VG,
VG, 7. Aufl., § 37 Rz. 156 f.; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 16 m.w.N). Für die Frage, ob eine sachgerechte Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben die Schulung gerade des zu der Schulungsveranstaltung entsandten Betriebsratsmitglieds erforderlich machte, ist darauf abzustellen, ob nach den aktuellen Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen anstehen oder in absehbarer Zukunft anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrates und unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat eine Schulung gerade dieses Betriebsratsmitglieds geboten erscheint. Einer konkreten Darlegung der Erforderlichkeit des aktuellen Schulungsbedarfs bedarf es allerdings dann nicht, wenn es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht oder im allgemeinen Arbeitsrecht für ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied handelt. Kenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes als der gesetzlichen Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrates sind unabdingbare Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit (BAG, Beschluss vom 21.11.1978 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 35 ; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58 ; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67 ; BAG, Beschluss vom 20.12.
113 ; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 143 f.; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 164 ff.; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 95 f.; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 17 m.w.N.). Die Vermittlung von Grundkenntnissen des allgemeinen Arbeitsrechts ist stets, ohne einen aktualitätsbezogenen Anlass, als eine erforderliche Kenntnisvermittlung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen (BAG, Beschluss vom 15.05.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54 ; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58 ; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 144; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 166; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 96; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 17). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes, der dem Betriebsrat einen gewissen Beurteilungsspielraum offen lässt. Dies gilt insbesondere für den Inhalt der Veranstaltung als auch für deren Dauer (BAG, Beschluss vom 15.05.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54 ; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58 ; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67 unter I. 1.
113 ; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 149; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 108). Dies gilt aber nur dann, wenn insoweit betriebsrelevante Probleme des Mitbestimmungsrechts etwa bei personellen Einzelmaßnahmen behandelt werden oder wenn es um die Änderung der Rechtsprechung oder um die Änderung von Gesetzen geht (BAG, Beschluss vom 22.01.1965 - AP BetrVG § 37 Nr. 10). Inwieweit eine Erläuterung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Antragstellerin jedoch konkret erforderlich gewesen ist, geht aus dem Vorbringen der Antragstellerin bzw. des Betriebsrats nicht in ausreichendem Maß hervor. Der Besuch einer Schulungsveranstaltung "Rechtsprechung - Aktuell" ist nämlich nicht generell und losgelöst von konkreten betrieblichen Bezügen im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich (LAG Hessen, Beschluss vom 27.01.1994 - NZA 1994, 1134 ). Ein konkreter betrieblicher Bezug zur aktuellen Betriebsratsarbeit kann insbesondere nicht bei der Erläuterung der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts gemäß den vorgelegten 17 Pressemitteilungen festgestellt werden. Zwar handelt es sich insoweit um aktuelle Entscheidungen, inwieweit aber aufgrund betriebstypischer Fallgestaltungen eine nähere Information der Antragstellerin über die genannten Bundesarbeitsgerichtsentscheidungen erforderlich gewesen ist, ist auch aufgrund des Schriftsatzes der Antragstellerin und des Betriebsrats vom 17.01.2005 nicht erkennbar. In diesem Schriftsatz ist ein Bezug zur Betriebsratsarbeit lediglich im Hinblick auf die Pressemitteilungen Nr. 44, 50, 56, 61, 66, 68 und 70/04 hergestellt worden. Ein aktueller Bezug mag auch etwa insbesondere zu der Erläuterung der Pressemitteilung Nr. 50/04 wegen der Installation einer Video-Überwachungsanlage bestanden haben. Inwieweit aber beispielsweise die