dem sich die wirtschaftliche Situation des Beklagten im Zuge der Änderungen am Arbeitsmarkt ( Hartz-Reformen ) wegen des Rückgangs öffentlicher Fördermittel verschlechtert hatte, schloss dieser mit der Gewerkschaft ver.di am 03.02.2004 einen Notlagentarifvertrag , der u.a. eine Absenkung der monatlichen Bruttovergütung der Arbeitnehmer um 14,5 % für den Zeitraum vom 01.02.2004 bis 31.01.2005 vorsah. Die Tarifpartner vereinbarten dann mit Änderungstarifvertrag vom 09.09.2004 mit Wirkung ab dem 15.09.2004 eine Abänderung des Notlagentarifvertrages vom 03.02.2004. Dort heißt es unter § 1 Abs. 1 wie folgt: In § 3 des Notlagentarifvertrages wird folgender Abs. 6 eingefügt: § 53 Abs. 3 BAT gilt beim Bfz-F. e.V. bis zum 31.12.2004 ausschließlich in folgender Fassung:
einer Beschäftigungszeit (§ 19) von 15 Jahren, frühestens jedoch
Vollendung des 40. Lebensjahres, ist der Angestellte unkündbar. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer im Zuge einer Betriebsänderung betriebsbedingt entlassen wird, die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung vorliegt und Anspruch auf Leistungen eines Sozialplanes besteht. In diesen Fällen beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für § 58 MTArb. Ein zu dieser Zeit vorliegendes Betriebskonzept des Beklagten, der im Jahre 2004 noch ca. 150 Arbeitnehmer beschäftigte, sah neben einer Reduzierung des Personals auf rund 74 Vollzeitstellen u.a. einen verstärkten Einsatz von freien Mitarbeitern (Honorarkräften) insbesondere im Bereich Training vor, um flexibel auf
frageschwankungen und Entwicklungen der Märkte reagieren zu können und damit auch Kosten zu sparen. Die bei dem Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer im Bereich der Schulungen sollten vorrangig noch organisatorische Aufgaben wahrnehmen und für solche Unterrichtsmaßnahmen zuständig sein, bei denen Spezialwissen abzurufen ist. Das Personal der D. H. gGmbH sollte insgesamt abgebaut werden. Im Hinblick auf diese Personalmaßnahmen vereinbarten der Beklagte und seine Tochtergesellschaft am 21.09.2004 mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich. In der Präambel dieses Interessenausgleichs wird darauf verwiesen, dass der Beklagte in den Jahren 2004 und 2005 mit Umsatzrückgängen von 1 Mio. bzw. 4 Mio. € gegenüber den ursprünglichen Planungen zu rechnen habe und ohne Gegenmaßnahmen noch im Laufe des Jahres 2004 mangels Liquidität Insolvenzantrag gestellt werden müsste. Dem Interessenausgleich war eine von den Betriebsparteien unterzeichnete Namensliste mit 82 Arbeitnehmern als Anlage 2 beigefügt. Diesen Arbeitnehmern sollte fristgerecht gekündigt werden, falls sie ein Angebot auf Übertritt in eine Transfergesellschaft (betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit) bis zum Ablauf der Annahmefrist nicht annähmen oder ein solches Angebot nicht gemacht werden könne. Der Beklagte und die D. H. gGmbH vereinbarten am 21.09.2004 ferner mit dem Betriebsrat einen Sozialplan. Wegen dessen Leistungen im Einzelnen wird auf Bl. 11 ff. d.A. verwiesen. Durch Vereinbarung vom 27.09.2004 ergänzten die Betriebsparteien die Namensliste zum Interessenausgleich um einen weiteren Mitarbeiter.
