Betriebsratsmitglieder müssen sich auf ihren Anspruch auf Freistellung von anlässlich einer Schulung entstandenen Verpflegungskosten nach §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG eine Haushaltsersparnis anrechn
§ 40Nr. 48; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betr
VG,
- Aufl., § 40 Rz. 66; ErfK/Eisemann,
- Aufl., § 40 BetrVG Rz. 9 m.w.N.). Da der Betriebsrat grundsätzlich selbst nicht vermögensfähig ist, geht bei Streitigkeiten über die Kosten des Betriebsrats sein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Übernahme der Kosten oder für den Fall, dass eine Verbindlichkeit begründet worden ist, auf Freistellung von dieser Verbindlichkeit. Soweit der Betriebsrat wegen der Schulungskosten selbst in Anspruch genommen wird, hat er einen entsprechenden Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Wird dagegen das Betriebsratsmitglied selbst in Anspruch genommen, kann auch dem einzelnen Betriebsratsmitglied ein Freistellungsanspruch zustehen. Daneben kann - wie im vorliegenden Fall - auch der Betriebsrat den Freistellungsanspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds geltend machen.
- Der geltend gemachte Freistellungsanspruch ist dem Grunde nach begründet. Der Arbeitgeber ist zur Tragung der Schulungskosten für die Beteiligte zu
- in der sich aus dem Tenor ergebenden Höhe für deren Teilnahme an der streitigen Schulungsmaßnahme verpflichtet, da auf der Schulungsveranstaltung vom
- bis 14.05.2004 Kenntnisse vermittelt worden sind, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Schulungsveranstaltungen dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses, um annehmen zu können, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG, Beschluss vom 09.10.1973 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 4 ; BAG, Beschluss vom 27.09.1974 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 6 ; BAG, Beschluss vom 27.09.1974 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 18 ; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67 ; BAG, Urteil vom 15.02.
§ 37Nr. 106 ; Fitting/Engels/Schmidt/ Trebinger/Linsenmaier, Betr
VG,
- Aufl., § 37 Rz. 140, 141 f.; DKK/Wedde, BetrVG,
- Aufl., § 37 Rz. 92 ff.; , GK-BetrVG/Weber,
- Aufl., § 37 Rz. 156 f.; ErfK/Eisemann,
- Aufl., § 37 BetrVG Rz. 16 m.w.N). Für die Frage, ob eine sachgerechte Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben die Schulung gerade des zu der Schulungsveranstaltung entsandten Betriebsratsmitglieds erforderlich machte, ist darauf abzustellen, ob nach den aktuellen Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen anstehen oder in absehbarer Zukunft anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrates und unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat eine Schulung gerade dieses Betriebsratsmitglieds geboten erscheint. Einer konkreten Darlegung der Erforderlichkeit des aktuellen Schulungsbedarfs bedarf es allerdings dann nicht, wenn es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht oder im allgemeinen Arbeitsrecht für ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied handelt. Kenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes als der gesetzlichen Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrates sind unabdingbare Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit (BAG, Beschluss vom 21.11.1978 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 35 ; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58 ; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67 ; BAG, Beschluss vom 20.12.
§ 37Nr. 113 ; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 143 f.; Weber, a.a.O., § 37 Rz. 164 ff.; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 95 f.; Erf
K/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 17 m.w.N.). Die Vermittlung von Grundkenntnissen des allgemeinen Arbeitsrechts ist stets, ohne einen aktualitätsbezogenen Anlass, als eine erforderliche Kenntnisvermittlung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen (BAG, Beschluss vom 15.05.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54 ; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58 ; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 144; Weber, a.a.O., § 37 Rz. 166; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 96; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 17). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes, der dem Betriebsrat einen gewissen Beurteilungsspielraum offen lässt. Dies gilt insbesondere für den Inhalt der Veranstaltung als auch für deren Dauer (BAG, Beschluss vom 15.05.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54 ; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58 ; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67 unter I. 1.
- a)der Gründe; BAG, Beschluss vom 15.01.1997 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118 unter B. 2. der Gründe; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 174; Weber, a.a.O., § 37 Rz. 195; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 127; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 16).
- b)Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war davon auszugehen, dass die Teilnahme der Beteiligten zu 3. an dem streitigen Seminar erforderlich gewesen ist.
