BGB unwirksam, weil die Partnerschaft als Zedentin gegenüber der Klägerin als Zessionarin
GB ihre Schweigepflicht verletzt hätte. Das dürfte jetzt allgemein aus § 49b Abs. 4 BRAO folgen. Nach dessen Satz 1 ist der Rechtsanwalt, der eine Gebührenforderung erwirbt, in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.
Satz 2 ist die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten - von den im Gesetz genannten Ausnahmen abgesehen - unzulässig. Aus dem Zusammenspiel beider Sätze dürfte folgen, dass der Gesetzgeber die Abtretung einer Gebührenforderung - wie hier - an einen Rechtsanwalt gestatten wollte. Die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit einer Abtretung von Gebührenforderungen (insbes. NJW 1993, 1638 ; NJW 1993, 1912 ) dürfte mit der Neuregelung in § 49 b Abs. 4 BRAO überholt sein (s. nur OLG Hamburg OLG-Report Hamburg 2001, 74 ), wenn dies auch in dieser Allgemeinheit zum Teil bezweifelt wird (s. z. B. LG München I NJW 2004, 451 mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstandes; zweifelnd auch Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 905 ff.). Nähere Einzelheiten zu dieser Frage können indes offen bleiben, weil es im vorliegenden Fall auf diese Streitfrage nicht weiter ankommt. Die Gebührenforderung ist hier nämlich nicht an einen dem Mandat völlig fremden Rechtsanwalt abgetreten. Vielmehr handelt es sich bei der Klägerin um eine Rechtsanwältin, die wohl zwar keine Partnerin, nach den Feststellungen des Landgerichts (S. 2 des Urteils, Bl. 118R GA) aber "Rechtsanwältin bei der S N Partnerschaft", also zumindest deren Mitarbeiterin ist. Zu derartigen Konstellationen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass ein Rechtsanwalt einen rechtskundigen Mitarbeiter mit der Besorgung der ihm übertragenen Rechtsangelegenheiten betrauen darf, ohne damit ein Mandantengeheimnis unbefugt zu offenbaren ( BGHZ 148, 97 = NJW 2001, 2462 m. w. Nachw.). Auch erstreckt sich nach dieser Rechtsprechung das einer Anwaltssozietät erteilte Mandat in der Regel auf alle Sozietätsmitglieder, selbst wenn diese erst später in die Sozietät eintreten. Ob der betreffende Rechtsanwalt nur als freier Mitarbeiter in die Sozietät aufgenommen wird, ist dabei unerheblich; für die Einbeziehung in das Mandatsverhältnis kommt es allein darauf an, dass er nach außen als Mitglied der http://localhost:58080/BGH/ - high7Sozietät in Erscheinung tritt (BGH a.a.O.). Da somit alle Sozietätsmitglieder aufgrund des bestehenden Mandatsverhältnisses zur Einsichtnahme in die Mandantenakten berechtigt sind und von Anfang an der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegen, scheidet ein unbefugtes Offenbaren eines Geheimnisses im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB ihnen gegenüber seitens der bisherigen Sozietätsmitglieder aus (BGH a.a.O.). Dementsprechend sind auch - vor Inkrafttreten der Neuregelung in § 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO erfolgte - Abtretungen von Honorarforderungen eines Rechtsanwalts an einen früheren Mitarbeiter bzw. Kanzleiabwickler, der die Angelegenheiten des Mandanten bereits zuvor umfassend kennengelernt hatte, nicht als Geheimnisverletzung und damit als wirksam angesehen worden (BGH a.a.O. und NJW 1997, 188 ). Dies schließt im vorliegenden Fall eine Nichtigkeit der Abtretung an die Klägerin als Mitarbeiterin der Zedentin
II. Der Höhe nach schuldet die Beklagte noch eine Vergütung von 5.096,69 DM (= 2.605,90 EUR). 1. Buchführung
BGebV bemisst sich nach dieser Verordnung nämlich die Vergütung des Steuerberaters für seine selbständig ausgeübte Berufstätigkeit. Darum geht es hier nicht: Tätig wurden für die Beklagte ausschließlich Rechtsanwälte, keine Steuerberater. Auch wenn man zugrundelegt, dass das Mandat der S N Partnerschaft erteilt wurde, gilt nichts anderes. Zwar gelten
BGebV die Vorschriften der Verordnung entsprechend für Steuerberatungsgesellschaften. Um eine solche (§§ 49 ff. StBerG) handelt es sich bei der hier gegebenen Partnerschaft aber nicht. bb) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz enthält zwar jetzt erstmals eine ausdrückliche Regelung:
RVG gelten für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten die §§ 23 bis 39 der StBGebV in Verbindung mit den §§ 10 und 13 der StBGebV entsprechend. Diese Bestimmung ist aber nach § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG aus zeitlichen Gründen im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil der Auftrag durch die Beklagte vor dem 1.7.2004, nämlich im Jahre 2001 erteilt worden war. Dann ist weiter die BRAGO anzuwenden.
