G abgelehnt habe. Diese habe sie vielmehr neben der Sozialplanabfindung, deren Berechnung sie gerügt habe, beansprucht. Ein Dissens habe lediglich über die Frage, in welcher Höhe der Anspruch zu berechnen sei, also über die Rechtsfolgen bestanden. Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 KSchG betrage 26.968,54 € brutto, auf die jedoch die nach der Dienstvereinbarung geschuldete Abfindung in Höhe von 22.678,43 € brutto anzurechnen sei. Eine Anrechnung habe stattzufinden, da beide Abfindungen demselben Zweck, nämlich die auf Entlassung dem Arbeitnehmer zugefügten Nachteile auszugleichen, diene. Gegen dieses, ihr am 15.02.2005 zugestellte Urteil, auf das zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verwiesen wird, hat die Klägerin am 14.03.2005 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Diese Berufung ist der Beklagten am 06.04.2005 zugestellt worden, sie hat am 04.05.2005 Anschlussberufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass zwischen dem Anspruch nach § 1a KSchG und dem Sozialplananspruch keine Zweckidentität bestehe. Der Anspruch nach § 1a KSchG sei nachteilsunabhängig. § 1a KSchG diene der kurzfristigen Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Parteien. Aus den Regeln der Dienstvereinbarung gehe dagegen mit aller Deutlichkeit hervor, dass jeder Arbeitnehmer eine Abfindung erhielte, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt werde, und zwar unabhängig davon, ob er eine Kündigungsschutzklage erhebe oder nicht. Der Höhe nach habe das Arbeitsgericht die Abfindung nach § 1a KSchG richtig berechnet. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.01.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie über die zuerkannten Beträge von 4.290,93 € brutto und 2.559,44 € brutto hinaus zusätzlich 23.264,46 € brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2004 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Außerdem stellt sie den Anschlussberufungsantrag, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie begründet ihre Anschlussberufung damit, dass die Höhe der Abfindung auf der Grundlage der Dienstvereinbarung zu berechnen sei. Ein Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG sei nicht entstanden. Aus dem Kündigungsschreiben habe sich ergeben, dass die Beklagte nur die Abfindung aus der Dienstvereinbarung habe zahlen wollen. Zum weiteren Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Gründe Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten sind zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat einerseits nach § 1a KSchG einen Anspruch auf die von der Beklagten im Kündigungsschreiben zugesagte Abfindung, die das Arbeitsgericht mit 4.290,43 € richtig berechnet hat. Hieraus folgt, dass die Anschlussberufung der Beklagten unbegründet ist. Daneben steht der Klägerin, andererseits, jedoch keine weitere Abfindung auf Grund der Dienstvereinbarung vom 15.03.2004 zu. I. Ein Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG besteht dann, wenn der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse kündigt und der Arbeitnehmer bis Ablauf der Klagefrist des § 4 KSchG keine Klage auf Feststellung erhebt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist jedoch der Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. 1) Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.03.2004 wegen Schließung der Fachabteilung Gynäkologie und Geburtshilfe betriebsbedingt gekündigt, worauf sie im Kündigungsschreiben verwiesen hat. Die Kündigungserklärung enthält zugleich den Hinweis, dass die Klägerin die Abfindung nach § 1a KSchG beanspruchen könne, wenn sie die dreiwöchige Frist – gerechnet ab Zugang der Kündigung – für die Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lasse. Dieser Hinweis wird noch einmal verstärkt durch die Erläuterung, dass dann, wenn sich die Klägerin entscheide, keine Kündigungsschutzklage zu erheben, sie mit Ablauf der Kündigungsfrist, also zum Ende des Dienstverhältnisses, Anspruch auf die gesetzlich festgesetzte Abfindung habe. Der Ansicht der Beklagten, das Kündigungsschreiben enthalte lediglich einen Hinweis auf die nach der abgeschlossenen Dienstvereinbarung zu zahlende Abfindung, ist unter diesen Umständen nicht zu folgen. Zwar wird die Dienstvereinbarung erwähnt, dies jedoch im Zusammenhang mit der angegebenen Höhe der Abfindung. Neben der deutlichen Bezugnahme auf
