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OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2005 - 10 U 19/03

Tenor Auf die Berufung des Klägers gegen das am 19.12.2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird festgestellt, dass dem Kläger am Nachlass des am 25.09.1942 verstorbenen

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen. C3 Bl. 6571 – Nr. 236 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1118 f d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz,

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen. Eine dingliche Surrogation durch Tausch eines beim Erbfall nachlasszugehörigen Grundstücks ist nicht nachvollziehbar. C3 Bl. 6571 – Nr. 295 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1119 d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz,

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen. Eine dingliche Surrogation durch Tausch eines beim Erbfall nachlasszugehörigen Grundstücks ist nicht nachvollziehbar. C3 Bl. 6571 – Nr. 318 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1119 d.A.) nicht zur Gänze demjenigen der ersten Instanz, so dass er in seinen neuen Bestandteilen nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt. Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen. Eine dingliche Surrogation durch Tausch eines beim Erbfall nachlasszugehörigen Grundstücks ist nicht nachvollziehbar. C3 Bl. 6571 – Nr. 344 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1119 f d.A.) nicht zur Gänze demjenigen der ersten Instanz, so dass er in seinen neuen Bestandteilen nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt. Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen. Eine dingliche Surrogation durch Tausch eines beim Erbfall nachlasszugehörigen Grundstücks ist nicht nachvollziehbar. C3 Bl. 6571 – Nr. 345 Hier widerspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Löschung des Nacherbenvermerkes (Bl. 1120 d.A.) demjenigen der ersten Instanz (Tauschvertrag statt Kaufvertrag) ,

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen. Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich. C3 Bl. 6571 – Nr. 348 Soweit hier in beiden Instanzen (I. Instanz: Bl. 264 d.A.; II. Instanz: Bl. 1120 d.A.) – wenn auch mit unterschiedlichen Datenangaben - ein Kaufvertrag mit Nachlassmitteln behauptet wird, gilt : Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich. C3 Bl. 6571 – Nr. 351 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1121 d.A.) nicht zur Gänze demjenigen der ersten Instanz, so dass er in seinen neuen Bestandteilen nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt. Für den erstinstanzlichen Vortrag (kombinierter Kauf-Tausch) gilt : Eine dingliche Surrogation durch Tausch eines beim Erbfall nachlasszugehörigen Grundstücks ist nicht nachvollziehbar. Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich. C3 Bl. 6571 – Nr. 391 Soweit hier in beiden Instanzen (I. Instanz: Bl. 264 d.A.; II. Instanz: Bl. 1121 f) – wenn auch mit unterschiedlichen Datenangaben - ein Kaufvertrag mit Nachlassmitteln behauptet wird, gilt : Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.

(10)C3 Bl. 6571 – Nr. 395 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1122 d.A.) nicht zur Gänze demjenigen der ersten Instanz, so dass er in seinen neuen Bestandteilen nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt. Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des (seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Wenngleich die Zustimmung zur Löschung eines Nacherbenvermerkes nicht stets die Zustimmung zur Freigabe aus dem gebundenen Nachlass beinhaltet, liegt darin doch ein Verzicht auf die Wirkung des Nacherbenvermerkes gegen gutgläubigen Erwerb (BayOblG, DNotZ 1990, 56 , 57; DNotZ 1955, 538; OLG Frankfurt/M., RPfleger 1980, 228, 229). Das Verlangen nach Wiedereintragung des Grundbuchvermerkes, dessen Löschung zuvor bewilligt wurde, ist unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig und kann nach § 242 BGB nicht verlangt werden (vgl. BGH, NJW 1979, 1656 ).
(11)C3 Bl. 6571 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1122 d.A.) nicht zur Gänze demjenigen der ersten Instanz, so dass er in seinen neuen Bestandteilen nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt. Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.
(12)C3 Bl. 6571 – Nr. 401 Hier widerspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Löschung des Nacherbenvermerkes (Bl. 1122 d.A.) demjenigen der ersten Instanz,

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.

(13)C3 Bl. 8187 – Nr. 4 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1123 d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz,

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.

(14)C3 Bl. 8187 – Nr. 302 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1123 f d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz (Tauschvertrag statt Kaufvertrag),

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Soweit hier erstinstanzlich ein Kaufvertrag mit Nachlassmitteln behauptet wird, gilt : Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.

(15)C3 Bl. 8187 – Nr. 19 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1124 d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz,

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.

(16)C3 Bl. 8187 – Nr. 121 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1124 d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz,

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.

(17)C3 Bl. 8187 – Nr. 126 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1125 d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz,

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.

(18)C3 Bl. 8187 – Nr. 132 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1125 d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz,

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.

(19)C3 Bl. 8187 – Nr. 159 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1125 f d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz,

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.

(20)C3 Bl. 8187 - Nr. 161 – 162 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1126 d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz,

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.

(21)C3 Bl. 8187 – Nr. 170 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1126 d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz,

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.

(21)C3 Bl. 8187 – Nr. 170 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1126 d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz,

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.

