er bereits in erster Instanz durch Vorlage entsprechender Auflistungen hinreichend substantiiert dargelegt habe. Da demgemäß der Klageantrag zu 1. begründet sei, könne auch sein Feststellungsbegehren nicht mit der fehlenden Begründetheit des Klageantrags zu 1. abgewiesen werden. Den Klageantrag zu 2. verfolgt der Kläger in vollem Umfang weiter. Er meint, es habe ihm mindestens ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 EUR zugesprochen werden müssen. Das Landgericht habe berücksichtigen müssen, dass bereits die Anweisung, Einleitung und Fortführung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens amtspflichtwidrig gewesen sei. Auch habe jede weitere der vom Landgericht Düsseldorf festgestellten Amtspflichtverletzungen für sich betrachtet eine schwerwiegende Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts begründet. Es habe eine Pressekampagne der Justizbehörden in Form von Exklusivinformationen der Presse und die massive Förderung seiner Vorverurteilung und Diffamierung gegeben. Das Landgericht habe es fehlerhaft unterlassen, in vier weiteren Fällen Amtspflichtverletzungen der Beamten festzustellen. Diese hätten ihn, und zwar jede für sich genommen, schwerwiegend in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt hätten. Der Generalstaatsanwalt S. habe den von den Journalisten erhobenen Vorwurf der Bestechlichkeit dadurch unterstützt, dass er am 6. März 2001 in einem geheimen Gespräch mit SPIEGEL-Journalisten auf die Frage, ob er auch wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit die Einleitung der Ermittlung anweisen werde, geantwortet, er werde in der kommenden Woche wegen Untreue "u.a." anweisen. Hierdurch habe er in erkennbarer Weise die Spekulation der Bestechlichkeit in der Öffentlichkeit gefördert, zumal die Journalisten eben deshalb um die Auskunft gebeten hätten, weil sie gerade hierüber hätten berichten wollen. Dies sei amtspflichtwidrig gewesen, denn er habe klarstellen müssen, dass dieser abwegige Vorwurf seitens der Staatsanwaltschaft nicht erhoben werde; jedenfalls habe er den falschen Eindruck nach Erscheinen des Artikels gegenüber der Öffentlichkeit korrigieren müssen. Der Kläger ist der Auffassung, er sei auch durch die Presseerklärung vom 20. August 2001 schwerwiegend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden, da er aus Anlass der Ausweitung des Ermittlungsverfahrens gegen die Beschuldigten Z. und L. in unzulässiger Weise als Hauptbeschuldigter in den Vordergrund gerückt und einer weiteren Vorverurteilung in der Öffentlichkeit ausgesetzt worden sei, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung bestanden habe. Eine weitere Amtspflichtverletzung liege darin, dass die Staatsanwaltschaft an dem Filmbeitrag des WDR "Der unsichtbare Dritte" mitgewirkt habe, obwohl das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei und der Filmbeitrag mit Andeutungen in Form einer tendenziösen Berichterstattung die Bestechungsthese vermittelt habe. Hierdurch sei er schwer in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Durch die Mitwirkung der Beamten sei der Eindruck entstanden, die These sei gut recherchiert und werde von den Beamten der Staatsanwaltschaft nicht in Abrede gestellt, daher müsse etwas dran sein. Der Pressesprecher des Justizministeriums W. habe zudem amtspflichtwidrig gegenüber den SPIEGEL-Journalisten über die Weiterverfolgung seiner, des Klägers, Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Generalstaatsanwalt Auskunft gegeben und in diesem Zusammenhang sein "Befremden" über sein, des Klägers, Verhalten bekundet. Es habe schon kein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit bestanden und W. habe ihn dadurch als eine den Rechtsstaat nicht achtende Person dargestellt. Soweit das Landgericht für die von ihm festgestellten Persönlichkeitsrechtsverletzungen ein einheitliches "Schmerzensgeld" ausgeurteilt habe, verteidigt der Kläger dessen Auffassung, dass eine Zusammenrechnung dieser Persönlichkeitsrechtsverletzungen ohne weiteres möglich sei, weil sonst eine Haftungslücke entstehe. Es ergebe sich bereits aus § 840 BGB, dass diejenigen Beamten, welche nach seiner Behauptung jeweils in Kenntnis der von ihm ebenfalls gerügten früheren Äußerungen der anderen Beamten gehandelt hätten, für die schwerwiegenden Persönlichkeitsbeeinträchtigungen gesamtschuldnerisch hafteten. Im Übrigen bestehe ohnehin eine Gesamtverantwortung des Justizministers, der vor jeder Äußerung der Beamten gemäß § 13 Abs. 1 der Richtlinien für die Zusammenarbeit mit der Presse (im Folgenden Presserichtlinie) informiert worden und jeweils zum Einschreiten verpflichtet gewesen sei. Der Kläger ist darüber hinaus der Ansicht, in jeder einzelnen der angesprochenen Äußerungen liege ein schwerwiegender Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, selbst wenn man unterstelle, dass gegen ihn der Anfangsverdacht einer Straftat bestanden habe. Dieser schwere Eingriff sei nicht durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt gewesen, weil § 4 LPG NW keinen verfassungsrechtlichen Rang habe und dem Schutz des Persönlichkeitsrecht nicht vorgehe. Das öffentliche Aufsehen im Zusammenhang mit der Übernahme könne selbst eine objektive und sachliche Berichterstattung über das Ermittlungsverfahren unter Namensnennung nicht rechtfertigen. Die Mitteilung des Generalstaatsanwalts S. vom 6. März 2001 habe sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt, weil die Information der SPIEGEL-Journalisten nicht nach § 4 LPG NW zulässig gewesen sei. Durch deren exklusive und unzulässige Vorabinformation sei er zum bloßen Objekt des Handelns der Beamten herabgewürdigt und massiv in seiner Ehre verletzt worden. Auch die Weitergabe von Informationen über die beabsichtigten Durchsuchungen habe ihn schwerwiegend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil hierdurch der die Vorverurteilung fördernde Eindruck entstanden sei, er halte Beweismittel zurück. Aufgrund seiner Kenntnis dieses Vorgangs habe er zudem täglich in Sorge vor einer medienpräsenten Hausdurchsuchung leben müssen und sich jeweils genötigt gesehen, aufgrund neuer Journalisteninformationen zwischen März und August 2001 dreimal seinen Verteidiger zu veranlassen, Schutzschriften bei dem Amtsgericht Düsseldorf einzureichen. Die Äußerung von Staatsanwalt (StA) S. über die Prüfung der Vermögenssicherung sei ebenfalls persönlichkeitsrechtsverletzend gewesen. Die von dem beklagten Land erstmals in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 9. April 2003 vorgetragene Behauptung, StA S. habe seiner Äußerung unstreitig hinzugefügt, die Prüfung der Vermögenssicherung sei derzeit nicht aktuell, bestreitet der Kläger mit Nichtwissen. Er ist der Ansicht, allein wegen des öffentlichen Vorwurfs der Käuflichkeit durch den Leitenden Oberstaatsanwalt (LOStA) H. in der Pressekonferenz vom 25. Februar 2003 sei der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Schmerzensgeld in vollem Umfang begründet. Weder gebe das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen den Vorwurf der Käuflichkeit wieder, noch würde ein Laie einen solchen Vorwurf der Anklageschrift entnehmen. Aufgrund dieser unjuristischen Wertung, die dem LOStA H. nicht zugestanden habe und die falsch gewesen sei, habe nahezu die gesamte deutsche Presse berichtet, er, der Kläger, sei nach Auffassung der Staatsanwaltschaft käuflich. Dieser Vorwurf führe in besonderem Maße zu einer herabsetzenden Würdigung in den Augen der Öffentlichkeit. Schließlich vertritt der Kläger die Auffassung, er sei auch durch die beiden streitgegenständlichen Internetmeldungen schwer in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden, weil hierdurch der Eindruck hervorgerufen worden sei, er sei ein "Gangster im Nadelstreifen" und habe sich als Vorstandsvorsitzender der Mannesmann AG selbst bedient und sei käuflich gewesen. Die Beamten des Justizministeriums hätten diese Persönlichkeitsbeeinträchtigung in amtspflichtwidriger Weise zumindest mitverursacht, weil die Amtspflichtverletzung bereits in dem Verbreiten bzw. der Veröffentlichung dieser Meldungen liege und sich das Justizministerium ausdrücklich für jede der Meldungen das copyright vorbehalten habe. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 100.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn ein weiteres Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch weitere 90.000,- EUR nicht unterschreiten sollte, 3. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihm im Zusammenhang mit den Ermittlungen entstanden sind und noch entstehen werden, welche die Staatsanwaltschaft gegen ihn unter der Geschäftsnummer 28 Js 159/00 seit dem 12. März 2001 führt und die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen Das beklagte Land beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Das beklagte Land ist der Auffassung, das Landgericht sei zutreffend von der Zulässigkeit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger ausgegangen. Die Staatsanwaltschaft sei zu einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts berufen. Nicht jede rechtliche Bewertung des Sachverhalts, die vertretbar sei, wenn sie auch von der späteren Beurteilung durch ein Gericht abweiche, begründe bereits eine Amtspflichtverletzung. Auch sei die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, sich der Aufnahme der Ermittlung zu enthalten, wenn sie entgegen der Rechtsprechung ein bestimmtes Verhalten als strafbar ansehe, da ansonsten eine sinnvolle Rechtsfortbildung verhindert werde. Das beklagte Land ist des Weiteren der Auffassung, dass sich aus den zum Zeitpunkt der Anweisungsverfügung bekannten Tatsachen zahlreiche Anhaltspunkte für den Verdacht ergeben hätten, dass der Kläger sich wegen Untreue gemäß § 266 StGB strafbar gemacht habe. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 18. Februar 2004 (GA 1660 ff, 1676
- ff)Bezug genommen. Aufgrund der damals bekannten Umstände habe sich die Annahme des "erkauften Sinneswandels" allein schon deswegen vertreten lassen, weil ein formeller Beschluss des zuständigen Organs der Mannesmann AG bereits am 4. Februar 2000 gefasst worden sei, nachdem der Kläger erst kurz zuvor, nämlich am Abend des 3. Februar 2000 seine grundsätzliche Empfehlung zur Annahme des Vodafone-Angebots öffentlich ausgesprochen habe. Es habe aus damaliger Sicht einiges dafür gesprochen, dass der Aufsichtsratausschuss nur noch der Form halber habe bestätigen sollen, was längst beschlossene Sache gewesen sei. Zum Anderen habe dieser Beschluss auch in inhaltlichem Widerspruch zu dem Beschluss vom 16. Januar 2000 gestanden, wonach dem Kläger für den Fall, dass es nicht zur Übernahme komme, eine geringere Prämie, geknüpft an die Höhe des Aktienkurses, zugesagt worden sei. Außerdem habe bezüglich des Beschlusses vom 4. Februar 2000 noch die Unsicherheit, die durch die öffentliche Stellungnahme der IG-Metall (vom 18. Februar 2000, GA 1664) hervorgerufen worden sei, bestanden. Eine Klärung habe nur durch Vernehmung der Beteiligten, insbesondere der späteren Beschuldigten Z. und L., erreicht werden können, die jedoch nur im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens hätte vorgenommen werden können. Den Kläger habe eine eigenständige Vermögensfürsorgepflicht getroffen. Auch unter Berücksichtigung der Freiheit des Vorstandes, bei Vergütungsverhandlungen nur seine eigenen Interessen zu vertreten, sei eine Strafbarkeit in keinem der Fälle wegen fehlender Vermögensfürsorgepflicht ausgeschlossen gewesen, weil es nicht allein um Zahlung an den Kläger, sondern auch um die Ausübung seines Vorstandsamtes im Zusammenhang mit einer für das Unternehmen essentiellen strukturellen Änderung gegangen sei. Diese Vermögensbetreuungspflicht des Klägers sei auch nicht wegen der Zuständigkeit des Aufsichtsratsausschusses ausgeschlossen. Es habe, auch was die Begünstigung des Klägers angehe, bei zutreffender Betrachtung schon kein Fall des § 87 AktG vorgelegen, weil es um Zahlungen gegangen sei, die losgelöst von der Entscheidung über die Vergütung geleisteter oder zu leistender Dienste durch das Vorstandsmitglied lediglich zur persönlichen Bereicherung angesichts einer Unternehmensübernahme gedient hätten. Jedenfalls habe der Aufsichtsratsausschuss das ihm im Rahmen von § 87 AktG eingeräumte Ermessen bei weitem überschritten, weil er den nicht mehr zu verhindernden Erwerb der Aktienmehrheit durch Vodafone dazu benutzt habe, dem Kläger und anderen Zuwendungen ohne jegliche Gegenleistung zu gewähren. Der "appreciation award" (Anerkennungsprämie) an den Kläger wäre selbst als Entgelt nicht angemessen gewesen, zumal der gesteigerte Börsenkurs allenfalls ein Indiz für die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft sei und überhaupt keine individuelle F.tions- und Leistungsbewertung erlaube. Da aufgrund der dem Generalstaatsanwalt seinerzeit bekannten Tatsachen eine zureichende Grundlage für die Annahme vorhanden gewesen sei, der Aufsichtsratsausschuss habe außerhalb seiner Kompetenzen, zumindest erheblich außerhalb des ihm eingeräumten Ermessens gehandelt und damit eine gravierende Pflichtverletzung gegen die Vermögensinteressen der Gesellschaft begangen, habe auch die Möglichkeit der Teilnahme des Klägers an einer Untreue der Mitglieder des Aufsichtsratsausschusses bestanden. Nach richtiger Auffassung sei bereits in der Gewährung eines "appreciation award" an ein Vorstandsmitglied in Form einer schenkweisen Zuwendung ohne entsprechende Gegenleistung und ohne rechtliche Verpflichtung hierzu eine strafbare Untreue der beschlussfassenden Aufsichtsratsmitglieder zu sehen. Soweit der Kläger meine, das Ermittlungsverfahren sei amtspflichtwidrig nicht alsbald eingestellt worden, lasse sein Vorbringen nicht erkennen, aufgrund welcher Umstände der gegen ihn begründete Verdacht der Untreue nicht mehr bestanden haben solle. Selbst wenn man die Vorstellung des Klägers teilen sollte, würde die Zulassung der Anklage gegen ihn jedenfalls nach den in der Rechtsprechung zur Amtshaftung anerkannten Grundsätzen der entlastenden Wirkung einer gleichlautenden Kollegialgerichtsentscheidung das Verschulden der Staatsanwaltschaft entfallen lassen. Des Weiteren ist das beklagte Land der Auffassung, dass der Kläger den behaupteten Schaden nicht hinreichend dargetan habe. Bereits das Landgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass eine nähere Substantiierung der konkreten anwaltlichen Mehrkosten erforderlich gewesen wäre, die durch die jeweilige Handlung ausgelöst worden sein soll. Das beklagte Land ist unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil der Ansicht, dass keine der vom Kläger im Berufungsrechtszug noch angegriffenen Handlungen von Amtsträgern als amtspflichtwidrig anzusehen sei oder den Kläger schwerwiegend in seinem Persönlichkeitsrecht verletze. Wegen der weiteren Begründung im einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 18. Februar 2004 (GA 1701