G, der hierzu abgegebenen Erläuterung, enthält das Kündigungsschreiben des Weiteren die Erklärung, dass die gesetzlich festgesetzte Abfindung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG auf 0,5 Monatsverdienste festgelegt sei. Gegenüber diesem zweimaligen Hinweis auf § 1a KSchG kommt der Erwähnung der Dienstvereinbarung kein den Rechtscharakter des Anspruchs bestimmender Erklärungswert zu. Auch der Hinweis des Arbeitgebers nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG ist gemäß den §§ 133 , 157 BGB auszulegen (vgl. Urteil der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 07.06.2005 – 12 Sa 2165/04 – NZA 2005, 1123 ). Aus Empfängersicht kann das Kündigungsschreiben kaum anders als im Sinne eines Hinweises nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG verstanden werden, zumal der Abfindungsanspruch als Folge der Nichterhebung der Kündigungsschutzklage dargestellt wird. Demgegenüber durfte der Anspruch auf Abfindung nach der Dienstvereinbarung vom 15.03.2004 nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Klägerin eine Kündigungsschutzklage nicht erhebt (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt Urteil vom 31.05.2005 – 1 AZR 254/04 – NZA 2005, 997 m.w.N.). Demgemäß enthält die Dienstvereinbarung in § 5 auch keine entsprechende Bestimmung. Im Hinblick auf eine Kündigungsschutzklage der betroffenen Arbeitnehmer ist lediglich die Fälligkeit des Abfindungsanspruchs geregelt. Der im Kündigungsschreiben enthaltene Hinweis auf die Dienstvereinbarung steht vielmehr im Zusammenhang mit der Höhe der von der Beklagten auch betragsmäßig angegebenen Abfindung. Sie kann nicht so verstanden werden, dass die Beklagte in Wirklichkeit nur eine Abfindung nach der Dienstvereinbarung, nicht aber nach § 1a KSchG zahlen wollte. 2) Die von der Beklagten angegebene Höhe der Abfindung bleibt allerdings hinter den gesetzlichen Vorgaben zurück. Die Klägerin, die zwar mit Schreiben vom 08.04.2004 erklärt hat, dass sie die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lassen werde, hat sogleich mitgeteilt, dass sie eine höhere Abfindung beanspruche. Nach § 150 Abs. 2 BGB hätte sie – wäre die Erläuterung der Beklagten als Angebot i. S. des § 145 BGB zu begreifen – dieses abgelehnt und die Ablehnung mit einem neuen Antrag verbunden, der von der Beklagten jedoch nicht angenommen worden ist. Ein Vertrag über
G unter Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage durch Verstreichenlassen der Klagefrist wäre nicht zustande gekommen. Die dogmatische Einordnung des Abfindungsanspruchs nach § 1a KSchG ist strittig. Eine rein rechtsgeschäftliche Betrachtungsweise geht von einem Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Anspruchsvoraussetzung für den Abfindungsanspruch aus (s. z.B. Bauer/Krieger, NZA 2004, 77; Däubler, NZA 2004, 177, 179; Preis, DB 2004, 70, 71, vgl. zum Meinungsstand Altenburg/Reufels/Leister, NZA 2006, 71 ff.). Im Anschluss an die Gesetzesbegründung (BT-D2 12/1204, S. 12) wird der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG überwiegend jedoch als gesetzlicher Anspruch qualifiziert, der durch eine rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäfteähnliche Handlung des Arbeitgebers ausgelöst werde (vgl. Grobys, NJW 2003, 2174 ; Willemsen/Annuß, NJW 2004, 177, 14x; Giesen/Besgen, NJW 2004, 185; Bader, NZA 2004, 65, 70; KR-Spielger, 7. Aufl., § 1a KSchG RdNr. 36 ff.; Altenburg/Reufels/Leister, aaO., S. 72). Der Einordnung als gesetzlicher Anspruch ist der Vorzug zu geben. Hierfür spricht zum einen der Wortlaut des § 1a KSchG, zum anderen die Struktur des Anspruchs, der von gesetzlich definierten Voraussetzungen abhängig ist. Diese Einordnung führt da zu klaren Lösungen, wo die rechtsgeschäftliche Übereinkunft zweifelhaft ist (so Willemsen/Annuß, aaO., S. 182). Zudem werden die konstruktiven Probleme vermieden, die die rechtsgeschäftliche Betrachtungsweise im Hinblick auf die Annahme des Angebots durch den Arbeitnehmer zu lösen hat. Schon der Regelfall, das Verstreichenlassen der Klagefrist, erfordert für die Bewertung als Annahme eines Angebots besonderen Begründungsaufwand. Für ungewöhnliche Fallkonstellationen, wie dem Zugang der Kündigungserklärung mit dem Hinweis nach § 1a KSchG während eines längeren Urlaubs, lassen sich bei rechtsgeschäftlicher Betrachtungsweise kaum zufriedenstellende Lösungen finden. Auch im Streitfall werden die Probleme deutlich, die sich bei Anwendung der Vertragstheorie ergeben würden. Dessen ungeachtet steht die gesetzliche Regelung dem Abschluss einer ausdrücklichen Vereinbarung, in der bei Verstreichenlassen der Klagefrist nach Ausspruch der Kündigung eine Abfindung zugesagt wird, nicht entgegen. 