20; 29.04.2004,
VG 2001 Nr. 8; 10.05.2005 - 9 AZR 230/04 -). Diesen Anforderungen wird der Klageantrag gerecht. Eine Unbestimmtheit ergibt sich nicht aus der Abstraktheit des Begriffs "Arbeiter". Damit hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er der Beklagten die Auswahl überlässt, mit welchen konkreten Arbeitsaufgaben sie ihn beschäftigen will. Damit trägt er ersichtlich dem materiellen Recht Rechnung. Denn eine vertragliche Beschäftigungsvereinbarung auf einem bestimmten Arbeitsplatz haben die Parteien nicht getroffen. Bei einer weiteren Konkretisierung des Beschäftigungsantrages liefe der Kläger daher Gefahr, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet wäre, weil der Arbeitgeber ihm auch einen anderen Arbeitsplatz zuweisen dürfte. II. Der Kläger hat einen Anspruch auf Beschäftigung als Arbeiter. Der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch beruht auf §§ 611 , 613 BGB i.V.m. § 242 BGB. Der Arbeitgeber ist zur Förderung der Beschäftigungsinteressen des Arbeitnehmers aus dem bestehenden Arbeitsvertrag zur Beschäftigung verpflichtet. Dies ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Art. 1 , 2 GG, die über § 242 BGB auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind (BAG Großer Senat, 27.02.1985,
9). Der Anspruch des Klägers auf Beschäftigung als Arbeiter ist nicht wegen einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen. Denn eine solche liegt nicht vor. Die diesbezügliche Einlassung der Beklagten ist als Einrede der Unmöglichkeit nach § 275 BGB zu bewerten. Sie macht geltend, dass die Beschäftigung des Klägers als Arbeiter unmöglich ist. Die Einrede geht fehl.
54). Einen solchen Grund hat das Bundesarbeitsgericht anerkannt, wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung der dem Arbeitnehmer zuzurechnenden Umstände nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist (BAG Großer Senat 26.04.1956,
1). Für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit hat das Bundesarbeitsgericht bisher entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht aufgrund einer ärztlichen Empfehlung über den Arbeitsplatzwechsel berechtigt ist, die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers abzulehnen, der objektiv arbeitsfähig ist. Vielmehr käme es maßgeblich auf die objektive Arbeitsunfähigkeit an (BAG 17.02.1998,
89). 2. Im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann ein Arbeitgeber die Beschäftigung nur dann verweigern, wenn er den Arbeitnehmer nicht im Wege der Ausübung seines Direktionsrechts leidensgerecht beschäftigen kann. Dies ergibt sich zum Einen aus der Wertung des § 315 BGB. Danach muss der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen ausüben und dabei auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen. Ist es dem Arbeitgeber ohne Vertragsänderung und ohne Auswirkungen auf die Höhe des Vergütungsanspruchs möglich und organisationsmäßig zumutbar, dem krankheitsbedingt nur eingeschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer eine leidensgerechte Tätigkeit zuzuweisen, so ist die Zuweisung jeder anderen Arbeit unbillig (LAG Hamm 22.09.2005 - 11 Sa 323/05 -; LAG Berlin 09.12.2004 - 16 Sa 1967/04 - DB 2005, 264 ; BAG 06.12.2001,
G, Interessenausgleich Nr. 9; 11.03.1999 - 2 AZR538/98 -; 18.12.1986 - AP BGB § 297 Nr. 2). Dies folgt auch aus der Wertung des § 618 BGB, wonach der Arbeitgeber zu Schutzmaßnahmen verpflichtet ist, die im Rahmen des Direktionsrechts auch die Pflicht zur Versetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz umfassen kann (Annuß in der Anmerkung zu BAG 17.02.1998,
89). Dies ergibt sich schließlich aus der Wertung des § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach kann ein Schuldner die Leistung nur verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu den Leistungsinteressen des Gläubigers steht. Und schließlich folgt dies aus der Wertung des Kündigungsschutzrechts. Denn ein Arbeitgeber ist zur Vermeidung einer krankheitsbedingten Kündigung verpflichtet, einen Arbeitnehmer, der dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen weiterzubeschäftigen, falls ein solcher Arbeitsplatz frei und der Arbeitnehmer für die dort zu leistende Arbeit geeignet ist. Gegebenenfalls hat der Arbeitgeber einen solchen Arbeitsplatz durch Ausübung seines Direktionsrechts freizumachen (BAG 29.10.1998,
91). Eine Ausweitung der Unmöglichkeitseinrede nach § 275 BGB über diese Anforderungen zu einer krankheitsbedingten Kündigung würde systemwidrig eine "Kündigung auf kaltem Wege" ermöglichen. 3. Eine Arbeitsunfähigkeit besteht nicht nur, wenn ein Krankheitsgeschehen den Mitarbeiter außer Stande setzt, die geschuldete Arbeit zu verrichten, sondern auch, wenn der Mitarbeiter die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, dass sich sein Zustand in absehbarer Zeit verschlimmert oder wenn der Mitarbeiter die Arbeit infolge seiner Krankheit nur unter Umständen fortsetzen kann, die ihm vernünftiger Weise auf Dauer nicht zuzumuten sind (BAG 01.06.1983 - AP Nr. 54 zu § 1 LFG). Eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Sinn muss im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Zuweisung einer Beschäftigung im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungen ausgeschlossen haben. Die Darlegungs- und Beweislast für diese die Einrede der Unmöglichkeit tragenden Umstände hat die Beklagte. 4. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist es der Beklagten nicht unmöglich, den Kläger als Arbeiter zu beschäftigen. Zwar kann sie ihn krankheitsbedingt nicht mehr als Schweißer einsetzen. Sie kann ihn aber leidensgerecht in der Endmontage beschäftigen.
