1 Satz 1 SGB VI werden Personen, die vor dem 01.01.1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden Recht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Die Frage, ob die Zeiten der Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen als Nachversicherungszeit festzustellen ist, richtet sich daher nach den Vorschriften des zum Zeitpunkt seines Ausscheiden aus dem T. im Jahre 1972 geltenden Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG). Der Kläger war im streitigen Zeitraum
1 Nr. 2 AVG versicherungsfrei bei dem Beigeladenen als Referendar, später als S. zur Anstellung beschäftigt. Mit Ablauf des 31.07.1972 entfiel die Versicherungsfreiheit und der Kläger schied unversorgt im Sinne des § 9 Abs. 1 Abs. 2 AVG aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis aus. Die Voraussetzungen, die Zeiten für die Beschäftigung bei dem Beigeladenen als Beitragszeiten im Wege der Nachversicherung
1, Abs. 4 und Abs. 6 AVG festzustellen, liegen jedoch nicht vor.
1, Abs. 6 AVG hat der Arbeitgeber die Beiträge nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung für die Berechnung der Beiträge maßgebend sind, unmittelbar an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu entrichten. Hierüber erteilt die Bundesversicherungsanstalt dem Versicherten
6 Satz 2 eine Aufrechnungsbescheinigung. Entsprechende Beiträge sind weder nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Beschäftigung bei dem Beigeladenen noch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt gezahlt worden. Trotz der von ihm grundsätzlich anerkannten Nachversicherungspflicht zugunsten des Klägers beruft sich der Beigeladene zu Recht auf die Einrede der Verjährung. Der Kläger macht unter Bezugnahme auf § 124 Abs. 4 AVG und ein Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 18.03.2004 geltend, dass bereits mit dem Ausscheiden eines Versicherten aus einer versicherungsfreien Tätigkeit kraft Gesetzes die nachversicherte Beitragszeit erworben werde und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die entsprechenden Nachversicherungsbeiträge an den Rentenversicherungsträger entrichtet. Diese Auffassung greift nicht durch. Dies ergibt sich aus § 281 Abs. 2 SGB VI in der ab dem 01.08.2004 geltenden Fassung.
2 SGB VI gelten, soweit nach dem vor dem 01.01.1992 geltenden Recht Beiträge im Rahmen der Nachversicherung zu entrichten waren und noch nicht nachentrichtet sind, diese erst mit der Zahlung als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge. Die Frage, ob bei einem unversorgten Ausscheiden aus einem Beschäftigungsverhältnis die Anerkennung der nachzuversichernden Beitragszeit auch ohne eine entsprechende Beitragserstattung durch den ehemaligen Arbeitgeber erfolgt, war umstritten. Dies betraf sowohl den Geltungsbereich von § 124 AVG, als auch den Geltungsbereich der ab dem 01.01.1992 geltenden Nachfolgevorschrift § 185 SGB VI. § 124 Abs. 4 Satz 1 AVG bestimmte, dass "die nachzuentrichtenden Beiträge" als rechtzeitige entrichtete Pflichtbeiträge" galten. § 185 Abs. 2 S. 1 SGB VI sieht hingegen vor, dass "die gezahlten Beiträge" als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge gelten. Das BSG ließ für den Geltungsbereich von § 124 AVG diese Frage zunächst offen (vgl. Urteil vom 10.07.1986, Az. 11a RA 24/85 ), wobei es allerdings darauf hinwies, dass zumindest eine eingetretene Verjährung einer Anerkennung als Beitragszeit entgegenstehen könnte. Der 4. Senat des BSG hat zuletzt in ständiger Rechtsprechung (vgl. BSG-Urteil vom 23.03.1999, Az. B 4 RA 50/98 R , Urt. v. 29.07.1997, Az. 4 RA 107/95 ) vertreten, dass es nicht darauf ankommt, ob tatsächlich Beiträge gezahlt worden sind, sondern der Erwerb der nachversicherten Beitragszeit unabhängig davon erfolgt, ob der Arbeitgeber die entsprechenden Nachversicherungsbeiträge an den Rentenversicherungsträger entrichtet hat. Dies gelte unabhängig davon, ob das AVG oder das SGB VI anzuwenden sei. Im Schrifttum und von den Rentenversicherungsträgern wurde hingegen sowohl für das AVG (AVG Koch/Hartmann, § 124 C I) als auch für das SGB VI (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht-Gürtner, § 185, Rdn. 4; Gemeinschaftskommentar-SGB VI-Kuklok, § 185, Rdn. 18; Liebich, Deutsche Angestelltenversicherung 1998, 278, 282) vertreten, dass für die Anerkennung der nachversicherten Beitragszeiten auf die tatsächliche Beitragszahlung des Arbeitgebers ankomme. Der Gesetzgeber hat diesen Rechtstreit nunmehr durch Einfügung des mit Wirkung vom 01.08.2004 in das Gesetz eingefügten § 281 Abs. 2 SGB VI entschieden. Einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liegt nicht vor, weil keine feststehende Rechtslage geändert, sondern nur eine in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Auslegungsfrage geklärt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/108889.html ( https://oj.is/108889 ) Volltext Druckansicht Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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