(22)C3 Bl. 8187 – Nr. 178 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1126, 796 f d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz (Rückerwerb vom Revierförster durch Vertrag vom 2012.1955 anstelle Verlust bei Loseblattumschreibung),

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.

(23)C3 Bl. 8187 – Nr. 182 Soweit hier in beiden Instanzen (I. Instanz: Bl. 268 d.A.; II. Instanz: :Bl. 1127 d.A.) – wenn auch mit unterschiedlichen Datenangaben - ein Kaufvertrag mit Nachlassmitteln behauptet wird, gilt : Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.
(24)C3 Bl. 8187 – Nr. 196 Soweit hier in beiden Instanzen (I. Instanz: Bl. 268 d.A.; II. Instanz: Bl. 1127 d.A. – wenn auch mit unterschiedlichen Datenangaben - ein Kaufvertrag mit Nachlassmitteln behauptet wird, gilt : Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.
(25)C3 Bl. 8187 – Nr. 203 Soweit dieses Grundstück als "herrenloses" ohne Nacherbenvermerk dem Grundbesitz des Beklagten neu zugeschrieben worden sein soll, ist eine lückenlose Herleitung der jetzigen im Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht zu erkennen. Der Kläger stellt insoweit reine Mutmaßungen an, die Feststellungen nicht zulassen.
(26)C3 Bl. 8187 – Nr. 262, 264 – 266, 270, 271 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1128 f d.A.) nur teilweise demjenigen der ersten Instanz, so dass er in seinen neuen Bestandteilen nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt. Nach dem erstinstanzlichen Vortrag soll nur eines von einer Vielzahl der in die Flurbereinigung Weseke eingestellten Grundstücke überhaupt einen Nacherbenvermerk getragen haben. Eine vollständige oder auch nur zu einem bestimmten Bruchteil bestehende Zugehörigkeit des jetzigen Grundbesitzes – verzeichnet unter den genannten Nummern – ist aufgrund der stichwortartigen Darstellung in erster Instanz nicht verständlich nachzuvollziehen.
(27)C3 Bl. 8187 – 276 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1127 d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz,

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.

(28)C3 Bl. 8187 – Nr. 286, 287 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1130 d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz (Kauferwerb statt Umschreibungsvorgängen),

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen. Auf Zeitpunkt und Ursache für den unklaren Fortfall des Nacherbenvermerkes – dessen Wiedereintragung begehrt wird – geht der stichwortartige Vortrag in keiner Weise ein.

(29)C3 Bl. 8187 – Nr. 347 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1130 d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz,

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des (seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu

(10)wird insoweit Bezug genommen.
(30)C3 Bl. 8187 – Nr. 351 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1131 d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz,

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des (seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu

(10)wird Bezug genommen.
(31)C3 Bl. 8187 – Nr. 448 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1131 d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz,

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Der erstinstanzliche Vortrag zum Erwerb aufgrund eines Vergleiches mit kaufvertraglichem Inhalt ist aufgrund seiner knappen stichwortartigen Formulierung bereits unverständlich. Im übrigen gilt : Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( NJW 1983, 2874 f.) nicht ersichtlich.

(32)S Bl. 0224 – Nr. 1145 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1131 f und Berichterstattervermerk vom 26.04.2005, Bl. 1363 d.A.) nicht zur Gänze demjenigen der ersten Instanz, so dass er in seinen neuen Bestandteilen nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt. Soweit letztlich in beiden Instanzen – wenn auch mit unterschiedlichen Datenangaben - ein Kaufvertrag mit Nachlassmitteln behauptet wird, gilt für den erstinstanzlichen Vortrag : Die Herkunft des Kaufpreises aus nacherbschaftsgebundenem Vermögen ist nach Maßgabe der geschilderten Darlegungsobliegenheiten des Nacherben entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( NJW 1983, 2874 f.) anhand des erstinstanzlichen Vortrages nicht ersichtlich. Auch der zweitinstanzlich vorgelegte Kaufvertrag (Bl. 1178 ff d.A.) belegt einen Surrogationserwerb zur "Ersatzbeschaffung von Grundstücken, die im steuerbegünstigten Wohnungsbau veräußert wurden", nicht schlüssig. Zum einen ist aus ihm und dem auszugsweise im Senatstermin vorgelegten Grundbuchauszug nicht ersichtlich, dass der Zuerwerb tatsächlich objektiv durch den Verkaufserlös der (angeblich mit Nacherbenvermerk versehenen) Grundstücke im Grundbuch von S lfd. Nr. 1132 – 1142 bezahlt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Erwerb "mit Mitteln der Erbschaft" nicht nach formalkonstruktiven, sondern wirtschaftlichen Kriterien zu entscheiden ist (Münchener Kommentar-Grunsky, aaO, § 2111, Rdnr. 10; Soergel, BGB, 2. Aufl., § 2111, Rdnr. 4; Juris-Praxiskommentar, aaO, § 2111, Rdnr. 6; Bamberger/Roth, BGB, 1. Aufl., § 2111, Rdnr. 6). Zum anderen bewirkt die im Kaufvertragstext angeklungene Intention des "Ersatzerwerbs" noch keine Surrogation i.S.v. § 2111 BGB. Denn die lediglich durch den Geschäftswillen der am Erwerbsgeschäft Beteiligten hergestellte Beziehung des Zuerwerbs zum Nachlass ist für die dingliche Surrogation nach § 2111 BGB nicht ausreichend (Staudinger, BGB, Bearb. 1996, § 2111, Rdnr. 22). Auf den bloßen Willen des Vorerben, einen nachlassbezogenen Erwerb oder ein Eigengeschäft zu tätigen, kommt es für den Surrogationstatbestand nicht an (Münchener Kommentar-Grunsky, aaO, § 2111, Rdnr. 7; Juris-Praxiskommentar, aaO, § 2111, Rdnr. 20).
(33)S Bl. 0224 – Nr. 1157 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1131a d.A.)nicht zur Gänze demjenigen der ersten Instanz, so dass er in seinen neuen Bestandteilen nach § 531 II ZPO unberücksichtigt bleibt. Einen nachvollziehbaren Zuerwerb durch gleichzeitiges Ausscheiden nachlassgebundener Grundstücke im Wege der Flurbereinigung enthält der Sachvortrag des Klägers in keiner Weise. Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt eine lückenlose Herleitung der jetzigen im Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen. Der zweitinstanzliche Vortrag des Klägers räumt überdies ein, dass gar nicht nachvollzogen werden könne, welche Parzellen aus dem Nachlass ausgeschieden seien. Eine Surrogation nach § 2111 BGB bleibt mithin unklar.
(34)S Bl. 0224 – Nr. 1449 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1134a d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz,