- ff)Bezug genommen. Das beklagte Land meint, das Landgericht habe dem Kläger zu Unrecht ein Schmerzensgeld zugesprochen, da eine Zusammenrechnung einzelner geringfügiger angeblicher Persönlichkeitsrechtsverletzungen unzulässig sei und im Übrigen in den beanstandeten Handlungen Persönlichkeitsrechtsverletzungen schon nicht zu sehen seien. Eine Zusammenrechnung von angeblichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen komme nicht in Betracht, da dies mit dem System der Amtshaftung nicht vereinbar und die besondere Schwere nicht durch eine Addition zu begründen sei. Die Unzulässigkeit der Zusammenrechnung ergebe sich auch aus dem Rechtscharakter der Geldentschädigung. Tragende zivilrechtliche Grundlage für die Gewährung eines "Schmerzensgeldes" bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen sei dessen Genugtuungsfunktion. Es sei nicht vertretbar, das - hier unterstellte - Verschulden mehrerer (unabhängig voneinander) Handelnder dem hinter allen stehenden Haftungssubjekt als kumuliertes eigenes Verschulden zuzurechnen. Eine solche Zusammenrechnung könne allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn das auf Geldentschädigungen in Anspruch genommene Haftungssubjekt selbst aufgrund eines Gesamtvorsatzes fortgesetzt und planmäßig Persönlichkeitsrechtsverletzungen betreibe. Ein solcher einheitlicher Vorsatz könne jedoch nicht angenommen werden, da die Handlungen einzelner Bediensteter nur in einem lockeren Zusammenhang zueinander stünden. Auch eine Generalhaftung des Ministers sei vom Wortlaut des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG nicht gedeckt. Die Mitteilung des Generalstaatsanwalts S. vom 6. März 2001 sei unter Berücksichtigung des Informationsanspruchs der Presse nach § 4 I, II Nr. 3 LPG NW in Verbindung mit § 3 LPG NW bei einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Belangen des Klägers berechtigt gewesen. So seien die Vorgänge um die Übernahme zuerst von der Presse aufgedeckt und thematisiert worden und die auf Nachfrage von Journalisten erteilten Auskünfte der Staatsanwaltschaft durch § 4 LPG NW gedeckt gewesen. Selbst wenn der Generalstaatsanwalt den Namen des Klägers nicht genannt hätte, wäre jedem Leser klar gewesen, dass von diesem die Rede gewesen sei. Generalstaatsanwalt S. habe auch keine Pflicht gehabt, den Kläger als Beschuldigten vorab von seiner Weisung zu informieren, da schon keine allgemeine Pflicht zur Information über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bestehe. Der Kläger sei nicht in seinen Rechten verletzt worden, da er keine konkreten Nachteile durch die Vorabinformation dargelegt habe. Schließlich habe Generalstaatsanwalt S. durch die Benutzung des Kürzels "u.a." das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzt, weil die Annahme, mit diesem Kürzel könne der Tatbestand der Bestechung gemeint sein, eine reine Vermutung der Journalisten gewesen sei. Auch habe § 9 Abs. 1 der Presserichtlinie ihn nicht zu einer Berichtigung verpflichtet. Auch im Hinblick auf die Nachricht über geplante Durchsuchungen liege keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers vor. Denn die Presse habe diese Nachricht nicht offiziell erhalten, vielmehr sei nur vorgetragen worden, dass der Journalist R. in den Besitz interner Unterlagen gelangt sei, in denen von Durchsuchung die Rede gewesen sei. So sei auch in Presseberichten nicht von Durchsuchung beim Kläger die Rede, sondern nur von einem internen LKA-Papier. Selbst wenn es eine Weitergabe dieses Papiers an die Presse gegeben hätte, wäre diese - weil von § 4 LPG NW gedeckt - nicht rechtswidrig. In der Mitteilung des StA S. an die Journalisten des Focus liege ebenfalls keine allgemeine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers. StA S. habe, wie das beklagte Land behauptet, lediglich auf Anfrage des Focus, ob Vermögenssicherungsmaßnahmen geplant seien, geantwortet, dies werde zwar geprüft, sei aber bei dem Kläger jedoch nicht aktuell. Dies sei in erster Instanz noch unwidersprochen gewesen. LOStA H. habe dem Kläger in der Pressekonferenz vom 25. Februar 2003 keine "Käuflichkeit" vorgeworfen und mehrfach dargestellt, dass es nicht um den Vorwurf der Bestechlichkeit gehe, weswegen keine allgemeine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers vorliege. Vielmehr habe sich LOStA H. Mühe gegeben, juristischen Laien den Unterschied zwischen dem landläufigen Begriff der Käuflichkeit und dem juristischen Begriff der Korruption zu erklären. Den Inhalt der Anklageschrift habe dieser mit dem Gebrauch der Wendung "Käuflichkeit" nicht falsch beschrieben. Schließlich seien auch die Veröffentlichungen im Internetportal des Justizministeriums vom 22. Januar 2003 und 25. Februar 2003 nicht geeignet, den Kläger in seinen Rechten zu verletzen. Das beklagte Land behauptet, dass wegen des öffentlichen Interesses alle dpa-Meldungen mit justizbezogenen Themen, also auch zum Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt worden seien unabhängig davon, ob sie positiv oder negativ gewesen seien. Die Formulierungen dieser Meldungen seien allein von dem dpa-Korrespondenten gewählt worden und nicht durch Beamte des Landes. Es sei auch nicht ersichtlich, warum die Benutzer angesichts der eindeutigen Wiedergabe einer dpa-Meldung auf den Gedanken kommen sollten, das Justizministerium identifiziere sich mit dem Inhalt der Meldungen; das sei tatsächlich nicht der Fall. Den copyright-Vermerk gebe es nur in der Druckversion. Im Übrigen seien diese Meldungen ausweislich der Zugriffsstatistiken von maximal 15 bis 20 Personen wahrgenommen worden. Schließlich seien diese auch ihrem Inhalt nach nicht geeignet, einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu begründen. Das Landgericht habe darüber hinaus die Subsidiarität des Amtshaftungsgrundsatzes verkannt, da es wegen § 839 III BGB bei jeder einzelnen von ihm angenommenen Verletzung habe prüfen müssen, ob eine anderweitige Möglichkeit der Entschädigung bestehe. Die Subsidiarität sei unter dem Aspekt relevant, dass einzelne Äußerungen von Beamten in der Presse nicht zutreffend wiedergegeben worden seien bzw. die Presse Formulierungen benutzt habe, ohne sich insoweit auf Aussagen der Staatsanwälte stützen zu können. So seien hinsichtlich der Verbreitung der Äußerungen des StA S. und des LOStA H. sowie der dpa-Mitteilungen vorrangig Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadensersatzansprüche gegenüber Presseverlagen und Journalisten in Betracht gekommen. Auch habe der Kläger, der die Veröffentlichungen offensichtlich zeitnah wahrgenommen habe, Unterlassungsansprüche gegebenenfalls im Eilverfahren geltend machen müssen, wodurch er angebliche Rechtsverletzungen deutlich hätte verringern können. Im Übrigen hätten sämtliche Mitteilungen von Bediensteten an die Presse vorrangig einer Rechtsmäßigkeitskontrolle nach §§ 23 ff. EGGVG unterzogen werden müssen. Soweit in derartigen Verfahren ein rechtswidriges Verhalten von Amtsträgern festgestellt worden wäre, hätte der Kläger dadurch einen anderweitigen Ausgleich etwa ihm zugefügter Persönlichkeitsrechtsverletzungen erreichen können. Auch der Höhe nach bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht. Es sei fehlerhaft unterstellt worden, dass bei einer Amtspflichtwidrigkeit sämtlicher beanstandeter Handlungen ein Schmerzensgeld von 100.000 EUR angemessen gewesen wäre. Es fehle an einer ausreichenden Argumentation zur Bedeutung und Schwere der von dem Kläger angeblich erlittenen Beeinträchtigungen. Die Ermittlungsakten (Zweitakten) 28 Js 159/00 Staatsanwaltschaft Düsseldorf Bd. I - XXXI, die hierzu gehörenden Mehrschriften der Sonderhefte 2, 4, 6 - 13, 15 - 21, der Beweismittelordner Bd. I - XXX sowie 13 Bände Verlaufsordner lagen zur Information des Senats vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften ergänzend Bezug genommen. II. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, aber unbegründet. A. Klageantrag zu 1. - Schadensersatz Dem Kläger steht gegen das beklagte Land ein auf Ersatz der ihm für seinen Strafverteidiger Dr. T. entstandenen Rechtsanwaltskosten gerichteter Schadenersatzanspruch nach §§ 839 I BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht zu, weil die Staatsanwälte des Landes durch die (Anweisung zur) Einleitung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens eine ihnen dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht nicht verletzt haben. 1. Eine Amtspflichtverletzung liegt insbesondere nicht darin, dass Generalstaatsanwalt S. die Anweisung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger erteilt hat, denn dieser durfte bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens vertretbar den Verdacht hegen, der Kläger könne sich strafbar gemacht haben.
- a)Der Staatsanwaltschaft obliegt die Amtspflicht zur ordnungsgemäßen Führung ihres Amtes auch dem Beschuldigten gegenüber (BGH Urt. v. 8. März 1956, III ZR 113/54 , www.jurisweb.de Rz. 6 = BGHZ 20, 178 ). Eine Amtspflichtverletzung i.S.d. § 839 I BGB i.V.m. Art. 34 GG lag weder in der Anweisung des Generalstaatsanwaltes S. vom 12. März 2001, ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger einzuleiten, noch in der aufgrund dieser Verfügung erfolgten Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Beamten der Staatsanwaltschaft in Düsseldorf, weil der Anfangsverdacht einer Straftat zu diesem Zeitpunkt durchaus begründet war. Dabei ist hinsichtlich der Frage, ob ein Anfangsverdacht bestanden hat, worauf der Kläger zutreffend verweist, nicht auf den Stand heutiger Erkenntnisse, sondern auf die zum Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannten Tatsachen abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 21. April 1988, III ZR 255/86 , www.jurisweb.de Rz. 27 = MDR 1988, 938 ; Urt. v. 23. Oktober 2003, III ZR 9/03 , www.jurisweb.de Rz. 15 = NJW 2003, 3693 ; OLG Dresden, Urt. v. 21. Februar 2001, 6 U 2233/00 , www.jurisweb.de Rz. 20 = OLGR Dresden 2001, 551 ). Nach § 152 II StPO ist Voraussetzung für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit besteht, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt (sog. Anfangsverdacht, BGH Urt. v. 21. April 1988, III ZR 255/86 , www.jurisweb.de Rz. 17 = MDR 1988, 938 ; OLG Dresden a.a.O.). Für die Aufnahme der Ermittlungen genügen schon entfernte Indizien (BVerfG, Kammerbeschluss v. 18. Januar 1994, 2 BvR 1912/93 , www.jurisweb.de Rz. 4 = NJW 1994, 783 ; Pfeiffer, StPO, 3. Auflage 2001, § 152 Rz. 3; KMR-Plöd, StPO, § 152 Rz. 18; Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage 2003, § 152 Rz. 4), nicht jedoch bloße Vermutungen (Pfeiffer, StPO, 3. Auflage 2001, § 152 Rz. 3; KMR-Plöd, StPO, § 152 Rz. 18; kritisch: Eisenberg/Conen, § 152 StPO: Legalitätsprinzip im gerichtsfreien Raum? NJW 1998, 2241, 2243). Dabei steht der Staatsanwaltschaft bei der Beantwortung der Frage, ob ein Verdacht "zureichend" im Sinne des § 152 StPO ist, ein Beurteilungsspielraum zu (BVerfG Urt. v. 8. November 1983, 2 BvR 1138/83 , www.jurisweb.de S. 2 = NJW 1984, 1451 f; BGH NJW 1970, 1543 , 1544). Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist im vorliegenden Amtshaftungsprozess nach § 152 II StPO nicht auf ihre "Richtigkeit", sondern allein daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar ist (std. Rspr. BGH Urt. v. 21. April 1988, III ZR 255/86 , www.jurisweb.de Rz. 23 = NJW 1989, 96 ; Urt. v. 15. Mai 1997, III ZR 46/96 , www.jurisweb.de Rz. 11 = WM 1997, 1755 ; Urt. v. 23. Oktober 2003, III ZR 9/03 , www.jurisweb.de Rz. 11 = NJW 2003, 3693 ; OLG Dresden, a.a.O. S. 3; MünchKomm-Papier, BGB, 4. Auflage 2004, § 839 Rz. 193). Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die Einleitung der Ermittlungen gegen den Beschuldigten nicht mehr verständlich wäre (BGH Urt. v. 15. Mai 1997, III ZR 46/96 , www.jurisweb.de Rz. 11 = WM 1997, 1755 ; BGH Urt. v. 21. April 1988, III ZR 255/86 , www.jurisweb.de Rz. 23 = NJW 1989, 96 ) oder vereinfacht ausgedrückt, wenn die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten bei kundigen Dritten mit gleichem Kenntnisstand gewissermaßen ein "Kopfschütteln" hervorriefe. Welche Tatsachen im Zusammenhang mit der angenommenen Strafbarkeit bekannt waren, ist dabei im Amtshaftungsprozess uneingeschränkt überprüfbar. Der Staatsanwaltschaft ist jedoch auch bei der Prüfung, ob diese Tatsachen ausreichende Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat im oben genannten Sinn darstellen, d.h. ob der als möglich angenommene Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht eine Straftat darstellt, ein "Spielraum der Würdigung und eine gewisse Freiheit bei der Bildung seiner Auffassung" eröffnet (BGH NJW 1970, 1543 , 1544). Das sieht nicht zuletzt auch der vom Kläger als Privatgutachter herangezogene Prof. Dr. O. ebenso (vgl. dessen Ausführungen auf S. 2 seines Schreibens vom 25. September 2002, Anlage K 106, sowie seines Schreibens vom 30. August 2002, Anlage K 97). Dessen Ausführungen zum "Prüfprogramm" im Amtshaftungsprozess entsprechen der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung und werden vom Senat in jeder Beziehung geteilt, allerdings auch in ihren für die Position des Klägers durchaus kritischen Aspekten. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist damit schon dann amtspflichtgemäß, wenn der als möglich angenommene Sachverhalt in rechtlich vertretbarer Weise eine Strafbarkeit des Beschuldigten annehmen lässt (Palandt-Thomas, BGB, 64. Auflage 2005, § 839 Rz. 153; Fluck, Amtspflichtverletzung durch Staatsanwälte, NJW 2001, 202). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Dabei begründet nicht jeder Rechtsirrtum auch schon einen Schuldvorwurf. Vielmehr kann, wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, selbst aus einer etwa nachfolgenden Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (BGH Urt. v. 8. Oktober 2002, III ZR 220/90 , www.jurisweb.de Rz. 17 = NJW 1993, 530 , 531; Urt. v. 17. März 1994, III ZR 27/93 , www.jurisweb.de Rz. 16 = NJW 1994, 3158 , 3159). Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die tatsächlich unrichtige Rechtsanwendung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall zweifelhaft sein kann und noch nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung klargestellt ist (BGH Beschl. v. 19. Dezember 1991, III ZR 9/91 , www.jurisweb.de Rz. 2 = NJW-RR 1992, 919 ; Urt. v. 9. Dezember 2004, III ZR 263/04 , www.jurisweb.de Rz. 12 = NJW 2005, 748 , 749), wie dies hier in Bezug auf § 87 AktG und seine Bedeutung innerhalb des Untreuetatbestandes (§ 266 StGB) der Fall ist. Die besondere Stellung und Aufgabe der Staatsanwaltschaft und ebenso - worauf im Übrigen auch Prof. Dr. O. (a.a.O.) hinweist - die Notwendigkeit einer funktionierenden Strafrechtspflege erfordern nach Auffassung des Senats allerdings eine Sichtweise, wonach die sorgfältige Wahrnehmung des bereits erwähnten Spielraums der Würdigung von Rechtsfragen durch die Staatsanwaltschaft pflichtgemäß ist und daher jedenfalls im Regelfall nicht erst ein Verschulden entfallen lässt, sondern schon keine Amtspflichtwidrigkeit begründen vermag. Der Staatsanwalt ist auch nach der Rechtsprechung des BGH ein dem Gericht gleichgeordnetes Organ der Rechtspflege ( BGHSt 24, 170 , 171). Als solches ist er dazu berufen, zu prüfen, ob ein strafbares Verhalten vorliegt und nach dem Legalitätsprinzip verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, wenn er zu diesem Ergebnis kommt. Es ist zwar streitig, inwieweit im Falle einer festen höchstrichterlichen Gesetzesanwendung eine Bindung der Staatsanwaltschaft hieran besteht (zum Meinungsstand SK-Weßlau, StPO, § 152 Rz. 22). Diese Bindung wird jedoch nur hinsichtlich der Frage diskutiert, ob der Staatsanwalt verpflichtet ist, Anklage zu erheben, wenn ein Verhalten nach fester höchstrichterlicher Rechtsprechung als strafbar erachtet wird, er selber es jedoch aufgrund eigener Gesetzesauslegung nicht als strafbar ansieht. Hingegen entspricht es allgemeiner Ansicht, dass der Staatsanwalt nicht an der Erhebung der Anklage gehindert ist, wenn er sogar entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Verhalten für strafbar hält (Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage 2004, Vor § 141 GVG Rz. 11; KK-Schmid, StPO, 5. Auflage 2003, § 170 Rz. 7; LR-Graalmann-Scheerer, 25. Auflage 2004, § 17 Rz. 25; Roxin, Zur Rechtsstellung der Staatsanwaltschaft damals und heute, DRiZ 1997, 109, 114) . Dies ist im Sinne einer funktionierenden Strafrechtspflege auch unabdingbar, weil nur dann eine Rechtsfortbildung bereits von der Basis her angestoßen werden kann. Dem widerspräche es, wenn man im nachhinein das Ermittlungsverfahren und die Anklageerhebung in einem solchen Fall als amtspflichtwidrig ansehen würde, nur weil das Gericht in rechtlicher Hinsicht eine andere Überzeugung vertritt und eine Änderung der Rechtsprechung ablehnt. Erst recht kann man im Hinblick hierauf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Erhebung der Anklage nicht als amtspflichtwidrig ansehen, wenn es um rechtliche Wertungen geht, die höchstrichterlich nicht abschließend entschieden sind - wie hier u.a. die Frage, wann eine gravierende aktienrechtliche Pflichtverletzung i.S.v. § 87 I AktG vorliegt, die den Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB erfüllt - und das Gericht sich der Rechtsmeinung des Staatsanwalts nicht anschließt, der seinerseits keine andere Möglichkeit hat, als sich in rechtlicher Hinsicht eine eigene Überzeugung zu bilden, weil er die Entscheidung des Gerichts nicht voraussehen kann (vgl. zu diesem Aspekt auch Fastrich, Golden Parachutes und sonstige Landungshilfen, in: Festschrift für Heldrich, 2005, S. 143 ff., 162, 164). Entscheidend für die Frage, ob der Staatsanwalt eine Amtspflichtverletzung begangen hat, kann im Hinblick hierauf nur sein, ob seine Rechtsmeinung vertretbar ist oder aber gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze oder Denkgesetze verstößt. Gesetzesauslegung bedeutet die Betrachtung von Rechtsnormen unter Heranziehung ihres Wortlauts, ihrer Systematik, der Entstehungsgeschichte und von Sinn und Zweck. Es liegt in der Natur der Sache, dass es bei solcher Hermeneutik zu unterschiedlichen Auffassungen kommen kann. In der täglichen Praxis der Rechtsanwendung lassen sich auf allen Ebenen, selbst derjenigen der Obergerichte, nicht selten beachtliche Bandbreiten in der rechtlichen Beurteilung vergleichbarer Fälle beobachten. Dies mag von den Betroffenen verständlicherweise als misslich empfunden werden und ist es auch. Die Alternative liegt in einer noch weniger akzeptablen Erstarrung des Rechts. Solches Recht wäre außerstande, die überaus komplexen und vor allem im steten Fluss befindlichen Bedingungen einer modernen Gesellschaft zu bewältigen. Das Strafrecht ist von dieser Entwicklung nicht ausgeschlossen. Mit einer solchen Betrachtungsweise vertrüge sich schwerlich der Gedanke, dass ein Staatsanwalt ungeachtet einer immerhin "vertretbaren" Gesetzesauslegung "amtspflichtwidrig" und damit "rechtswidrig" (nicht nur schuldlos) soll handeln können, nur weil er nicht etwa die "herrschende" oder die Auffassung des letztinstanzlich entscheidenden Gerichts getroffen hat. Dem entspricht es, dass zwar nur eine Lösung dem Gesetz entsprechend, also "richtig" sein mag - wie der für die Entscheidung in Amtshaftungssachen zuständige III. Zivilsenat des BGH bereits im Jahr 1970 formuliert hat -, aber unterschiedliche Lösungen durch verschiedene Betrachter durchaus möglich sind, ohne dass sie als "pflichtwidrig" bezeichnet werden könnten (BGH NJW 1970, 1543 , 1544). Dass er diesen Ansatz in seiner jüngeren Judikatur hat aufgeben wollen, ist nicht ersichtlich und kann - jedenfalls für die hier zu beurteilende Fallkonstellation - insbesondere nicht aus der ständig gebrauchten Wendung hergeleitet werden, wonach immer dann, wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden könne und er daran bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtsfrage festhalte, aus der späteren Missbilligung seiner Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden könne (zuletzt BGH Urt. v. 9. Dezember 2004, III ZR 263/04 , www.jurisweb.de Rz. 12 = NJW 2005, 748 , 749 m.w.N.). Da die XIV. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Düsseldorf den Ermittlungsansatz der Staatsanwaltschaft, soweit dieser auf § 87 I AktG gestützt war, ausweislich der Eröffnung der Hauptverhandlung sogar mitgetragen hat, fehlte es hier nämlich gerade an einer derartigen Missbilligung, die - wie die weiteren Ausführungen zeigen werden - auch der Senat in dem hier relevanten Zusammenhang nicht auszusprechen vermag. Mit seinen diese Entscheidung tragenden Überlegungen setzt sich der Senat daher zur Rechtsprechung des BGH nicht in Widerspruch.
- b)Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war es im Ergebnis vertretbar, dass der Generalstaatsanwalt bei der Anweisung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens und die Staatsanwaltschaft bei Einleitung desselben von einem gegen den Kläger bestehenden Anfangsverdacht einer verfolgbaren Straftat ausgegangen sind. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens waren, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, konkrete Anhaltspunkte vorhanden, die die Annahme vertretbar erscheinen ließen, dass der Kläger auch in Wahrnehmung seiner eigenen Vermögensinteressen an der Vorbereitung und dem Zustandekommen von Beschlüssen mitgewirkt und Zahlungen entgegengenommen hat, die erkennbar gegen das Aktienrecht verstoßen haben. Diese Umstände mögen zwar nicht unbedingt gerechtfertigt haben, wie das Landgericht einen Anfangsverdacht dahingehend anzunehmen, dass sich der Kläger wegen einer täterschaftlichen Untreue (§ 266 StGB) strafbar gemacht haben könnte (aa); der Anfangsverdacht einer Beihilfe zur Untreue war indessen allemal vertretbar (bb), zumindest war dem Generalstaatsanwalt und seinen Beamten insoweit eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht anzulasten (cc).
- aa)Der Anfangsverdacht einer Strafbarkeit des Klägers als Täter eine Untreue im Hinblick auf die Beschlüsse über die Gewährung einer Anerkennungsprämie für ihn selbst dürfte wohl schon deshalb nicht in Betracht gekommen sein, weil ihm insoweit eine eigene Vermögensbetreuungspflicht nicht oblag. Den Kläger traf als Vorstandsvorsitzendem einer Aktiengesellschaft zwar grundsätzlich die Pflicht, die Vermögensinteressen der Gesellschaft wahrzunehmen und damit eine Pflicht zur Vermögensbetreuung (vgl. BGH Urt. v. 6. Dezember 2001, 1 StR 215/01 , www.jurisweb.de Rz. 16 = StV 2002, 137 ). Diese Pflicht oblag ihm jedoch nicht im Zusammenhang mit den Beschlüssen, durch die die ihn betreffende Anerkennungsprämie beschlossen worden ist. Denn die verletzte Pflicht muss innerhalb der vom Treugeber verliehenen Herrschaftsmacht anzusiedeln sein, über das fremde Vermögen zu verfügen und es zu betreuen (BGH Urt. v. 23. Mai 2002, 1 StR 372/01 , www.jurisweb.de Rz. 26 = NJW 2002, 2801 ). Die konkret verletzte Pflicht muss dabei in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Aufgabenkreis stehen, der sich als "Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen" darstellt und von diesem deshalb wesentlich mitgeprägt sein (Lenckner/Perron in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage 2001, § 266 Rz. 23 m.w.N.). Das konnte hier schon deswegen nicht angenommen werden, weil die Aufgabenbereiche von Vorstand und Aufsichtsrat getrennt sind und der Kläger als Vorstandsvorsitzender nicht berechtigt war, über die Vergütung von Vorstandsmitgliedern, insbesondere seine eigene, zu entscheiden. Gemäß § 87 AktG ist der Aufsichtsrat für die Festsetzung der Vergütung von Vorständen zuständig. Da diese Aufgabe nach §§ 112 , 107 III 1 AktG in Verbindung mit Ziff. 12 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der Mannesmann AG auf das Präsidium, d.h. den Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten, delegiert war, oblag die Vermögensbetreuungspflicht insoweit dem Ausschuss, nicht jedoch dem Vorstand. Die XIV. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Düsseldorf hat in dem sogenannten Mannesmann-Prozess aus diesem Grund eine mögliche Täterschaft des Klägers bereits im Eröffnungsbeschluss (Anlage K 131, S. 7) und in dem - allerdings noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 22. Juli 2004 (S. 175 = NJW 2004, 3275
- ff)verneint. Eine andere Beurteilung war schwerlich mit der Begründung vertretbar, es habe kein Fall des § 87 AktG vorgelegen. Selbst wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben sollten, dass die Zahlungen ausschließlich der persönlichen Bereicherung angesichts einer Unternehmensübernahme gedient hätten und nicht etwa - jedenfalls zum Teil - geleistete oder zu leistende Dienste hätten abgelten sollten, änderte dies nichts daran, dass es sich bei der Gewährung der Anerkennungsprämie um eine Entscheidung über eine Vergütung für ein Vorstandsmitglied gehandelt hat und Entscheidungen über Vergütungen für Vorstände in den originären Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsrates fallen, der allein für die Einhaltung des Gebots der Angemessenheit bei Festsetzung der Bezüge zu sorgen hat. Auch das etwaige Vorhandensein sachfremder Motive ist insoweit nur bei Beantwortung der Frage zu berücksichtigen, ob die zugebilligte Vergütung angemessen war oder nicht (dazu s.u. A. 1. b), aa)
(1)(c)). Die Tatsache, dass der Vorstand grundsätzlich für die Recht- und Gesetzmäßigkeit der Entscheidungsabläufe innerhalb der Gesellschaft verantwortlich ist und im Hinblick hierauf vertreten wird, er sei auch verpflichtet zu kontrollieren, ob der Aufsichtsrat rechtmäßig handele und die aktienrechtlichen Bestimmungen einhalte (vgl. Peltzer, Eine kleine Personalnotiz, Börsenzeitung v. 22.02.2000, StrafA 223 = Anlage H 9; ders. Wider den "greed"- Betrachtungen zu §§ 86 und 87 AktG, Festschrift für Lutter, 2000, StrafA 225 ff), begründet schwerlich eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB. Denn diese Pflicht steht nicht im Zusammenhang mit der Berechtigung, über fremdes Vermögen zu verfügen, die eben wegen der Kompetenz des Aufsichtsrats für die Festsetzung von Vorstandsgehältern der Verfügung des Vorstandes entzogen ist. Es kann in diesem Zusammenhang auch dahinstehen, ob bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorlagen, der Kläger habe die Empfehlung, das Umtauschangebot von Vodafone anzunehmen, tatsächlich von einer Gegenleistung in Form der Gewährung der Anerkennungsprämie abhängig gemacht, es habe also ein "erkaufter Sinneswandel" vorgelegen. Denn auch in diesem Fall wäre mithin wohl ebenfalls nur eine Strafbarkeit des Klägers wegen Beihilfe zur Untreue in Betracht gekommen. Der Kläger mochte als Vorstandsvorsitzender zwar aufgrund seines Dienstvertrages verpflichtet gewesen sein zu prüfen, ob das Umtauschangebot und die angestrebte Übernahme im - wie auch immer definierten - Interesse des Unternehmens lag oder nicht. Lag die Einigung über die Übernahme nicht im Unternehmensinteresse, durfte er sie nicht vorschlagen, erst recht nicht von einer Zahlung an sich abhängig machen. Lag eine Einigung über die Übernahme hingegen im Unternehmensinteresse, durfte er die Einigung ebenfalls nicht von einer Zahlung an sich abhängig machen, die nach dem Dienstvertrag nicht geschuldet war, weil er zu einer Bewertung des Angebots verpflichtet war. In beiden Fällen hätte der Kläger womöglich eine gravierenden Verletzung der ihm obliegenden Pflichten begangen. Selbst wenn der Kläger diese Pflicht verletzt hätte, so hätte er hierdurch in Bezug auf die durch Beschluss des Präsidiums gewährten Anerkennungsprämien jedoch nicht die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt, weil er insoweit nicht in der Lage war, über das Vermögen der Gesellschaft zu verfügen. Hierzu bedurfte es gerade eines Beschlusses des Präsidiums. Ob der Kläger seine Entscheidung von der Zahlung einer Anerkennungsprämie abhängig gemacht hat oder nicht, war demzufolge nur für die Frage der Strafzumessung von Belang, worauf auch bereits die XIV. Wirtschaftskammer des Landgerichts Düsseldorf in ihrem Beschluss vom 21. Oktober 2003 (Anlage K 131) hingewiesen hat. Soweit das beklagte Land hierzu die Ansicht vertritt, dass die in § 87 AktG geregelte Ausnahme von der Verantwortung des Vorstandes nur gewährt werde, wenn die Wahrung der vorrangigen Interessen durch den Aufsichtsrat auch tatsächlich gewährleistet werde, begegnet dies Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts kann sich ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft zwar wegen Untreue strafbar machen, wenn es einen schwachen und ihm ergebenen Aufsichtsrat für die Bewilligung unangemessen hoher Bezüge zu gewinnen versteht, wobei dies auch für die Aktiengesellschaft gelte (RG JW 1933, 2954, 2955; 1934, 2151, 2152). Die Frage der Motivation der Mitglieder des Aufsichtsratsausschusses der Mannesmann AG wird noch zu erörtern sein (dazu s.u. dazu s.u. A. 1. b), aa)
(1)(c)). Indessen lag bei lebensnaher Betrachtung die Annahme, bei diesen, nämlich Prof. Dr. F., Dr. A., L. und Z. könne es sich etwa um einen dem Kläger in diesem Sinne hörigen Aufsichtsrat gehandelt haben, derart fern, dass sie nicht ernstlich hätte in Betracht gezogen werden dürfen. Der Senat sieht auch die Argumente der XIV. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Düsseldorf im Strafurteil als tragfähig an, mit denen sie eine täterschaftliche Untreue des Klägers selbst für den Fall eines kollusiven Zusammenwirkens mit dem Ausschussvorsitzenden für nicht möglich erachtet hat. Sie hat ausgeführt, ein alleiniges Abstellen auf die Handlung, die zu einer Pflichtverletzung führen soll, würde bedeuten, dass erst diese Handlung selbst eine Vermögensbetreuungspflicht konstituieren würde. Das wiederum laufe der ratio legis zuwider. Zudem würde ein derartiges Verständnis das Tatbestandsmerkmal der Vermögensfürsorge leer laufen lassen und auf einem Umweg eine Täterschaft begründen, die mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht in Einklang stehe (Strafurteil S. 176). bb) Es bestanden zum Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür, die vertretbar die Annahme rechtfertigten, dass sich jedenfalls die Mitglieder des Präsidiums des Aufsichtsrates durch die Gewährung der Anerkennungsprämie an den Kläger einer Untreue im Sinne des § 266 StGB strafbar gemacht haben könnten
(1)und der Kläger dazu Beihilfe geleistet haben könnte
(2).
