schießsportlichen Zwecken erteilten Waffenbesitzkarten Nrn. 7469 und 7469-2, auf denen waffenrechtliche Erlaubnisse für insgesamt vier Schusswaffen enthalten sind. Im Rahmen der Überprüfung des Fortbestands des waffenrechtlichen Bedürfnisses des Klägers forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom
r Überprüfung des Fortbestands seines Bedürfnisses befugt. Mit Schreiben vom 22. Januar 2004 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit
r Stellungnahme
dem von ihm beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers. Er wies
dem darauf hin, dass der Kläger für den von ihm erworbenen Karabiner nie einen konkreten Verwendungszweck angegeben habe und der Kläger nach den Schießbüchern der St. T1 Schießsportgesellschaft abweichend von seinen früheren Angaben hinsichtlich der Kleinkaliberbüchse und der Pistole Kaliber 9 mm offenbar nicht mehr den Schießsport in diesem Verein betreibe. Am 3. Mai 2004 legte der Kläger
m Nachweis des Fortbestands seines Bedürfnisses eine Bestätigung der T2 PP N e.V. vom
m
stellung der Verfügung, die aufgrund der (widerrufenen) Erlaubnis erworbenen oder berechtigt in seinem Besitz befindenden Schusswaffen an einen Berechtigten
veräußern oder unbrauchbar
machen oder
zerstören, hierüber einen Nachweis gemäß § 34 Abs. 2 WaffG oder § 37 Abs. 3 WaffG
führen und die Gegenstände vorzulegen.
dem habe der Kläger seine Waffenbesitzkarten unverzüglich
rückzugeben. In dem Bescheid setzte der Beklagte eine Verwaltungsgebühr von 100,- Euro fest.
r Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte aus, die Waffenbesitzkarten des Klägers seien zwingend
widerrufen, weil der Kläger mangels ausreichend regelmäßiger Ausübung des Schießsports mit den von ihm besessenen Waffen kein Bedürfnis für seine Waffen habe. Hiergegen erhob der Kläger am
komme und dementsprechend die in der Verfügung vom
gestellt an den früheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 30. Juli 2005, hinsichtlich der darin enthaltenen Verpflichtung
r (alternativen) Veräußerung der Waffen dahingehend ab, dass der Kläger die Waffen unbrauchbar
machen oder einem Berechtigten
übertragen habe und wies den Widerspruch des Klägers im übrigen als unbegründet
rück. Mit seiner am 28. August 2005 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, der Beklagte sei nicht dazu berechtigt, jederzeit ohne konkreten Anlass den Fortbestand des Bedürfnisses des Klägers für die von ihm besessenen Waffen
überprüfen. Grundsätzlich sei eine einmalige Glaubhaftmachung des Bedürfnisses
m Zeitpunkt des Erwerbs der Waffen ausreichend; es fehle eine Regelung, die die Behörde
r regelmäßigen Überprüfung des Bedürfnisses ermächtige. Die nur in Ausnahmefällen vorgesehene wiederholte Bedürfnisprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG gelte nur für nach dem
erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
r Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und den Widerspruchsvorgang der Bezirksregierung E Bezug genommen. Gründe Soweit die Beteiligten das Verfahren bezüglich des in dem Bescheid vom
r Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom
befinden ist - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Auf die Ausführungen in den genannten Bescheiden wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Danach war der Beklagte
nächst verpflichtet, die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte 7469 nebst Munitionserwerbsberechtigung mangels Fortbestands dessen Bedürfnisses
m Besitz der auf dieser Waffenbesitzkarte eingetragenen Langwaffen
widerrufen. Der Kläger besaß
m o.g. maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt kein Bedürfnis
m Besitz dieser Schusswaffen. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 WaffG wird ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört, wobei nach Satz 2 der Vorschrift durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft
machen ist, dass
erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes
