1. Der Vertreter eines behördlichen Datenschutzbeauftragten i. S. d. § 32 a DSG NRW kann nach jeweiligem Aufgabenbereich in VerGr IV a Fallgr. 1 b/III Fallgr. 1 b BAT/VKA ("besondere Schwierigkeit und Bedeutung") eingruppiert sein. 2. Seine Tätigkeit hebt sich in der Regel nicht durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung i. S. d. VergGr. III Fallgr. 1 a BAT/VKA erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgr. 1 b heraus. Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.12.2004 12 Ca 5456/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Streitwert: unverändert (14.400,00 €). 3. Die Revision wird zugelassen. Gründe Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, der einen Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe (VergGr) II der Anlage 1 a zum Bundes-Angestellten-Tarifvertrag für den Bereich der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände (BAT/VKA) geltend macht. Der zur Zeit 59-jährige Kläger, geboren am 02.12.1945, absolvierte eine Lehre als Elektriker, später zusätzlich eine Lehre als Bürokaufmann. Mit Wirkung vom 01.01.1978 trat er unter Vereinbarung der Regelungen des BAT/VKA in die Dienste der Beklagten und legte dort die Angestelltenprüfung II (gehobener Dienst) ab. Mit Wirkung vom 15.02.1991 bestellte die Beklagte ihn zum stellvertretenden Datenschutzbeauftragten im Sinne des § 32 a Abs. 1 Satz 1 DatenschutzG NRW (DSG NRW). Hiernach haben öffentliche Stellen des Landes (§ 2 Abs. 1 DSG NRW), die personenbezogene Daten verarbeiten, einen internen Beauftragten für den Datenschutz (behördlicher Datenschutzbeauftragter) sowie einen Vertreter zu bestellen. Nach Satz 5 bis 7 dieser Vorschrift unterstützt der Beauftragte die Stelle bei der Sicherstellung des Datenschutzes. Er berät die datenverarbeitende Stelle bei der Gestaltung und Auswahl von Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten und überwacht bei der Einführung neuer Verfahren oder der Änderung bestehender Verfahren die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. Er ist bei der Erarbeitung behördeninterner Regelungen und Maßnahmen zur Verarbeitung personenbezogener Daten frühzeitig zu beteiligen und hat die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu überwachen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befassten Personen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den sonstigen Vorschriften über den Datenschutz vertraut zu machen und die Vorabkontrolle durchzuführen. Behördlicher Datenschutzbeauftragter bei der Beklagten ist der Städtische Rechtsdirektor Dr. Z., der die Zweite Juristische Staatsprüfung abgelegt hat und dessen Besoldung nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO erfolgt. Die Vergütung des Klägers, dem als stellvertretenden Datenschutzbeauftragten keine Mitarbeiter unterstellt sind, erfolgte zunächst nach VergGr IV a und nach vierjähriger Bewährungszeit seit zwischenzeitlich mehr als fünf Jahren nach VergGr III BAT/VKA. Seit dem 01.06.2002, spätestens seit dem Frühjahr 2003, ist bei der Beklagten neben dem Datenschutzbeauftragten zusätzlich die Stelle eines IT-Sicherheitsbeauftragten eingerichtet, die nach Besoldungsgruppe A 13 h.D. BBesO bewertet ist. Mit Schreiben vom 25.10.2002 bat der Kläger um Überprüfung seiner Stelle, da diese seiner Meinung nach höher zu bewerten sei. Zugleich erstellte er unter dem 25.10.2002 eine vom Datenschutzbeauftragten Dr. Z. am 30.10.2002 als richtig bestätigte Stellenbeschreibung mit den nachfolgenden Aufgabenbereichen, deren Zeitanteile nach einer Stellenüberprüfung vom 17.01.2003 die Parteien gemeinsam mit dem Beauftragten Dr. Z. wie folgt festsetzten: 1. Vertretung des Datenschutzbeauftragten 25 % 2. Allgemeine Datenschutzangelegenheiten 15 % Datenschutzservice für die Behördenleitung, Fachbereiche, Institute, Personalvertretung sowie Bürgerinnen und Bürger Entgegennahme und selbständige Einzelfallbearbeitung von Datenschutzhinweisen, Eingaben und Beschwerden bezüglich der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten. Datenschutzrechtliche Beratung und Begleitung der Behördenleitung, Personalvertretung etc. bei der öffentlichen Stelle Stadtverwaltung Düsseldorf, ihren nicht rechtsfähigen Einrichtungen und den städt. Schulen. 