(1)Es war aufgrund der der Staatsanwaltschaft bekannten Umstände ein Sachverhalt denkbar, wonach die Gewährung der Anerkennungsprämie durch das Präsidium des Aufsichtsrates, dem insoweit eine Vermögensbetreuungspflicht oblag, als gravierende aktienrechtliche Pflichtverletzung gewertet werden konnte. (
- a)Zum Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahren war der Staatsanwaltschaft das Protokoll über den Beschluss des Ausschusses vom 4. Februar 2000, durch den dieser der Gewährung einer Anerkennungsprämie "zugestimmt" hat, sowie des Beschlusses des Ausschusses vom 17. Februar 2000, durch den die Entscheidung des Vodafone Boards über die Zuerkennung des Appreciation Awards an den Kläger zur Kenntnis genommen wurde, zwar nur in Auszügen, aber immerhin mit diesem rudimentären Inhalt bekannt (StrafA 156, 160 f). Die Gewährung der Anerkennungsprämie an den Kläger war darüber hinaus allgemein aufgrund der Presseveröffentlichungen seit Februar 2000 bekannt und wurde seitdem in der Presse diskutiert. Zudem wurde die dem Kläger gewährte Anerkennungsprämie durch die Veröffentlichung der sogenannten "Listing Particulars" Anfang Februar 2000 bekannt. Es war vertretbar anzunehmen, dass der Beschluss, durch den diese Anerkennungsprämie gewährt worden ist, gegen § 87 I 1 AktG verstieß und die Ausschlussmitglieder damit die ihnen obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt hatten. Nach § 87 I AktG hat der Aufsichtsrat dafür zu sorgen, dass die Gesamtbezüge eines Vorstandsmitglieds in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Aufgaben und zur Lage der Gesellschaft stehen. Da die Befugnis des Aufsichtsrates, die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern zu gestalten und ihre Vergütung zu bestimmen, bei der Mannesmann AG dem Präsidium (= Aufsichtsratsausschuss) des Aufsichtsrates übertragen war, oblag diesem die Festsetzung der Vergütung. Bei der Festsetzung der Vergütung, stand dem Präsidium ein weiter Handlungsspielraum zu. Denn bei Maßnahmen, die wie auch die Festsetzung der Vergütung, einen Ausdruck unternehmerischen Handelns darstellen, ist dem handelnden Organ ein weiter Handlungsspielraum zuzubilligen, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist (so für Entscheidungen des Aufsichtsrats zu Vorstandsvergütungen: BGH Urt. v. 21. April 1997, II ZR 175/95 , www.jurisweb.de Rz. 22 = BGHZ 135, 244 ff "ARAG ./. Garmenbeck"; s.a. BGH Urt. v. 6. Dezember 2001 - "SSV Reutlingen", 1 StR 215/01 , www.jurisweb.de Rz.18 = StV 2002, 137 ff). Eine Pflichtverletzung ist im Hinblick hierauf zwar nur dann gegeben, wenn das handelnde Organ die Grenzen des gewährten Handlungs- und Ermessensspielraums überschreitet. Aufgrund der zum Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannten Umstände war jedoch die Annahme vertretbar, dass der Handlungsspielraum überschritten sein und eine aktienrechtliche Pflichtverletzung bejaht werden könnte. § 87 AktG ist, worauf der Kläger zu Recht hinweist, gesetzliche Ausprägung des Grundsatzes, dass Vergütungsentscheidungen im Unternehmensinteresse liegen müssen und begrenzt deren Höhe auf ein angemessenes Verhältnis im Vergleich zu den Aufgaben des Vorstandes und zur Lage der Gesellschaft. Daraus folgt jedoch keineswegs, wie der Kläger und sein insoweit auch an der Fachdiskussion literarisch beteiligter Prozessbevollmächtigter Dr. W. (Unternehmensinteresse bei Vergütungsentscheidungen, ZIP 2004, 646 ff sowie dessen "Gutachterliche Stellungnahme" in der Anlage K 105; der Sache nach ebenso Fonk, Die Zulässigkeit von Vorstandsbezügen dem Grunde nach - Aktienrechtliche Anmerkungen zum Urteil des Landgerichts Düsseldorf, NZG 2005, 248, 252) meinen, dass eine Vergütung des Vorstandes immer im Unternehmensinteresse liege, weil ansonsten keine Vorstandsmitglieder gewonnen werden könnten und deswegen dem Unternehmensinteresse im Rahmen der Prüfung des § 87 AktG praktisch keine eigenständige Bedeutung zukomme. Grundsätzlich ist es zwar als selbstverständlich anzusehen, dass der Vorstand für seine Tätigkeit vergütet wird. Wie die XIV. Wirtschaftsstrafkammer des Landgericht Düsseldorf in ihrer Entscheidung vom 22. Juli 2004 (Anlage K 145; NJW 2004, 3275
- ff)nach Ansicht des Senats zutreffend ausführt, ist gleichwohl stets zunächst die Frage zu beantworten, ob eine in Betracht gezogene Vergütung für ein Vorstandsmitglied in der konkret gegebenen Situation überhaupt gezahlt werden darf (Strafurteil S. 164 f). Denn die Regelung des § 87 AktG dient dem Schutz der Gesellschaft, der Aktionäre, Arbeitnehmer und anderer Gläubiger vor sachlich ungerechtfertigten Bezügen des Vorstands (Strafurteil S. 164 m.w.N.; Hüffer, AktG, 6. Auflage 2004, § 87 Rz. 1; Brauer, Die aktienrechtliche Beurteilung von "appreciation awards" zugunsten des Vorstands, NZG 2004, 502, 503). In jedem Einzelfall ist deswegen zu prüfen, ob die Vergütung als solche gewährt werden durfte. (
- b)Unter Berücksichtigung aller Umstände war es zum Zeitpunkt der Anweisung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens vertretbar anzunehmen, dass die Gewährung der Anerkennungsprämien gegen die Regelung des § 87 AktG verstieß. Ob und unter welchen Umständen eine Gewährung einer Prämie an ein Vorstandsmitglied für bereits erbrachte Leistungen (sog. appreciation awards) in Betracht kommt, ist streitig. Nach einer Auffassung sind solche Anerkennungsprämien generell unzulässig, weil aus Gründen des Aktionärs- und Gläubigerschutzes, der in § 87 AktG verankert sei, eine korrigierende Vereinbarung für die Vergangenheit nicht in Betracht komme. Die Risikoverteilung könne nur im Wege einer abstrakt generellen Regelung für die Zukunft verändert werden (Brauer, a.a.O., NZG 2004, 503, 507 f). Nach anderer Ansicht ist die Gewährung nachträglicher Anerkennungsprämien hingegen grundsätzlich zulässig. Dies wird zum Teil damit begründet, dass die erforderliche Vertragsgrundlage durch Änderung des Anstellungsvertrages jederzeit problemlos geschaffen werden könne (Hüffer, Privatgutachten, Anlage K 127 S. 79 ff, 171). Zum Teil wird darauf abgestellt, dass sich aus § 87 I AktG ein Verbot solcher nachträglicher Anerkennungsprämien nicht herleiten lasse und allein das Angemessenheitspostulat dem unternehmerischen Handlungsspielraum Grenzen setze (M., Privatgutachten, Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 27. Januar 2005, GA 2079, S. 41, 80 f). Zum Teil wird die ohne vertragliche Grundlage erfolgende Gewährung von Leistungen für zurückliegende Dienste zumindest als problematisch angesehen, eine solche nachträgliche Belohnung jedoch für möglich gehalten, wenn sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf höhere Entlohnung ergebe (B., Privatgutachten, Anlage K 72 S. 31). Dabei ist jedoch für das vorliegende Verfahren zu berücksichtigen, dass die heute geführte breite fachliche und wirtschaftspolitische Diskussion darüber, ob und unter welchen Umständen die Gewährung nachträglicher Anerkennungsprämien zulässig und angemessen ist, überhaupt erst infolge der dem Kläger gewährten Anerkennungsprämie und des Strafverfahrens, das insbesondere dem Kläger Anlass zur Einholung diverser Gutachten gegeben hat, angestoßen worden ist und seitdem in der Literatur die unterschiedlichsten Auffassungen zu dieser Frage vertreten werden (vgl. dazu zunächst die Nachweise im Urteil der XIV. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2004, S. 163 ff zur Bewertung des Diskussionsstandes vor und nach dem sog. Mannesmann-Verfahren, zuletzt Fastrich, Golden Parachutes und sonstige Landungshilfen, Festschrift für Heldrich, 2005, S. 143, 149). Zum Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens konnte hingegen lediglich anhand des Gesetzes und allgemeiner Auslegungsgrundsätze beurteilt werden, ob und gegebenenfalls mit welchem weiteren Inhalt die Gewährung von Anerkennungsprämien zulässig war. (
- aa)In der Rechtsprechung gab und gibt es keine Entscheidung dahingehend, dass die Gewährung einer Prämie an ein Vorstandsmitglied für bereits erbrachte Leistungen (sog. appreciation award) ohne weiteres zulässig ist (vgl. auch Strafurteil a.a.O. S. 145). Der Entscheidung des BGH vom 14. Mai 1990 ( II ZR 122/89 , www.jurisweb.de = ZIP 1990, 859 ) lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht entnehmen, dass derartige Zahlungen an die Geschäftsführung einer juristischen Person ohne weiteres als zulässig erachtet werden. Denn diese Entscheidung hat nichts mit der Auslegung des § 87 AktG zu tun und ist auf das Aktienrecht auch nicht übertragbar. Sie ist in dem hier entscheidenden Teil ausschließlich "arbeitsrechtlich" geprägt. Die von dem Kläger jenes Verfahrens, eines nicht oder nicht nennenswert an der GmbH beteiligten und deswegen als "arbeitnehmerähnlich" qualifizierten Geschäftsführers einer GmbH, ohne arbeitsvertragliche Grundlage verlangte Bonuszahlung hat der BGH ausschließlich wegen der im einzelnen noch aufzuklärenden Verletzung des Rechts dieses Klägers auf Gleichbehandlung als begründet angesehen. Er hat daher der Vorinstanz die Prüfung der Frage aufgegeben, ob es bei der GmbH eine ständige, für sie verbindlich gewordene Praxis der Gewährung solcher Boni gegeben habe, an die diese eben wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegebenenfalls gebunden sein könnte. Im Hinblick auf den zur Lösung der anstehenden Fragen seinerzeit der Staatsanwaltschaft praktisch allein zur Verfügung stehenden Wortlaut des § 87 AktG war es vielmehr vertretbar anzunehmen, dass nachträglich gewährte Anerkennungsprämien generell nicht zulässig sind und damit einen Verstoß gegen das Aktienrecht darstellen. Die Regelung des § 87 AktG ist zukunftsorientiert und hat damit einen prospektiven, keinen retrospektiven Charakter. Dies ergibt sich daraus, dass § 87 I AktG bezüglich der Festsetzung der Gesamtbezüge neben der Lage der Gesellschaft auf die Aufgaben des Vorstandes, nicht jedoch auf seine Leistungen abstellt. Da ein Vorstand nach § 84 I AktG auf höchstens fünf Jahre bestellt wird, ist es auch möglich, die Gesamtvergütung gemessen an seinen Aufgaben in diesem überschaubaren Zeitraum von vornherein zu bestimmen, zumal erfolgsbezogene Vergütungsbestandteile wie Gewinnbeteiligungen aber auch die Gewährung von Aktienoptionen vorgesehen werden können. Die Zulässigkeit einer nachträglichen Anerkennungsprämie für bereits erbrachte Leistungen ergibt sich nicht schon daraus, dass § 87 I 2 AktG ein Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezüge als zulässig ansieht und damit eine Vergütung für einen Zeitraum, in dem das Vorstandsmitglied der Gesellschaft keinen Nutzen (mehr) bringt. Denn diese Vergütungsbestandteile werden ebenfalls mit Rücksicht auf die während der aktiven Dienstzeit erbrachten Leistungen gezahlt und mithin schon bei der Bemessung der während der aktiven Dienstzeit zu zahlenden Bezüge berücksichtigt. Sie stellen damit keine nachträgliche zusätzliche Vergütung für bereits erbrachte Leistungen dar, sondern werden bei der Prüfung der Angemessenheit der im Anstellungsvertrag vereinbarten Vergütung von vornherein berücksichtigt. Vielmehr lässt gerade die Regelung des § 87 II AktG bei unbefangener Betrachtung zunächst eher den Gedanken aufkommen, dass eine nachträgliche Heraufsetzung der Bezüge jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn diese Möglichkeit nicht bereits im Anstellungsvertrag vorgesehen ist. Diese Bestimmung regelt den Fall, dass nach der in § 87 I AktG erwähnten Festsetzung der Vorstandsvergütung, die regelmäßig im Anstellungsvertrag oder zugleich mit diesem erfolgt, eine so wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen der Gesellschaft eintritt, dass die Weitergewährung der festgesetzten Bezüge eine schwere Unbilligkeit für die Gesellschaft sein würde. Er räumt dem Aufsichtsrat für diesen Fall, das Recht ein, die einmal festgesetzten Bezüge wieder herabzusetzen, was ohne diese Kompetenzeröffnung wegen des Grundsatzes "pacta sunt servanda" nicht möglich wäre. Die Kompetenz, eine einmal festgesetzte Vergütung im umgekehrten Fall, also bei einer Verbesserung der Verhältnisse der Gesellschaft, heraufzusetzen, schließt die Bestimmung ihrem Wortlaut nach zwar nicht regelrecht aus, räumt sie aber auch nicht ausdrücklich ein. Wenn der Gesetzgeber angesichts der offenkundigen Möglichkeit, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in beide Richtungen entwickeln können, eine Regelung nicht für den beide Richtungen ergreifenden Fall der "Veränderung", sondern nur den der "Verschlechterung" getroffen hat, wirft dies die naheliegende Frage auf, ob er für den Fall der "Verbesserung" der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Neufestsetzung der Vorstandsvergütung möglicherweise hat ausschließen wollen. Der Sinn einer solchen Regelung könnte immerhin darin bestehen, das dem Aufsichtsrat schließlich nur zur gewissermaßen treuhänderischen Verwaltung anvertraute Vermögen der Gesellschaft auch in guten Zeiten ohne Not vor einer Schmälerung zu schützen, zu der es zwangsläufig kommt, wenn der Aufsichtsrat einem angesichts zuvor fest vereinbarter Bezüge ohne jeglichen Rechtsanspruch vorgetragenen Verlangen des Vorstandes nachgibt, seine Bezüge zu erhöhen. Dieser Ansatz erscheint in der wissenschaftlichen Diskussion zu § 87 AktG eher vernachlässigt, was nicht zuletzt auch für die im Strafverfahren und im vorliegenden Verfahren vorgelegten Rechtsgutachten gilt. Wohl wird er von B. (Anlage K 72 und K 128) und M. (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 27. Januar 2005) im Rahmen allerdings mehr der Betrachtungen zu § 87 I AktG aufgegriffen. Beide überwinden ihn mit zwar beachtlichen Argumenten. Diese scheinen allerdings eher von den tatsächlichen oder vermeintlichen Bedürfnissen der Unternehmenspraxis, insbesondere der US-amerikanischen (so B., Anlage K 128 S. 28: Gedanke der "good reasons") oder dem als nicht sachgerecht empfundenen Ergebnis einer allzu restriktiven normativen Anknüpfung (so M., a.a.O., auch zur Gesetzeshistorie) geprägt zu sein. Ob der an § 87 II AktG anknüpfende Interpretationsansatz den sicherlich guten Argumenten standzuhalten vermöchte, die dagegen ins Feld geführt werden können, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Seine Erwähnung soll allerdings die Bandbreite aufzeigen innerhalb derer ein normatives Verständnis der Gesamtregelung des § 87 AktG allemal vertretbar erscheinen sollte. Folgte man etwa dem, wäre der Aufsichtsrat schon allein wegen des fehlenden Anspruchs des Vorstandes daran gehindert, auf Kosten der Gesellschaft eine abweichende Neuregelung zu treffen, weil eine solche Vergütung jedenfalls nicht angemessen im Sinne des § 87 I AktG wäre. (