1, § 612 Abs. 2 BGB zunächst die vereinbarte Vergütung. Von einer derartigen Vereinbarung ist im Berufungsverfahren nicht auszugehen, auch wenn die Klägerin sie erstinstanzlich ausdrücklich behauptet hat. Diese Behauptung verfolgt sie mit der Berufung nicht mehr weiter, sondern macht nur noch die sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergebende Vergütung geltend. Auf dieses Verständnis ihres Berufungsvortrags ist die Klägerin mit Verfügung vom 25.2.2005 ausdrücklich hingewiesen worden. Sie ist dem nicht entgegengetreten. Mangels ausdrücklich vereinbarter Vergütung schuldet die Beklagte
BGebV, die detaillierte Bestimmungen über die Vergütung von Buchführungsleistungen enthält. Der Senat schließt sich dieser Auffassung des Landgerichts Frankenthal (AGS 1999, 34, 36) an. b) Das übliche Honorar, § 612 Abs. 2 i. V. m. der StBGebV, errechnet sich sodann wie folgt: Es geht um die Buchführung für 6 Monate (April bis September 2001). Maßgeblich ist § 33 Abs. 1 StBGebV, der eine Rahmengebühr von 2/10 bis 12/10 vorsieht.
BGebV bestimmt bei Rahmengebühren der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit nach billigem Ermessen. Dabei ist nicht schematisch von einer bestimmten Gebühr, auch nicht von einer "Mittelgebühr" auszugehen. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 6.11.2001, GI 2002, 72 = OLGR Düsseldorf 2002, 173 ), kennt die StBGebV den Begriff der "Mittelgebühr" nicht. Noch weniger knüpft sie hieran eine Regelvermutung für eine zutreffende Ermessenausübung im Sinne des § 11 StBGebV. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt vielmehr der Steuerberater als Bestimmungsberechtigter im Sinne des § 315 BGB uneingeschränkt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung (Senat a.a.O.). Dies gilt im Streitfall für jede die Mindestgebühr übersteigende Gebührenforderung (Senat a.a.O. sowie Urteil vom 02.10.2001, 23 U 25/01 ; OLG Hamm NJW-RR 1999, 510 ). Auf die Mindestgebühr kann der Steuerberater aber nur dann verwiesen werden, wenn er eine einfache Angelegenheit mit geringem Umfang bearbeitet und die Angelegenheit für den Auftraggeber geringe Bedeutung hat (z. B. das Fertigen einer einfachen Einkommenssteuererklärung, in der neben Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit nur geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen zu verzeichnen sind). Handelt es sich dagegen um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung mit durchschnittlichem Umfang/Schwierigkeitsgrad, ist regelmäßig die Mittelgebühr gerechtfertigt (BGH NJW-RR 2001, 494 ; Senat, a.a.O.). Ein solcher "Durchschnittsfall" liegt hier vor. Zwar waren die Umsätze nicht sehr hoch, was einen eher geringen Arbeitsaufwand nahe legt. Gleichwohl ist eine über dem unteren Rand des Rahmens liegende mittlere Gebühr wegen der von der Klägerin genannten besonderen Umstände gerechtfertigt. Die von der Beklagten mitgeteilten Zahlen waren nämlich oftmals in sich unstimmig, was mehrere Besprechungen erforderlich machte. Mehr als diese Mittelgebühr - die Klägerin berechnet 10/10 - ist aber nicht gerechtfertigt. Gegenstandswert ist