dem der Kläger den ihm
dem Sozialplan angebotenen Übertritt in die Transfergesellschaft für die Dauer von 12 Monaten abgelehnt hatte, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.09.2004 ordentlich zum 31.03.2005, hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum gleichen Zeitpunkt. Der Betriebsrat hatte der Kündigung zuvor zugestimmt. Von den zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmern wechselten insgesamt 81 im Rahmen eines dreiseitigen Vertrages unter Aufhebung ihrer Arbeitsverhältnisse zum 01.10.2004 in die genannte Transfergesellschaft. Der Kläger hat sich mit der Klage gegen die Kündigung des Beklagten gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, es lägen keine dringenden betrieblichen Erfordernisse vor, da der Beklagte in seinem Arbeitsbereich freie Mitarbeiter einsetze und solche auch für andere Tätigkeiten suche. Die diesbezügliche unternehmerische Entscheidung sei in Bezug auf seine Stelle offensichtlich unvernünftig, da keine Kostenersparnis gegeben sei. Der Beklagte habe zudem die Sozialauswahl fehlerhaft vorgenommen. Die Wirksamkeit der Kündigung scheitere auch daran, dass der Beklagte keine Massenentlassungsanzeige vorgenommen habe. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 28.09.2004 nicht beendet ist, sondern über den 31.03.2005 hinaus fortbesteht. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, dem Kläger sei die Widerlegung der Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht gelungen. Ein Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Klägers sei nicht gegeben, da die Teilnehmer seiner Kurse sich seit Januar 2005 in betrieblichen Praktika befänden und vom Kläger unterrichtete Stunden von den verbliebenen Arbeitnehmern N. und T. übernommen würden. Der Kläger habe auch nicht darlegen können, dass die soziale Auswahl grob fehlerhaft gewesen sei. Eine Massenentlassungsanzeige sei nicht erforderlich gewesen, da bezogen auf den Kündigungstermin der Schwellenwert des § 17 Abs. 1 KSchG nicht erreicht worden sei. Das Arbeitsgericht Essen hat die Klage durch Urteil vom 13.01.2005, auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird, abgewiesen.
Zustellung des Urteils am 16.02.2005 hat der Kläger mit Eingang beim Landesarbeitsgericht am 17.03.2005 Berufung eingelegt. Am 22.03.2005 hat der Kläger sodann wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter habe den Brief mit der Berufungsschrift bereits am 14.03.2005 gegen 19.00 Uhr persönlich in den Postbriefkasten beim Hauptpostamt in H.-C. eingeworfen. Da die letzte Leerung an diesem Tag um 21.15 Uhr erfolge, habe er unter Berücksichtigung der normalen Postlaufzeit von einem Tag darauf vertrauen dürfen, dass die Berufung spätestens bis zum 16.03.2005 beim Landesarbeitsgericht eingehe. Der Kläger macht nunmehr geltend, seine bisherige Tätigkeit sei nur teilweise weggefallen. Für die verbliebenen Aufgaben setze der Beklagte den Freiberufler T. ein. Auch dessen später erweiterten Aufgabenbereich könne er
kurzer Einarbeitung übernehmen. Sein Austausch gegen einen freien Mitarbeiter sei aus Kostengründen offensichtlich unvernünftig. Der Beklagte könne ihn im Übrigen auch in anderen Bereichen einsetzen, in denen dieser Arbeiten auf Honorarkräfte übertrage. Das Arbeitsgericht habe sich ferner nicht mit der Unwirksamkeit der Kündigung wegen unterlassener Massenentlassungsanzeige befasst. Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 27.01.2005 Rs C 188/03 sei für die Anzeigepflicht gemäß § 17 Abs. 1 KSchG auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung abzustellen, sodass unter Berücksichtigung der mit anderen Arbeitnehmern abgeschlossenen Aufhebungsverträge der Schwellenwert der Vorschrift erreicht sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 28.09.2004 nicht zum 31.03.2005 aufgelöst worden ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte entgegnet, die von dem Kläger ausgeführten Arbeiten würden überhaupt nicht mehr angeboten und seien deshalb auch nicht von freien Mitarbeitern übernommen worden. Auch wenn dies der Fall wäre, läge darin seine freie Unternehmerentscheidung, die lediglich auf offensichtliche Unvernünftigkeit oder Willkür überprüft werden könne. Der flexible Einsatz von vergleichbaren Honorarkräften sei erheblich kostengünstiger, zumal keine Vor- oder
bereitung von Stundeneinheiten sowie Ausfallzeiten wie Urlaub und Krankheit zu vergüten seien. Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei für die Erforderlichkeit einer Massenentlassungsanzeige auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 17 , 18 KSchG im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei nicht möglich. Zumindest sei ihm Vertrauensschutz zu gewähren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Gründe A. Die Berufung des Klägers ist unbegründet Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 28.09.2004 aufgelöst worden. I. Die Berufung ist zulässig, obwohl der Kläger die einmonatige Frist zur Einlegung der Berufung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG versäumt hat.