- bb)Selbst dann, wenn man davon ausgehen sollte, dass eine nachträgliche Heraufsetzung der Vergütung durch die Gewährung einer Anerkennungsprämie nicht schon wegen des prospektiven Charakters des § 87 AktG generell ausgeschlossen ist, lag deswegen die Zulässigkeit der gewährten Anerkennungsprämie nicht etwa schon offen zu Tage. Denn bei der Beantwortung der Frage, ob die Bewilligung einer zusätzlichen Vergütung angemessen ist, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Vergütung vereinbart bzw. beschlossen wird (MünchKomm-Hefermehl/Spindler, AktG, 2. Auflage 2004, § 87 Rz. 17). Insoweit war es vertretbar, anzunehmen, dass die gewährten Anerkennungsprämien, die freiwillig für bereits zuvor erbrachte Leistungen und erzielte Erfolge zusätzlich zu der dienstvertraglich bereits vereinbarten Vergütung gezahlt werden sollten, nicht im Unternehmensinteresse lagen und unangemessen sind, weil zum Zeitpunkt der Bewilligung bereits feststand, dass der begünstigte Vorstand aus dem Unternehmen ausscheidet und dieses selbst auf dem Weg zu einer konzernabhängigen Tochtergesellschaft ist. Auch wenn es den Parteien frei steht, den bestehenden Anstellungsvertrag jederzeit zu ändern, kann daraus nicht gefolgert werden, dass deswegen die Gewährung nachträglicher Prämien für bereits erbrachte Leistungen problemlos zulässig sei (entgegen Hüffer, a.a.O., S. 171). Denn bei der Frage, ob der Aufsichtsrat eine nachträgliche Vergütungserhöhung gewähren darf, geht es gerade um die rechtliche Bewertung dieser Vertragsänderung als Pflichtverletzung (Rönnau/Hohn, Die Festsetzung (
- zu)hoher Vorstandsvergütungen durch den Aufsichtsrat - ein Fall für den Staatsanwalt?, NStZ 2004, 113, 120; Fastrich, a.a.O. S. 157) Mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck und die Kriterien des § 87 AktG ist eine solche Änderung nicht schrankenlos zulässig. Aus der Tatsache, dass Ermessenstantiemen als zulässig erachtet werden (KK-Mertens, AktG, 2. Auflage 1996, § 86 Rz. 5), kann ebenfalls nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die Vergütung bereits erbrachter Leistungen in jedem Fall sachgerecht ist. Das ändert nichts daran, dass auch solche Vergütungen, wenn sie nicht bereits im Anstellungsvertrag vereinbart wurden, sondern nachträglich durch den Aufsichtsrat beschlossen werden, die Voraussetzung des § 87 I AktG erfüllen müssen und daher stets zu fragen ist, ob sie in der konkreten Situation, in der sie zugebilligt werden, angemessen im Sinne dieser Vorschrift sind. Die zum Zeitpunkt der (Anweisung zur) Einleitung des Ermittlungsverfahrens noch nicht verabschiedete Neuregelung des § 33 III WpÜG lässt ebenfalls keinen Schluss auf die Zulässigkeit solcher Vergütungen zu. Hiernach wird dem Bieter und mit ihm gemeinsam handelnden Personen verboten, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern der Zielgesellschaft im Zusammenhang mit dem Angebot ungerechtfertigte Geldleistungen oder andere ungerechtfertigte geldwerte Vorteile zu gewähren oder in Aussicht zu stellen. Darin ist der Grundsatz enthalten, dass eine Einflussnahme auf die Organe der Zielgesellschaft, die deren Entscheidung, ob sie die Annahme des Angebots empfehlen, beeinflussen könnte, nicht gestattet ist. Angesichts dieser Intention verbietet sich ein Umkehrschluss auf die generelle Zulässigkeit nachträglicher Vergütungen durch die Zielgesellschaft. Der Senat hält den Ansatz der XIV. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Düsseldorf für vertretbar, das Unternehmensinteresse als Grenze für den dem Aufsichtsrat bei der Vergütungsentscheidung zustehenden Ermessensspielraum heranzuziehen, sei es als vorgelagerte Prüfung sei es als Ausprägung des Angemessenheitsgrundsatzes, und zu prüfen, ob eine nachträgliche Vergütung im Unternehmensinteresse liegt (Strafurteil S. 164 f = NJW 2004, 3275 , 3276). Der Aufsichtsrat hat sich bei allen seinen Entscheidungen und damit auch bei der Entscheidung der Frage, ob eine nachträgliche Vergütung gewährt werden darf, am Unternehmenswohl und damit am Unternehmensinteresse zu orientieren (BGH Urt. v. 21. April 1997, II ZR 175/95 , www.jurisweb.de Rz. 25 = NJW 1997, 1926 ; vgl. zuletzt Fastrich, a.a.O., S. 149 ff). Dies ließ es auch bereits für die Staatsanwaltschaft als vertretbar erscheinen, jedenfalls dann, wenn ein Interesse des Unternehmens an einer solchen nachträglichen Vergütung unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich ist, einen Aktienrechtsverstoß anzunehmen. Bei der Frage, ob eine nachträgliche zusätzliche Vergütung im Unternehmensinteresse liegt und angemessen ist, ist zunächst auf den Zweck abzustellen, den die Prämie erfüllen sollte. Ausgehend von dem Vorbringen des Klägers und der der Staatsanwaltschaft vorliegenden Stellungnahme der Mannesmann AG sollte die Anerkennungsprämie nicht seine zukünftige, noch für die Mannesmann AG zu leistende Tätigkeit entgelten, sondern Anerkennung für die im Übernahmekampf geleistete Arbeit sein und damit für bereits erbrachte Leistungen. Angesichts der Tatsache, dass die Vergütung des Vorstandes grundsätzlich im Anstellungsvertrag für sämtliche von ihm zu leistenden Aufgaben festgelegt wird, war es vertretbar anzunehmen, dass sämtliche Leistungen hierdurch abgegolten waren. Auch wenn es sich bei dem hier in Rede stehende "Übernahmekampf" um die bisher spektakulärste Übernahme eines Unternehmens in Deutschland gehandelt haben mag, waren Firmenübernahmen auch schon im Jahr 1999, in dem der Kläger zum Vorstandsvorsitzenden bestellt wurde, nicht unbekannt. Es war deswegen die Annahme gerechtfertigt, dass sämtliche vom Vorstandsvorsitzenden zu erbringenden Aufgaben, auch die Tätigkeit des Klägers in einem eventuell zu führenden "Übernahmekampf", aufgrund des Dienstvertrages zu seinen Aufgaben zählte - etwas anderes legt der Kläger selber auch nicht dar - und von der vereinbarten Vergütung abgegolten waren. Jedenfalls musste nicht ohne eine diesbezügliche Ermittlung von einem anderen Sachverhalt ausgegangen werden, weil im Regelfall die Vergütung sämtliche Tätigkeiten umfasst, zumal es den Parteien im übrigen frei steht, im Anstellungsvertrag auch erfolgsbezogene Vergütungsbestandteile und Regelungen für einen Kontrollwechsel auszuhandeln. Auch wenn der Kläger sich mit hohem persönlichem und fachlichen Einsatz zunächst für den Erhalt der Mannesmann AG und, nachdem die Übernahme nicht mehr abwendbar gewesen ist, für die Abwicklung derselben eingesetzt haben mag, war seine bis zur Beschlussfassung des Präsidiums am 4. Februar 2000 erbrachte Leistung grundsätzlich durch die bereits vereinbarte Vergütung abgegolten. War deshalb jedoch davon auszugehen, dass eine bereits vergütete Leistung besonders honoriert werden sollte, war im weiteren - ausgehend von dem vertretbaren Ansatz der Wirtschaftsstrafkammer - zu prüfen, ob diese doppelte Vergütung im Zeitpunkt der Gewährung der Leistung ausnahmsweise im Unternehmensinteresse lag und angemessen war. Teilweise wird die Zulässigkeit einer Anerkennungsprämie angenommen, wenn sie geeignet sein könnte, die Motivation des Vorstandsmitglieds für die Zukunft zu erhöhen und ihm insoweit einen Anreiz zu weiterer guter Arbeit zu bieten. Auch könne eine solche Prämie die Attraktivität der Gesellschaft auf dem Markt für Führungskräfte erhöhen (Rönnau/Hohn, a.a.O., NStZ 2004, 113, 120). Die von dem Kläger zu erfüllenden Aufgaben mussten die Gewährung der Anerkennungsprämie jedoch nicht zwingend rechtfertigen, denn er hatte zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prämie nur noch begrenzte Aufgaben zu erfüllen. Sein Ausscheiden aus dem Vorstand der Mannesmann AG im Zuge der bereits feststehenden Übernahme durch Vodafone aufgrund der Einigung vom 2. oder 3. Februar 2000 war bei Beschlussfassung über die Anerkennungsprämie bereits vorgesehen. So hat der Kläger ausweislich des Protokolls der Aufsichtsratssitzung vom 4. Februar 2000 in der Aufsichtsratssitzung mitgeteilt, dass er sein Amt als Vorstandsvorsitzender zum 31. Juli 2000 niederlegen werde (StrafA 140). Insoweit bedurfte es keiner Motivation des Klägers für seine zukünftige Arbeit, zumal er aufgrund seines Dienstvertrages eine Vergütung für seine weitere Tätigkeit als Vorstand erhielt. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er infolge der Übernahme seinen Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund hätte kündigen können und deswegen nicht zur Mitarbeit nach der Übernahme verpflichtet gewesen wäre, trägt er selber nicht vor, dass er eine solche Kündigung auch nur in Erwägung gezogen hat. Angesichts der Ausführungen des Klägers zum Verständnis seiner Aufgabe als Vorstandsvorsitzender wäre eine solche Kündigung auch nicht mit seiner Dienstauffassung zu vereinbaren gewesen. Der Kläger behauptet im übrigen auch nicht, dass die Prämie und insbesondere deren Höhe zumindest auch den Zweck hatten, seine Mitarbeit nach der Übernahme zu gewinnen. Vielmehr legt er selber dar, dass die Prämie, die auf Vorschlag des Repräsentanten F. von H. W. beschlossen worden ist, als Anerkennung für seine auch nach seiner Auffassung außergewöhnliche Leistung im Hinblick auf die strategische Neuausrichtung, die Börsenkurssteigerungen und den besonderen Einsatz im Übernahmeverfahren gedacht war (GA 1355 unter Verweis auf die Stellungnahme der Mannesmann AG vom 13. März 2000 gegenüber der Staatsanwaltschaft, StrafA 21 ff = Anlage K 43). Die Anerkennungsprämie musste auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer zukunftsbezogenen "Signalwirkung" im Interesse des Unternehmens liegen. Zweck der Prämie für den Kläger war nach dem oben dargelegten gerade nicht der Anreiz für künftige Führungskräfte der Mannesmann AG. Dies ergibt sich im übrigen schon daraus, dass bei der Beschlussfassung über die Prämie bereits feststand, dass die die Prämie gewährende Mannesmann AG im Zuge der Übernahme ihre rechtliche Selbständigkeit verlieren würde. Diese Einschätzung war bereits in der Aufsichtsratssitzung vom 4. Februar 2000 geäußert worden (StrafA 139). Ein Bedarf an weiteren Vorstandskräften bestand insoweit aus Sicht der Mannesmann AG im Grunde allenfalls noch bis zum Erwerb der Aktienmehrheit durch Vodafone, die kurz nach der Bekanntgabe der Empfehlung des Vorstands erreicht wurde. Zudem waren mit Beschluss vom 3. Februar 2000 (StrafA 155) noch die Herren K. und W. zu Vorstandsmitgliedern bestellt worden. Die Mannesmann AG musste deswegen ihre Wettbewerbsfähigkeit am Markt für Führungskräfte nicht mehr verbessern. Unter Berücksichtigung auch der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Gewährung der Vergütung durfte seinerzeit jedermann und daher auch der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf vertretbar annehmen, dass eine weitere Zuwendung für die bereits erbrachte und durch den Dienstvertrag vergütete Leistung des Klägers nicht im Unternehmensinteresse lag. Denn zum einen war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Unternehmenswert bereits gesteigert. Zum anderen war wie bereits dargelegt, erkennbar, dass die Mannesmann AG ihre Eigenständigkeit verlieren würde. Unter diesen Umständen konnte die Anerkennungsprämie dem Unternehmen selbst keinen Vorteil mehr verschaffen, sondern nur sein Vermögen mindern. Auch die damals erzielten Steigerungen des Aktienkurses, die allenfalls ab Bestellung des Klägers zum Vorstandsvorsitzenden in Betracht gezogen werden können, rechtfertigten eine zusätzliche Vergütung nicht. Denn es gehört - man mag darüber streiten können, aber dies war und ist jedenfalls die Auffassung des Klägers - gerade auch zu den Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden, durch strategische Maßnahmen den Aktienkurs nach Möglichkeit zu steigern. Zum Zeitpunkt der Gewährung der Prämie waren die erheblichen Kurssteigerungen bereits im wesentlichen erzielt. Ohnehin erscheint die Steigerung des Aktienkurses, wie die XIV. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Düsseldorf festgestellt hat, als einzige oder entscheidende Bezugsgröße für eine Anerkennungsprämie nicht unbedenklich (Strafurteil S. 169 = NJW 2004, 3275 , 3278 f). Denn der Aktienkurs kann vielfach manipuliert werden (BGH Urt. v. 16. Februar 2004, II ZR 316/02 , www.jurisweb.de Rz. 10). Extreme Anstiege des Aktienkurses hängen des weiteren häufig weniger von Managerleistungen ab als vom Marktumfeld, insbesondere von den Erwartungen des Marktes (Brauer, a.a.O., NZG 2004, 502, 506). Dies gilt besonders bei beabsichtigten Übernahmen, die erfahrungsgemäß die Aktienkurse in die Höhe treiben. Auch vorliegend sind die wesentlichen Kurssteigerungen nach Abgabe des Übernahmeangebots erfolgt. Der Deutscher Corporate Governance Kodex trägt dem Rechnung und sieht unter Ziff. 4.2.3. Abs. 2 vor, dass der Aufsichtsrat variable Vergütungskomponenten im Hinblick auf außerordentliche, nicht vorhergesehene Entwicklungen in der Höhe begrenzen soll. Dieser Kodex galt zwar zum damaligen Zeitpunkt noch nicht, stellt jedoch eine Zusammenfassung der Grundsätze guter Unternehmensführung dar, über die auch zum Zeitpunkt der Gewährung der Anerkennungsprämie schon weitestgehend Konsens bestand. Daraus ergibt sich die Wertung, dass dem Vorstand nur solche Wertsteigerungen zugute kommen sollen, die nicht außer Verhältnis zu seinen Leistungen stehen und auf seine Managementleistungen zurückzuführen sind (Brauer, a.a.O., NZG 2004, 502, 506). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Vorstand nach Ziff. 4.1.1 des Deutscher Corporate Governance Kodex zu einer Steigerung des nachhaltigen Unternehmenswertes verpflichtet ist. Ob eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes, das heißt eine solche auf Dauer, vorliegt, lässt sich jedenfalls aufgrund des zum Zeitpunkt der Einigung nach einem Übernahmekampf gültigen Aktienkurses nicht erkennen, sondern kann nur anhand der weiteren Entwicklung beurteilt werden. Des weiteren darf bei der Frage, ob eine zusätzliche Vergütung sachgemäß ist, nicht außer Acht gelassen werden, dass der Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds dieses von vornherein zur Erbringung von Spitzenleistungen verpflichtet (Rönnau/Hohn, a.a.O., Fn. 76), was bei der im Anstellungsvertrag vereinbarten Vergütung im Regelfall auch berücksichtigt wird. Dies gilt erst recht für den Vorstandsvorsitzenden eines Großkonzerns. Soweit die Auffassung bestanden haben sollte, dass die Leistungen des Klägers durch die nach dem Dienstvertrag gewährte Vergütung nicht hinreichend abgegolten war, so war es vertretbar anzunehmen, dass eine nachträgliche Änderung des Vergütungssystems nicht im Interesse einer Gesellschaft lag, die ihre Selbständigkeit demnächst verlieren würde. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger, hätte es einen Aktienoptionsplan gegeben, wie er in vielen Großunternehmen üblich ist, im Ergebnis mehr verdient hätte, als ihm durch die Anerkennungsprämie gewährt worden ist. Denn es obliegt der Hauptversammlung, die Voraussetzungen für einen Aktienoptionsplan nach §§ 192 AktG zu schaffen (so auch Jahn, Lehren aus dem "Fall Mannesmann", ZRP 2004, 179, 181, Fn. 21). Die Hauptversammlung der Mannesmann AG hatte einen solchen Beschluss jedoch nicht gefasst. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob in ausländischen Unternehmen, insbesondere den angelsächsischen Unternehmen, wesentlich höhere Vergütungen gezahlt werden. Da ein Austausch von Führungskräften in der obersten Leitungsebene im Verhältnis Deutschland - USA bzw. Großbritannien bislang praktisch nicht stattfindet, können die dort in vergleichbaren Gesellschaften für vergleichbare Tätigkeiten gezahlten Vergütungen nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden (so zutreffend B., Anlage K 72, S. 26
- f)und stellen keinen sachlichen Grund für eine nachträgliche Korrektur des Vergütungssystems durch Gewährung einer Anerkennungsprämie dar. Nach dem oben Gesagten kommt es auch nicht darauf an, ob die Höhe der gezahlten Anerkennungsprämie insbesondere im hypothetischen Vergleich mit aktienkursorientierten Vergütungsbestandteilen der Höhe nach als angemessen zu erachten wäre. (
- c)Durfte der Generalstaatsanwalt mithin für die Anweisung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens einen Verstoß der Mitglieder des Aufsichtsratsausschusses gegen § 87 AktG annehmen, war es zudem vertretbar, diesen als gravierend zu bewerten und daher den Verdacht einer Untreue im Sinne des § 266 I StGB zu bejahen. Nicht jede Pflichtverletzung stellt bereits eine strafbare Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB dar. Nach der Rechtsprechung des BGH bedarf es vielmehr einer gravierenden Pflichtverletzung (BGH Urt. v. 15. November 2001, 1 StR 185/01 , www.jurisweb.de Rz. 46 = BGHSt 47, 148 ; Urt. v. 6. Dezember 2001, 1 StR 215/01 , www.jurisweb.de Rz. 33 = StV 2002, 137 ). Allerdings sind diese Entscheidungen, insbesondere die Entscheidung "SSV-Reutlingen", in der dies näher ausgeführt worden ist, erst nach der (Anweisung zur) Einleitung des Ermittlungsverfahrens ergangen. Darauf kommt es letztlich nicht an. Denn zum einen war schon vorher anerkannt, dass nicht jede Pflichtverletzung für eine Untreue ausreicht. Eben dieser von OStA S. dem Grunde nach völlig zutreffend erkannte Aspekt war nicht zuletzt für dessen Einstellungsverfügung vom 21. März 2000 (StrafA 42) maßgeblich. Selbst wenn man dem grundsätzlich folgend davon ausginge, dass die vom BGH aufgestellten Kriterien schon bei Anweisung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens hätten Beachtung finden müssen, erschien ein Sachverhalt möglich, der auf eine solch gravierende Pflichtverletzung hindeutete. Ob eine Pflichtverletzung gravierend ist, bestimmt sich dabei aufgrund einer Gesamtschau insbesondere der gesellschaftsrechtlichen Kriterien (BGH Urt. v. 6. Dezember 2001, 1 StR 215/01 , www.jurisweb.de Rz. 34). Unter welchen Voraussetzungen eine gravierende Pflichtverletzung angenommen werden kann, hat der BGH nicht abschließend entschieden. Die vom BGH in Einzelfällen genannten Kriterien können, wovon die XIV. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Düsseldorf zu Recht ausgeht, nicht schematisch übertragen werden, sondern dienen nur als Leitlinien (Strafurteil S. 173). Vielmehr hängt es jeweils von der konkret verletzten Pflicht ab, ob die Verletzung dieser Pflicht als gravierend bezeichnet werden kann. Bedeutsam sind bei der Gesamtschau dabei insbesondere die fehlende Nähe zum Unternehmensgegenstand, die Unangemessenheit im Hinblick auf die Ertrags- und Vermögenslage, die fehlende innerbetriebliche Transparenz, das Vorliegen sachwidriger Motive und der Umgang mit Informations- und Prüfpflichten (BGH a.a.O. Rz. 34; Urt. v. 6. April 2000, 1 StR 280/99 , www.jurisweb.de Rz. 7 = BGHSt 46, 30 ). Nach dem Erkenntnisstand vom 12. März 2001 war nach Auffassung des Senats durchaus die Annahme vertretbar, die Mitglieder des Aufsichtsratsausschusses hätten mit der Beschließung der Anerkennungsprämie u.a. für den Kläger eine gravierende Pflichtverletzung begangen. Schon allein aufgrund des Wertungswiderspruchs zwischen dem Beschluss des Ausschusses vom 16. Januar 2000, in dem dem Kläger unter der Voraussetzung, dass es nicht zur Übernahme kommen und der Aktienkurs im Juli 2001 für 10 Handelstage 350,- EUR übersteigen sollte, Aktien im Wert von rund 3 Mio. EUR zugesagt worden sind, und der beschlossenen Anerkennungsprämie, die trotz Scheiterns des Übernahmekampfes und trotz des zu erwartenden Verlusts der Selbständigkeit der Mannesmann AG mit 10 Millionen britischen Pfund unvergleichlich höher ausgefallen ist, waren Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Zahlung der Anerkennungsprämie nicht mehr auf ausschließlich sachbezogenen Motiven beruhen konnte. Es war im Hinblick hierauf nicht nur die Annahme möglich, dass Motiv für die Zahlung der Anerkennungsprämie auch gewesen sein kann, dem Kläger anlässlich der nunmehr feststehenden Übernahme zu Lasten der Gesellschaft trotz eines insoweit nicht bestehenden Anspruchs auf eine weitere Vergütung für bereits erbrachte Leistungen wegen des persönlichen Verhältnisses, das zwischen den Mitgliedern des Ausschusses und dem Kläger bestand, noch einen möglichst hohen Geldbetrag zuzuwenden. Dafür sprach des weiteren, dass dem Kläger durch Beschluss des Ausschusses vom 10. Dezember 1999 für den Fall der Übernahme nur eine Abfindung seiner vertraglichen Ansprüche zugesagt worden ist, die er nach der Übernahme neben der Anerkennungsprämie erhalten hat, obwohl sein besonderes Engagement für das Unternehmen im Rahmen des Übernahmekampfes und die Tatsache, dass der Aktienkurs seit dem Übernahmeangebot durch Vodafone im Steigen begriffen war, schon damals bekannt war. Die Tatsache, dass das Vodafone Board der Bewilligung der Anerkennungsprämie zugestimmt haben soll, war nicht geeignet, sachwidrige Motive auszuschließen. Denn für die Beurteilung der Angemessenheit kommt es nur darauf an, ob der Rahmen des § 87 AktG eingehalten ist. Zudem besaß Vodafone am 4. Februar 2000 noch nicht einmal die Aktienmehrheit. Abgesehen davon wäre Vodafone auch als Mehrheitsgesellschafterin nicht befugt gewesen, zu Lasten der Minderheitsaktionäre Vergütungsentscheidungen des Aufsichtsratsausschusses zu genehmigen. Auch die Tatsache, dass nach der Stellungnahme der Mannesmann AG die Anerkennungsprämie für die erbrachten Leistungen gezahlt werden sollte, schloss angesichts des Wertungswiderspruchs zwischen den genannten Beschlüssen den Verdacht der sachwidrigen Motive nicht aus. Des weiteren bestanden entgegen der Auffassung des Klägers gerade aufgrund des überaus engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Einigung zwischen dem Kläger und Sir G. am 2. bzw. 3. Februar 2000 und der Zubilligung der Anerkennungsprämie durch Beschluss vom 4. Februar 2000 Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschuss seiner Prüfungs- und Informationspflicht dahingehend, ob die aktienrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer nachträglichen Anerkennungsprämie überhaupt vorgelegen haben, nicht nachgekommen war, ja eigentlich bei redlichem Bemühen gar nicht nachgekommen sein konnte. Dieser nicht zuletzt durch die Anzeigenerstatter im Schreiben vom 14.12.2000 (StrafA 183, 188) aufgeworfene Gedanke, dass der Ausschuss eine eigenständige verantwortliche Prüfung der Kriterien des § 87 AktG überhaupt nicht vorgenommen hat, wird nicht zuletzt schon durch die Formulierung der Beschlüsse vom 4. Februar 2000 (StrafA 156), 17. Februar 2000 (StrafA 160) und 28. Februar 2000 (StrafA 164), welche die Mannesmann AG der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 8. September 2000 (StrafA 129
- ff)verschleiernd ohnehin nur in Auszügen vorgelegt hatte, genährt. So beinhaltet der Beschluss vom 4. Februar 2000, dass der Kläger "auf Initiative" des Großaktionärs H. W. und nach einer zwischen diesem und Vodafone "getroffenen Abstimmung" eine Anerkennungsprämie von 10 Mio. GBP erhalten soll. Die weitere Formulierung, der Ausschuss "stimme diesem zu" ist weder umgangssprachlich noch rechtstechnisch Ausdruck einer autonomen rechtsgeschäftlichen Verlautbarung einer eigenen Entscheidung in der Sache, die Gegenstand der Zustimmung ist. Sie erweckt vielmehr im Gegenteil den Eindruck der bloßen Genehmigung einer von dritter Seite bereits getroffenen Abmachung. Die fehlende Autonomie des Beschlusses zeigt sich dabei auch darin, dass nicht einmal die von dritter Seite vorgeschlagene Währung (GBP) den Verhältnissen im Inland angepasst worden ist, obwohl die Anerkennungsprämie - was sich aus diesem Beschluss jedoch nicht ergibt - von der Mannesmann AG gezahlt werden sollte. Gestützt wird diese Überlegung durch die Fassung des Beschlusses vom 17. Februar 2000, die einen Wechsel des Entscheidungsträgers besonders nahe legt, indem "die Entscheidung des Vodafone Boards" über die Zuerkennung eines appreciation awards lediglich "zur Kenntnis genommen", mithin nicht einmal verbal gebilligt wird. Nicht weniger Rätsel gibt der Umlaufbeschluss vom 28. Februar 2000 auf. Darin heißt es zunächst: "...Es wird festgestellt, dass die Zahlung des Betrages von GBP 10 Mio. durch die Mannesmann AG an Herrn Dr. Esser vom dem Großaktionär H. W. mit Herrn Chris G. (Vodafone AirTouch) abgestimmt worden und dem Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten vorgeschlagen worden ist. Dieser hat sich am 4.2.2000 und 17.2.2000 mit der Angelegenheit befasst. Der Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten beschließt hiermit, dass der genannte Betrag Herrn Dr. Esser zugewendet werden soll...." Daran schließt sich jedoch der Zusatz an, dass die Höhe des genannten Betrages den Arbeitnehmern nur schwer vermittelbar sei und dass die Arbeitnehmervertreter Z. und L., und damit immerhin die Hälfte der Ausschussmitglieder, die Entscheidung nur "zur Kenntnis" nehmen, obwohl angesichts der Aufregung, die die Pressemitteilung der IG-Metall vom 18. Februar 2000 hervorgerufen hat und die nach Darstellung der Mannesmann AG ausschlaggebend für die weitere Beschlussfassung gewesen sein soll (StrafA 133), ein eindeutiges Bekenntnis der Arbeitnehmervertreter hätte erwartet werden dürfen. Eine Entscheidung, welche die Arbeitnehmervertreter nicht hatten mittragen wollen, konnte naturgemäß nicht ihre eigene Entscheidung sein. Als Entscheidungsträger kamen unter diesen Umständen nur die beiden anderen Ausschussmitglieder in Betracht, deren Entschließung allein mangels Beschlussfähigkeit einen wirksamen Beschluss allerdings nicht hätte herbeiführen können. Zur wenigstens formal wirksamen Beschlussfassung konnte diese Entschließung nur geführt haben, wenn die ersichtlich nachträglich angebrachte handschriftliche Interpretation des Ausschussvorsitzenden Prof. Dr. F. "Dies meint Stimmenthaltung" entweder dem wie auch immer verlautbarten tatsächlichen Abstimmungsverhalten des Ausschussmitglieds Z. entsprach, was nicht auf der Hand lag und weitere Aufklärung erforderte, oder die Unwirksamkeit durch dessen ebenfalls nachträglich beigeschriebenen Zusatz "Einverstanden" im Nachhinein hätte geheilt werden können und geheilt worden wäre. Im Hinblick hierauf war entgegen der Darstellung des Verteidigers des Klägers in seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2001 an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf (StrafA 266, 269) keineswegs urkundlich unmissverständlich belegt, dass der Vorschlag der Anerkennungsprämie nicht von Vodafone, sondern von H. W. kam (Beschluss vom 17. Februar 2000: Entscheidung des Vodafone Boards). Vielmehr waren die der Staatsanwaltschaft seinerzeit allein präsentierten Protokollauszüge im Gegenteil geeignet, massive Zweifel am Vorliegen einer autonomen Entscheidung des Ausschusses unter Abwägung der Kriterien des § 87 I AktG zu erzeugen. Dass es eine solche Abwägung gegeben hat, wird in diesem Schriftsatz auch nicht ansatzweise dargelegt, sondern nur lapidar mitgeteilt, der Ausschuss habe den appreciation award in seinen beiden Teilen "für angemessen erachtet". Die folgenden Überlegungen (StrafA 271