- aa)In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass eine Schulungsveranstaltung mit dem Thema "Erfolgreich argumentieren und verhandeln" für die Arbeit des Betriebsrats erforderliche Kenntnisse vermitteln kann. Insbesondere die Vermittlung rhetorischer Fähigkeiten und die Schulung in der Gesprächs- und Verhandlungsführung kann für die tägliche Arbeit des Betriebsrats außerordentlich wichtig und damit erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG sein. Für die Erforderlichkeit der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an derartigen Kommunikationsseminaren muss aber dargelegt werden, warum der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben ohne eine solche Schulung gerade des entsandten Betriebsrats nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Erforderlich ist die Teilnahme an derartigen Schulungsveranstaltungen nur dann, wenn das entsandte Betriebsratsmitglied im Betriebsrat eine derart herausgehobene Stellung einnimmt, dass gerade seine Schulung für die Betriebsratsarbeit notwendig ist (BAG, Urteil vom 15.02.
§ 37Nr.
106 ; BAG, Beschluss vom 24.05.
§ 37Nr. 109 ; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.12.1990 - LAGE Betr
VG 1972 § 37 Nr. 35; LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.1996 - LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 46; LAG Sachsen, Beschluss vom 22.11.2002 - NZA-RR 2003, 420 ; ArbG Dortmund, Beschluss vom 17.06.1999 - AiB 2000, 628 ; ArbG Bremen, Beschluss vom 25.02.2000 - AiB 2000, 288 ; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 153; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 108; Weber, a.a.O., § 37 Rz. 158, 169; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 Rz. 17 m.w.N.). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen durfte der Betriebsrat die streitige Schulungsveranstaltung für die Beteiligte zu
- als erforderlich ansehen. Die Beteiligte zu
- ist seit November 2001 stellvertretende Betriebsratsvorsitzende. In dieser Funktion hat sie die Betriebsratsvorsitzende, die mit 20 Wochenstunden lediglich teilzeitbeschäftigt ist, im Falle ihrer Verhinderung zu vertreten, § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Aufgrund des Umstandes, dass die Betriebsratsvorsitzende lediglich teilzeitbeschäftigt ist und auch darüber hinaus in ihrer Funktion als Betriebsratsvorsitzende wegen Teilnahme an Gesamtbetriebsratssitzungen, Regionalversammlungen und sonstigen Konferenzen häufiger abwesend ist, besteht für die Beteiligte zu
- ein erhöhter Vertretungsbedarf, den auch der Arbeitgeber nicht in Abrede stellen kann. Unstreitig hat der Betriebsrat bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass die Vertretungsdauer im Jahre 2004 für die Beteiligte zu
- etwa 20 Wochen betragen hat. Der Betriebsrat hat auch vorgetragen, dass die Beteiligte zu
- in der Vergangenheit eine Vielzahl von Betriebsratssitzungen einberufen, geleitet und organisiert hat. Als stellvertretende Betriebsratsvorsitzende benötigt sie deshalb rhetorische Grundkenntnisse, die es ihr ermöglichen, sich strukturiert und angstfrei sowohl gegenüber der Belegschaft als auch gegenüber der Geschäftsführung zu äußern. Dazu diente das streitige Seminar. Gerade weil die Beteiligte zu
- stellvertretende Betriebsratsvorsitzende ist, fehlt es auch nicht an einer ausreichenden Darlegung der Erforderlichkeit im konkreten Einzelfall. Auch das Bundesarbeitsgericht hat anerkannt, dass die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu einer Rhetorikschulung erforderlich sein können, wenn die Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat so gelagert sind, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nur dann sachgerecht erfüllen kann, wenn die rhetorischen Fähigkeiten bestimmter Betriebsratsmitglieder durch Teilnahme an einer hierfür geeigneten Schulungsveranstaltung verbessert werden; insoweit sei - so das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich - an Schulungsveranstaltungen über Diskussionsleitung für Betriebsratsvorsitzende und ihre Stellvertreter zu denken (BAG, Urteil vom 15.02.
§ 37Nr.
106 - unter 1. b) der Gründe; BAG, Beschluss vom 24.05.
§ 37Nr.
109 - unter B. II.