den normalen Postlaufzeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen müssen. Wenn dem Prozessbevollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können, darf er darauf vertrauen, dass diese auch eingehalten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30.09.2003, NJW 2003, 3712 f., Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage, § 233 Rn. 23 Stichwort Postverkehr m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG es verbieten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Die Gerichte dürfen daher bei der Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um eine Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannen. Deshalb hat es das Bundesverfassungsgericht insbesondere als nicht zulässig angesehen, dem Bürger Verzögerungen bei der Briefbeförderung oder Zustellung durch die Deutsche Bundespost als Verschulden anzurechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1991, NJW 1992, 38 f.; zu privaten Beförderungsdiensten: BVerfG, Beschluss vom 04.04.2000, NJW 2000, 2657 f.). b) Der Kläger hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass sein Prozessbevollmächtigter den Brief mit der Berufungsschrift so rechtzeitig in einen Postbriefkasten eingeworfen hat, dass die Berufung unter Berücksichtigung der normalen Postlaufzeit innerhalb der bis zum 16.03.2004 laufenden Berufungsfrist beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf hätte eingegangen sein müssen.
der anwaltlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, gegen die begründete Zweifel nicht angeführt werden können, hat dieser den Brief mit der Berufungsschrift am 14.03.2005 gegen 19.00 Uhr persönlich in den Postbriefkasten der Filiale der Deutschen Post AG in H.-C. eingeworfen. Der Brief war ausweislich des Ausdrucks auf der Berufungsschrift ordnungsgemäß adressiert. Diese befand sich in einem so genannten Fensterumschlag, wie sich aus Bl. 112 d. A. ergibt. Da die
tleerung des Postbriefkastens bei der Filiale der Deutschen Post AG in H.-C. abends um 21.15 Uhr erfolgt, hätte der am 15.03.2005 beim Briefzentrum Essen eingelieferte Brief bei normaler Laufzeit von einem weiteren Tag an sich am 16.03.2005 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingehen müssen. Dies ergibt sich aus der durch die Kammer bei der Niederlassung Essen der Deutschen Post eingeholten Auskunft vom 14.07.2005, mit der die diesbezüglichen Angaben in der anwaltlichen Versicherung des Klägers im Ergebnis bestätigt wurden. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeit hätten führen können, waren für den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht ersichtlich. Er durfte danach darauf vertrauen, dass der Brief mit der Berufungsschrift fristgerecht beim Landesarbeitsgericht in Düsseldorf eingeht. II. Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zwar nicht sämtliche in Betracht kommenden Unwirksamkeitsgründe umfassend geprüft. Die Kündigung des Beklagten ist aber auch
Ansicht des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. 1. Die ordentliche Kündigung des Beklagten verstößt nicht gegen ein aufgrund der arbeitsvertraglichen Abrede der Parteien zur Anwendung kommendes tarifliches Kündigungsverbot. a) Kraft arbeitsvertraglicher Verweisung gilt für das Arbeitsverhältnis über den für das Unternehmen des Beklagten abgeschlossenen Haustarifvertrag, soweit dieser keine abweichenden Regelungen enthält, der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT). Letzterer bestimmt in § 53 Abs. 3, dass der Angestellte
einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, frühestens jedoch
Vollendung des vierzigsten Lebensjahres, unkündbar ist. Neben diesem vollumfänglichen Ausschluss einer ordentlichen Kündigung beschränkt der BAT weiter auch das Recht des Arbeitgebers zur außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung, indem § 55 Abs. 2 bei Wegfall der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeit nur eine außerordentliche Änderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe zulässt.
1 des Änderungstarifvertrages zwischen dem Beklagten und der Gewerkschaft ver.di vom 09.09.2004 zum Notlagentarifvertrag vom 03.02.2004 gilt die tarifliche Unkündbarkeit des § 53 Abs. 3 BAT in dem Unternehmen des Beklagten für den Zeitraum vom 15.09. bis 31.12.2004 jedoch nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer im Zuge einer Betriebsänderung betriebsbedingt entlassen wird, die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung vorliegt und Anspruch auf Leistungen eines Sozialplanes besteht. In diesen Fällen soll die zu beachtende Kündigungsfrist 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres betragen. Der Änderungstarifvertrag eröffnet damit für einen fest umrissenen Zeitraum unter Einschränkung der Unkündbarkeitsklausel des § 53 Abs. 3 BAT für den Beklagten die Möglichkeit, auch solchen Arbeitnehmern aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ordentlich zu kündigen, bei denen
Beschäftigungszeit und Lebensalter an sich die Voraussetzungen einer Unkündbarkeit vorliegen. Der im Änderungstarifvertrag gewählte Begriff der Betriebsänderung ist hinreichend bestimmt. Er knüpft an die Legaldefinition in § 111 BetrVG an. Wenn sich die Tarifvertragsparteien eines solchen Terminus aus der juristischen Sprache bedienen, ist davon auszugehen, dass sie ihn mit der entsprechenden Bedeutung verwenden wollen (vgl. BAG, Urteil vom 19.08.1987, AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge Fernverkehr; vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2004, LAGE Nr. 5 zu § 4 TVG Rückwirkung). b) Die zeitlich begrenzte Einschränkung der Unkündbarkeit aufgrund des Änderungstarifvertrages zum Notlagentarifvertrag ist rechtswirksam. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf stützen, die Tarifvertragsparteien hätten nicht in seine
Ablauf von mehr als 15 Beschäftigungsjahren bereits bestehende Unkündbarkeit gemäß § 53 Abs. 3 BAT eingreifen dürfen.