BGebV der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder der Summe des Aufwands ergibt. Tätig waren die Anwälte nur für 6 Monate, nicht für ein volles Jahr. Gleichwohl ist der Jahresumsatz, nicht der "Halbjahresumsatz" maßgeblich (Eckert, StBGebV, 4. Aufl. 2003, § 33 Anm. 6). Letzterer betrug hier 344.544,-- DM, hochgerechnet auf das Jahr ergibt das, wie von der Klägerin zugrundegelegt, 689.088,-- DM. Die Gebühr für die Buchführung errechnet sich danach wie folgt: 6 Monate zu je 7,5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C in der 2001 geltenden Fassung (§ 47a StBGebV) nach einem Wert von 689.088,-- DM, also 7,5/10 von 647,-- DM x 6 2.911,50 DM Auslagenpauschale
BGebV, und zwar für jeden einzelnen Monat als eigene "Angelegenheit" (OLG Düsseldorf,
BGebV weitere Gebühren über insgesamt 642,25 DM geltend, indes zu Unrecht. Die Aufwendungen für diese Anmeldungen sind nämlich bereits mit der Gebühr für die Buchführung nach § 33 Abs. 1 StBGebV abgegolten (Eckert, StBGebV,
BGebV, der in der 2001 geltenden Fassung einen Gebührenrahmen von 5,-- DM bis 18,-- DM je Arbeitnehmer vorsah. Für einen besonderen Aufwand bei der Einrichtung der Lohnkonten, der eine höhere Gebühr rechtfertigen könnte, ist nichts vorgetragen. b) Für die Führung der Lohnkonten erhält die Klägerin
BGebV die Mittelgebühr innerhalb des Rahmens, den die Vorschrift 2001 mit 5,-- DM bis 30,- DM je Arbeitnehmer vorsah. Die von der Klägerin genannten Umstände (Abrechnung nach Stunden, Berücksichtigung von Trinkgeldern) rechtfertigen eine über der Mindestgebühr liegende Vergütung, gehen aber nicht über einen Durchschnittsfall hinaus. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Mindestgebühr nach § 34 Abs. 1 StBGebV, 5,--DM x 10 Arbeitnehmer 50,-- DM Mittelgebühr nach § 34 Abs. 2 StBGebV, April 2001: 7 Arbeitnehmer x 17,50 DM 122,50 DM Mai 2001: 7 Arbeitnehmer x 17,50 DM 122,50 DM Juni 2001: 8 Arbeitnehmer x 17,50 DM 140,-- DM Juli 2001: 8 Arbeitnehmer x 17,50 DM 140,-- DM August 2001: 8 Arbeitnehmer x 17,50 DM 140,-- DM September 2001: 10 Arbeitnehmer x 17,50 DM 175,-- DM zzgl. Auslagenpauschale, 6 x 40,-- DM 240,-- DM 1.130,-- DM
2 BRAGO zur Bestimmung einer Gebühr innerhalb des Rahmens des § 118 BRAGO (5/10 bis 10/10) einzuholen wäre. Danach errechnet sich folgende Gebühr der Klägerin: Einlegung des Einspruchs 97,50 DM Auslagenpauschale, § 26 BRAGO 14,70 DM 112,20 DM 5. Prüfung einer Vollstreckungsankündigung und eines Kontoauszuges sowie Einbringung Einzelunternehmen Die Prüfung einer Vollstreckungsankündigung des Finanzamts vom 19.11.2001 und eines Kontoauszuges der Finanzkasse vom 27.11.2001 sowie die Arbeiten im Zusammenhang mit der Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH (S. 8 f. der Berufungsbegründung, Bl. 145 f. GA) rechnet die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz ab. Diese Klageerweiterung ist
2 ZPO auf völlig neue Tatsachen gestützt ist, die der Entscheidung des Senats nicht ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.