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LAG Hamm, Beschluss vom 27.01.2006 - 10 TaBV 121/05

Tenor Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 03.05.2005 - 3 BV 247/04 - abgeändert. Der Antrag wird abgewiesen. Gründe A. Die Beteiligten streiten übe

§ 40Nr. 48; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betr

VG,

  1. Aufl., § 40 Rz. 66; ErfK/Eisemann,
  2. Aufl., § 40 BetrVG Rz. 9 m.w.N.). Kosten für eine Schulungsveranstaltung sind vom Arbeitgeber jedoch nur dann zu erstatten, wenn auf der Schulungsveranstaltung Kenntnisse vermittelt worden sind, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Schulungsveranstaltungen dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigte, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses, um annehmen zu können, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG, Beschluss vom 09.10.1973 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 4 ; BAG, Beschluss vom 06.11.1973 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 6 ; BAG, Beschluss vom 27.09.1974 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 18 ; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67 ; BAG, Urteil vom 15.02.

§ 37Nr. 106 ; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 140, 141 f.; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 92 ff.; Wiese/Weber, GK-Betr

VG, 7. Aufl., § 37 Rz. 156 f.; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 16 m.w.N). Für die Frage, ob eine sachgerechte Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben die Schulung gerade des zu der Schulungsveranstaltung entsandten Betriebsratsmitglieds erforderlich machte, ist darauf abzustellen, ob nach den aktuellen Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen anstehen oder in absehbarer Zukunft anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrates und unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat eine Schulung gerade dieses Betriebsratsmitglieds geboten erscheint. Einer konkreten Darlegung der Erforderlichkeit des aktuellen Schulungsbedarfs bedarf es allerdings dann nicht, wenn es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht oder im allgemeinen Arbeitsrecht für ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied handelt. Kenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes als der gesetzlichen Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrates sind unabdingbare Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit (BAG, Beschluss vom 21.11.1978 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 35 ; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58 ; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67 ; BAG, Beschluss vom 20.12.

§ 37Nr.

113 ; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 143 f.; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 164 ff.; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 95 f.; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 17 m.w.N.). Die Vermittlung von Grundkenntnissen des allgemeinen Arbeitsrechts ist stets, ohne einen aktualitätsbezogenen Anlass, als eine erforderliche Kenntnisvermittlung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen (BAG, Beschluss vom 15.05.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54 ; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58 ; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 144; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 166; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 96; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 17). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes, der dem Betriebsrat einen gewissen Beurteilungsspielraum offen lässt. Dies gilt insbesondere für den Inhalt der Veranstaltung als auch für deren Dauer (BAG, Beschluss vom 15.05.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54 ; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58 ; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67 unter I. 1.