3) Die Nennung eines Abfindungsbetrages, der die nach § 1a Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 KSchG zu berechnende Höhe nicht erreicht, spricht im Entscheidungsfall nicht gegen die Einordnung des Anspruchs der Klägerin als gesetzlichen Abfindungsanspruch. Zwar wird vertreten, dass dann, wenn der Arbeitgeber die Höhe der Abfindung abweichend von § 1a Abs. 2 KSchG angibt, der gesetzliche Anspruch nicht entsteht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Willemsen/Annuß, aaO., S. 15x; Giesen/Besgen, aaO., S. 186). Dem ist jedoch nicht zu folgen (so auch trotz einer Einordnung als vertraglichem Anspruch Bauer/Krieger, aaO. S. 78). Ist, wie im Streitfall, eine Erklärung abgegeben worden, die alle notwendigen Hinweise des § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG enthält und lässt der Arbeitnehmer die Klagefrist daraufhin verstreichen, so ist eine Abfindung zu zahlen, deren Höhe sich nach § 1a Abs. 2 KSchG bemisst ( s. auch Grobys, aaO. 2174). Angaben zur Höhe der zu zahlenden Abfindung werden hinsichtlich der Erklärung des Arbeitgebers in § 1a Abs. 1 KSchG nicht verlangt. Während die Anspruchsvoraussetzungen in § 1a Abs. 1 KSchG geregelt sind, ist § 1a Abs. 2 KSchG der Rechtsfolgenseite zuzuordnen. Wird deshalb eine fehlerhaft berechnete Abfindung angegeben, liegt aber eine Erklärung nach § 1a Abs. 1 KSchG vor, so besteht der Abfindungsanspruch in richtig berechneter Höhe. Welche Folgen eventuelle Willensmängel auf Arbeitgeberseite nach sich ziehen, ist für den vorliegenden Fall nicht zu beantworten. Die Beklagte hat sich auf das Vorliegen solcher Willensmängel nicht bezogen. 4) Die Abfindung nach § 1a KSchG beträgt 0,5 Monatsverdienste, beläuft sich im Entscheidungsfall auf 26.968,86 € und ist von der Klägerin nach § 10 Abs. 3 KSchG, auf den § 1a Abs. 2 KSchG verweist, richtig berechnet worden. Danach stehen dem Arbeitnehmer alle Bestandteile des Arbeitsentgelts zu, die er regulär erhalten hätte, und die Entgeltcharakter besitzen. Hierzu gehören auch auf einen längeren Zeitraum berechnete Zulagen wie Gratifikationen, die auf den Gesamtzeitraum umgesetzt werden müssen (Erf/Kom-Ascheid, 6. Aufl., § 10 RdNr. 3). Die tatsächlichen Berechnungsgrundlagen, die die Klägerin den ihr von der Beklagten erteilten Gehaltsabrechnungen entnommen hat, sind zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat die Berechnungsweise der Klägerin auch nicht beanstandet, sondern ihre Anschlussberufung damit begründet, dass ein höherer als der von ihr auf der Grundlage der Dienstvereinbarung vom 15.03.2004 berechneter Abfindungsanspruch nicht bestehe, da sie nur eine Abfindung nach der Dienstvereinbarung habe zahlen wollen. Auf den gesetzlichen Anspruch hat sich die Klägerin die Abfindungszahlung der Beklagten in Höhe von 22.678,43 € anrechnen lassen. Die Beklagte, die die Abfindung auf der Grundlage der Dienstvereinbarung berechnet und sie mit dem Septembergehalt ausgezahlt hat, hat eine weitergehende Leistungsbestimmung nicht vorgenommen. In der Septemberabrechnung ist ausgewiesen "Abfindung gilt bis zum 30.09.2004" und sind als Zahlungsbeträge "9.000,00" sowie "13.678,43" angegeben, insgesamt also 22.678,43 €. Dies ist der im Kündigungsschreiben im Zusammenhang mit der Abfindungserklärung mitgeteilte Betrag. Der Abfindungsanspruch ist damit in Höhe der getätigten Zahlung erfüllt (§ 362 BGB). Da die Beklagte nicht ausdrücklich bestimmt hat, dass es sich um eine Abfindung nach der Dienstvereinbarung handelt, konnte die Klägerin die Leistung der Beklagten als Zahlung auf den Anspruch nach § 1a KSchG bestimmen. 5) Der Anspruch auf Prozesszinsen ab dem 11.11.2004 folgt aus §§ 291 , 288 BGB. II. Neben der Abfindung nach § 1a KSchG kann die Klägerin eine weitere Abfindung nach der bei der Beklagten abgeschlossenen Dienstvereinbarung nicht beanspruchen. Diese durfte vielmehr auf die Abfindung nach § 1a KSchG angerechnet werden und ist durch die von der Beklagten vorgenommene Zahlung erloschen. 