- und
- der Gründe). Gerade weil die Beteiligte zu
- als stellvertretende Betriebsratsvorsitzende eine herausgehobene Stellung einnimmt und die Betriebsratsvorsitzende über das normale Maß hinaus vertreten muss, durfte der Betriebsrat sich auf den Standpunkt stellen, die Schulung der Beteiligten zu
- mit dem Thema "Erfolgreich argumentieren und verhandeln" sei erforderlich. Die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme kann auch nicht im Hinblick auf die Ausbildung der Beteiligten zu
- als Einzelhandelskauffrau in Abrede gestellt werden. Allein die Ausbildung als Einzelhandelskauffrau befähigt einen Mitarbeiter nicht automatisch zu einer erfolgreichen Verhandlungsführung in Betriebsratssitzungen und/oder in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber etwa über Betriebsvereinbarungen. Der Betriebsrat hat insoweit zu Recht ausgeführt, dass in einem Verkaufsgespräch mit einem Kunden vom Verkäufer lediglich Informationen abgefordert werden, wohingegen es bei der Betriebsratstätigkeit entscheidend auf die Fähigkeit ankommt, verhandeln und den eigenen Standpunkt argumentativ absichern zu können. Auch der Hinweis des Betriebsrats, der Arbeitgeber beschäftige in einer Vielzahl von Verkaufsstellen nicht oder branchenfremd ausgebildete Arbeitnehmer als Verkäufer, ist vom Arbeitgeber unwidersprochen geblieben. Hieraus kann nur entnommen werden, dass die in den Verkaufsstellen des Arbeitgebers geforderten Verkaufstechniken lediglich eingeschränkt vorhanden sein müssen und sich demzufolge grundlegend vom Verhandlungsgeschick und den verbalen/rhetorischen Fähigkeiten, die bei einer Betriebsratsvorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin vorausgesetzt werden, unterscheiden. In diesem Zusammenhang kann sich der Arbeitgeber auch nicht darauf berufen, dass bei der Beteiligten zu
- seit Ausübung des Amtes der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden Defizite hinsichtlich ihrer Argumentations- und Verhandlungstechnik nicht bekannt geworden seien. Insoweit hat der Betriebsrat nämlich einen eigenen Beurteilungsspielraum. Die Anforderungen an den Beibringungsgrundsatz würden überspannt, wollte man vom Betriebsrat verlangen, persönliche Defizite mehr als im vorliegenden Fall geschehen zu offenbaren (LAG Sachsen, Beschluss vom 22.11.2002 - NZA-RR 2003, 420 ). cc) Der Arbeitgeber kann auch nicht darauf verweisen, es habe der Teilnahme der Beteiligten zu
- an dem streitigen Seminar vom
- bis 14.05.2004 deshalb nicht bedurft, weil die Beteiligte zu
- bereits in der Zeit vom
- bis 30.10.2002 an einem Seminar "Betriebsversammlungen vorbereiten und Durchführungen" und vom
- bis 05.03.2004 an einem Seminar "Wenn zwei und mehr sich streiten" teilgenommen habe. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Seminarinhalte sich teilweise überschnitten haben. Das Seminar vom
- bis 30.10.2002 befasste sich ausweislich des vom Betriebsrat vorgelegten Seminarprogramms (Bl. 135 d.A.) mit der Vorbereitung von Betriebs- und Personalversammlungen und praktischen Übungen zur Durchführung der Versammlungen. Das Seminar vom
- bis 05.03.2004 hatte nach dem Programm (Bl. 136 d.A.) vornehmlich die Vermittlung praxisorientierter Konfliktbearbeitungs- und- Lösungsstrategien zum Inhalt. Demgegenüber hat das Seminar vom
- bis 14.05.2004 Grundlagen von Argumentation und Verhandlungsführung erarbeitet. Nach den vorliegenden Themenplänen ergeben sich jedenfalls wesentliche Überschneidungen nicht.
- Der Betriebsrat hat bei der Entsendung der Beteiligten zu
- zu der streitigen Schulungsveranstaltung auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Beurteilung der Frage, ob die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt, der den Betriebsrat einen gewissen Beurteilungsspielraum offen lässt. Der Betriebsrat hat den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum weder hinsichtlich des Zeitpunktes der Schulungsmaßnahme noch hinsichtlich des Seminarortes überschritten. Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung Schulungsveranstaltungen mit einer Dauer von einer Woche als erforderlich angesehen (BAG, Beschluss vom 06.11.1973 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 5 ; BAG, Beschluss vom 27.11.1973 - AP ArbGG 1953 § 89 Nr. 9 ; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 173; DKK/Wedde, a.a.O., DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 117 m.w.N.). Der Arbeitgeber hat im vorliegenden Fall auch lediglich die Erforderlichkeit der Seminarteilnahme beanstandet. Auch hinsichtlich der Höhe der Seminarkosten ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt worden. Die Kosten der Schulungsveranstaltung, zu der der Betriebsrat die Beteiligte zu
- entsandt hat, bewegen sich nicht in einem unangemessenen Rahmen (vgl. hierzu: BAG, Beschluss vom 29.01.1974 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 9 ; Fitting, a.a.O., § 40 Rz. 74 m.w.N.).