träglich entwertet (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, E 23, 242, 286). Ihre Rechtsfolgen treten erst
der Verkündung oder Bekanntgabe der Norm bzw. im Falle der Unterzeichnung des Tarifvertrages erst
dessen Unterzeichnung ein. Diese Fallgruppe erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor dem Änderungszeitpunkt ins Werk gesetzt wurden (BVerfG, Beschluss vom 05.02.2002, E 105, 17 ff.). Eine unechte Rückwirkung, wie sie hier gegeben ist, ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Schranken ergeben. Diese sind erst überschritten, wenn die vom Normgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Normzwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Normgebers überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.1999, E 101, 239, 263 m.w.N.).
VG gelten als Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 1 BetrVG die Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen. Auch ein bloßer Personalabbau ohne Verringerung der sächlichen Betriebsmittel kann eine Betriebsänderung sein, wenn eine größere Anzahl von Arbeitnehmern betroffen ist. Dabei wird in der Rechtsprechung auf die Zahlen- und Prozentangaben des § 17 Abs. 1 KSchG als Richtschnur abgestellt (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.1966, AP Nr. 32 zu § 113 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 21.02.2002, EzA Nr. 10 zu § 1 KSchG Interessenausgleich). Diese Größenordnung ist hier erreicht. Der vorgesehene Personalabbau betraf mehr als 25 Arbeitnehmer bzw. einen Anteil von 10 vom Hundert der Belegschaft gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG. Dies gilt selbst dann, wenn man die Personalreduzierung bei dem Tochterunternehmen des Beklagten nicht einbezieht. bb) Auch die weitere Voraussetzung des Änderungstarifvertrages liegt vor, da der bei dem Beklagten bestehende Betriebsrat der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger ausdrücklich zugestimmt hat. cc) Der Sozialplan vom 21.09.2004 sieht schließlich Leistungen des Beklagten zum Ausgleich oder zur Milderung der wirtschaftlichen
teile vor, die den betroffenen Arbeitnehmern infolge der Betriebsänderung entstehen. Der Sozialplan regelt zum einen die Ansprüche derjenigen Arbeitnehmer, die das Angebot auf Übertritt in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (Transfergesellschaft) annehmen. Diese erhalten neben den in diesem Zusammenhang erwähnten Zusatzleistungen des Beklagten wie die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes
Ziffer IV 3 des Sozialplanes auch eine Abfindung. Einen Anspruch auf Abfindung haben gemäß Ziffer VI 1 auch Arbeitnehmer, denen der Eintritt in die Transfergesellschaft aus betrieblichen Gründen gar nicht angeboten werden kann. Dem Kläger steht allerdings entgegen der Darstellung im angefochtenen Urteil
den Bestimmungen des Sozialplanes keine Abfindung zu, da er den ihm angebotenen Wechsel in die Transfergesellschaft abgelehnt hat. Für diesen Fall schließt der Sozialplan eine solche Leistung ausdrücklich aus (vgl. Ziffer V 3). Unabhängig davon hat der Kläger aber gemäß Ziffer V 2 des Sozialplans zumindest Anspruch auf Zahlung eines Vergütungsbetrages in Höhe von ca. 5.500,-- € , der sich daraus ergibt, dass die im Notlagentarifvertrag vom 03.02.2004 vereinbarte Absenkung der Bruttoabrechnung
träglich korrigiert wird.