gelassen und erforderlich ist. Gemessen daran erfüllt der Kläger - abgesehen davon, dass eine solche Verbandsbescheinigung nicht vorgelegt worden ist - nicht die für das „regelmäßige Betreiben des Schießsports" i.S.d. genannten Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen. Das regelmäßige Betreiben des Schießsports in vorstehendem Sinn bedeutet - wovon beide Beteiligten in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfes (vgl. BT Drucks. 14/7758, S. 63
1; genauso Apel/Bushart, Waffengesetz, 3. Auflage, § 14, Rdnr. 8)
treffend ausgehen -, dass in einem Jahr wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen vorgenommen werden müssen. Diese Anforderungen hat der Kläger nach den von ihm während des Verwaltungsverfahrens und in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kopien von Schießprotokollen weder mit seiner Kleinkaliberbüchse noch mit seinem Karabiner auch nur annähernd erfüllt. Aus der ebenfalls vorgelegten Bescheinigung der SLG PP Mönchengladbach vom 27. April 2004 (Bl. 61 des Verwaltungsvorgangs) folgt nichts anderes. Diese Bescheinigung enthält keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben
den schießsportlichen Aktivitäten des Klägers und ist schon deshalb - abgesehen davon, dass sie offenbar auf vom Kläger gemachte Angaben
rückgeht - ungeeignet, eine i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG regelmäßige Ausübung des Schießsports
belegen. Die gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte Nr. 7469-2 des Klägers erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Es kommt
nächst im Rahmen der Frage des regelmäßigen Betreibens des Schießsports nicht darauf an, dass der Kläger nach seinen Angaben innerhalb eines Jahres insgesamt bzw. mit seinen Kurzwaffen mehr als achtzehnmal den Schießsport entsprechend den Vereinsdisziplinen ausübte. Vielmehr muss die regelmäßige Schießsportausübung nach den o.g. Kriterien bezüglich jeder Waffe vorliegen, für die ein Bedürfnis geltend gemacht wird. Dies entspricht dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung, die in § 14 Abs. 2 Satz 2 das Wort „Waffe" nur im Singular verwendet, und dem Zweck des Waffengesetzes, möglichst wenig Waffen unters Volk
bringen (weil ansonsten bei beispielsweise 18 Waffen die einmalige Benutzung jeder Waffe in einem Jahr ausreichend wäre). Diese Sichtweise wird auch durch die insoweit eindeutige Gesetzesbegründung bestätigt (vgl. BT Drucks. 14/7758, S. 63,
1,
m Besitz seiner Schusswaffen richte sich nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG und sei schon dadurch belegt, dass er noch immer Mitglied eines schießsportlichen Vereins sei, der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört. Diese Ansicht verkennt, dass § 14 WaffG eine gegenüber der Auffangvorschrift des § 8 WaffG spezielle und vorrangige Regelung enthält (vgl. Apel/Bushart, WaffG, 3. Aufl. § 8, Rdnr. 20, 22), die abschließend regelt, unter welchen Voraussetzungen bei Sportschützen ein waffenrechtliches Bedürfnis vorliegt (vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs, BT Drucks. 14/7758, S. 57
62,
, rechte Spalte, letzter Absatz, wonach Sportschützen Schusswaffen nur unter den Voraussetzungen des § 14 erwerben und besitzen können sollen). Abgesehen von den vorstehenden Ausführungen
m Spezialitätsverhältnis der §§ 8 und 14 WaffG hilft § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aber auch deshalb nicht weiter, weil nach dieser Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen ausdrücklich nur besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen u.a. als Sportschütze i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 als gegeben angesehen werden könnten, der waffenrechtliche Bedürfnisbegriff aber umfassender ist und neben dem von § 8 Abs. 2 WaffG allein angesprochenen Interesse i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG gerade auch die hier mangels ausreichender schießsportlicher Tätigkeit fragliche Erforderlichkeit der Waffen für den verfolgten Zweck (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) voraussetzt.
