G -) entscheidet über die Aufnahme eines Schülers in die Schule der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmens. Der Beschluss ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil er ausdrückliche Kriterien für die Aufnahme von Schülern festlegt. Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO schließt nicht schon aus, dass der Schulträger überhaupt Aufnahmekriterien festlegt. Mit dem Normbegriff des Rahmens ist mehr gemeint als die bloße Existenz in anderem Zusammenhang vom Schulträger geschaffener und für die Aufnahmeentscheidung relevanter Rahmenbedingungen. Das ergibt sich aus dem Attribut "vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten" Rahmen. Der Rahmen wird demnach nicht bloß als relevante Bedingung vorgefunden, sondern durch Festlegung gerade für die Aufnahme geschaffen. Der Ratsbeschluss erfüllt auch die begrifflich von einen "allgemeinen Rahmen" zu fordernden formalen Voraussetzungen. Wie sich aus dem Verhältnis von Entscheidung des Schulleiters über die Aufnahme einerseits und dem zu fordernden Verbleib der Entscheidung innerhalb des festgelegten allgemeinen Rahmens andererseits ergibt, ist es dem Schulträger zwar versagt, die Einzelentscheidung an sich zu ziehen, nicht aber, die Einzelentscheidung bei der Auswahl durch Vorgabe abstrakter Kriterien als eines allgemeinen Rahmens vorzuprägen. Die Vorgabe einer allgemeinen Quotierung ist eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Rahmenvorgabe. Jedoch überschreitet die in Rede stehende Festlegung, nämlich eine vor anderen Auswahlkriterien zu berücksichtigenden Quote gemeindeansässiger Schüler vor gemeindefremden Schülern, inhaltlich die Befugnis des Schulträgers, einen allgemeinen Rahmen für die Aufnahme zu setzen. Allerdings lässt sich eine solche Beschränkung dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 ASchO nicht entnehmen, da dieser allein auf das formale Kriterium der Allgemeinheit des Rahmens, nicht auf den Inhalt des Rahmens abstellt. Sie ergibt sich jedoch aus systematischen Gründen, nämlich aus der allgemeinen schulrechtlichen Verteilung der Aufgaben zwischen Schulleiter und Schulträger. Das allgemein zur Erledigung aller schulischen Aufgaben in schulfachlicher und verwaltungsfachlicher Hinsicht berufene Organ ist nach § 20 Abs. 2 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung des Art. 15 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462, berichtigt 2001 S. 29 - SchVG -) der Schulleiter (
G), dem § 5 Abs. 2 ASchO auch die Aufnahmeentscheidung zugewiesen hat. Der Schulträger demgegenüber ist in seinem Aufgabenbereich auf bestimmte Materien beschränkt, nämlich auf Errichtung, Organisation, Verwaltungsführung und Unterhaltung der Schule (§§ 2 Abs. 1, 30 Abs. 1 SchVG). Nur in diesem herkömmlich als äußere Schulangelegenheiten bezeichneten Bereich ist der Schulträger dem Schulleiter gegenüber weisungsbefugt (§ 20 Abs. 4 SchVG,
G unter Verwendung des Begriffes des Aufgabenbereichs des Schulträgers). Diese Aufgabenverteilung zwischen Schulleiter und Schulträger verändert die Allgemeine Schulordnung nicht dadurch, dass sie in § 5 Abs. 2 dem Schulträger die Kompetenz zuweist, einen allgemeinen Rahmen für die Schüleraufnahme festzulegen. Dies folgt schon daraus, dass dann, wenn man keine inhaltliche Begrenzung der Rahmenvorgaben des Schulträgers annehmen wollte, die Kompetenzverteilung zwischen Schulleiter und Schulträger materiell vollständig aufgehoben wäre und alleine auf das formale Kriterium der Allgemeinheit der Rahmenregelung beschränkt wäre. Der Schulträger wäre etwa befugt - was dem Prinzip der Aufgabenverteilung zuwider liefe - spezifisch pädagogische Auswahlgesichtspunkte im allgemeinen Rahmen vorzugeben. Dass eine solche punktuelle Aufhebung der allgemeinen Kompetenzverteilung zwischen Schulleiter und Schulträger gleichsam nebenbei durch Weglassen ausdrücklicher Kompetenzgrenzen mit der Formulierung in § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO über den allgemeinen Rahmen gewollt sein könnte, ist auszuschließen. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass die Allgemeine Schulordnung als Rechtsverordnung auf der Ermächtigung des § 26 SchVG beruht. Sie dient daher der weiteren Ausfüllung der durch das Schulverwaltungsgesetz vorgeprägten Materie, nicht aber deren qualitativer Veränderung. Die dem Schulträger in § 5 Abs. 2 ASchO eröffnete Möglichkeit, einen allgemeinen Rahmen für die Aufnahme festzulegen, ist also keineswegs allein dadurch eingegrenzt, dass die Schulformwahlfreiheit der Eltern zu wahren ist. Vgl. Bülter, Das Aufnahmeverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO auf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG NRW, NWVBl. 2003, 449
G), gibt für die Zulässigkeit des aufgehobenen Ratsbeschlusses nichts her: Ein solcher Einzugsbereich ist hier nicht festgelegt worden. Die Ermächtigung, einen allgemeinen Rahmen für die Schüleraufnahme festzulegen, dient nicht dazu, den Einzugsbereich der Schule ohne Erlass einer Verordnung nach § 9 SchulVG zu beschränken. Darüber hinaus würde durch die hier in Rede stehende Rahmenfestlegung die für gebildete Schuleinzugsbereiche bestehende Regelung für die Aufnahme von Schülern nach § 9 Abs. 1 Satz 5 SchVG (
G) umgangen. Die Verpflichtung des Schulträgers, Schülerfahrkosten zu tragen (vgl. die Schülerfahrkostenverordnung in der Fassung des Art. 50 des Gesetzes vom 25. September 2001 - GV. NRW. S. 708 -;
Schülerfahrkostenverordnung vom 16. April 2005 - GV. NRW. S. 24) rechtfertigt den Ratsbeschluss nicht. Abgesehen davon, dass dessen Inhalt hierauf nicht abstellt, kann dieser Aspekt jedenfalls ein absolut vorrangiges Aufnahmekriterium, wie es hier in Rede steht, nicht stützen. Schließlich kann der Ratsbeschluss auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Schule eine gemeindliche Einrichtung im Sinne des § 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist, der den Einwohnern einen Benutzungsanspruch einräume. Die schulrechtlichen Sondervorschriften über den Zugang zu Schulen und insbesondere der Grundsatz des Zugangs auch gemeindefremder Schüler (§ 28 Abs. 2 Satz 1 SchVG,
G) gehen diesen allgemeinen Vorschriften über kommunale Einrichtungen vor und führen bei § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO nicht zu einer Erweiterung der Kompetenzen des Schulträgers über den schulrechtlich zugewiesenen Aufgabenbereich hinaus. Vgl. zur Vereinbarkeit der Eröffnung des Zugangs der Schulen für gemeindefremde Schüler mit dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 19 B 1145/01 -, NWVBl. 2003, 269 (271 f.). Sonstige Gesichtspunkte aus dem Aufgabenbereich der Klägerin, die die Festlegung des beanstandeten allgemeinen Rahmens rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Da somit der aufgehobene Ratsbeschluss bereits kompetenzwidrig ergangen ist, kann dahinstehen, ob die Quotierung darüber hinaus auch gegen § 28 Abs. 2 SchVG verstößt. Anhaltspunkte dafür, dass das kommunalaufsichtliche Einschreiten ermessenswidrig sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/110039.html ( https://oj.is/110039 ) Volltext Druckansicht Zitate 2 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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