Erläuterung der Pressemitteilung Nr. 56/04 für die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung des Betriebsrats erforderlich war, geht aus dem Vorbringen der Antragstellerin und des Betriebsrats schon nicht hervor. Entscheidend ist aber, dass mindestens bei 10 Pressemitteilungen - Nr. 43, 45, 46, 47, 49, 55, 59, 64, 65 und 69/04 - ein Bezug zur aktuellen Betriebsratsarbeit nicht hergestellt worden ist und auch ohne konkrete Erläuterung nicht angenommen werden kann. Das Gleiche gilt für die weiteren auf der Schulung referierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin und des Betriebsrats hat seinen Seminarunterlagen, die er in dem Parallelverfahren 3 BV 237/04 Arbeitsgericht Dortmund = 10 TaBV 111/05 Landesarbeitsgericht Hamm eingereicht hat und die auch Gegen- stand der Anhörung im vorliegenden Verfahren waren, insgesamt 13 Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vorgelegt, die auf der Schulung vom 18. bis 20.10.2004 besprochen und erläutert worden sind. Im Schriftsatz vom 17.01.2006 ist erstmals näher dargestellt worden, aus welchen Gründen die Besprechung mehrerer Entscheidungen erforderlich gewesen sein soll. Abgesehen davon, dass aus dem ergänzenden Vorbringen gemäß Schriftsatz vom 17.01.2006 etwa hinsichtlich der besprochenen Entscheidungen vom 07.07.2004 - 4 AZR 433/03 - und vom 20.07.2004 - 9 AZR 626/03 - nicht deutlich wird, worin ein Zusammenhang mit der aktuellen Arbeit des Betriebsrat besteht, ist für die Mehrheit der besprochenen Entscheidungen ein aktueller Bezug zur konkreten Betriebsratsarbeit nicht erkennbar. Die Mehrheit der ausgewählten Entscheidungen, über die referiert worden ist, befasst sich jedenfalls nicht mit betriebsverfassungsrechtlichen Thematiken, nicht mit Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats, sondern mit individualrechtlichen Problemen, bei denen ein Zusammenhang mit der in den Einrichtungen des Arbeitgebers anfallenden Betriebsratsarbeit nicht von vornherein ersichtlich ist. Die genannten Entscheidungen sind - ebenso wie die Pressemitteilungen - offenbar lediglich ihrer Aktualität wegen ausgewählt worden. Auch Grundkenntnisse im Individualarbeitsrecht sind insoweit nicht vermittelt worden. Sich über aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterrichten zu lassen, mag für Betriebsräte sinnvoll und nützlich sein, die Erforderlichkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG verlangt aber mehr als bloße Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit (BAG, Beschluss vom 11.11.1998 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 64 ; LAG Köln, Beschluss vom 27.09.2001 - NZA-RR 2002, 591 ). Mehr als bloße Nützlichkeit- und Zweckmäßigkeitserwägungen sind aber vorliegend auch im Schriftsatz vom 17.01.2006 nicht vorgetragen worden. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin bereits zuvor an einer Schulungsveranstaltung teilgenommen hat, die ebenfalls u.a. "Aktuelles aus der Rechtsprechung" behandelt hat. bb) Erforderlich ist auch nicht der Besuch einer Sitzung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Gerichtstag Neustadt, am Nachmittag des Mittwoch, des 20.10.2004 gewesen. Ein derartiger Besuch mag im Rahmen einer Schulungsveranstaltung über Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts oder des Arbeitsrechts sinnvoll sein. Für die Antragstellerin, die immerhin schon seit langen Jahren Betriebsratsmitglied ist, erweist sich dieser Besuch aber nicht als erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG. Die Antragstellerin hat aufgrund der mit dem Arbeitgeber stattfindenden Auseinandersetzungen an zahlreichen Besuchen des Arbeitsgerichts Dortmund teilgenommen, wie der Arbeitgeber unwidersprochen vorgetragen hat. cc) Auch die am Donnerstag, den 21.10.2004 behandelten Themenbereiche konnten nicht als erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG angesehen werden. Dies gilt zunächst für die "Vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber". Auch insoweit fehlt es an einem konkreten Bezug zur aktuellen Betriebsratsarbeit. Das Interesse des Betriebsrats, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber zu erreichen, vermag die Erforderlichkeit der Seminarteilnahme der Antragstellerin mit dem genannten Thema nicht zu begründen. Zwar können auch Schulungsveranstaltungen über Kommunikation oder über Gesprächs- und Verhandlungsführung grundsätzlich erforderlich sein (BAG, Urteil vom 15.02.
106 ; BAG, Beschluss vom 24.05.
