Tenor Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts N vom 04.10.2005 Aktenzeichen: 05 5845245 0 0 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte das mit "Schuldanerkenntnis und Teilzahlungsvereinbarung, Aktenzeichen: Bl SM/......#/......" überschriebene Schriftstück im Original herauszugeben. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis, die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen. Gründe Der zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Einspruch gegen den Vollstrekkungsbescheid hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 131,38 € zu. Zwar hat die Beklagte am 01.04.2004 ein Schuldanerkenntnis mit Teilzahlungsvereinbarung unterzeichnet, wonach sie sich verpflichtet, an die Klägerin 171,38 € in monatlichen Raten von 50,00 € zu zahlen. In dieser Vereinbarung ist ein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB zu sehen. Daraus, dass der Vertragstext den Verpflichtungsgrund nicht näher nennt, ergibt sich, dass mit diesem Anerkenntnis eine neue, von dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis unabhängige Verpflichtung begründet werden sollte. Das Schuldanerkenntnis entsprach auch der in § 781 BGB festgelegten Schriftform. Soweit die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten wird, ist diese auch mit der Gläubigerin des Schuldanerkenntnisses identisch. Im Hinblick auf die Selbständigkeit dieses Anerkenntnisses ist die Frage, ob auch hinsichtlich des etwaigen Grundgeschäfts eine Legitimation der Klägerin besteht, unerheblich. Der Geltendmachung der Forderung durch die Klägerin steht jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen, weil die Klägerin das aufgrund des Anerkenntnisses Erlangte alsbald gemäß §§ 812, 818 Abs. 1 BGB an die Beklagte zurück zu gewähren hätte (dolo agit qui petit quod statim rediturus est). Der allgemeine ArglistEinwand gem. § 242 BGB wird durch die Bereicherungseinrede des § 821 BGB auch nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, NJW 2005, 2991 , 2993). Das konstitutive Schuldanerkenntnis unterliegt vorliegend der Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1, erste Alternative, Abs. 2 BGB. Ein solches Anerkenntnis ist danach kondizierbar, wenn die gesicherte Forderung wie hier nicht besteht (vgl. BGH, NJW 1991, 2140 ). Vorliegend ist nicht festzustellen, dass wie von der Klägerin behauptet die dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Forderung diejenige aus der Bestellung der Beklagten vom 23.07.2003 ist, mit der sie bei der Klägerin das Heilmittelset "Medizin Gottes" zum Preis von 29,99 € zzgl. 4,00 € für Porto und Verpackung bestellt hat. Denn zum einen trägt die Klägerin vor, dass die Forderung 40,48 € und nicht 33,99 € betrage. Zum anderen trägt die Klägerin vor, dass die Bestellung vom 25.07.2003 sei. Ausweislich des Besteilformulars datierte sie jedoch auf den 23.07.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.