Ansicht der Kammer ist damit jedenfalls die Untergrenze einer substantiellen Milderung der dem Kläger entstandenen
teile nicht verletzt (vgl. zur Mindestdotierung eines Sozialplans: BAG, Urteil vom 24.04.2004, AP Nr. 174 zu § 112 BetrVG 1972). Ob der Ausschluss eines Abfindungsanspruchs gemäß Ziffer V 3 des Sozialplans für den Fall einer Ablehnung des Wechsels in die Transfergesellschaft einer rechtlichen Überprüfung standhält, kann letztlich dahinstehen. Da der Änderungstarifvertrag keine Festlegungen zu den Leistungen des Sozialplans im Einzelnen trifft, wird hierdurch die Wirksamkeit der Kündigung nicht berührt. 2. Die Kündigung vom 28.09.2004 ist auch sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 1 KSchG. Auf Grund der namentlichen Bezeichnung des Klägers in dem Interessenausgleich vom 21.09.2004 wird
G vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. Außerdem kann
G die soziale Auswahl nur auf grobe Fehler überprüft werden. Solche liegen jedoch nicht vor.
VG ist ein Interessenausgleich über eine geplante Betriebsänderung schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und vom Betriebsrat zu unterschreiben. Auf das gesetzliche Schriftformerfordernis sind die §§ 125 , 126 BGB anwendbar. Das Schriftformerfordernis ist
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls noch nicht deshalb verletzt, weil die Namensliste nicht im Interessenausgleich selbst, sondern in einer Anlage enthalten ist. § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG verbietet nicht, eine Liste mit den zu kündigenden Arbeitnehmern als Anlage zu einem Interessenausgleich zu nehmen, soweit zweifelsfrei feststeht, dass die Namensliste und der Interessenausgleich eine Urkunde bilden (BAG, Urteil vom 07.05.1998, AP Nr. 94 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG, Urteil vom 21.02.2002, EzA Nr. 10 zu § 1 KSchG Interessenausgleich; BAG, Urteil vom 22.01.2004, AP Nr. 1 zu § 112 BetrVG 1972 Namensliste). Wird die Namensliste getrennt vom Interessenausgleich erstellt, reicht es aus, wenn sie von den Betriebsparteien unterzeichnet ist und in ihr oder im Interessenausgleich auf sie Bezug genommen ist (vgl. KR-Etzel, 7. Auflage, § 1 KSchG Rn. 703 a). Da sowohl im Interessenausgleich vom 21.09.2004 auf die Namensliste als Anlage 2 als auch in der Namensliste auf den Interessenausgleich ausdrücklich verwiesen worden ist und die Betriebsparteien die Anlage 2 unterzeichnet haben, ist die Form des § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gewahrt (vgl. BAG, Urteil vom 22.01.2004, a.a.O.).
der seine Tätigkeit abgesehen von dem nicht mehr weitergeführten Teilbereich Informationstelekommunikation von dem freien Mitarbeiter T. aufgrund eines Honorarvertrags mit dem Beklagten übernommen wurde. Auch wenn man dies unterstellt, liegt ein ausreichender innerbetrieblicher Grund für eine betriebsbedingte Kündigung vor. Im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen, wie sie hier in Rede stehen, bleibt es grundsätzlich dem Arbeitgeber überlassen, wie er sein Unternehmensziel zukünftig zweckmäßig und kostengünstig am Markt verfolgen will. Dazu gehört auch die Entscheidung, bestimmte Arbeiten z.B. aus Kostengründen und/oder zur Ermöglichung eines flexibleren Einsatzes - zur selbständigen Erledigung auf freie Mitarbeiter zu übertragen. Führt eine solche Maßnahme zum Wegfall eines Arbeitsplatzes, kann dies
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine ordentliche Kündigung gegenüber dem bisher mit den Aufgaben betrauten Arbeitnehmer rechtfertigen (BAG, Urteile vom 09.05. und 26.09.1996, AP Nr. 79 und 80 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; vgl. auch BAG, Urteil vom 16.12.2004, AP Nr. 133 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Eine im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG unzulässige Austauschkündigung wäre allerdings dann gegeben, wenn der Dritte in Wahrheit ebenfalls in einem Arbeitsverhältnis stünde. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Der Kläger behauptet selbst nicht, dass wegen des Grades der persönlichen Abhängigkeit von Herrn T. kein echtes freies Mitarbeiterverhältnis vorliege. Sein weiterer Einwand, der Beklagte könne sich nicht auf den Wegfall seines Arbeitsplatzes berufen, weil die unternehmerische Entscheidung zum Einsatz des freien Mitarbeiters offenbar unvernünftig sei, entbehrt jeder Grundlage. Die Kammer vermag in diesem Zusammenhang insbesondere nicht
zuvollziehen, dass den Beklagten die Honorartätigkeit von Herrn T. - bei einem Stundensatz von 17,50 € pro Unterrichtseinheit
den vorgelegten Verträgen sogar mehr kosten soll als eine Weiterbeschäftigung des Klägers.
G ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt.
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts knüpft die Anzeigepflicht an die tatsächliche Entlassung, also das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, nicht aber an den Ausspruch der Kündigung an (BAG, Urteil vom 18.09.2003, AP Nr. 14 zu § 17 KSchG 1969; BAG, Urteil vom 24.02.2005, NZA 2005, 756 ff. m.w.N.). Dies gilt auch für vom Arbeitgeber veranlasste andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses z.B. in Form von Aufhebungsverträgen, § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Die Regelungen der §§ 17 , 18 KSchG dienen in erster Linie arbeitsmarktpolitischen Zwecken. Der Arbeitsverwaltung soll die Möglichkeit erhalten bleiben, rechtzeitig Maßnahmen zur Vermeidung oder wenigstens zur Verzögerung von Belastungen des Arbeitsmarktes einzuleiten und für die anderweitige Beschäftigung des Entlassenen zu sorgen (vgl. BAG, a.a.O.). Geht man von dieser Gesetzesinterpretation aus, bestand für den Beklagten hinsichtlich der Entlassungen zum 31.03.2005 keine Anzeigeverpflichtung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 KSchG. Denn unstreitig wurden innerhalb der maßgebenden Frist von 30 Kalendertagen neben dem Kläger nur noch zwei weitere Arbeitnehmern entlassen . Die sonstigen zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmer des Beklagten waren bereits Monate zuvor unter Aufhebung ihrer Arbeitsverhältnisse in die Transfergesellschaft gewechselt.
Ansicht der Kammer im Streitfall erfüllt. Der Beklagte durfte aufgrund der langjährigen und ein Jahr zuvor nochmals bestätigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgehen, dass hinsichtlich des Klägers keine Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1 KSchG erforderlich war. In dieser Auffassung wurde er zusätzlich bestärkt durch den Hinweis in den Merkblättern sowie in den Formularen zur Erstattung von Massenentlassungsanzeigen der Bundesagentur für Arbeit, die ausdrücklich davon ausgingen, dass es für die Erstattung der Massenentlassungsanzeige nicht auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung, sondern auf den der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der Kündigungsfrist ankomme. Es würde für den Beklagten eine unzumutbare Härte bedeuten, wollte man der Kündigung aus dem Gesichtspunkt der fehlenden Massenentlassungsanzeige die Wirksamkeit versagen. Da die im Änderungstarifvertrag vom 04.09.2004 genannte Frist für die Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung bereits vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abgelaufen war, wäre der Beklagte gezwungen gewesen, das Arbeitsverhältnis mit dem nun wieder uneingeschränkt unkündbaren Kläger fortzusetzen. Er müsste überdies in seiner ohnehin sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage an den Kläger für die bereits verflossene Zeit, ohne hierfür eine Gegenleistung erhalten zu haben, erhebliche Vergütungsbeträge
entrichten. Auch ohne die besonderen Aspekte des Streitfalles entspricht es der einhelligen Ansicht der bisher mit der Problematik befassten Landesarbeitsgerichte, dass einem Arbeitgeber für den Zeitraum bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27.01.2005 zur Vermeidung unerträglicher Ergebnisse zumindest Vertrauensschutz zu gewähren ist (vgl. LAG Hessen, Urteil vom 20.04.2005, NZA-RR 2005, 522 f.; LAG Köln, Urteil vom 10.05.2005, ZIP 2005, 1524 ff.; LAG Berlin, Urteil vom 27.04.2005, NZA-RR 2005, 522 f.; LAG Hamm, Urteil vom 08.07.2005, NZA-RR 2005, 578 ff.; LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.08.2005 - 7 Sa 1256/04 - n.v.).
der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, Fax:
Zustellung dieses Urteils schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sauerland Frank Knuth Permalink: https://openjur.de/u/109995.html ( https://oj.is/109995 ) Volltext Zitate 22 Zitiert 1 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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