109 ; LAG Sachsen, Beschluss vom 22.11.2002 - NZA-RR 2003, 420 ; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 153; DKK/Wedde, a.a.O., Rz. 108; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 169 m.w.N.). Dies gilt jedoch nur, soweit ein konkreter, aktueller Anlass vorliegt. Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer vergleichbaren Schulungsveranstaltung kann nur dann als erforderlich angesehen werden, wenn dargelegt wird, warum der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben ohne eine solche Schulung gerade des entsandten Betriebsratsmitglieds nicht sachgerecht wahrnehmen kann (BAG, Urteil vom 15.02.
106 ). An einer derartigen Darlegung fehlt es. Das Vorbringen der Antragstellerin und des Betriebsrats, man wolle mit dem Arbeitgeber eine vertrauensvolle Zusammenarbeit erreichen und gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden, ist viel zu allgemein gehalten, um die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer derartigen Schulungsveranstaltung annehmen zu können. Allein der Umstand, dass es zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Kommunikationsprobleme gibt, vermag die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme der Antragstellerin nicht zu begründen. Dass diese Kommunikationsprobleme in der Person der Antragstellerin begründet wären, tragen die Antragsteller selbst nicht vor; vielmehr sollen sie nach ihrem Vorbringen beim Arbeitgeber liegen. dd) Das Gleiche gilt, soweit am Donnerstag, den 21.10.2004 Fragen der Mitbestimmung des Betriebsrats beim Datenschutz, bei der Bildschirmarbeit und der Urlaubsplanung behandelt worden sind. Auch insoweit hat die Antragstellerin bzw. der Betriebsrat einen konkreten, aktuellen Bezug zur täglichen Betriebsratsarbeit nicht herzustellen vermocht. Aus welchen Gründen eine aktuelle Schulung der Antragstellerin mit diesen Themenbereichen erforderlich gewesen ist, ist nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst für die Schulung der Antragstellerin zur Mitbestimmung bei der Urlaubsplanung. Hierzu gibt es im Betrieb des Arbeitgebers eine Betriebsvereinbarung vom 28.01.2002, die für den Betriebsrat von der Antragstellerin unterzeichnet worden ist. Worin ein konkreter Schulungsbedarf gerade bei der Antragstellerin bestehen soll, ist nicht dargelegt. Das Gleiche gilt aber auch hinsichtlich der Schulung über Fragen der Mitbestimmung beim Datenschutz und bei der Bildschirmarbeit. Im Betrieb des Arbeitgebers existiert eine Betriebsvereinbarung über den Einsatz des Abrechnungsprogramms Visual APS und dem mobilen Datenerfassungsgerät Barmann vom 03.11.2003/05.01.2004. Ferner hat der Gesamtbetriebsrat mit dem Arbeitgeber Gesamtbetriebsvereinbarungen über die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen und über die Einführung der ADV abgeschlossen. Dass darüber hinaus der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu Datenschutz und/oder Bildschirmarbeit im Betrieb des Arbeitgebers beabsichtigt ist, ist nicht vorgetragen. Fragen der Mitbestimmung beim Datenschutz oder bei der Bildschirmarbeit mögen für den Betriebsrat dieses Verfahrens und auch für andere Betriebsräte "von Bedeutung" sein, worin aber ein aktueller, betriebsbezogener Anlass bestand, die Antragstellerin gerade auf diesem Gebiet zu schulen, ist nach dem Vorbringen der Antragsteller nicht erkennbar. Auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Antragstellerin bereits seit langen Jahren Betriebsratsmitglied ist und insoweit über langjährige Erfahrungen und über entsprechende, auf mehreren Schulungsveranstaltungen erworbene Vorkenntnisse verfügt, hätte substantiiert vorgetragen werden müssen, inwieweit die Schulung der Antragstellerin zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei Fragen des Datenschutzes und der Bildschirmarbeit erforderlich gewesen ist. Nach alledem war ein konkreter Bezug zwischen den auf dem streitigen Seminar überwiegend vermittelten Kenntnissen und der konkreten Betriebsratsarbeit nicht feststellbar. Die Schulungsmaßnahme erweist sich damit insgesamt als nicht erforderlich. III. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand nach den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Schierbaum Reese Meyer HG /N. Permalink: https://openjur.de/u/109252.html ( https://oj.is/109252 ) Volltext Druckansicht Zitate 31 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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