- ff)sind solche des Verteidigers. Eine der entscheidenden Fragen, welche sich in der damaligen Situation für die Strafverfolgungsbehörde mithin stellte, war die danach, ob ein Aufsichtsratsausschuss unternehmerisches Ermessen überhaupt ausübt, wenn er für eine wie auch immer von außen angestoßene Entscheidung nur den - noch dazu reichlich dürftig gestalteten - formalen Rahmen liefert, um einen fremden Willen durchzusetzen, für den er, wäre er nicht angestoßen worden, eigenen Entscheidungsbedarf am Ende gar nicht gesehen hätte. Es konnte vor diesem Hintergrund nur durch weitere Ermittlungen geklärt werden, welche Überlegungen des Ausschusses tatsächlich Grundlage für die Beschlussfassung waren. Da hiernach bei Eröffnung des Ermittlungsverfahrens einiges dafür sprach, dass der Ausschuss überhaupt nicht in eine eigenständige materielle Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer nachträglichen Vergütung nach § 87 I AktG eingetreten ist, war die Annahme vertretbar, dass die Entscheidungsgrundlagen nicht sorgfältig ermittelt worden sind und damit ein gravierender aktienrechtswidriger Pflichtenverstoß vorgelegen hat. Dieser Verdacht konnte auch nicht im Hinblick auf ein von der Mannesmann AG eingeholtes Rechtsgutachten ausgeräumt werden. Erst nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist der Staatsanwaltschaft bekannt geworden, dass es am 7. März 2000 - also nach Beschlussfassung - zu einem Gespräch gekommen ist, in dem Bedenken bezüglich der Anerkennungsprämie für den Kläger erörtert worden sind und an dem auch Rechtsanwalt Prof. Dr. K. teilgenommen hat, der in seinem schriftlichen Gutachten vom 30. März 2001 (StrafA 458) die Zulässigkeit der Anerkennungsprämie bejaht hat. Dieses Gutachten konnte schwerlich überzeugen, denn - die "Stimmenthaltung" des Ausschussmitglieds Z. am 28. Februar 2000 wird darin nicht problematisiert, sondern als solche vorausgesetzt (S. 13, StrafA 470 f), - ab S. 15 wird zwar die materielle Rechtmäßigkeit der Anerkennungsprämien untersucht. Die Frage, ob etwa angemessen sein kann, was möglicherweise gar nicht erst erwogen, diskutiert, abgewogen sondern nur nachvollzogen worden ist, wird dort gar nicht erst gestellt, geschweige denn beantwortet, - die in erster Linie relevante Fragestellung, ob es überhaupt zulässig ist, dass der Aufsichtsrat freiwillige Sonderzahlungen an amtierende oder gar ausgeschiedene Vorstandsmitglieder erbringt, auf die diese nicht schon einen vertraglichen Anspruch haben, wird zwar untersucht und bejaht (S. 18). Das Ergebnis vermag aber mit der einzig dafür herangezogenen Belegstelle (Fonk in: Semler, Arbeitshandbuch für Aufsichtsratsmitglieder, 1999, I 120) nicht recht zu überzeugen. Denn dort heißt es lapidar und ohne jede normative Anbindung: "Denkbar ist die Zahlung ohne Vertragsgrundlage. Solche Zahlungen sind aber nur dann sinnvoll, wenn sie zusätzlich zu einer vertraglich vereinbarten variablen Vergütung Anerkennung einer besonderen Einzelleistung ... sein sollten." Ohnehin konnte nur durch weitere Ermittlungen geklärt werden, ob der Gutachter von einer vollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen ist und die Ausschussmitglieder über seine Rechtsauffassung vor Auszahlung der Prämie - am 28. März 2000 - informiert worden sind. Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich der Gewährung der Anerkennungsprämie auch der Verdacht der fehlenden Nähe zum Unternehmensgegenstand gegeben war, ob die Prämien angemessen waren oder ob innerbetriebliche Transparenz gefehlt hat. Denn die Gesamtschau rechtfertigte die Annahme der Möglichkeit einer gravierenden Pflichtverletzung, wenn der Ausschuss - wofür nach dem oben Gesagten erhebliche Anhaltspunkte bestanden - seiner Prüfpflicht überhaupt nicht nachgekommen sein sollte und aus sachwidrigen Motiven unter Ausnutzung der bevorstehenden Übernahme Zuwendungen zu Lasten der Gesellschaft beschlossen hätte. In diesem Fall hätte er die Interessen der Gesellschaft, die er zu wahren hat, allemal in besonders grober Weise missachtet, zumal die Ermessensgrenzen des § 87 AktG durch Gewährung einer aus den oben genannten Gründen nicht im Unternehmensinteresse liegenden nachträglichen und unangemessenen Vergütung deutlich überschritten gewesen wären (vgl. zu der z.T. harschen Kritik dieser und vergleichbarer Aufsichtsratsentscheidungen exemplarisch etwa Fastrich, a.a.O. S. 161 f:"Versagen des Aufsichtsrats"; dagegen nach wie vor Fonk, a.a.O., NZG 2005, 248 ff). Die Staatsanwaltschaft durfte auch von einem Sachverhalt ausgehen, nach dem die Ausschussmitglieder vorsätzlich gehandelt haben. Die Tatsache, dass OStA S. das Ermittlungsverfahren nach § 170 II StPO durch Verfügung vom 21. März 2000 eingestellt hat, war nicht geeignet, ein Verschulden der Ausschussmitglieder entfallen zu lassen. Abgesehen davon, dass die Beschlüsse, die Grundlage der Auszahlungen waren, vorher gefasst worden sind, ist die Einstellungsverfügung ausweislich der Ermittlungsakte erst am 3. April 2000 den Anzeigenerstattern und der Mannesmann AG übersandt worden (StrafA 36). Woher die Ausschussmitglieder vorher hiervon erfahren haben sollen (GA 1360), hat der Kläger nicht dargelegt. Die Staatsanwaltschaft musste, wie bereits dargelegt, auch nicht im Hinblick darauf, dass in einem Rechtsgespräch mit Rechtsanwalt Prof. Dr. K. vor Auszahlung aber nach Beschlussfassung die Rechtmäßigkeit der Anerkennungsprämie erörtert worden ist, davon ausgehen, dass die Ausschussmitglieder von der Rechtmäßigkeit der Zahlung ausgegangen sind. Denn insoweit konnte nur im Rahmen des Ermittlungsverfahrens geklärt werden, ob der Gutachter von den vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, es sich nicht um ein zweckgerichtet selektiv eingeholtes Gutachten gehandelt hat und ob die Ausschussmitglieder dieses Gutachten überhaupt vor Auszahlung gekannt haben.
(2)Es konnte aufgrund der zum Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannten Umstände auch vertretbar ein Anfangsverdacht dahingehend angenommen werden, dass der Kläger zu der - aufgrund des möglichen Sachverhalts angenommenen - Untreue der Ausschussmitglieder Beihilfe geleistet hat. Eine Beihilfe liegt nach allgemeinen Grundsätzen dann vor, wenn jemand zu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat eines anderen vorsätzlich Hilfe leistet (§ 27 StGB). Dabei liegt ein Hilfeleisten in jedem Tatbeitrag, der die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass er für den Erfolg selbst ursächlich sein muss (std. Rspr., BGH Urt. v.
- August 2000, 5 StR 624/99 , www.jurisweb.de Rz. 8 = NJW 2000, 3010 m.w.N.: BGH Urt. v.
- Juni 2003, 5 StR 489/02 , www.jurisweb.de Rz. 41 = NJW 2003, 2996 ). Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern, wobei nicht entscheidend ist, ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttat kennt (BGH Urt. v.
- August 2000, 5 StR 624/99 , www.jurisweb.de Rz. 8 = NJW 2000, 3010 m.w.N.). Aufgrund der bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannten Umstände war die Annahme eines Sachverhalts gerechtfertigt, nach dem der Kläger an dem aktienrechtswidrigen Beschluss des Ausschusses über die Gewährung der Anerkennungsprämie in Kenntnis der Aktienrechtswidrigkeit mitgewirkt hat. Der Verteidiger des Klägers hat der Generalstaatsanwaltschaft noch vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens mit Schriftsatz vom
- Februar 2001 einen Artikel aus dem Handelsblatt vom
- Februar 2001 übersandt (StrafA 411 f). Wie sich aus diesem Artikel (Anlage K 85), dem ein Interview mit C. F. und Äußerungen des Klägers zugrunde lagen, ergibt, wusste der Kläger am Tag der Einigung aufgrund des Vorschlages von C. F., dass ihm eine Anerkennungsprämie gewährt werden sollte. Ihm war dabei, wie der Artikel nahe legt, auch bewusst, dass diese nicht von Aktionären, sondern von der Mannesmann AG gezahlt werden würde. Denn nach seiner Auskunft gegenüber dem Handelsblatt hat er zwar die Prämie abgelehnt, weil er nicht von einem einzelnen Aktionär habe Geld annehmen können. Die weitere Bestätigung, dass er seine Prämie habe teilen wollen, ließ jedoch den Schluss zu, dass der Kläger letztlich damit einverstanden war, dass diese Prämie gezahlt werden sollte und er angesichts seiner oben geschilderten Haltung davon ausging, dass sie von der Mannesmann AG, seinem Dienstherrn, und nicht von H. W. gezahlt werden würde. Ausweislich des Artikels hat sich F. darauf hin auch an Prof. Dr. F. gewandt. Zudem waren aufgrund des Artikels Zweifel an dem von C. F. geschilderten Ablauf, wie es zu der Beschlussfassung über die Prämie gekommen ist und wer daran beteiligt war, berechtigt. Denn ausweislich des Artikels soll F. behauptet haben, mit Sir G. erst gesprochen zu haben, nachdem der Ausschuss seinen Vorschlag akzeptiert habe. Ausweislich des der Staatsanwaltschaft bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens insoweit auszugsweise vorliegenden Beschlusses vom
- Februar 2000 war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung eine Abstimmung mit Vodafone jedoch schon erfolgt. Dieser Widerspruch und die weiteren Umstände der Gewährung der Anerkennungsprämie waren nur durch die Aufnahme von Ermittlungen zu klären. Im übrigen waren hinreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Kläger selber an der Beschlussfassung mitgewirkt hat, indem er sie vorbereitet hat und diese im einzelnen mit ihm abgestimmt worden sein könnte. Wie sich aus dem der Staatsanwaltschaft vorliegenden Stellungnahme der Mannesmann AG vom
- März 2000 ergab, waren der Widerstand gegen die Übernahme und die Aufgabe dieses Widerstandes von Vorstand und Aufsichtsrat jeweils einstimmig beschlossen worden (StrafA 25). Des Weiteren war dem Protokoll über die Aufsichtsratssitzung vom
- Februar 2000 zu entnehmen, dass Vorstand und Aufsichtsrat im Übernahmekampf stets als Einheit und einvernehmlich gehandelt haben (StrafA 152). Dies legte die Annahme nahe, dass alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Übernahme zwischen Vorstand und Aufsichtsrat abgestimmt worden sind. Zudem hat nicht zuletzt der Kläger selbst darauf hingewiesen, eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Aufsichtsrats- und Vorstandsvorsitzenden, angefangen von einem regelmäßigen Informationsaustausch bis hin zur Vorbereitung der Beschlussvorlagen, sei ein in der Praxis börsennotierter Unternehmen ebenso übliches und unabdingbares Verhalten, wie die Teilnahme des Vorstandsvorsitzenden an den Aufsichtsratssitzungen (GA 1315). Gerade auch aus diesem Grund lag der Verdacht nahe, dass der Kläger die Beschlussfassung über die Anerkennungsprämie vorbereitet und daran mitgewirkt hatte. Die Tatsache, dass eine solchermaßen enge Zusammenarbeit zwischen dem Vorstandsvorsitzendem und dem Aufsichtsrat auch Ausdruck guter Unternehmensführung ist, schloss den Anfangsverdacht der Beihilfe zur Untreue nicht aus, sondern stärkte ihn eher. Nach den vom BGH aufgestellten Grundsätzen der berufstypischen neutralen Handlung ist wie folgt zu unterscheiden: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß das der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den "Alltagscharakter"; es ist als Solidarisierung mit dem Täter zu deuten. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten ist derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein" lässt (BGH Urt. v.