- Der Betriebsrat hat die erstattungsfähigen Kosten für die streitige Schulungsveranstaltung auch ausreichend nachgewiesen. Hierzu hat er die Rechnung des Schulungsveranstalters ver.di b+b vom 20.04.2004 sowie die Hotelrechnung vom 24.05.2004 vorgelegt. Hieraus ergeben sich Seminarkosten in Höhe von 900,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Übernachtungs- und Verpflegungskosten in Höhe von 395,00 €. Die Seminarkosten in Höhe von 900,00 € hat der Betriebsrat darüber hinaus mit Schriftsatz vom 04.08.2005 (Bl. 130 ff. d.A.) näher aufgeschlüsselt. Zu einer weiteren Kostenaufschlüsselung des Schulungsveranstalters ver.di b+b war der Betriebsrat nicht verpflichtet. Insoweit handelt es sich nämlich bei den Schulungsveranstalter nicht um einen Veranstalter, der aus koalitionsrechtlichen Gründen zu einer weiteren Konkretisierung der berechneten Schulungskosten verpflichtet wäre. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers nach den §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 BetrVG durch den koalitionsrechtlichen Grundsatz eingeschränkt, wonach der Arbeitgeber nicht zur Finanzierung der Arbeitnehmerkoalition verpflichtet ist. Gewerkschaften, die ihre betriebsverfassungsrechtliche Unterstützungsfunktionen wahrnehmen und Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG durchführen, dürfen aus der gesetzlichen Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG keine Gewinne erzielen und danach nur die Erstattung der ihnen in diesem Zusammenhang tatsächlich entstandenen Kosten verlangen. Diese koalitionsrechtlichen Einschränkungen der Kostenerstattungspflicht gelten auch für Einrichtungen, bei denen die Mitgliedschaft kraft Satzung auf Gewerkschaften, deren Mitglieder und gewerkschaftsnahe Personen begrenzt ist und bei denen die Gewerkschaften über den von ihnen gestellten Vorstand und/oder die von ihnen beherrschte Mitgliederversammlung Inhalt, Organisation und Finanzierung von Schulungsmaßnahmen bestimmen (BAG, Beschluss vom 30.03.1994 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 42; BAG, Beschluss vom 28.06.
§ 40Nr. 48; BAG, Beschluss vom 17.06.1998 - AP Betr
VG 1972 § 40 Nr. 63). Beschränkt sich aber ein in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins geführter gewerkschaftlicher Schulungsveranstalter auf die Durchführung betriebsverfassungsrechtlicher Schulungen, kommt eine Aufschlüsselung pauschaler Schulungsgebühren erst bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Gegnerfinanzierung in Betracht (BAG, Beschluss vom 17.06.1998 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 62; Fitting, a.a.O., § 40 Rz. 87; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 40 BetrVG Rz. 13; a.A.: Weber, a.a.O., § 40 Rz. 68). Bei dem Schulungsveranstalter des vorliegenden Falles, der ver.di b+b, handelt es sich aber nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Betriebsrats um einen gemeinnützigen Schulungsveranstalter, für den koalitionsrechtliche Beschränkungen der betriebsverfassungsrechtlichen Kostenerstattungspflicht der Arbeitgeber nicht gelten. Konkrete Anhaltspunkte für eine versteckte Gegnerfinanzierung sind vom Arbeitgeber nicht vorgetragen worden.
- Die Beschwerde des Betriebsrats ist aber unbegründet, soweit der Betriebsrat die Freistellung von Übernachtungs- und Verpflegungskosten nach der Rechnung der Kur- und Sporthotel Freund GmbH in Höhe von mehr als 366,52 € verlangt. Dass der Arbeitgeber im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme der Beteiligten zu
- diese auch von Übernachtungs- und Verpflegungskosten freistellen muss, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen. Die Beteiligte zu
- muss sich jedoch während der Schulungsteilnahme Aufwendungen für Übernachtungs- und Verpflegungskosten anrechnen lassen, die sie wegen der Schulungsteilnahme zu Hause erspart hat. a) In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, von den Verpflegungskosten ersparte Eigenaufwendungen des Schulungsteilnehmers abzuziehen. Erfahrungsgemäß wird nämlich eine Haushaltsersparnis gegeben sein, wenn ein Angehöriger eines Familienhaushaltes für mehrere Tage die häusliche Verpflegung nicht in Anspruch nimmt. Bei der Anrechnung dieser Haushaltsersparnis konnte der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach den Lohnsteuerrichtlinien verfahren (BAG, Beschluss vom 29.01.1974 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 8 ; BAG, Beschluss vom 17.09.1974 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 6 ; BAG, Beschluss vom 29.04.1975 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 9 ; BAG, Beschluss vom 28.02.1990 - 7 ABR 5/89 - n.v.; BAG, Beschluss vom 30.03.1994 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 42 - unter B. II.