  1. a)der Gründe; BAG, Beschluss vom 15.01.1997 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118 unter B. 2. der Gründe; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 174; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 195; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 127; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 16). Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung kann auch dann erforderlich sein, wenn auf einer Schulungsveranstaltung in geringem Umfang auch nicht für die konkrete Betriebsratsarbeit erforderliches Wissen vermittelt wird. Nimmt die Behandlung nicht erforderlicher Themen aber einen größeren Umfang ein, ist der erforderliche und der nicht erforderliche Teil der Schulungsveranstaltung sowohl in thematischer Hinsicht als auch hinsichtlich der zeitlichen Behandlung der einzelnen Themen so klar voneinander abgrenzbar, dass ein zeitweiser Besuch der Veranstaltungen möglich und sinnvoll ist, so beschränkt sich die Erforderlichkeit auf den Teil, auf den für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermittelt werden. Ist ein zeitweiser Besuch einer solchen Schulungsveranstaltung praktisch nicht möglich oder sinnvoll, ist entscheidend, ob die Schulungszeit der erforderlichen Themen mehr als zu 50 % überwiegt (BAG, Urteil vom 28.05.1976 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 24 ; BAG, Beschluss vom 04.06.2003 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 136 ; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 158 f.; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 110; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 170 f.; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 17 m.w.N.). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte die Beschwerdekammer nicht davon ausgehen, dass die Teilnahme der Antragstellerin an dem Seminar vom 18. bis 22.10.2004 erforderlich gewesen ist. Auf dem Seminar vom 18. bis 22.10.2004 sind keine Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsgesetz und überwiegend auch keine Spezialkenntnisse im Betriebsverfassungsgesetz vermittelt worden, die der Betriebsrat unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigte, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können. Für überwiegende Themenbereiche, die auf dem Seminar vom 18. bis 22.10.2004 behandelt worden sind, fehlt es an einem konkreten, aktuellen, betriebsbezogenen Anlass, die Antragstellerin zu der streitigen Schulungsveranstaltung zu entsenden.
  2. a)Die Beschwerdekammer unterstellt, dass eine Schulung der Antragstellerin über die am Dienstag, den 19.10.2004 und am Vormittag des Mittwoch, den 20.10.2004 behandelten Themenbereiche, die sich mit der Mitbestimmung des Betriebsrats bei Regelungen über Vergütung und bei übertariflichen Leistungen in Betrieben mit bzw. ohne Tarifbindung befassten, erforderlich und dass auch im Hinblick auf die bei der A7x gekündigten Tarifverträge ein aktueller Bezug zu der konkreten betrieblichen Situation vorhanden gewesen ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitgebers war insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Seminarteilnahme im Oktober 2004 abzustellen, sondern, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Betriebsrat (BAG, Urteil vom 10.11.1993 - AP BetrVG 1972 § 78 Nr. 4; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67 ; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 15.10.1992 - BB 1993, 581 ; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 196; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 127 m.w.N.). Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Betriebsrat Ende Juli 2004 waren sämtliche Tarifverträge bei der A7x gekündigt. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt bereits Tarifverhandlungen stattfanden, war nicht absehbar, dass sie zum Zeitpunkt der Seminarteilnahme im Oktober 2004 bereits zum Abschluss gekommen sein würden. Zu Gunsten der Antragstellerin und des Betriebsrats geht die Beschwerdekammer auch insoweit davon aus, dass eine vertiefende Schulung der Antragstellerin über Mitbestimmungsfragen, wie sie am Dienstag, den 19.10.2004 und am Vormittag des Mittwoch, den 20.10.2004 behandelt wurden, erforderlich gewesen ist, auch wenn die Antragstellerin aufgrund der Teilnahme an Grundlagenschulungen im Betriebsverfassungsrecht über entsprechende Grundkenntnisse verfügte. Auch Wiederholungs- bzw. Vertiefungsschulungen über betriebsverfassungsrechtliche Fragen können zur Auffrischung und Erweiterung der bisherigen Kenntnisse bei einem konkreten, aktuellen Anlass erforderlich sein (Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 145; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 106). Angesichts der tariflosen Situation in den Betrieben und Einrichtungen des Arbeitgebers geht die Beschwerdekammer insoweit von einem konkreten aktuellen Anlass aus, die Antragstellerin sowie weitere Betriebsräte der A7x zu einer Schulung über Mitbestimmungsfragen bei gekündigtem Tarifvertrag zu entsenden und diese an einer vertiefenden Schulung teilnehmen zu lassen. Die genannten, von der Beschwerdekammer als erforderlich unterstellten Schulungsthemen nehmen nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten jedoch einen Umfang von lediglich 1,5 Schulungstagen ein. Dies ergibt sich aus dem eigenen Ablaufplan des Veranstalters, des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und des Betriebsrats. Angesichts des Wochenseminars vom 18. bis 22.10.2004, das Seminar erstreckte sich tatsächlich über fünf Arbeitstage von Montagnachmittag bis Freitagmittag, sind dies in jedem Fall weniger als 50 %.
  3. b)Für die Themenbereiche, die an den übrigen Schulungstagen - Montagnachmittag, Mittwochnachmittag, Donnerstag, Freitag - behandelt wurden, bestand nach Auffassung der Beschwerdekammer kein konkreter, betriebsbezogener aktueller Anlass, der eine Schulung der Antragstellerin erforderlich machen würde. Vom zeitlichen Umfang her nahm die Schulungszeit der nicht erforderlichen Themen damit mehr als 50 % ein. Da aus dem Vorbringen der Beteiligten auch nicht entnommen werden konnte, dass ein Besuch der Schulungsveranstaltung lediglich am Dienstag, den 19.10.2004 und am Vormittag des Mittwoch, den 20.10.2004 möglich gewesen ist, ein derartiger Besuch erschien bei der An- und Abreise nach Neustadt/Weinstraße auch praktisch nicht sinnvoll, erwies sich die Schulungsveranstaltung insgesamt als nicht erforderlich.
  4. aa)Ein konkreter Bezug zur aktuellen Betriebsratsarbeit fehlte bereits insoweit, als auf dem Seminar vom 18. bis 22.10.2005 am Montagnachmittag und am Freitagvormittag "Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts" behandelt worden ist. Richtig ist zwar, dass eine Schulung zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte zum Betriebsverfassungsgesetz und deren Umsetzung in die betriebliche Praxis erforderlich sein kann, hierfür muss sich der Betriebsrat auch nicht auf ein Selbststudium anhand der ihm zur Verfügung stehenden Fachzeitschriften verweisen lassen (BAG, Beschluss vom 20.12.