dem käme die von dem Kläger vertretene Sichtweise
dem Ergebnis, dass auch bei tatsächlich vorliegender konkreter Kenntnis von nicht mehr (ausreichend) gegebener Ausübung des Schießsports von einem Widerruf abgesehen werden müsste. Dies widerspräche ersichtlich dem mit dem Waffengesetz erkennbar verfolgten Ziel der Reglementierung und Beschränkung privaten Waffenbesitzes, denn dann wäre die tatsächliche Ausübung des Schießsports für den Behalt einmal
schießsportlichen Zwecken erworbener Waffen nicht mehr erforderlich. Vielmehr ist die Waffenbehörde nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG
m Widerruf verpflichtet, wenn der Erlaubnisversagungsgrund des mangelnden Bedürfnisses gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG eintritt, der sich - wie ausgeführt - bei Sportschützen allein nach Maßgabe des § 14 WaffG bestimmt. Auch der Wortlaut der in §§ 8 und 14 WaffG enthaltenen Regelungen gebietet nicht, abweichend hiervon hinsichtlich der Frage des Fortbestands des Bedürfnisses auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG abzustellen, denn § 14 Abs. 2 Satz 1 WaffG nennt ausdrücklich nicht nur das Bedürfnis
m Erwerb, sondern auch das
m Besitz von Schusswaffen, und betrifft insofern auch die Frage, ob eine Schusswaffe behalten werden darf. Weiterhin führt auch die in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG enthaltene Regelung
keinem anderen Ergebnis. Nach dieser Vorschrift wird Sportschützen nach (§ 14 WaffG) Abs. 2 abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die
m Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Diese ausweislich des Wortlauts nur eine Erwerbserlaubnis (also keine Erlaubnis
m dauerhaften Besitz) enthaltende Regelung beinhaltet eine Erleichterung des Erwerbsvorgangs für Sportschützen, die - wie Abs. 4 Satz 2 der Vorschrift klarstellt - nicht von der nachträglichen Eintragung auf der Waffenbesitzkarte entbindet, wodurch erst die materielle Erlaubnis
(dauerhaftem) Besitz erfolgt (vgl. hierzu König/Pabsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, Rdnr. 342ff.). Hieraus kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht gefolgert werden, dass eine Erwerbserlaubnis nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG letztlich eine Entbindung von dem Erfordernis eines konkreten Bedürfnisses für den dauerhaften Besitz der erworbenen Waffe beinhaltet. Vielmehr ist auch in Fällen des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG mit dem grundsätzlich im Waffenrecht geltenden und der Erreichung des Zieles des Waffengesetzes, möglichst wenig Waffen unters Volk
bringen und den von Schusswaffen für die Bevölkerung ausgehenden Gefahren
begegnen, in besonderer Weise dienlichen Bedürfnisprinzip davon auszugehen, dass die Eintragung einer solchen Waffe auf der Waffenbesitzkarte und dementsprechend das Absehen von dem Widerruf einer erteilten Erlaubnis nur in Betracht kommt, wenn ein konkretes tatsächliches schießsportliches Bedürfnis im Sinne des § 14 Abs. 2 WaffG vorliegt, weil die Waffe u.a. für den regelmäßig betriebenen Schießsport (noch) benötigt wird (so auch König/Pabsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, Rdnr. 344). Diese Sichtweise wird bestätigt durch die Begründung des Gesetzentwurfs, wonach Sportschützen gerade nicht unbeschränkt Einzellader-Langwaffen erwerben können sollen (BT Drucks. 14/7758, S. 62,
). In der Gesetzesbegründung wird abweichend von der Auffassung des Klägers ausdrücklich davon ausgegangen, dass die in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG geforderte regelmäßige Schießsportausübung für alle erlaubnispflichtigen Schusswaffen, also auch für die vom Kläger besessenen Langwaffen, maßgeblich ist (BT Drucks. 14/7758, S. 63,
1). Eine solche regelmäßige Ausübung des Schießsports hat der Kläger mit den hier in Rede stehenden Langwaffen - wie ausgeführt - nicht annähernd betrieben. Hinsichtlich des Karabiners ist nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten mangels konkreter Angaben