1) Eine automatische Anrechnung der Abfindung aus der Dienstvereinbarung auf die nach § 1a KSchG der Klägerin zustehende Abfindung kommt allerdings nicht in Betracht. Hierfür ergeben sich aus § 1a KSchG keine Anhaltspunkte. Die Beantwortung dieser Frage ist vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen und ist im Einzelfall von der Ausgestaltung einer solchen betrieblichen Kollektivvereinbarung abhängig (vgl. Willemsen/Annuß, aaO., S. 183; aA. Preis, aaO., S. 73; Giesen/Besgen, aaO., S. 186). Im Ergebnis kann diese Frage allerdings für die vorliegende Fallgestaltung offen bleiben. Die Anrechnung der Abfindung nach der Dienstvereinbarung vom 15.03.2004 auf diejenige nach § 1a KSchG ist nämlich nach dem Nachtrag zur Dienstvereinbarung vom 27.04.2004 ausdrücklich vorgesehen. 2) Der Nachtrag zur Dienstvereinbarung ist allerdings zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden, zu dem das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin bereits gekündigt worden und die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage verstrichen war. Die Klägerin beruft sich denn auch darauf, sie habe sich erst, nachdem sie durch ihren Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen worden sei, dass sie voraussichtlich beide Abfindungen beanspruchen könne, dafür entschieden, die Frist zur Klageerhebung verstreichen zu lassen. Es wäre als Täuschung anzusehen, wenn die Beklagte versucht hätte, sie durch einen Hinweis auf eine Abfindungszahlung, die ihr nach der Dienstvereinbarung unbedingt zustände, von der Klageerhebung abzuhalten. Durch den Nachtrag habe deshalb nicht mehr rückwirkend in ihren bereits entstandenen Anspruch auf Abfindung nach der Dienstvereinbarung vom 15.03.2004 eingegriffen werden können. Für Sozialplanansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist anerkannt, dass in bestehende Rechte durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung nicht ohne weiteres eingegriffen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelten insoweit die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, soweit Besitzstände der betroffenen Arbeitnehmer betroffen sind. Auch den verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverboten ist insoweit Rechnung zu tragen. Bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes wird eine Verschlechterung bisheriger Regelungen zum Beispiel für zulässig gehalten, wenn die Arbeitnehmer mit einer rückwirkenden Verschlechterung rechnen mussten, wenn die Rechtslage auf Grund der bisherigen Regelung unklar und verworren war oder wenn eine Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erforderlich geworden ist (vgl. z. B. BAG vom 05.10.2000 – 1 AZR 48/00 – EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 107 m.w.N.; Erf/Kom-Kania, 6. Aufl., § 112 BetrVG RdNr. 39 ff.; Sitting, 22. Aufl., §§ 112, 112a RdNr. 204 ff.). Diese Rechtsprechung ist jedenfalls auch im Normcharakter (§§ 112 Abs. 1 Satz 3, 77 Abs. 3 BetrVG) betrieblicher Sozialpläne begründet. Dass Dienstvereinbarungen nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 11, 38 Abs. 1 Nr. 11 der hier Anwendung findenden Mitarbeitervertretungsordnung ebenfalls unmittelbare und zwingende Wirkung für Arbeitsverhältnisse besitzen, kann demgegenüber nicht ohne weiteres angenommen werden. Durch das staatliche – säkulare – Recht wird eine solche nicht angeordnet. Für die im sogenannten dritten Weg zustande gekommenen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen hat das Bundesarbeitsgericht dies auch im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften (Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV) abgelehnt (vgl. BAG vom 13.11.2002 – 4 AZR 73/01 – BAGE 103, 353 ; vom 08.06.2005 – 4 AZR 412/04 – bisher noch nicht amtlich veröffentlicht). 3) Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann offen gelassen werden, auf welche Art und Weise Dienstvereinbarungen nach einer zur Anwendung kommenden Mitarbeitervertretungsordnung für die Arbeitsverhältnisse der von ihnen betroffenen Arbeitnehmer zur Geltung kommen. Die Dienstvereinbarung vom 15.03.2004 ist auch bei Beachtung der in der Rechtsprechung zu Sozialplänen nach dem Betriebsverfassungsgesetz entwickelten Grundsätze wirksam durch den Nachtrag vom 27.04.2004 abgeändert worden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.