§ 37Nr.

113 ; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 149; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 108). Dies gilt aber nur dann, wenn insoweit betriebsrelevante Probleme des Mitbestimmungsrechts etwa bei personellen Einzelmaßnahmen behandelt werden oder wenn es um die Änderung der Rechtsprechung oder um die Änderung von Gesetzen geht (BAG, Beschluss vom 22.01.1965 - AP BetrVG § 37 Nr. 10). Inwieweit eine Erläuterung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Antragstellerin jedoch konkret erforderlich gewesen ist, geht aus dem Vorbringen der Antragstellerin bzw. des Betriebsrats nicht in ausreichendem Maß hervor. Der Besuch einer Schulungsveranstaltung "Rechtsprechung - Aktuell" ist nämlich nicht generell und losgelöst von konkreten betrieblichen Bezügen im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich (LAG Hessen, Beschluss vom 27.01.1994 - NZA 1994, 1134 ). Ein konkreter betrieblicher Bezug zur aktuellen Betriebsratsarbeit kann insbesondere nicht bei der Erläuterung der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts gemäß den vorgelegten 17 Pressemitteilungen festgestellt werden. Zwar handelt es sich insoweit um aktuelle Entscheidungen, inwieweit aber aufgrund betriebstypischer Fallgestaltungen eine nähere Information der Antragstellerin über die genannten Bundesarbeitsgerichtsentscheidungen erforderlich gewesen ist, ist auch aufgrund des Schriftsatzes der Antragstellerin und des Betriebsrats vom 17.01.2005 nicht erkennbar. In diesem Schriftsatz ist ein Bezug zur Betriebsratsarbeit lediglich im Hinblick auf die Pressemitteilungen Nr. 44, 50, 56, 61, 66, 68 und 70/04 hergestellt worden. Ein aktueller Bezug mag auch etwa insbesondere zu der Erläuterung der Pressemitteilung Nr. 50/04 wegen der Installation einer Video-Überwachungsanlage bestanden haben. Inwieweit aber beispielsweise die Erläuterung der Pressemitteilung Nr. 56/04 für die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung des Betriebsrats erforderlich war, geht aus dem Vorbringen der Antragstellerin und des Betriebsrats schon nicht hervor. Entscheidend ist aber, dass mindestens bei 10 Pressemitteilungen - Nr. 43, 45, 46, 47, 49, 55, 59, 64, 65 und 69/04 - ein Bezug zur aktuellen Betriebsratsarbeit nicht hergestellt worden ist und auch ohne konkrete Erläuterung nicht angenommen werden kann. Das Gleiche gilt für die weiteren auf der Schulung referierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin und des Betriebsrats hat seinen Seminarunterlagen, die er in dem Parallelverfahren 3 BV 237/04 Arbeitsgericht Dortmund = 10 TaBV 111/05 Landesarbeitsgericht Hamm eingereicht hat und die auch Gegen- stand der Anhörung im vorliegenden Verfahren waren, insgesamt 13 Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vorgelegt, die auf der Schulung vom 18. bis 20.10.2004 besprochen und erläutert worden sind. Im Schriftsatz vom 17.01.2006 ist erstmals näher dargestellt worden, aus welchen Gründen die Besprechung mehrerer Entscheidungen erforderlich gewesen sein soll. Abgesehen davon, dass aus dem ergänzenden Vorbringen gemäß Schriftsatz vom 17.01.2006 etwa hinsichtlich der besprochenen Entscheidungen vom 07.07.2004 - 4 AZR 433/03 - und vom 20.07.2004 - 9 AZR 626/03 - nicht deutlich wird, worin ein Zusammenhang mit der aktuellen Arbeit des Betriebsrat besteht, ist für die Mehrheit der besprochenen Entscheidungen ein aktueller Bezug zur konkreten Betriebsratsarbeit nicht erkennbar. Die Mehrheit der ausgewählten Entscheidungen, über