- August 2000, 5 StR 624/99 , www.jurisweb.de Rz. 16 = BGHSt 46, 107 ; Urt. v.
- Juni 2003, 5 StR 489/02 , www.jurisweb.de Rz. 42 = NJW 2003, 2996 ). Da es sich bei der Untreue um ein Sonderdelikt handelt, wird teilweise vertreten, dass nach den Grundsätzen der Beihilfe durch neutrales Handeln eine strafbare Beihilfe zur Untreue nicht vorliege, wenn ein außenstehender Dritter in geschäftlichen Verhandlungen seinen Vorteil suche und die Pflichtverletzung des Täters erkenne, ohne mit diesem kollusiv zusammenzuwirken (LK-Schünemann, StGB,
- Auflage 1998, § 266 Rz. 163; Tröndle/Fischer, StGB,
- Auflage 2004, § 266 Rz. 80). Auch bei Beachtung dieser Grundsätze schied eine Beihilfe zur Untreue durch den Kläger nicht von vornherein aus. Zwar war der Kläger grundsätzlich berechtigt, bei Verhandlungen über seine Vergütung und damit auch bei der Mitwirkung an entsprechenden Beschlüssen seine eigenen Vermögensinteressen wahrzunehmen. Als Vorstandsvorsitzender, den eine eigene Treuepflicht gegenüber dem Unternehmen oblag, war er gleichwohl hierbei nicht einem außenstehenden Dritten gleichzusetzen. Vielmehr oblag es ihm, auch bei Verhandlungen über seine Vergütung und bei der Annahme der Vergütung, die Unternehmensinteressen zu wahren. Dies bedingt, dass er keine Vergütung annehmen durfte, die ersichtlich nicht im Unternehmensinteresse lag. Die Annahme einer solchen Vergütung kann vielmehr zu einer Schadensersatzpflicht des Vorstandsvorsitzenden führen (MünchKomm-Hefermehl/Schindler, AktG,
- Auflage 2004, § 87 Rz. 24). Im Wege der bei sogenannten neutralen Handlungen gebotenen bewertenden Betrachtung im Einzelfall (BGH Urt. v.
- Juni 2003, 5 StR 489/02 , www.jurisweb.de Rz. 41 = NJW 2003, 2996 ) war deswegen ein kollusives Zusammenwirken nicht erforderlich. Ausreichend war vielmehr, wenn der Kläger an einem für ihn erkennbar aktienrechtswidrigen, nicht im Unternehmensinteresse liegenden Beschluss mitgewirkt hätte. Hinzu kommt, dass auch der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufgabe des Widerstandes und der Gewährung der Anerkennungsprämie verbunden mit der Tatsache, dass hierdurch eine Vergütung gewährt wurde, die wesentlich höher war, als die zunächst durch Beschluss vom
- Dezember 1999 vorgesehene Abfindung für den Fall der Übernahme und die durch Beschluss vom
- Januar 2000 für den Fall des Erhalts des Unternehmens vorgesehene Vergütung, Anhaltspunkte dafür bieten konnten, dass auch die oben bereits geschilderten sachwidrige Motive bei der Vergütungsentscheidung des Aufsichtsratsausschusses für den daran beteiligten Kläger erkennbar eine Rolle gespielt haben. Der erforderliche doppelte Gehilfenvorsatz schien auch nicht deswegen von Anfang an ausgeschlossen, weil das Ermittlungsverfahren bereits vor der letztmaligen Befassung des Aufsichtsratsausschusses mit der Angelegenheit am
- April 2000 zunächst eingestellt und zudem Rechtsrat eingeholt worden ist. Wie bereits dargelegt, ist die Einstellung des Verfahrens erst nach Beschlussfassung und Auszahlung der Prämie bekannt geworden. Hinsichtlich des erst nach dem Zustandekommen der Beschlüsse eingeholten Rechtsrats konnte nur im Rahmen des Ermittlungsverfahrens geklärt werden, ob der Gutachter über alle entscheidungserheblichen Punkte informiert war. cc) Selbst wenn man entgegen alledem, was daher hier nur hilfsweise erwogen werden soll, unterstellen wollte, dass die Annahme des Anfangsverdachts einer Beihilfe zur Untreue rechtlich nicht einmal vertretbar gewesen sein sollte, hätte der Generalstaatsanwalt mit der Anweisung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens, jedenfalls keine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen, weil das Hauptverfahren insoweit durch ein Kollegialgericht eröffnet und sogar ein hinreichender Tatverdacht angenommen worden ist (Anlage K 133 S. 3). Ein Verschulden ist in der Regel zu verneinen, wenn ein mit mehrere Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtshandlung für rechtmäßig gehalten hat (MünchKomm-Papier, a.a.O., § 839 Rz. 290; Staudinger-Wurm, BGB, 2002, § 839 Rz. 216). Eine solche Entlastung erfolgt nur dann nicht, wenn das Kollegialgericht seine Überzeugung von der Rechtmäßigkeit des Handelns aufgrund eines verfahrensfehlerhaft festgestellten Sachverhalts gebildet hat (BGH Urt. v.
- Februar 1992, III ZR 188/90 , www.jurisweb.de Rz. 32 = BGHZ 117, 240 ), oder aber das Vorgehen aus Rechtsgründen billigt, die der Beamte gar nicht erwogen hat (BGH Urt. v.
- Juni 1981, III ZR 34/80 , www.jurisweb. Rz. 21 = NJW 1982, 36 ) oder wenn das Kollegialgericht die Tätigkeit lediglich anhand eines gegenüber der eigenen Prüfungspflicht des Beamten reduzierten Prüfungsmaßstabes gebilligt hat (BGH Urt. v.
- Oktober 1997, III ZR 23/96 , www.jurisweb.de Rz. 15 = NJW 1998, 751 , 752). Aus der Entscheidung über die Eröffnung der Hauptverhandlung ergibt sich, dass die XIV. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Düsseldorf von einer Pflichtverletzung der Ausschussmitglieder im Sinne § 266 StGB wegen eines Verstoßes der in Rede stehenden Beschlüsse gegen § 87 AktG ausgegangen und eine Beihilfe des Klägers hierzu angenommen hat. Hieraus folgt, dass die Wirtschaftsstrafkammer sogar von einem hinreichenden Tatverdacht (§ 203 StPO) einer verfolgbaren Straftat ausgegangen ist und damit naturgemäß auch davon, dass ein entsprechender Anfangsverdacht vorgelegen hat. Zwar musste die Wirtschaftsstrafkammer das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts lediglich bezogen auf den Anklagezeitpunkt prüfen. Die hierbei zu beurteilenden Rechtsfragen stellten sich jedoch schon von Beginn der Ermittlungen an, weswegen die diesbezüglichen Erwägungen der Wirtschaftsstrafkammer entlastende Wirkung haben können.
(1)Dass die Wirtschaftsstrafkammer von einem verfahrensfehlerhaft festgestellten Sachverhalt ausgegangen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, dass es für die Wirtschaftsstrafkammer äußerst schwierig gewesen sein dürfte, in der ihr zur Verfügung stehenden Zeit einen objektiven Überblick über den tatsächlichen Sachverhalt zu erhalten und nicht den angeblich unzutreffenden und irreführenden Darstellungen der Staatsanwaltschaft zu erliegen, und damit offenbar andeuten will, die Wirtschaftsstrafkammer habe einen hinreichenden Tatverdacht gar nicht sorgfältig geprüft, bewertet der Senat dies als eine völlig unangemessene Spekulation, die das allgemein mit Respekt anerkannte Bemühen der XIV. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Düsseldorf um eine unvoreingenommene Rechtsanwendung in dem komplexen und von schwierigsten Tat- und Rechtsanwendungsfragen geprägten sogenannten Mannesmann-Verfahren schwerlich in fairer Weise Rechnung trägt. Gegen eine solche Sichtweise spricht gerade der ausführliche Eröffnungsbeschluss vom 18. September 2003, der immerhin sieben Monate nach Eingang der Anklageschrift gefasst worden ist. Dieser Vorwurf des Klägers ist zudem umso weniger verständlich, als ihn die Wirtschaftsstrafkammer doch schon in ihrem Eröffnungsbeschluss gegenüber dem auf eine täterschaftliche Begehung ausgerichteten Anklagevorwurf entlastet hat, indem sie das Hauptverfahren nur wegen Beihilfe zur Untreue eröffnet hat.
(2)Ein gegenüber der Prüfungspflicht der Anklagebehörde reduzierter Prüfungsmaßstab kommt im Strafverfahren nicht zum Tragen. Der Vergleich von § 152 II StPO mit § 203 StPO zeigt vielmehr umgekehrt einen verschärften Prüfungsmaßstab des Strafgerichts auf. Zwar enthält der Eröffnungsbeschluss (noch) keinen ausdrücklichen Hinweis auf das Erfordernis einer gravierenden Pflichtverletzung als Voraussetzung für die mögliche Erfüllung des Untreuetatbestandes durch die Ausschussmitglieder. Indessen muss die Wirtschaftsstrafkammer auf der Grundlage ihrer im Urteil vertretenen Rechtsauffassung inzident davon ausgegangen sein, sonst hätte sie das Hauptverfahren jedenfalls in Bezug auf die dem Kläger gewährte Anerkennungsprämie nicht eröffnen dürfen.
(3)Die Wirtschaftsstrafkammer hat das Hauptverfahren auch nicht aus Gründen eröffnet, die die Staatsanwaltschaft nicht erwogen hat. (
- a)Entgegen der Auffassung des Klägers enthielt die Anweisungsverfügung durchaus hinreichende - auch hinlänglich dokumentierte - Überlegungen zur Frage der Aktienrechtswidrigkeit der Beschlüsse, des daraus abgeleiteten Anfangsverdachts einer Untreue der Mitglieder dieses Ausschusses sowie einer möglichen Teilnahme des Klägers daran. Dass gegen die die Abfindungszahlungen zusagenden Aufsichtsratsmitglieder der Mannesmann AG der Anfangsverdacht der Untreue begründet erscheint, findet sich wortgleich im letzten Absatz der Anweisungsverfügung, der die "rechtlichen Bewertungen" enthält, niedergelegt. In der daran anschließenden Passage ist mit der Erwähnung der §§ 87 I, 93 und 116 AktG gleichermaßen Kompetenz- wie Pflichtenstellung des Aufsichtsrats beschrieben. In diesem Rahmen wird ausdrücklich hervorgehoben, der Aufsichtsrat habe dafür Sorge zu tragen, dass die Gesamtbezüge in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und der Lage der Gesellschaft stehen müssen. Der Kläger räumt im Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 (GA 1796) nicht zuletzt selbst ein, dass der Generalstaatsanwalt damit zumindest "diffus" auf eine mögliche Verletzung des § 87 AktG abstellt. Der Senat erkennt demgegenüber dort recht klar u.a. jedenfalls auch den im Obersatz beschriebenen Anfangsverdacht. Dass sich § 87 AktG unmittelbar an die Aufsichtsrasmitglieder wendet, wird auf S. 5 der Verfügung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Nichts anderes gilt in tatsächlicher Hinsicht, für den Hinweis, der Kläger habe die am 4. Februar 2000 beschlossenen "Wohltaten" (gemeint war die dort noch als "Wertschätzungsprämie" bezeichnete Anerkennungsprämie) zum eigenen Vorteil zu nutzen gewusst. Ebenfalls wird dargestellt, dass der Kläger diese "im gegenseitigen Zusammenwirken" mit dem "ihm vertrauten Mitgliedern der Führungsmannschaft der Mannesmann AG" angesteuert habe, weil er sich nach insgeheim getroffenen Absprachen den größten persönlichen Profit versprochen habe. Wenn schließlich zum Nachweis dafür auf das seinerzeit bereits vorliegende Erkenntnismaterial, nämlich die Protokolle des Aufsichtsratsausschusses und die öffentlichen Äußerungen u.a. des Klägers selbst abgestellt und der angewiesenen Staatsanwaltschaft als künftiges Prüfprogramm die Klärung aufgegeben wird, "welche Gründe dafür maßgeblich waren, dem ausscheidenden Beschuldigten (Kläger) und anderen Verantwortlichen der Mannesmann AG Zahlungen", noch dazu "in dieser Höhe" zuzuwenden, dann drückt sich in diesen Formulierungen auch derjenige Verdacht einer strafbaren Beihilfehandlung des Klägers zu einer Untreue der Mitglieder des Aufsichtsratsausschusses aus, dessentwegen die Wirtschaftsstrafkammer schließlich das Hauptverfahren eröffnet hat und der auch nach den vorstehenden Ausführungen in diesem Urteil der Sache nach vertretbar angenommen werden durfte. Dem steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft in rechtlicher Hinsicht zunächst von einer Täterschaft des Klägers ausgegangen ist, weil aus den genannten Gründen die Anweisungsverfügung als Minus auch den Verdacht einer strafbaren Beihilfehandlung aufzeigte. (
- b)Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Überlegungen der Auffassung sein sollte, in der Anweisungsverfügung seien hinreichende Überlegungen zu einem Anfangsverdacht gegen den Kläger wegen Beihilfe zur Untreue nich