dem völlig unklar, welche Verwendungsmöglichkeiten der Kläger im Rahmen der (genehmigten) Schießsportordnung seines Verbandes und für ihn
gänglicher Schießstätten für diese Waffe überhaupt hat. Darauf, dass der Beklagte nach Ansicht des Klägers nicht
r Überprüfung des Fortbestands seines Bedürfnisses
m Besitz seiner Schusswaffen berechtigt war, kommt es hier nicht entscheidungserheblich an. Ein Fall des § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG liegt ersichtlich nicht vor. Entscheidend ist allein, dass der Beklagte aufgrund der ihm von dem Kläger
m Beleg seines Bedürfnisses selbst vorgelegten Unterlagen sicher wusste, dass er nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG aufgrund des Eintritts eines Erlaubnisversagungsgrundes
m Widerruf der Waffenbesitzkarte Nr. 7469-2 des Klägers verpflichtet war. Schon der Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG legt nahe, dass die Widerrufspflicht unabhängig von der Art der Kenntniserlangung von dem Erlaubnisversagungsgrund entsteht. Dem entspricht auch der Sinn und Zweck der Widerrufsvorschriften des Waffengesetzes, durch den Widerruf nicht (mehr) genehmigungsfähiger waffenrechtlicher Erlaubnisse den Waffenbestand in privater Hand möglichst gering
halten und hierdurch einen Beitrag
r Sicherheit der Bevölkerung vor den von Schusswaffen ausgehenden Gefahren
leisten. Daraus folgt, dass das von dem Kläger angenommene „Verwertungsverbot" dem Waffengesetz fremd ist und die Waffenbehörde ohne Rücksicht auf die Art ihrer Kenntniserlangung verpflichtet ist, die sich hieraus ergebenden Konsequenzen durch den Widerruf der entsprechenden Erlaubnisse
ziehen. Unabhängig davon war der Beklagte aber auch
r Überprüfung des Fortbestands des Bedürfnisses des Klägers
m Besitz seiner Schusswaffen befugt. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt bereits aus der in § 45 Abs. 2 WaffG enthaltenen gesetzlichen Verpflichtung der
ständigen Waffenbehörde, dass diese
r Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten
r Prüfung des Vorliegens eines Widerrufsgrundes berechtigt ist. Hierfür sprechen auch die in §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG enthaltenen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Auch aus § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG, wonach die
ständige Behörde drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses
prüfen hat, folgt nichts anderes. Daraus, dass die Behörde nach Ablauf eines gewissen Zeitraums
r Überprüfung des Fortbestands des Bedürfnisses verpflichtet ist, kann ersichtlich nicht geschlussfolgert werden, dass sie hierzu
vor -
mal angesichts der in § 45 Abs. 2 WaffG enthaltenen Verpflichtung - nicht berechtigt wäre. Hiervon geht auch die Gesetzesbegründung aus (vgl. BT Drucks. 14/7758, S. 53 f.
, wonach „die sicherheitspolitisch notwendige Umsetzung dieser Grundregeln (Widerruf der Erlaubnis bei Bedürfniswegfall) neben der ohnehin immer bestehenden Prüfungsmöglichkeit durch eine Verpflichtung der Waffenbehörden
r Prüfung des Bedürfnisses innerhalb der ersten sechs Jahre nach der ersten Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sichergestellt wird). Die später erfolgte Streichung der in der Entwurfsfassung noch enthaltenen Pflicht
r weiteren Prüfung nach Ablauf von sechs Jahren nach Erteilung der Erlaubnis ändert hieran nichts (vgl. BT Drucks. 14/8886, S. 109,
). Aber selbst wenn man der vom Kläger vertretenen und, wie ausgeführt, unzutreffenden Ansicht folgen wollte, wonach eine Prüfung des Fortbestands des Bedürfnisses einen konkreten Anlass oder „Verdacht" voraussetzt, wäre die Prüfung
recht erfolgt. Der Beklagte hat nämlich nach seinen Angaben im Schreiben vom 22. Januar 2004
m einen nach Einsichtnahme in die Schießbücher der Schießsportgesellschaft St. T1 festgestellt, dass der Kläger dort - obwohl er im Rahmen der Erteilung der Erlaubnisse für seine Pistole und seine Kleinkaliberbüchse Bedürfnisbescheinigungen dieses Vereins vorgelegt hatte - nicht (mehr) den Schießsport ausübt.