die referiert worden ist, befasst sich jedenfalls nicht mit betriebsverfassungsrechtlichen Thematiken, nicht mit Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats, sondern mit individualrechtlichen Problemen, bei denen ein Zusammenhang mit der in den Einrichtungen des Arbeitgebers anfallenden Betriebsratsarbeit nicht von vornherein ersichtlich ist. Die genannten Entscheidungen sind - ebenso wie die Pressemitteilungen - offenbar lediglich ihrer Aktualität wegen ausgewählt worden. Auch Grundkenntnisse im Individualarbeitsrecht sind insoweit nicht vermittelt worden. Sich über aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterrichten zu lassen, mag für Betriebsräte sinnvoll und nützlich sein, die Erforderlichkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG verlangt aber mehr als bloße Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit (BAG, Beschluss vom 11.11.1998 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 64 ; LAG Köln, Beschluss vom 27.09.2001 - NZA-RR 2002, 591 ). Mehr als bloße Nützlichkeit- und Zweckmäßigkeitserwägungen sind aber vorliegend auch im Schriftsatz vom 17.01.2006 nicht vorgetragen worden. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin bereits zuvor an einer Schulungsveranstaltung teilgenommen hat, die ebenfalls u.a. "Aktuelles aus der Rechtsprechung" behandelt hat. bb) Erforderlich ist auch nicht der Besuch einer Sitzung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Gerichtstag Neustadt, am Nachmittag des Mittwoch, des 20.10.2004 gewesen. Ein derartiger Besuch mag im Rahmen einer Schulungsveranstaltung über Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts oder des Arbeitsrechts sinnvoll sein. Für die Antragstellerin, die immerhin schon seit langen Jahren Betriebsratsmitglied ist, erweist sich dieser Besuch aber nicht als erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG. Die Antragstellerin hat aufgrund der mit dem Arbeitgeber stattfindenden Auseinandersetzungen an zahlreichen Besuchen des Arbeitsgerichts Dortmund teilgenommen, wie der Arbeitgeber unwidersprochen vorgetragen hat. cc) Auch die am Donnerstag, den 21.10.2004 behandelten Themenbereiche konnten nicht als erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG angesehen werden. Dies gilt zunächst für die "Vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber". Auch insoweit fehlt es an einem konkreten Bezug zur aktuellen Betriebsratsarbeit. Das Interesse des Betriebsrats, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber zu erreichen, vermag die Erforderlichkeit der Seminarteilnahme der Antragstellerin mit dem genannten Thema nicht zu begründen. Zwar können auch Schulungsveranstaltungen über Kommunikation oder über Gesprächs- und Verhandlungsführung grundsätzlich erforderlich sein (BAG, Urteil vom 15.02.

§ 37Nr.

106 ; BAG, Beschluss vom 24.05.

§ 37Nr.

109 ; LAG Sachsen, Beschluss vom 22.11.2002 - NZA-RR 2003, 420 ; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 153; DKK/Wedde, a.a.O., Rz. 108; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 169 m.w.N.). Dies gilt jedoch nur, soweit ein konkreter, aktueller Anlass vorliegt. Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer vergleichbaren Schulungsveranstaltung kann nur dann als erforderlich angesehen werden, wenn dargelegt wird, warum der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben ohne eine solche Schulung gerade des entsandten Betriebsratsmitglieds nicht sachgerecht wahrnehmen kann (BAG, Urteil vom 15.02.