3. Schulungs- und Motivationsarbeit 5 % Sensibilisierung aller Beschäftigten im Sinne des Datenschutzes durch Rundschreiben, Halten von Vorträgen, Durchführung von Schulungsmaßnahmen etc. Information der Fachbereiche über wichtige datenschutzrechtliche Maßnahmen, Neuerungen etc. 4. Zusammenarbeit mit anderen Datenschutzstellen, insbesondere mit der LfD NRW 5 % Wahrnehmung gesetzlicher Melde- und Mitteilungspflichten gegenüber der LfD NRW. Wahrnehmung datenschutzfachlicher Mitgliedschaften bei den kommunalen Spitzenverbänden, der GDD, Erfahrungs- und Austauschstelle mit anderen Datenschutzkontroll- und Aufsichtsbehörden. Kooperation mit anderen (behördlichen) Datenschutzbeauftragten. 5. Bürgerservicefunktionen 10 % Entgegennahme und selbständige Bearbeitung von allgemeinen Anregungen, Beschwerden und Eingaben mit datenschutzrechtlichen Problemstellungen sowie die Begleitung/Überwachung der Problemlösung in den Fachbereichen. Bearbeitung konkreter Anfragen gem. § 32a DSG NRW, ggfls. informelle Begleitung von Anträgen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung gem. § 19 DSG NRW. 6. Bereich Technik 40 % - Entwurf datenschutzkompatibler gesamtheitlicher und übergreifender Einzellösungen. - Entwurf und Festlegung von Schutz- und Sicherungszielen sowie Datenschutzstandards (Sicherheitskonzept gem. § 10 DSG NRW). - Beratung der Fachbereiche unter fallspezifischen Aspekten. - Entdecken von Schwachstellen und deren lösungsorientierte rechtliche sowie organisatorischtechnische Analyse. - Beteiligung an Vertrags- und Verfahrenskonzepten zum Outsourcing. - Abgabe von Stellungnahmen und Berichten gegenüber der Behördenleitung und Dritten. - Gesetzliche Registerführung als Steuerungs- und Kontroll-/Aufsichtsinstrument für Behördenleitung (Prüfung und Führung Verfahrensverzeichnis gem. § 8 DSG NRW). - Beratung und fachliche Bewertung von Datenschutzrisiken bei internen Verwaltungs-, Organisations- und Innovationsmaßnahmen. - Beratung, Prüfung, Bewertung und Freigabe von Programmen mit personenbezogener Datenverarbeitung. - Kontrolle der Einhaltung festgelegter datenschutzrechtlicher Grundsätze und sicherheitsrelevanter Standards. - Datenschutzfachliche Auswertung dvgestützter Protokolldateien. - Gesetzliche Vorab-, Verlaufs-, End- und Wiederholungskontrolle technischer und / oder organisatorischer Datensicherheitsmaßnahmen (Vorabkontrolle gem. § 10 DSG NRW). - Ergebnisprotokollierung und Dokumentation. - Darstellung von Informationen im Internet. ---------- 100 % Mit Schreiben vom Juni 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach dem Ergebnis der Überprüfung eine höhere Bewertung seiner Stelle nicht erfolgen könne, da die Tarifmerkmale der VergGr II BAT/VKA nicht erfüllt seien. Hiergegen wendet dieser sich mit der am 20.07.2004 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage. Hierzu hat er unter anderem vorgetragen: Seine Vergütung habe richtigerweise aus VergGr II BAT/VKA zu erfolgen. Da der Beauftragte in seiner Eigenschaft als behördlicher Datenschutzbeauftragter nach § 32 a Abs. 2 Satz 1 DSG NRW der Leitung der öffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen und in dieser Funktion weisungsfrei sei, gelte dies auch für seinen Vertreter. Der Beauftragte Dr. Z. und er der Kläger hätten die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten grundsätzlich so verteilt, dass der Kläger für die technischen und organisatorischen Maßnahmen (§ 10 DSG NRW) allein zuständig und verantwortlich sei, während sie sich im Übrigen bei Bedarf wechselseitig vertreten. Sein Arbeitsvorgang 1. Vertretung des Datenschutzbeauftragten in der Stellenbeschreibung vom 25.10.2002 sei daher mit mindestens 50 % Zeitanteil anzusetzen. Es handele sich hierbei nicht nur um Urlaubs- und Krankheitsvertretung, sondern um allgemeine Vertretung im Sinne des allgemeinen Verwaltungsrechts. Auch habe er, der Kläger, die Ergebnisberichte des IT-Sicherheitsbeauftragten zu überprüfen. Wenn nun die Beklagte dem IT-Sicherheitsbeauftragten ein hohes Maß an Verantwortung zubillige, wie hier geschehen, gelte dies erst Recht für seine Arbeit. Seine Tätigkeit hebe sich nach VergGr III Fallgruppe 1 a BAT/VKA durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr IV a Fallgruppe 1 b heraus , so dass nach inzwischen abgelaufener fünfjähriger Bewährungszeit seine Eingruppierung in VergGr II Fallgruppe 1 e BAT/VKA zutreffend sei. Darüber hinaus seien die Merkmale der VergGr II Fallgruppe 1 a BAT/VKA erfüllt, da er wie bei Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübe. Der Kläger, der den Unterschiedsbetrag zwischen seiner bisherigen und der angestrebten Vergütungsgruppe auf für ihn ca. 400,00 € brutto pro Monat beziffert, hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm rückwirkend ab 01.04.2002 Vergütung nach