- b) der Gründe; BAG, Beschluss vom 28.06.
§ 40Nr.
48 - unter B. II. 4.
- a)der Gründe; Fitting, a.a.O., § 40 Rz. 59, 76; DKK/Wedde, a.a.O., § 40 Rz. 64, 83; Weber, a.a.O., § 40 Rz. 44 m.w.N.). Mit dieser Regelung wird der Erfahrungstatsache Rechnung getragen, dass die Nichtinanspruchnahme häuslicher oder Kantinenverpflegung während einer Dienstreise jedenfalls in der Regel zur Einsparungen führt, die sich der betreffende Arbeitnehmer anrechnen lassen muss. Eine solche Anrechnung der Haushaltsersparnis steht bei Betriebsratsmitgliedern auch in Einklang mit § 40 Abs. 1 BetrVG. Bei den danach vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratstätigkeit kann es sich nur um die tatsächlich entstehenden bzw. entstandenen Kosten handeln, die sich hier aus den entstandenen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung abzüglich der Einsparungen in Folge nicht in Anspruch genommener häuslicher oder Kantinenverpflegung errechnen. Die Berücksichtigung dieser Haushaltsersparnis ist auch wegen des Begünstigungsverbotes des § 78 Satz 2 BetrVG geboten; ohne den Abzug der Haushaltsersparnis würden Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit finanzielle Vorteile erlangen, die sie sonst nicht hätten.
- b)Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitgebers konnte im vorliegenden Fall die Anrechnung ersparter Verpflegungskosten nicht in Höhe von 20 % der tatsächlich entstandenen Verpflegungsaufwendungen erfolgen. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht nach seiner früheren Rechtsprechung (a.a.O.) einen Abzug für Haushaltsersparnis nach den früheren Lohnsteuerrichtlinien für angemessen erachtet. Die von 1990 bis 1995 geltenden Lohnsteuerrichtlinien stellen jedoch für das Jahr 2004, das Jahr, in dem die Schulungsveranstaltung stattfand, für die Bemessung der Haushaltsersparnis keinen geeigneten Anhaltspunkt mehr dar (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2003 - 19 TaBV 3/02 - n.v.; LAG Nürnberg, Beschluss vom 25.02.2003 - 2 TaBV 24/02 - LAGRep 2003, 243 = ARSt 2003, 244 ; a.A. LAG München, Beschluss vom 08.08.2002 - 4 TaBV 74/01 - n.v.). Vielmehr ist nach Auffassung der Beschwerdekammer die Sachbezugsverordnung ein geeigneter Anhaltspunkt, um die Haushaltsersparnis festzustellen. Die Sachbezugsverordnung stellt eine generelle auf Durchschnittswerte abgestimmte Bestimmungsgröße dar und wird jährlich angepasst. Sie ist damit ein realitätsnaher Wert der Verköstigung und deshalb ein geeigneter Maßstab für die Haushaltsersparnis bei Schulungsmaßnahmen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin war der Arbeitgeber danach lediglich berechtigt, die anlässlich der Schulungsteilnahme der Beteiligten zu 3. in der Zeit vom 10. bis 14.05.2004 entstandenen Verpflegungskosten in Höhe von insgesamt 195,50 € um lediglich 28,98 € zu kürzen. Dieser Betrag errechnet sich, da die Beteiligte zu 3. viermal Frühstück, fünfmal Mittagessen und viermal Abendessen in Anspruch genommen hat. Der amtliche Sachbezugswert für das Frühstück betrug im Jahre 2004 1,44 €, für Mittag- und Abendessen 2,58 €. III. Die Beschwerdekammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nach den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen. Schierbaum Falz Rolke /N Permalink: https://openjur.de/u/109275.html ( https://oj.is/109275 ) Volltext Druckansicht Zitate 27 Zitiert 8 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.