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Er legt aber nahe, dass die erstinstanzlich behauptete Nichtmitübertragung des Nacherbenvermerkes keineswegs versehentlich erfolgte. Auf Zeitpunkt und Ursache für den unklaren Fortfall des Nacherbenvermerkes – dessen Wiedereintragung begehrt wird – geht der stichwortartige Vortrag in keiner Weise ein. Der erstinstanzliche Sachvortrag unter Verwendung von teils unverständlicher Stichwortsprache mit Kürzeltechnik lässt deshalb eine lückenlose Herleitung der jetzigen im Grundbuch eingetragenen Grundstücke aus dem beim Erbfall vorhandenen nachlasszugehörigen Grundbesitz nicht erkennen.

(35)W Bl. 0906 – Nr. 6,7, 9 – 13 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1132 d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz,

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des (seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu

(10)wird Bezug genommen.
(36)W Bl. 0906 – Nr. 26 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1132 d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz,

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des (seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu

(10)wird Bezug genommen.
(37)W Bl. 0906 – Nr. 113 und 120 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1132 d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz,

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des (seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu

(10)wird Bezug genommen.
(38)W Bl. 0906 – Nr. 159 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1132 – 1134 d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz,

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des (seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu

(10)wird Bezug genommen.
(39)W Bl. 0906 – Nr. 185 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1135 d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz,

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des (seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu

(10)wird Bezug genommen.
(40)W Bl. 0906 – Nr. 186 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1135 d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz,

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des (seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu

(10)wird Bezug genommen.
(41)W Bl. 0906 – Nr. 203 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1135 d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz,

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des (seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu

(10)wird Bezug genommen.
(42)W Bl. 0906 – Nr. 222 – 224, 227 – 233, 236 - 237 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1135 f d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz,

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des (seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu

(10)wird Bezug genommen.
(43)W Bl. 0906 – Nr. 275 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1136 d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz,

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des (seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu

(10)wird Bezug genommen.
(44)W Bl. 0906 – Nr. 277 – 282 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1136 f d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz,

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des (seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu

(10)wird Bezug genommen.
(45)W Bl. 0906 – Nr. 285 – 292, 294 – 295 Bezüglich der lfd. Nr. 285 – 292 und der Nr. 295 entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1137 f d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz,

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Nach dem diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von Erbbaurechtsbestellungen für die Zeit bis zum Heimfall mit Zustimmung des (seinerzeitigen) Nacherben gelöscht worden. Auf die Darstellung zu

(10)wird Bezug genommen. Bezüglich der Nr. 294 war eine Bewilligung zur Grundbuchberichtigung erstinstanzlich nicht beantragt worden. Die durch Aufnahme dieses Grundstücks in den Bewilligungsantrag vorgenommene Klageerweiterung ist unzulässig (§ 533 ZPO). In Ermangelung jeglichen erstinstanzlichen Sachvortrages zur Geschichte dieses Grundstücks und aufgrund des Bestreitens des neuen Vorbringens der Berufung durch den Beklagten kann die Klageerweiterung nicht auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat im Berufungsrechtszug seiner Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hätte (§§ 533 Zif. 2, 529 ZPO).
(46)W Bl. 0906 – Nr. 299 Hier entspricht der zweitinstanzliche Vortrag zur Herleitung aus dem Nachlass (Bl. 1138 d.A.) nicht demjenigen der ersten Instanz,

§ 531II ZPO unberücksichtigt bleibt.

Nach dem erstinstanzlichen Vortrag sind die Nacherbenvermerke im Zuge von Erbbaurechtsbestellu

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