Vergütungsgruppe II BAT/VKA zuzüglich Zinsen auf die jeweiligen Brutto-Differenzbeträge ab jeweiliger Fälligkeit in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht: Es treffe bereits nicht zu, dass der Kläger als Stellvertreter des Datenschutzbeauftragten in dieser Funktion weisungsfrei sei. Dies betreffe nur den Datenschutzbeauftragten selbst. Dieser sei Dienstvorgesetzter des Klägers. Als Vertreter sei der Kläger ihm gegenüber weisungsgebunden. Auch hätten der Datenschutzbeauftragte und sein Vertreter der Beklagten nach den gesetzlichen Regelungen keine bindenden Vorgaben und Weisungen zu erteilen, sondern nur Empfehlungen zu geben. Darüber hinaus seien die Aufgaben zu einem erheblichen Teil standardisiert. Zudem beschränke sich die Vertretung des Datenschutzbeauftragten durch den Kläger auf Urlaubs- und Abwesenheitsvertretung. Den ursprünglichen Zeitanteil zu Ziffer 1. Vertretung des Datenschutzbeauftragten habe der Kläger in seiner Stellenbeschreibung vom 25.10.2002 ursprünglich sogar mit nur 0 % angesetzt, den Bereich Technik in Ziffer 6. mit 60 % . Dies sei dann unstreitig gemeinsam und einvernehmlich auf die nunmehr festgelegten Prozentanteile korrigiert worden. Die jetzige Behauptung des Klägers, der Zeitanteil Vertretung des Datenschutzbeauftragten müsse mit mindestens 50 % angesetzt werden, sei daher unrichtig. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 03.12.2004 12 Ca 5456/04 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Berufung, die er zu den im Sitzungsprotokoll vom 02.08.2005 genannten Zeitpunkten eingelegt und begründet hat und mit der er den geltend gemachten Anspruch weiterverfolgt. In der Berufungsinstanz hat er klargestellt, dass er seinen Anspruch aus VergGr II BAT/VKA ausschließlich auf die dortige Fallgruppe 1 e stütze, nicht auch auf die dortige Fallgruppe 1 a. Die Beklagte beantragt demgegenüber die Zurückweisung der Berufung. Auf das Berufungsvorbringen beider Parteien wird Bezug genommen, ebenso wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den übrigen Akteninhalt. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Die Berufung ist zulässig: Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 11 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG). II. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Auch nach Erkenntnis des Berufungsgerichts sind die Tätigkeiten des Klägers nicht nach VergGr II BAT/VKA zu bewerten. 1. Zu Recht hat der Kläger einen Anspruch aus VergGr II BAT/VKA in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer nicht mehr auf die dortige Fallgruppe 1 a gestützt. Fallgruppe 1 a gilt neben Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung nur für sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Auch für den sonstigen Angestellten ohne einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung, der aber aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit ausübt, ist daher Voraussetzung, dass seine entsprechende Tätigkeit bzw. sein Aufgabenbereich einen sogenannten akademischen Zuschnitt hat (BAG vom 09.09.1981 - 4 AZR 59/79 - AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m. w. N.). Die von dem Angestellten auszuübende Tätigkeit muss schlechthin die Fähigkeit erfordern, wie ein einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und Ergebnisse zu entwickeln (BAG vom 25.10.1972 4 AZR 511/71 AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT ). Von einem akademischen Zuschnitt der Tätigkeit des Klägers kann hier nicht ausgegangen werden. Weder trägt der Kläger derartiges vor, noch ist dies in sonstiger Weise hier erkennbar. Hierfür spielt es auch keine Rolle, dass der behördliche Datenschutzbeauftragte bei der Beklagten, Dr. Z., als sogenannter Volljurist und Beamter des höheren Dienstes nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO besoldet wird. Bei der tariflichen Bewertung der Tätigkeit eines Angestellten im öffentlichen Dienst nach den Tarifmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT kann grundsätzlich nicht auf die Besoldung von Beamten abgestellt werden, selbst wenn es sich insoweit um vergleichbare Tätigkeiten handeln sollte (BAG vom 25.10.1972 4 AZR 511/71 AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT ; BAG vom 21.07.1993 4 AZR 394/92 AP Nr. 171 zu §§ 22, 23 BAT 1975). 2. Entgegen der Auffassung des Klägers sind indessen auch die Tarifmerkmale der beanspruchten VergGr III Fallgruppe 1 a/II Fallgruppe 1 e BAT/VKA nicht erfüllt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.