§ 37Nr.

106 ). An einer derartigen Darlegung fehlt es. Das Vorbringen der Antragstellerin und des Betriebsrats, man wolle mit dem Arbeitgeber eine vertrauensvolle Zusammenarbeit erreichen und gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden, ist viel zu allgemein gehalten, um die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer derartigen Schulungsveranstaltung annehmen zu können. Allein der Umstand, dass es zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Kommunikationsprobleme gibt, vermag die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme der Antragstellerin nicht zu begründen. Dass diese Kommunikationsprobleme in der Person der Antragstellerin begründet wären, tragen die Antragsteller selbst nicht vor; vielmehr sollen sie nach ihrem Vorbringen beim Arbeitgeber liegen. dd) Das Gleiche gilt, soweit am Donnerstag, den 21.10.2004 Fragen der Mitbestimmung des Betriebsrats beim Datenschutz, bei der Bildschirmarbeit und der Urlaubsplanung behandelt worden sind. Auch insoweit hat die Antragstellerin bzw. der Betriebsrat einen konkreten, aktuellen Bezug zur täglichen Betriebsratsarbeit nicht herzustellen vermocht. Aus welchen Gründen eine aktuelle Schulung der Antragstellerin mit diesen Themenbereichen erforderlich gewesen ist, ist nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst für die Schulung der Antragstellerin zur Mitbestimmung bei der Urlaubsplanung. Hierzu gibt es im Betrieb des Arbeitgebers eine Betriebsvereinbarung vom 28.01.2002, die für den Betriebsrat von der Antragstellerin unterzeichnet worden ist. Worin ein konkreter Schulungsbedarf gerade bei der Antragstellerin bestehen soll, ist nicht dargelegt. Das Gleiche gilt aber auch hinsichtlich der Schulung über Fragen der Mitbestimmung beim Datenschutz und bei der Bildschirmarbeit. Im Betrieb des Arbeitgebers existiert eine Betriebsvereinbarung über den Einsatz des Abrechnungsprogramms Visual APS und dem mobilen Datenerfassungsgerät Barmann vom 03.11.2003/05.01.2004. Ferner hat der Gesamtbetriebsrat mit dem Arbeitgeber Gesamtbetriebsvereinbarungen über die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen und über die Einführung der ADV abgeschlossen. Dass darüber hinaus der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu Datenschutz und/oder Bildschirmarbeit im Betrieb des Arbeitgebers beabsichtigt ist, ist nicht vorgetragen. Fragen der Mitbestimmung beim Datenschutz oder bei der Bildschirmarbeit mögen für den Betriebsrat dieses Verfahrens und auch für andere Betriebsräte "von Bedeutung" sein, worin aber ein aktueller, betriebsbezogener Anlass bestand, die Antragstellerin gerade auf diesem Gebiet zu schulen, ist nach dem Vorbringen der Antragsteller nicht erkennbar. Auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Antragstellerin bereits seit langen Jahren Betriebsratsmitglied ist und insoweit über langjährige Erfahrungen und über entsprechende, auf mehreren Schulungsveranstaltungen erworbene Vorkenntnisse verfügt, hätte substantiiert vorgetragen werden müssen, inwieweit die Schulung der Antragstellerin zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei Fragen des Datenschutzes und der Bildschirmarbeit erforderlich gewesen ist. Nach alledem war ein konkreter Bezug zwischen den auf dem streitigen Seminar überwiegend vermittelten Kenntnissen und der konkreten Betriebsratsarbeit nicht feststellbar. Die Schulungsmaßnahme erweist sich damit insgesamt als nicht erforderlich. III. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand nach den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Schierbaum Reese Meyer HG /N. Permalink: https://openjur.de/u/109252.html ( https://oj.is/109252 ) Volltext Druckansicht Zitate 31 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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