m anderen hat der Beklagte festgestellt, dass keine Angaben über die Verwendung des vom Kläger am 2. Dezember 1997 erworbenen Karabiners vorlagen. Vor diesem Hintergrund ist die Überprüfung des Bedürfnisses selbst unter
grundelegung der vom Kläger vertretenen Auffassung ersichtlich nicht
beanstanden. Schließlich war der Beklagte aber unabhängig von Vorstehendem nicht nur berechtigt, den Fortbestand des Bedürfnisses des Klägers
überprüfen, sondern hierzu auch nach § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG verpflichtet. Danach hat die
ständige Behörde nämlich drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses
prüfen. Diese drei Jahre waren hier
m Zeitpunkt der vom Beklagten vorgenommenen Prüfung ersichtlich um. Die von dem Kläger hierzu vertretene Auffassung, die genannte Vorschrift fände nur auf nach dem 1. April 2003 erteilte Erlaubnisse Anwendung, findet keine Stütze im Gesetz. Nach Art. 19 Nr. 1 des Gesetzes
r Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom
kunft durch die Pflicht
r Prüfung des Fortbestands des Bedürfnisses geklärt werden. Allerdings enthält die Vorschrift im Sinne einer unechten Rückwirkung eine tatbestandliche Rückanknüpfung an ein Ereignis, das vor dem 1. April 2003 (hier: Erteilung der Waffenbesitzkarten des Klägers) stattgefunden hat. Dies ist indes verfassungsrechtlich unbedenklich. Abgesehen davon, dass der Kläger auch nach den Regelungen des Waffengesetzes in der bis
m
der früheren teilweise fehlerhaften Verwaltungspraxis bei König/Pabsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, Rdnr. 345 a.E., sowie BT Drucks. 14/7758, S. 62,
G a.F.) vertrauen konnte, überwiegen jedenfalls die mit der Neuregelung verfolgten Verbesserungen der Sicherheit der Bevölkerung vor den von Schusswaffen ausgehenden erheblichen Gefahren ein möglicherweise gegebenes Vertrauen des Klägers in den Fortbestand seiner Waffenbesitzkarten nach Maßgabe des in § 32 WaffG a.F. geregelten Bedürfnisses. Nach allem ist der Widerruf der Waffenbesitzkarte Nr. 7469-2 des Klägers nicht
beanstanden. Die weitere Anordnung des Beklagten, innerhalb von drei Monaten nach
stellung des Bescheids, die aufgrund der Erlaubnis erworbenen oder berechtigt im Besitz befindlichen Waffen an einen Berechtigten
veräußern oder unbrauchbar im Sinne der Nrn. 1.4ff Abschnitt 1 der Anlage 1
m Waffengesetz
machen oder
zerstören und entsprechend Nachweise
erbringen ist in der Fassung, die sie durch das modifizierende Schreiben des Beklagten vom
treffend berücksichtigt, dass die gesetzliche Regelung in § 46 Abs. 2 WaffG neben der Unbrauchbarmachung nur die Anordnung des Überlassens, nicht aber der Veräußerung der Waffen erlaubt. Zwar findet sich im Tenor des Widerspruchsbescheides die Formulierung, der Kläger habe seine Waffen (alternativ) einem Berechtigten
„übertragen". Hiermit ist aber ausweislich der Ausführungen auf Seite 7 unten des Widerspruchsbescheids ein „Überlassen" i.S.d. § 46 Abs. 2 WaffG gemeint. Diese vorgenannten Regelungen finden ihre Rechtsgrundlage in dem bereits angeführten § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, dienen der Umsetzung der ausgesprochenen Widerrufsverfügung und sind nicht
beanstanden. Die von dem Beklagten gewählte Art der Nachweisführung gemäß § 34 Abs. 2 oder § 37 Abs. 3 WaffG erscheint zweckmäßig. Einwände hiergegen werden vom Kläger nicht erhoben. Die Aufforderung, die Waffenbesitzkarten beim Beklagten einzureichen, ist lediglich als Hinweis auf die sich bereits kraft Gesetzes gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG ergebende Verpflichtung anzusehen. Einwände gegen die im Bescheid vom 16. Juli 2004 festgesetzte Verwaltungsgebühr werden vom Kläger nicht erhoben. Die Höhe der festgesetzten Gebühr dürfte aber auch nicht
beanstanden sein; der Beklagte hat offenbar
Gunsten des Klägers davon abgesehen, eine Gebühr gemäß Abschnitt I Nr. 15 des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung
m Waffengesetz a.F. festzusetzen, obwohl Maßnahmen nach § 48 Abs. 2 WaffG a.F. (§ 46 Abs. 2 WaffG n.F.) getroffen wurden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des für in der Hauptsache erledigt erklärten Teils des Verfahrens entspricht es der Billigkeit, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, da der Kläger die erforderlichen Nachweise der regelmäßigen Ausübung des Schießsports erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt und hierdurch eine Aufhebung des Bescheids vom 16. Juli 2004 im Widerspruchsverfahren verhindert hat. Angesichts des Unterliegens des Klägers bedarf es keiner Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine
lassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/110364.html Kommentare
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