1). Vorliegend gibt es weder einen schriftlichen Arbeitsvertrag noch eine schriftliche Tätigkeitsbeschreibung bzw. einen Nachweis im Sinne des Nachweisgesetzes, aus dem der Inhalt der vereinbarten Leistungspflicht abgeleitet werden könnte. Allerdings kann auch aus der praktischen Handhabung im Arbeitsverhältnis abgeleitet werden, was die Parteien gewollt und vereinbart haben. Der Kläger war nach den unstreitigen Erklärungen in der Berufungsverhandlung im Verlauf des Arbeitsverhältnisses mit Schweißer- und Montagetätigkeiten beschäftigt. Er hat als gewerblicher Mitarbeiter Anlerntätigkeiten in diesen Bereichen ausgeführt. Danach ist die Beklagte befugt, dem Kläger solche Tätigkeiten zuzuordnen. Die Arbeitspflicht des Klägers hat sich nicht auf die Tätigkeit eines Schweißers konkretisiert. Zwar können sich nur rahmenmäßig umschriebene Arbeitspflichten im Laufe der Zeit auf bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisieren. Dazu gehört jedoch nicht schon der bloße Zeitablauf. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll (BAG 07.12.2000,
23). Solche besonderen Umstände sind weder ersichtlich noch vorgetragen. bb) Die Beklagte kann sich vorliegend nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es ihr unmöglich sei, den Kläger in der Endmontage zu beschäftigen. Insoweit sind - wie bereits ausgeführt - die Grundsätze anzuwenden, die das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Kündigung wegen dauerhafter Leistungsunmöglichkeit entwickelt hat. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht die Anwendung dieser Grundsätze auf eine vorübergehende Beschäftigungspflicht während der Kündigungsfristdauer in Frage gestellt (BAG 29.10.1998 - 2 AZR 666/97 -
91), dies greift aber vorliegend nicht. Denn vorliegend geht es um die Frage der Beschäftigungsmöglichkeit an sich und nicht nur für die Dauer einer Kündigungsfrist. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Arbeitsplätze in der Endmontage unter Berücksichtigung der bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nicht leidensgerecht sind. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Verletzungsgefahren, die im Gehäusebereich durch "schwebende Bleche" oder "Schweißtätigkeiten" verursacht werden, in der Montage bestehen. Der bloße Hinweis auf die zwei Arbeitsunfälle in 2004 ersetzt die Beschreibung einer spezifischen arbeitsplatzbezogenen Verletzungsgefahr nicht. Das hat die Beklagte versäumt. Insoweit hätte es nahe gelegen, Gefährdungsbeurteilungen im Sinne der §§ 5 ff Arbeitsschutzgesetz vorzulegen. Der Hinweis der Beklagten, dass kein Arbeitsplatz in der Endmontage frei ist, verkennt, dass es darauf nicht ankommt. Ein Arbeitsplatz muss nicht frei sein. Nach den dargestellten Grundsätzen, die das Bundesarbeitsgericht im Fall der Kündigung wegen dauerhafter Leistungsunmöglichkeit entwickelt hat, hat der Arbeitgeber vielmehr im Wege der Direktion gegebenenfalls einen Arbeitsplatz freizumachen. Vorliegend hat die Beklagte nicht dargelegt, dass und gegebenenfalls warum das nicht möglich sein soll. Schließlich sind die Bedenken der Beklagten gegen die Eignung des Klägers für die Arbeit in der Endmontage nicht substantiiert. Es handelt sich ersichtlich um Anlerntätigkeiten, die einfache handwerkliche Fähigkeiten erfordern. Eine Einarbeitung des Klägers in eine veränderte Anlerntätigkeit ist der Beklagten grundsätzlich zuzumuten. Sprachliche Defizite schließen eine erfolgreiche Einarbeitung auch nicht per se aus. Sie können durch den kurzfristigen Dolmetschereinsatz oder durch die Teilnahme an einem fremdsprachigen Einarbeitungskurs ausgeglichen werden. Insoweit ist maßgeblich, dass die Sprachdefizite nur ein Problem im Rahmen der Einarbeitung darstellen, aber nicht während der Dauer der Tätigkeit in der Endmontage. Denn die Beklagte selbst hat vorgetragen, dass es dort insbesondere auf die Fähigkeit ankommt, Zeichnungen zu lesen und danach die Motoren zu verdrahten. Nach alledem war das Urteil des Arbeitsgerichts unter Verurteilung der Beklagten abzuändern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG kein Grund. Clausen Burchard Hölker Permalink: https://openjur.de/u/110491.html ( https://oj.is/110491 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 5 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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